# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der Bauvorschriften erlassen werden (O.ö. Bauverordnung - O.ö. BauV.)

§ 2

Äußere Gestaltung; Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild

(1)Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen

nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaf

ten so zu gestalten, daß das Orts- und Landschafts

bild nicht gestört wird. Sie müssen sich in die Um

gebung einwandfrei einfügen; Baumassen und Bau

teile müssen harmonisch aufeinander abgestimmt

werden; Fassaden und Dachformen, Baustoffe, Bau

teile und Bauarten, Verputz und Farbgebung dürfen

nicht verunstaltend wirken. Auf Naturschutzgebiete,

Naturdenkmale, andere bemerkenswerte Naturge

bilde und Gegenstände von geschichtlicher, künst

lerischer oder kultureller Bedeutung ist Bedacht zu

nehmen.

(2)Die unbebaut bleibenden Flächen des Bau

platzes (der bebauten Liegenschaft) dürfen nur einer

der Art und der zulässigen Verwendung der bau

lichen Anlage entsprechenden Nutzung zugeführt

werden. Sie sind so zu gestalten und zu benutzen,

daß keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes,

keine Verunstaltung und keine schädlichen Umwelt

einwirkungen eintreten. Insbesondere muß auch

eine gefahrlose Benützbarkeit der unbebaut blei-

benden Flächen des Bauplatzes (der bebauten Liegenschaft) gewährleistet sein. Die Verwendung des Vorgartens als Lagerplatz, Kompoststätte oder Düngersammelanlage ist unzulässig.

§ 3 Baustoffe, Bauteile und Bauarten

(1)Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel),

Bauteile und Bauarten müssen den Anforderungen

der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme-

und Schallschutzes, der Gesundheit und Hygiene,

des Umweltschutzes, der Zivilisation und der Wah

rung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes

entsprechen, die sich aus der jeweiligen Verwen

dung, der Größe, der Lage, der Art und der Um-

geb"r"g der baulichen Anlage ergeben. Bestehen

begründete Zweifel, ob ein Baustoff, ein Bauteil

oder eine Bauart den im Einzelfall zu stellenden

Anforderungen entspricht, so ist auf Verlangen der

Baubehörde die Tauglichkeit des Baustoffes, des

Bauteiles oder der Bauart durch den Bauwerber

nachzuweisen.

(2)Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel),

Bauteile und Bauarten müssen den jeweils für sie

geltenden besonderen Vorschriften entsprechen und

sind entsprechend diesen Vorschriften und entspre

chend den Erfahrungen der technischen Wissen

schaften zu verwenden.

(3)Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur

wiederverwendet werden, wenn sie den Anforde

rungen gemäß Abs. 1 entsprechen.

(4)Für die Verwendung von Baustoffen (ein

schließlich bauchemischer Mittel), Bauteilen und

Bauarten, die von der herkömmlichen Art der Bau

ausführung erheblich abweichen, gelten die Bestim

mungen des § 43 Abs. 5 der O. ö. Bauordnung bzw.

des V. Hauptstückes dieser Verordnung.

§ 4 Fundierung und Tragfähigkeit

(1) Bauliche Anlagen sind auf tragfähigem Boden frostsicher so zu gründen, daß ihre Standsicherheit gewährleistet ist. Pfahl-, Streifen-, Flächen- und andere Fundierungen sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften auszuführen. Die Fundierungsart ist den jeweiligen Bodenverhältnissen anzupassen; die zulässige Beanspruchung des Un-

Seite 262

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

tergrundes darf nicht überschritten werden. Bestehen begründete Zweifel, ob diesen Anforderungen entsprochen wird, so ist auf Verlangen der Baubehörde die zulässige Beanspruchung des Untergrundes und eine dieser Beanspruchung entsprechende Fundierungsart durch den Bauwerber nachzuweisen.

(2)Tragende Wände, Decken und andere tragende

Bauteile müssen den statischen Anforderungen, die

sich aus der jeweiligen Verwendung, der Größe, der

Lage, der Art und der Umgebung der baulichen An

lage ergeben, entsprechen; sie sind entsprechend

diesen Anforderungen auszusteifen und miteinander

zu verschließen. Tragende Bauteile, ausgenommen

Decken (§ 13), müssen mindestens brandbeständig

ausgeführt werden.

(3)Schlitze, Schächte und Durchbrüche in tragen

den Bauteilen dürfen die nach der jeweiligen Ver

wendung, der Größe, der Lage, der Art und der Um

gebung der baulichen Anlage erforderliche Trag

fähigkeit und Brandwiderstandsfähigkeit der tra

genden Bauteile nicht beeinträchtigen.

§ 5 Isolierung und Widerstandsfähigkeit

(1)Fundierungen, Kellermauerwerk und andere

Bauteile, die sich ganz oder teilweise unter der Erde

befinden, sind aus Baustoffen herzustellen, die der

Feuchtigkeit und aggressiven Wässern ausreichend

Widerstand bieten. Das Mauerwerk ist gegen das

Aufsteigen und seitliche Eindringen von Feuchtig

keit und Druckwasser zu isolieren. Das aufgehende

Mauerwerk über der Kellerdecke sowie nicht unter

kellerte bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude

mit Aufenthaltsräumen, sind gegen das Aufsteigen

von Feuchtigkeit zu isolieren.

(2)Bauliche Anlagen müssen aus solchen Baustof

fen hergestellt oder mit solchen Baustoffen geschützt

werden, daß sie den nach der jeweiligen Verwen

dung, der Größe, der Lage, der Art und der Umge

bung normalerweise zu erwartenden schädlichen

Umwelteinwirkungen, insbesondere den zu erwar

tenden atmosphärischen und chemischen Einwirkun

gen standhalten. Tragende Bauteile aus Metall sind

gegen Korrosionsschäden und Hitzeeinwirkung, ver

deckte tragende Bauteile aus Holz sind vor dem

Einbau gegen Fäulnis, Schwammbildung und Insek

tenbefall ausreichend zu schützen.

§ 6 Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und im Brandfall wirksam Löscharbeiten und Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei ist auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung der baulichen Anlagen, auf die Anzahl der sich im Regelfall darin aufhaltenden Personen, auf die Art der Baustoffe und auf die Einrichtung der baulichen Anlage Bedacht zu nehmen. Baustoffe und Bauteile müssen hinsichtlich ihres Verhaltens im Brandfall

den an die jeweilige bauliche Anlage zu stellenden Anforderungen genügen. Bestehen mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung der baulichen Anlagen begründete Zweifel, ob diesen Anforderungen Rechnung getragen wird, so hat der Bauwerber auf Verlangen der Baubehörde nachzuweisen, daß ein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist.

(2)Die Baustoffe werden hinsichtlich ihres Ver

haltens im Brandfall in folgende Klassen eingeteilt:

a)nichtbrennbare Baustoffe, das sind solche, die an

der Luft bei einer Temperatur bis zu 750° C nicht

zum Brennen oder Veraschen gebracht werden

können (Baustoffklasse A);

b)schwerbrennbare Baustoffe, das sind solche, die

nach ihrer Entzündung an der Luft nicht weiter

brennen, wenn die Wärmezufuhr aufhört (Bau-

stoffklasse B 1);

c)normalbrennbare Baustoffe, das sind solche, die

nach ihrer Entzündung an der Luft weiterbren

nen, auch wenn die Wärmezufuhr aufhört (Bau

stoffklasse B 2);

d)leichtbrennbare Baustoffe, das sind solche, die

sich an der Luft leicht entzünden lassen und ohne

weitere Wärmezufuhr rasch weiterbrennen (Bau

stoffklasse B 3).

(3)Die Bauteile werden hinsichtlich ihres Verhal

tens im Brandfall in folgende Klassen eingeteilt:

a)hochbrandbeständige Bauteile, das sind solche

mit einer Brandwiderstandsdauer von minde

stens 180 Minuten (Brandwiderstandsklasse

F 180);

b)brandbeständige Bauteile, das sind solche mit

einer Brandwiderstandsdauer von mindestens

90 Minuten (Brandwiderstandsklasse F 90);

c)hochbrandhemmende Bauteile, das sind solche

mit einer Brandwiderstandsdauer von minde

stens 60 Minuten (Brandwiderstandsklasse F 60);

d)brandhemmende Bauteile, das sind solche mit

einer Brandwiderstandsdauer von mindestens

30 Minuten (Brandwiderstandsklasse F 30).

(4)Die für die Beurteilung des Brandschutzes maß

geblichen Eigenschaften der zur Verwendung gelan

genden Baustoffe und Bauteile (Abs. 2 und 3) sind

hinsichtlich Wände, Decken, Stiegen, Dachkonstruk

tionen, Brandschutztüren und sonstiger Brandschutz

abschlüsse im Bauplan anzugeben.

(5)Leichtbrennbare Baustoffe dürfen nur verwen

det werden, wenn sie nach der Art ihrer Verwen

dung eine Brandentstehung oder -ausbreitung nicht

begünstigen, in geeigneter Weise gegen Entzündung

gesichert werden und im Brandfall weder abtropfen

noch eine übermäßige Qualmbildung verursachen.

§ 7 Wärmeschutz

(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß der nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage zu fordernde Wärmeschutz gewährleistet ist.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 263

(2) Bei der Bemessung des erforderlichen Wärmeschutzes ist auf die Eigenschaften der verwendeten Baustoffe und auf die klimatischen Verhältnisse besonders Bedacht zu nehmen.

§ 8 Schallschutz

(1)Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen

nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaf

ten so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß

der nach der jeweiligen Verwendung, der Größe,

der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen

Anlage zu fordernde Schallschutz gewährleistet ist.

(2)Bei der Bemessung des erforderlichen Schall

schutzes ist auf die Eigenschaften der verwendeten

Baustoffe sowie auf Lärmquellen in der Umgebung,

wie insbesondere Flugplätze und Verkehrsflächen,

besonders Bedacht zu nehmen.

(3)Schall, der von einer baulichen Anlage ausgeht

bzw. in einer baulichen Anlage erzeugt wird, ist so zu dämmen, daß eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benutzer

der baulichen Anlage und für die Nachbarschaft

möglichst vermieden wird.

§ 9 Außenwände

Außenwände müssen den zu erwartenden atmosphärischen und chemischen Einwirkungen ausreichend Widerstand leisten. Tragende Außenwände müssen mindestens brandbeständig sein. Nichttragende Außenwände einschließlich ihrer Tragkonstruktion müssen mindestens hochbrandhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 10 Innenwände

Innenwände, die Wohnungen voneinander, von Hauptstiegen, Hauptgängen, Hausfluren oder Betriebsräumen trennen, müssen einschließlich ihrer Tragkonstruktion mindestens brandbeständig sein. Andere Innenwände dürfen einschließlich ihrer Tragkonstruktion nicht aus leichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 11 Stiegenhauswände

Die Wände von Stiegenhäusern müssen den zu erwartenden Anforderungen entsprechend tragfähig sein. Bei Stiegen mit eingespannten Stufen muß das Mauerwerk des Stiegenhauses den hiedurch bedingten besonderen statischen Anforderungen entsprechen. Wände von Hauptstiegenhäusern müssen mindestens brandbeständig, Wände von anderen Stiegenhäusern müssen mindestens brandhemmend sein.

§ 12 Feuer- und Brandmauern

(1) Feuermauern sind mindestens brandbeständig ausgeführte, öffnungslose Außenwände, die das übergreifen von Bränden auf Nachbarliegenschaften verhindern oder wenigstens erschweren sollen.

Brandmauern sind mindestens brandbeständig ausgeführte Wände, die einzelne Brandabschnitte voneinander trennen und das übergreifen von Bränden auf angrenzende Brandabschnitte verhindern oder wenigstens erschweren sollen.

(2)Wird ein Gebäude ganz oder teilweise unmit

telbar an der Nachbargrenze errichtet oder beträgt

der Abstand des Gebäudes oder einzelner Gebäude

teile von der Nachbargrenze weniger als 1 m, so

müssen die an die Nachbargrenze anstoßenden bzw.

in einem Abstand von weniger als 1 m der Nach

bargrenze zugekehrten Außenwände (Außenwand

teile) als Feuermauern ausgebildet werden. Dies gilt

in gleicher Weise, wenn durch nachträgliche Eigen

tumsveränderung ein bestehendes Gebäude ganz

oder teilweise an der Nachbargrenze oder in einem

Abstand von weniger als 1 m von der Nachbar

grenze zu liegen kommt. Als Nachbargrenze im

Sinne dieser Bestimmung gilt nicht die Grenze zwi

schen dem Baugrundstück und einer öffentlichen

Verkehrsfläche oder einer öffentlichen Grünfläche.

(3)Räume, in denen feuer- oder explosionsgefähr

liche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdro

hender Menge gelagert werden, und nicht ausge

baute Dachräume müssen gegen anderen Zwecken

dienende Räume, insbesondere gegen Aufenthalts

räume, durch Brandmauern abgeschlossen werden.

Die dadurch entstehenden Brandabschnitte dürfen

höchstens ein Ausmaß von 500 m2 und eine Länge

von 30 m haben, überschreiten einzelne Abschnitte

diese Größe, so müssen sie durch weitere Brand

mauern unterteilt werden. Bei Gebäuden, deren

Zweckbestimmung größere Brandabschnitte erfor

dert (wie Betriebshallen), sind größere Brandab

schnitte zuzulassen, wenn sich aus der jeweiligen

Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der

Umgebung der baulichen Anlage oder auf Grund

besonderer Vorkehrungen vom Standpunkt des

Brandschutzes keine Bedenken dagegen ergeben.

(4)Feuermauern sind in allen Geschossen

a)als mindestens 25 cm starkes Mauerwerk aus

Mauerziegeln, vollfugig verputzt oder

b)als mindestens 25 cm starke mechanisch verdich

tete Schüttbetonwände oder

c)als mindestens 20 cm starke Schwerbeton- oder

Stahlbetonwände oder

d)in einer anderen Bauart herzustellen, die hin

sichtlich ihrer Tragfähigkeit und ihres Verhal

tens im Brandfall einer der unter lit. a bis c an

geführten Bauarten entspricht.

(5)In nicht ausgebauten Dachräumen, Spitzböden,

Wirtschaftsräumen und ähnlichen nicht zum Aufent

halt von Menschen bestimmten Räumen können

Feuermauern auch aus

a)mindestens 12 cm starkem Mauerwerk aus Mau

erziegeln, vollfugig verputzt, mit Pfeilerverstär

kung nach den jeweiligen statischen Erfordernis

sen oder

b)gleichwertigem Mauerwerk aus Schwerbeton,

Stahlbeton oder mechanisch vedichtetem Schütt

beton oder

c)in einer anderen Bauart ausgeführt werden, die

Seite 264

Landesgesetztalatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit und ihres Verhaltens im Brandfall einer der unter lit. a oder b angeführten Bauarten entspricht. (e) Brandmauern sind in allen Geschossen nach den Bestimmungen des Abs. 5 lit. a bis c herzustellen.

(7)Jener Teil der Dacheindeckung, der auf Feuer

oder Brandmauern aufliegt, ist nichtbrennbar zu

betten. Läßt dies die Dacheindeckung nicht zu oder

sind wegen der jeweiligen Verwendung, der Größe,

der Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen

Anlage besondere Brandschutzmaßnahmen geboten,

so müssen Feuer- und Brandmauern mindestens

15 cm über Dach geführt werden.

(8)Dachkonstruktionen und Decken aus Holz und

Stahl müssen von Feuer- und Brandmauern einen

Abstand von mindestens 5 cm erhalten.

(9)Türen und andere Öffnungen in Feuermauern

sind unzulässig. Türen und andere Öffnungen in

Brandmauern sind mit mindestens brandbeständi

gen, selbstschließenden Brandschutztüren bzw.

Brandschutzklappen zu verschließen. Das Durchfüh

ren von Transmissionen, Förderschnecken und der

gleichen Einrichtungen durch Brandmauern ist zu

lässig, wenn durch geeignete Vorkehrungen das

übergreifen von Bränden verhindert wird.

(10)Tür- und Fensteröffnungen in Außenwänden,

die an Feuer- oder Brandmauern anschließen, müs

sen von diesen einen Abstand von mindestens 1 m

erhalten. Der Abstand solcher Öffnungen voneinan

der muß bei Gebäuden, deren Außenwände an der

Feuer- oder Brandmauer einen einspringenden Win

kel bilden, mindestens 3 m betragen.

(11)Die Untersicht des Dachvorsprunges über einer

Feuermauer ist zur Gänze, die Untersicht des Dach

vorsprunges über einer Brandmauer ist bis zu 3 m

beiderseits der Brandmauer mindestens brandhem

mend zu verkleiden.

§ 13 Decken

(1)Decken müssen, soweit in den folgenden Ab

sätzen nichts anderes bestimmt ist, mindestens hoch-

brandhemmend sein und so tragfähig hergestellt

werden, daß sie den zu erwartenden Belastungen

genügen. Die oberste Geschoßdecke muß überdies

so ausgeführt werden, daß sie im Brandfall auch die

zusätzliche Belastung durch die einstürzende Dach

konstruktion und Dachdeckung aufnehmen kann.

(2)Die oberste Geschoßdecke, Decken über Durch

fahrten, Arkaden, Kellergeschossen und Kellerräu

men, über brandgefährdeten Räumen sowie über

überbauten Geschäfts-, Betriebs- und ähnlichen

Zwecken dienenden Räumen, ferner Decken von

Hauptstiegenhäusern, Hauptgängen und Hausfluren

müssen mindestens brandbeständig sein.

(3)Die Untersicht von Decken in Wohn- und an

deren Aufenthaltsräumen darf nicht leichtbrennbar

sein.

(4)Der Einbau von Holzdecken ist unzulässig:

a) über Kellergeschossen und Kellerräumen;

b)unter und über Naßräumen (wie Waschküchen,

Badezimmern und Klosettanlagen);

c)unter und über Räumen mit größeren Feuerstät

ten (§ 27 Abs. 5);

d)unter und über Räumen, in denen feuer- oder

explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet

oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden.

§ 14 ' Fußböden

(1)Fußböden einschließlich allfälliger Unterkon

struktionen und Fußbodenbeläge dürfen nicht aus

leichtbrennbaren Baustoffen oder aus Baustoffen,

die eine Gefahr für die Benutzer oder einen zerstö

renden Einfluß auf Teile der baulichen Anlage her

beiführen können, hergestellt werden.

(2)Die Fußböden von Aufenthaltsräumen und an

deren Räumen, in denen dies nach der jeweiligen

Verwendung erforderlich ist, sind von der darunter

befindlichen Decke - bei nicht unterkellerten Räu

men vom Unterboden - durch einen mindestens

schwerbrennbaren, trittschall- und wärmedämmen

den Baustoff zu trennen. Hievon kann abgesehen

werden, wenn der erforderliche Brand-, Wärme- und

Schallschutz in anderer Weise sichergestellt wird.

Holzdecken müssen eine mindestens 3 cm hohe Be

schüttung oder eine gleichwertige Dämmschicht

unter den Polsterhölzern und über den Trämen er

halten. Für die Beschüttung bzw. Dämmschichte dür

fen keine Baustoffe verwendet werden, die eine

Gefahr für die Benutzer oder einen zerstörenden

Einfluß auf Teile der bauliche Anlage herbeiführen

können.

(3)In Naßräumen (wie Waschküchen, Badezim

mern und Klosettanlagen) und in anderen Räumen,

die aus Gründen der Hygiene leicht zu reinigen sein

müssen, muß der Fußboden flüssigkeitsdicht, ab

waschbar und dicht an die Wand angeschlossen sein.

Allfällige Abflüsse müssen an der tiefsten Stelle

des im Gefälle verlaufenden Fußbodens liegen und

mit einem Geruchsverschluß ausgestattet sein.

(4)Der Fußbodenbelag ist aus nichtbrennbaren

Baustoffen herzustellen:

a)im Bereich von Feuerstätten in einem ihrer Art

und Größe sowie der Art und Verwendung des

Raumes jeweils entsprechenden Ausmaß;

b)im Bereich von Kehr- und Reinigungsöffnungen

von Rauch- und Abgasfängen in einem der Art

und Verwendung des Raumes jeweils entspre

chenden Ausmaß;

c)in Räumen, in denen feuer- oder explosionsge

fährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in ge

fahrdrohender Menge gelagert werden;

d)im nicht ausgebauten Dachraum.

§15 Stiegen, Gänge und Hausflure

(1) Alle Geschosse einschließlich der Keller- und Dachgeschosse eines Gebäudes sind durch Stiegen und Gänge vom Hauseingang aus zu erschließen. Die allgemein zugängliche ständige Verbindung von den Wohnungen und von solchen Aufenthaltsräu-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35. Stück, Nr. 63

Seite 265

men, die nicht zu Wohnungen gehören, zum Hauseingang ist durch Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure herzustellen.

(2)Hauptstiegen, ausgenommen solche in Keller

geschossen, müssen ausreichend durch Tageslicht

erhellt werden; Hauptstiegen, Hauptgänge und

Hausflure müssen ausreichend lüftbar sein. Decken-

oberlichten für die natürliche Belichtung oder Be

lüftung der Hauptstiegen, Hauptgänge und Haus

flure sind nur für die Belichtung und Belüftung von

höchstens 3 übereinanderliegenden Geschossen zu

lässig.

(3)Der Fluchtweg zu einer Hauptstiege oder zu

einem ins Freie führenden Ausgang darf vom ent

ferntesten Punkt der Aufenthaltsräume 40 m nicht

überschreiten. Als Fluchtweg gilt die kürzeste, je

derzeit benutzbare Gehverbindung.

(4)Zusätzliche Notstiegen und Notausgänge sind

herzustellen, soweit es die Sicherheit von Personen

nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der

Lage, der Art und der Umgebung der baulichen

Anlage erfordert.

(5)Hauptstiegen über eine Höhe von mehr als

3 m müssen einen Zwischenpodest von mindestens

1,20 m Länge in der Gehlinie erhalten.

(e) Stiegenläufe und Podeste von Hauptstiegen müssen in Gebäuden mit mehr als 3 Geschossen über dem Erdboden brandbeständig sein. In Gebäuden bis zu 3 Geschossen über dem Erdboden können Stiegenläufe und Podeste von Hauptstiegen auch brandhemmend ausgeführt werden. Als brandhemmend gelten auch Weichholzstiegen mit brandhemmend verkleideter Untersicht sowie Hartholzstiegen mit der Brandwiderstandsfähigkeit von Eichenholzstiegen und tragenden Teilen von mindestens 5 cm Dicke. Stiegenwangen aus Weichholz mit weniger als 7 cm Dicke müssen brandhemmend verkleidet sein. Die Stufen von Weichholzstiegen sind mit einem widerstandsfähigen, schwerbrennbaren Belag, erforderlichenfalls auch mit Kanten- und Gleitschutz, zu versehen.

(-) Die lichte Durchgangsbreite der Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure muß unter Bedachtnah-me auf die voraussichtliche Anzahl der Benutzer des ganzen Gebäudes bemessen werden und hat bei einer Anzahl bis zu 120 Personen mindestens 1,20 m, bei einer Anzahl von 121 bis 180 Personen mindestens 1,40 m, bei einer Anzahl von 181 bis 240 Personen mindestens 1,80 m und bei einer Anzahl von mehr als 240 Personen mindestens 2,20 m zu betragen. Bei anderen Stiegen und Gängen sowie bei Kellerstiegen und Stiegen in den Dachraum genügt eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1 m.

(Ö) Die lichte Durchgangshöhe muß bei Hauptstiegen, Hauptgängen und Hausfluren mindestens 2,10 m, bei anderen Stiegen und Gängen sowie bei Kellerstiegen und Stiegen in den Dachraum mindestens 1,90 m betragen. Die lichte Durchgangshöhe von Stiegen ist lotrecht von der Stufenvorderkante aus zu messen.

(9) Die Stufenbreite muß bei Hauptstiegen min-Idestens 27 cm,

bei anderen Stiegen mindestens

25 cm betragen. Bei gerundetem Stiegenlauf muß die Stufenbreite an der Innenseite der Stiege mindestens 24 cm, bei gewendeltem Stiegenlauf muß die Stufenbreite an der Innenseite der Stiege (Spitzstufen) mindestens 13 cm betragen. Die Stufen dürfen bei Hauptstiegen höchstens 18 cm, bei anderen Stiegen höchstens 20 cm hoch sein. Die Stufen müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch und in der Gehlinie gleich breit sein. Die Gehlinie ist bei gerundeten Stiegen im Abstand von einem Drittel der Stiegenbreite vom äußeren Stiegenrand und bei gewendelten Stiegen in einem Abstand von 45 cm vom äußeren Stiegenrand anzunehmen.

(10) Entlang von Stiegenläufen mit mehr als 4 Stufen müssen mindestens auf einer Seite des Stiegenlaufes Anhaltestangen angebracht werden. Bei einer Stiegenbreite von mehr als 2 m müssen an beiden Seiten des Stiegenlaufes Anhaltestangen angebracht werden.

(n) Einschubtreppen, Klappstiegen und ähnliche Verbindungen in den Dachraum und in den Kellerraum sind zulässig; die Abschlüsse der Einstieglucken solcher Verbindungen in den Dachraum müssen dachbodenseitig mindestens brandhemmend verkleidet sein.

(12)Die Bestimmungen der Abs. 7 bis 10 gelten

nicht für Stiegen innerhalb von Wohnungen, auch

wenn sich diese über mehrere Geschosse erstrecken,

sowie für Wartungsstiegen und -gänge, Notstiegen

und Notausgänge. Das Mindestmaß der lichten

Durchgangsbreite, der Stufenbreite, der Stufenhöhe

und der lichten Durchgangshöhe sowie das Erfor

dernis von Anhaltestangen ist bei Stiegen innerhalb

von Wohnungen, bei Verbindungen gemäß Abs. 11

sowie bei Wartungsstiegen und -gangen, Notstiegen

und Notausgängen von der Baubehörde nach den

Erfordernissen des Einzelfalles nach Maßgabe des

§ 3 zu bestimmen.

(13)Stiegen und Gänge, die nicht Hauptstiegen

oder Hauptgänge sind, sind wie Hauptstiegen und

Hauptgänge auszuführen, wenn es die Sicherheit von

Personen auf Grund der jeweiligen Verwendung,

der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung

der baulichen Anlage erfordert.

(14)An den Außenwänden von Gebäuden gele

gene freie Stiegen und Gänge (wie Laubengänge)

müssen brandbeständig sein und eine lichte Durch

gangsbreite gemäß Abs. 7 aufweisen, wenn Auf

enthaltsräume nur durch sie mit der Hauptstiege,

dem Hauptgang oder Hausflur verbunden sind.

Freie Stiegen und Gänge dürfen nicht durch Ver

glasungen geschlossen werden, wenn Fenster in sie

münden, die auch der Belüftung von Räumen die

nen.

§ 16 Dächer und Dachdeckungen

(1)Dachstühle müssen den jeweiligen statischen

Erfordernissen entsprechen und in den Außenmau

ern oder Decken verankert sein. Dachkonstruktionen

dürfen mit Holzdecken nicht verbunden werden.

(2)Dächer müssen den jeweiligen klimatischen

Verhältnissen angepaßt sein. Sie sind mit einem

Seite 266

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

nichtbrennbaren, gegen Feuchtigkeit, Frost und Wärme widerstandsfähigen Baustoff zu decken (harte Deckung). Die Verwendung von Deckungsmaterial, das geeignet ist, starke Blendwirkungen hervorzurufen, kann in der näheren Umgebung von Anlagen und Objekten, die eines besonderen Schutzes gegen Blendwirkung bedürfen (wie Verkehrsflächen und Flugplätze), untersagt werden.

(3)Glasdächer, Dachoberlichten, Dachflächenfen

ster und ähnliche Bauteile müssen der jeweils zu

erwartenden Belastung entsprechen und aus minde

stens schwerbrennbaren Baustoffen hergestellt wer

den. Soweit es die Sicherheit von Personen oder Sa

chen erfordert, sind Schutzvorrichtungen gegen das

Herabfallen von Glasstücken anzubringen.

(4)Dächer sind mit Einrichtungen zur technisch

einwandfreien Sammlung und Ableitung der an

fallenden Niederschlagswässer (wie Dachrinnen und

Abfallrohre) auszustatten. Die Versickerung von

Dachwässern darf nur in ausreichender Entfernung

von baulichen Anlagen erfolgen. Auf öffentliche

Verkehrsflächen und andere Nachbargrundstücke

dürfen Dachwässer nur mit Zustimmung des jeweils

betroffenen Grundeigentümers abgeleitet werden.

(5)Dachrinnen und Abfallrohre sind wasserdicht,

aus mindestens schwerbrennbaren Baustoffen her

zustellen und müssen ausreichend bemessen wer

den.

(") Auf geneigten Dächern sind Schneerechen oder sonst geeignete Vorrichtungen gegen das Abrutschen des Schnees anzubringen, soweit die Sicherheit von Personen oder Sachen dies mit Rücksicht auf die Dachneigung und die Art der Deckung erfordert.

(7) Dachständer, Antennen, Blitzschutzanlagen, Werbeanlagen und ähnliche Aufbauten auf Dächern müssen den jeweiligen statischen Erfordernissen entsprechen und sind so anzubringen, daß ihre Überprüfung und Instandsetzung ohne besondere Schwierigkeit möglich sind.

(s) Die Baubehörde kann im Einzelfall von den Bestimmungen des Abs. 2 bezüglich der harten Deckung sowie von den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 Ausnahmen gestatten, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.

§ 17 Verputz und Verkleidung

(1)Sichtbare Außenwände von Bauten einschließ

lich sichtbarer Feuermauern und Brandmauern sind

zu verputzen oder zu verkleiden. Dies gilt nicht für

Bauarten, bei denen die Außenwände auch ohne

Verputz und Verkleidung wetterbeständig sind und

den sonstigen Anforderungen des § 3 entsprechen.

(2)Der Außenwandverputz und die Außenwand

verkleidung sowie deren Unterkonstruktion ein

schließlich Befestigungsmitteln, Halterungsvorrich

tungen und Wandverankerungen müssen den zu er-

wartenden atmosphärischen und chemischen Einwirkungen, mechanischen Belastungen und einer möglichen Brandeinwirkung ausreichend Widerstand leisten.

(s) Außenwandverkleidungen und ihre Unterkonstruktionen müssen bei Gebäuden mit mehr als 3 Geschossen über dem Erdboden aus mindestens schwerbrennbaren Baustoffen bestehen. Besteht die Außenwandverkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen, so kann für die Unterkonstruktion ein normalbrennbarer Baustoff verwendet werden. Die Befestigungsmittel, Halterungsvorrichtungen und Wandverankerungen müssen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Geschosse aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Der Abstand zwischen der Außenwandverkleidung und der Mauer oder einer allenfalls angebrachten Dämmschicht darf nicht mehr als 5 cm betragen. Der Dämmstoff muß nichtbrennbar sein. Fenster- und Türleibungen sind gegen den Hohlraum durch nichtbrennbare Baustoffe abzuschließen; unterhalb der Fenstersohlbänke und Türschwellen ist ein Entlüftungsschlitz mit einer Breite bis zu 2 cm zulässig.

(4)Innenwände und Decken sind zu verputzen

oder zu verkleiden. Dies gilt nicht für Bauarten, bei denen die Wände und Decken auch ohne Verputz

oder Verkleidung den Anforderungen des § 3 ent

sprechen.

(5)In Räumen, die aus Gründen der Hygiene leicht zu reinigen sein müssen, müssen die Wand

flächen in einer der jeweiligen Verwendung des Raumes entsprechenden Höhe abwaschbar sein. In Räumen, in denen mit einer besonderen Feuchtigkeits- oder Dunstentwicklung gerechnet werden muß,

sind die Wände und Decken wasserabweisend her

zustellen.

(e) Abgehängte Deckenuntersichten einschließlich ihrer Unterkonstruktionen sowie Verkleidungen in Räumen, die als Fluchtwege dienen, müssen mindestens schwerbrennbar sein.

§ 18 Geländer und Brüstungen

(1)An allen Stellen einer baulichen Anlage, an

denen Absturzgefahr besteht und zu denen der Zu

tritt möglich ist, ausgenommen Laderampen und

ähnliche Einrichtungen, deren Verwendungszweck

die Anbringung von Geländern oder Brüstungen

ausschließt, sind standsichere Geländer oder Brü

stungen anzubringen und so auszuführen, daß auch

Kinder ausreichend geschützt sind. Mit ebensolchen

Geländern oder Brüstungen sind auch Löschwasser

teiche, Hauslacken, Düngersammelanlagen und ähn

liche Einrichtungen im Bereich von baulichen Anla

gen zu sichern, soweit sie allgemein zugänglich sind.

(2)Geländer und Brüstungen müssen mindestens

1 m hoch sein; bei Dachterrassen und allgemein zu

gänglichen Flachdächern sowie bei Baikonen und

Fenstertüren ab dem fünften Geschoß über dem Erd

boden müssen Geländer und Brüstungen mindestens

1,10 m hoch sein. Auf diese Höhe ist die obere Brü

stungsbreite anzurechnen, soweit sie 40 cm über

steigt und eine Mindesthöhe von 70 cm an der In-

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 35. Stück,

Nr. 63

Seite 267

nenseite der Brüstung nicht unterschritten wird. Die Höhe von Geländern und Brüstungen ist lotrecht, bei Stiegen von der Stufenvorderkante bis zur Geländer- bzw. Brüstungsoberkante, zu messen. Fensterbrüstungen müssen eine Mindestbreite von 25 cm sowie eine Mindesthöhe von 85 cm, gemessen vom Fußboden bis zur äußeren Rahmenhöhe, erhalten.

(3)Bei Geländern gegen Verkehrsflächen, sonsti

ge allgemein zugängliche Grundstücke und Nach

bargrundstücke ist am Geländerfuß ein Schutz gegen

das Hinunterfallen von Gegenständen anzubringen.

(4)Wenn es die Sicherheit von Personen oder

Sachen auf Grund der jeweiligen Verwendung, der

Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der

baulichen Anlage erfordert, kann auch die Sicherung

von Fenstern durch Geländer vorgeschrieben wer

den.

§ 19 Höfe, Licht- und Luftschächte

(1)Höfe einschließlich Lichthöfe müssen zugäng

lich sein, eine mit Rücksicht auf die Art und Ver

wendung der anschließenden Räume genügende

Größe erhalten und eine nach Art und Verwendung

dieser Räume ausreichende natürliche Belichtung

und Belüftung gewährleisten.

(2)Höfe, die an allen Seiten mehrgeschossig um

baut und kleiner als 50 m2 sind, dürfen, soweit sie

Belichtungs- oder Belüftungszwecken dienen, nur zur

Belichtung und Belüftung von Nebenräumen, wie

Bädern und Klosettanlagen, sowie von Lagerräu

men und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen ver

wendet werden. Mechanische Entlüftungsanlagen

dürfen nicht in solche Höfe münden.

(3)Allseits umbaute Höfe mit einer Grundfläche

von mehr als 200 m2 müssen durch eine möglichst

geradlinige Durchfahrt von der Verkehrsfläche aus

erschlossen werden. Hofeinfahrten müssen eine lich

te Höhe von mindestens 3,50 m und eine lichte

Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m erhalten.

Dient die Hofeinfahrt auch für den Fußgängerver

kehr, so ist zusätzlich zur Fahrbahn mindestens ein

Fußweg (Gehsteig) mit einer Mindestbreite von 1 m

herzustellen. Größere Maße für die lichte Höhe und

Breite von Hofeinfahrten kann die Baubehörde im

Einzelfall vorschreiben, wenn dies aus Gründen des

Brandschutzes nach der jeweiligen Verwendung, der

Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der

baulichen Anlage erforderlich ist.

(4)Abs. 1 gilt für Licht- und Luftschächte sinnge

mäß. Licht- und Luftschächte sind nur für die Be

lichtung und Belüftung von Nebenräumen, wie Bä

dern, Klosettanlagen und Abstellräumen zulässig.

Licht- und Luftschächte müssen eine Grundfläche

von mindestens 5 m2 erhalten; eine Seitenlänge muß

mindestens 1,50 m betragen. Ihre Grundfläche muß

leicht zu reinigen sein und, sofern der Schacht nicht

überdeckt ist, einen Abfluß erhalten, der erforder

lichenfalls mit einem Geruchsverschluß zu versehen

ist. Mechanische Entlüftungsanlagen dürfen nicht in

Licht- oder Luftschächte münden.

§ 20 Lage und Niveau der Räume

(1)Der Fußboden von Wohnräumen muß an allen

Stellen mindestens 15 cm über dem an den Wohn

raum angrenzenden nichtbebauten Gelände (wie

Hof- oder Gartenfläche) und mindestens 50 cm über

dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.

Bei Gebäuden, die an einer Verkehrsfläche liegen,

muß der Fußboden von Wohnräumen mindestens

1 m über der angrenzenden Verkehrsfläche liegen,

wenn von den Wohnräumen Fenster auf die Ver

kehrsfläche münden.

(2)Der Fußboden von anderen Aufenthaltsräu

men (wie Büro-, Geschäfts- oder Betriebsräumen)

darf ebenso wie der Fußboden von Räumen, die

keine Wohn- oder Aufenthaltsräume sind, auch un

ter dem angrenzenden nichtbebauten Gelände lie

gen, wenn eine wirksame Durchlüftung der Räume

und - soweit erforderlich - ein vom Zugang un

abhängiger Fluchtweg ins Freie vorhanden ist.

(3)Bei hangseitig gelegenen Wohnräumen und

nicht unter Gelände liegenden anderen Aufenthalts

räumen muß der Böschungsfuß des angrenzenden

Geländes bzw. der Fußpunkt einer allfälligen Stütz

mauer mindestens 2 m von der hangseitigen Wand

des betreffenden Wohn- -bzw. Aufenthaltsraumes

entfernt sein, wenn diese Räume an der Hangseite

Fenster oder Türen aufweisen.

§ 21 Räume im Dachraum

(1)Arbeitsräume, insbesondere Räume, in denen

feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, ver

arbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert

werden, sowie Räume für größere Menschenan

sammlungen sind im Dachraum von Gebäuden nicht

zulässig.

(2)Der Zugang zu Wohn- und anderen Aufent

haltsräumen im Dachraum muß bei Gebäuden mit

mehr als 2 Geschossen über dem Erdboden brand

beständig sein; bei Kleinhausbauten (§ 93) und

Holzbauten (§ 95) genügt eine brandhemmende

Ausführung.

(3)Die Wand- und Deckenkonstruktion des aus

gebauten Dachraumes darf mit der Dachkonstruk

tion nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen

in Verbindung stehen:

a)die Dicke der tragenden Holzteile der Dachkon

struktion muß mindestens 8 cm betragen;

b)die Wände und Decken müssen raumseitig und

gegen den nicht ausgebauten Teil des Dachrau

mes brandhemmend verkleidet sein;

c)die Dachschrägen, an welche die Dachdeckung

anschließt, müssen raumseitig brandhemmend

verkleidet und der Raum zwischen den Sparren

muß mit nichtbrennbaren Baustoffen so isoliert

werden, daß die Unterlüftung der Dachhaut nicht

behindert wird.

§ 22 Raumhöhe

(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, muß die lichte

Raumhöhe mindestens betragen:

Seite 268

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35. Stück,

Nr. 63

(2) Wohn- und andere Aufenthaltsräume im Dachraum eines Gebäudes müssen über der halben Fußbodenfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m und an der niedrigsten Stelle eine lichte Höhe von mindestens 1,50 m haben.

§ 23 Größe von Wohnungen und einzelnen Wohnräumen

(t) Wohnungen, ausgenommen solche nach Abs. 3, müssen einschließlich der Nebenräume eine baulich in sich geschlossene nutzbare Mindestfläche von 45 m2 aufweisen, aus mindestens 2 Aufenthaltsräumen bestehen, sowie mit einer Kochgelegenheit und den erforderlichen sanitären Anlagen (Bad oder Dusche, Klosett) ausgestattet sein.

(2)Wohnräume müssen eine nutzbare Mindest

fläche von 12 m2, Schlafräume eine solche von 8 m2

aufweisen. Diese Mindestgrößen gelten nicht für

Personalwohn- und Personalschlafräume sowie für

Wohn- und Schlafräume in Heimen, Beherbergungs

betrieben und ähnlichen Zwecken dienenden Ge

bäuden.

(3)Kleinstwohnungen und Garconnieren müssen

eine nutzbare Mindestfläche von 18 m2 erhalten

sowie mit einer Kochgelegenheit und den erforder

lichen sanitären Anlagen (Bad oder Dusche, Klosett)

ausgestattet sein.

§ 24 Türen

(1)Türen sind unter Bedachtnahme auf die jewei

lige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und

die Umgebung der baulichen Anlage so zu bemes

sen und anzuordnen, daß sie dem Bedarf entspre

chen, leicht und gefahrlos benützt werden können

und im Brandfall einen ausreichenden Fluchtweg

bieten.

(2)Hauseingangstüren und Zugangstüren zu Woh

nungen müssen eine lichte Breite von mindestens

0,90 m und eine lichte Höhe von mindestens 2 m

erhalten. Türen zu einzelnen Wohn- und anderen

Aufenthaltsräumen müssen eine lichte Breite von

mindestens 0,80 m und eine lichte Höhe von min

destens 2 m erhalten. Türen zu Nebenräumen (wie

Badezimmer, Klosettanlagen und Abstellräume) müs

sen eine lichte Breite von mindestens 0,60 m und

eine lichte Höhe von mindestens 1,90 m erhalten.

(s) Falltüren müssen gegen ein Zufallen und gegen den Absturz von Menschen gesichert werden und eine nach der jeweiligen Verwendung und Art der baulichen Anlage ausreichende Größe erhalten.

(4)Soweit es aus Gründen des Brandschutzes er

forderlich ist, sind Brandschutztüren mit ausrei

chender Brandwiderstandsfähigkeit einzubauen.

Brandschutztüren müssen selbstschließend sein oder

wenigstens so eingerichtet werden, daß sie im

Brandfall selbsttätig schließen.

(5)Der nicht ausgebaute Dachraum ist gegen das

Stiegenhaus, der ausgebaute Dachraum ist gegen

den nicht ausgebauten Dachraum und gegen den

Spitzboden mit Brandschutztüren abzuschließen. Tü

ren zu Räumen, in denen feuer- oder explosionsge

fährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahr

drohender Menge gelagert werden, müssen mit

Brandschutztüren ausgestattet werden. Gegen das

Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten sind ent

sprechende Türschwellen anzubringen.

(e) Türen im Zuge von Fluchtwegen, ausgenommen Zugangstüren zu Wohnungen, einzelnen Wohnräumen oder anderen Aufenthaltsräumen, sowie Türen innerhalb des Wohnungsverbandes müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen, ständig freigehalten werden und dürfen nicht in den Luftbereich über Verkehrsflächen aufschlagen.

§ 25 Fenster; Belichtung und Belüftung

(1)Wohnräume sind natürlich zu belichten. Bei

anderen Aufenthaltsräumen einschließlich Arbeits

räumen kann vom Erfordernis der natürlichen Be

lichtung ganz oder teilweise Abstand genommen

werden, wenn dies aus Gründen der jeweiligen Ver

wendung, der Größe, der Lage, der Art oder der

Umgebung des Raumes erforderlich ist und den all

gemeinen Erfordernissen für bauliche Anlagen ge

mäß § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht. Gege

benenfalls ist für eine möglichst tageslichtähnliche

künstliche Beleuchtung zu sorgen.

(2)Die Gesamtfläche der Belichtungsöffnungen

von Wohnräumen und natürlich belichteten Auf

enthaltsräumen muß mindestens 10 v. H., bei einer

Raumtiefe von mehr als 5 m mindestens 12 v. H. der

Fußbodenfläche betragen.

(3)Der Lichteinfallswinkel, bezogen auf die Ober

kante der Fensterbrüstung, darf bei Wohnräumen

und natürlich belichteten anderen Aufenthaltsräu

men 45° nicht überschreiten, es sei denn, daß die

zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nach

barliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel

bedingt und eine andere Situierung der Wohn- bzw.

Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhält

nisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für

den Bauwerber darstellen würde.

(4)Alle Fenster müssen gefahrlos gereinigt und,

wenn sie auch für die Belüftung bestimmt sind, ge

fahrlos geöffnet werden können. Wenn es der Ver

wendungszweck des Raumes erfordert, müssen Lüf

tungsflügel angebracht und mit Vorrichtungen ver

sehen werden, die das öffnen der Fenster vom

Stand aus ermöglichen.

(s) Wohn- und andere Aufenthaltsräume sind, sofern sie nicht mit

offenbaren Fenstern ausgestattet

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 269

werden, mit anderen Be- und Entlüftungsanlagen auszustatten, die eine ausreichende Frischluftzufuhr und Abfuhr der verbrauchten Luft gewährleisten.

(e) Aus Gründen des Brandschutzes kann vorgeschrieben werden, daß die Fenster von Räumen, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, aus nichtbrennbaren, entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt werden.

§ 26 Brennstofflagerräume

(1)FÜR JEDES GEBÄUDE MIT WOHNUNGEN IST EIN

BRENNSTOFFLAGERRAUM ENTSPRECHEND DER ANZAHL DER

WOHNUNGEN VORZUSEHEN, WENN DIE ART DER BEHEI

ZUNG DIE LAGERUNG VON FESTEN BRENNSTOFFEN ERFORDER

LICH MACHT.

(2)Brennstofflagerräume für feste Brennstoffe

müssen in der Regel in einem Kellergeschoß unter

gebracht werden und sind in diesem Fall aus brand

beständigen Bauteilen herzustellen.

(3)Feste Brennstoffe dürfen mit Ausnahme von

Kleinvorräten für den Tagesbedarf nur außerhalb

der Wohnung gelagert werden.

(4)Für die Lagerung von flüssigen und gasförmi

gen Brennstoffen in baulichen Anlagen gelten die

hiefür bestehenden Sondervorschriften.

§ 27 Heizungsanlagen und Feuerstätten

(1)Wohnräume und andere Aufenthaltsräume

müssen direkt oder indirekt beheizbar sein, soweit

der Verwendungszweck eine Beheizung nicht ent

behrlich macht oder ausschließt.

(2)In Neubauten mit mehr als 5 Wohnungen ist

eine zentrale Heizungsanlage zu errichten, wenn

eine gemeinschaftliche Heizanlage nicht bereits zur

Verfügung steht oder gleichzeitig mit dem Neubau

errichtet wird. Neubauten mit einer zentralen Hei

zungsanlage oder einer sonstigen Heizung, die

Rauchfänge für die einzelnen Wohnungen nicht er

fordert, haben Notrauchfänge zu erhalten, die die

Beheizung wenigstens eines Wohnraumes in jeder

Wohnung im Notfall ermöglichen (§ 27 Abs. 6

O. ö. BauO.).

(3)Feuerstätten sind nur in be- und entlüftbaren

Räumen zulässig. Sie müssen so beschaffen sein und

so betrieben werden, daß weder eine Brandgefahr

entstehen noch schädliche Umwelteinwirkungen

eintreten können. Feuerstätten in nicht ausgebauten

Dachräumen sind unzulässig.

(4)Wände, die nicht mehr als 1 m von einer Feuer

stätte entfernt sind, sind mindestens bis zu 0,50 m

beiderseits der Feuerstätte in der ganzen Geschoß

höhe brandbeständig auszuführen.

(5)Feuerstätten, ausgenommen Warmlufterzeuger

in einzelnen Räumen, mit einer Gesamtnennheiz

leistung von 40.000 kcal/h und mehr sind nur in

brandbeständig umschlossenen, be- und entlüftbaren

Heizräumen zulässig. Heizräume müssen so groß

sein, daß die Feuerstätten ohne Behinderung betrie-

ben, überprüft und gewartet werden können. Jeder Heizraum ist mit einer elektrischen Beleuchtung auszustatten.

(e) Die Verbrennungsgase von festen und flüssigen Brennstoffen sind in Rauchfängen über Dach abzuleiten.

(7)Vorrichtungen, die den Abzug der Verbren

nungsgase hemmen oder hindern, dürfen nicht an

gebracht werden. Drosselklappen vor der Einmün

dung der Rauchrohre in den Rauchfang sind zu

lässig, müssen aber in ihrem oberen Teil eine Öff

nung von einem Viertel des Querschnittes, minde

stens jedoch von 25 cm2, aufweisen. Weiters ist der

Einbau von Filtern oder ähnlichen Einrichtungen

zulässig, soweit er nach anderen Vorschriften vor

geschrieben wird.

(8)Heizungsanlagen und Feuerstätten ohne

Rauchfanganschluß sind nur zulässig, wenn eine

ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist und vom

Standpunkt des Brandschutzes, der Sicherheit von

Personen und Sachen sowie der Gesundheit und

Hygiene dagegen keine Bedenken bestehen.

§ 28 Verbindungsstücke

(1)Die Verbindungsstücke zwischen Feuerstätten

und Rauchfängen, wie Rauchrohre, Poterien und

Rauchkanäle, müssen betriebsdicht sein und ein

schließlich ihrer Aufhängungen und Unterstützun

gen sowie der Verschlüsse von Reinigungsöffnun

gen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt

werden. Rauchrohre und Poterien, die überwiegend

horizontal verlaufen, dürfen eine Länge von insge

samt 3 m nicht über- und eine Steigung von 1 cm

je Laufmeter nicht unterschreiten. Poterien und

Rauchkanäle müssen an geeigneten Stellen mit Rei

nigungsöffnungen versehen werden.

(2)Verbindungsstücke einschließlich der Ver

schlüsse von Reinigungsöffnungen müssen von Holz

und anderen brennbaren Baustoffen mindestens

50 cm, bei brandhemmender Verkleidung minde

stens 25 cm entfernt sein.

§ 29 Rauchfänge

(1)Rauchfänge sind aus nichtbrennbaren, gegen

Einwirkungen durch Wärme und Verbrennungsgase

sowie gegen Belastungen durch Kehrgeräte und das

Ausbrennen mit Temperaturen bis zu 1000 ° C

ausreichend widerstandsfähigen Baustoffen strö

mungsgünstig und betriebsdicht herzustellen. Höhe

und Querschnitt der Rauchfänge sind so zu wählen,

daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst ver

mieden werden.

(2)Die Rauchfänge sind tunlichst in Gruppen zu

sammenzufassen und nach Möglichkeit lotrecht und

in Innenwänden zu führen. Sie dürfen nur auf trag

fähigem Grund und nur auf Bauteilen, die aus nicht

brennbaren Baustoffen bestehen, aufgesetzt werden.

Der lichte Querschnitt ist auf die ganze Länge des

Rauchfanges gleichbleibend beizubehalten. Die

Rauchfänge müssen bei Ausmündung am Dachfirst

Seite 270

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

mindestens 0,50 m, in allen anderen Fällen mindestens 1 m, senkrecht zur Dachfläche gemessen, über Dach hoch sein. Die Baubehörde hat eine größere Höhe vorzuschreiben, wenn sich das Erfordernis hiefür aus der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen Anlage bzw. der Heizungsanlage im Interesse des Brandschutzes, des Umweltschutzes oder der Sicherheit ergibt.

(3)In ein und denselben Rauchfang dürfen nur die

Verbrennungsgase aus Feuerstätten desselben Ge

schosses und nur aus einer Wohn-, Geschäfts- oder

Betriebseinheit eingeleitet werden. Die Einmündun

gen in einen Rauchfang innerhalb eines Geschosses

sind der Höhe nach mindestens 30 cm versetzt an

zuordnen.

(4)Rauchfangwände müssen aus gebrannten Mau

erziegeln in handwerksmäßigem Verband minde

stens 12 cm dick hergestellt werden. Andere gleich

wertige Baustoffe können verwendet werden, wenn

sie den Voraussetzungen des § 3 in gleicher Weise

entsprechen. Die Innenflächen der Rauchfänge müs

sen möglichst glattwandig und bei gemauerter Aus

führung voll verfugt oder verputzt sein. Im Dach

raum müssen die Außenseiten gemauerter Rauch

fänge verputzt werden; die Außenseiten anderer

Rauchfänge müssen gemäß Abs. 5 wärmeisoliert und

mindestens 5 cm von brennbaren Baustoffen entfernt

sein. Benachbarte Rauchfänge müssen im Bereich der

Ziehung durch mindestens 25 cm dicke Zungen ge

trennt und vor Beschädigung durch Kehrgeräte ge

schützt werden. Der Beginn und das Ende einer

Ziehung dürfen nicht innerhalb einer normal- oder

leichtbrennbaren Deckenkonstruktion liegen, über

Dach sind die Rauchfänge wetterbeständig und die

Ausmündungen strömungsgünstig auszubilden.

(5)Die Wangen und die Zungen der Rauchfänge

müssen mindestens die Festigkeit und Wärmedäm

mung einer 12 cm dicken Ziegelmauer aus ge

brannten Mauerziegeln aufweisen. Die Wärmedäm

mung von Wangen in Außenwänden und von Wan

gen in Rauchfängen von Feuerstätten mit 40.000

kcal/h und mehr muß einer mindestens 25 cm dicken

Ziegelmauer aus gebrannten Mauerziegeln entspre

chen. Nachteilige Wärmeeinwirkungen auf anschlie

ßende Räume sind durch eine zusätzliche Wärme

dämmung auf ein zumutbares Maß einzuschränken.

(e) Lotrechte Leitungsschlitze in Wangen sind nicht zulässig. Notwendige waagrechte Leitungsschlitze sind zulässig, wenn sie in nur geringfügig verbreiterten Fugen geführt werden und die Dichte und Festigkeit der Wangen nicht beeinträchtigen.

(7) Der Querschnitt der Rauchfänge ist kreisförmig, quadratisch oder rechteckig auszuführen. Bei rechteckigen Querschnitten darf das Verhältnis der Seiten zueinander 1 : 1,5 nicht unterschreiten. Der lichte Querschnitt ist nach der Art und Gesamtnennheizleistung der Feuerstätte, nach der Temperatur der Verbrennungsgase und nach der wirksamen Höhe des Rauchfanges so zu bemessen, daß eine schadlose Abführung der Verbrennungsgase gewährleistet ist. Für den Regelfall gelten folgende Mindestquerschnitte :

Feuerstätten für quadratischer oder kreisförmiger feste und flüssige rechteckiger Quer- Querschnitt Brennstoffeschnitt

14/14 cm 14/20 cm 20/20 cm

0 15 cm 0 17 cm 0 20 cm

bis 15.000 kcal/h bis 25.000 kcal/h bis 40.000 kcal/h Zwischen Rauchfanganschluß und Rauchfangausmündung muß eine wirksame Rauchfanghöhe von mindestens 4 m vorhanden sein.

(8)Jeder Rauchfang muß je eine leicht zugäng

liche Kehröffnung und Reinigungsöffnung erhalten.

Beide Öffnungen müssen von brennbaren Baustof

fen mindestens 0,50 m entfernt sein. Sie sind mit

der Stockwerks- oder Orientierungsnummer der je

weiligen Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit zu

bezeichnen. Kehröffnungen müssen in der Regel im

Dachraum, Reinigungsöffnungen in der Regel im

Keller des Gebäudes angeordnet werden. Bei

Rauchfängen, die nicht bis in den Keller führen,

ist die Reinigungsöffnung im untersten Geschoß an

zuordnen. In Garagen, in Räumen, in denen feuer-

oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbei

tet oder in gefahrdrohender Menge gelagert wer

den, und in Wohnräumen dürfen Kehr- und Reini

gungsöffnungen nicht angeordnet werden. Bei aus

gebautem Dachraum ist die Kehröffnung im Spitz

boden anzuordnen. Im übrigen werden hinsichtlich

der Kehr- und Reinigungsöffnungen sowie deren

Verschlüsse die Bestimmungen der Rauchfang-

reinigungstüren-Verordnung, LGB1. Nr. 1/1960,

nicht berührt. Ist die Reinigung des Rauchfanges nur

über Dach möglich oder handelt es sich um frei

stehende Rauchfänge, so sind geeignete Vorkeh

rungen zu schaffen, die eine unfallsichere Kehrmög

lichkeit gewährleisten.

(9)Rauchfänge mit einer lichten Querschnittsfläche

von mehr als 2000 cm2 müssen am unteren Ende

eine Einstiegsöffnung haben, die mit einer eisernen,

versperrbaren Doppeltür dicht abzuschließen ist. In

Rauchfängen mit einer lichten Querschnittsfläche

von mehr als 3000 cm2 müssen überdies in Abstän

den von höchstens 40 cm Steigeisen angebracht

werden.

§ 30 Notrauchfänge

(1)Notrauchfänge sind Rauchfänge, welche nur

für die Beheizung im Notfall bestimmt sind. Die Be

stimmungen des § 29 gelten für Notrauchfänge

sinngemäß, soweit im folgenden nichts anderes be

stimmt ist.

(2)Bei Gebäuden mit mehr als 5 Geschossen sind

Notrauchfänge auch als Sammelrauchfänge für die

Einmündung der Verbrennungsgase von Feuerstät

ten aus mehreren Geschossen zulässig, wenn

a)der Sammelrauchfang ohne Ziehung lotrecht über

Dach geführt wird und einen strömungsgünstigen

runden Mindestdurchmesser von 17 cm erhält,

b)nur der Anschluß jeweils einer Feuerstätte für

feste oder flüssige Brennstoffe aus maximal

3 übereinander liegenden Geschossen vorge-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35. Stück,

Nr. 63

Seite 271

sehen wird und das oberste Geschoß einen eigenen Rauchfang erhält und

(3) Sammelrauchfänge im Sinne des Abs. 2 dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn der Eintritt des Notfalles von der Baubehörde generell oder im Einzelfall festgestellt wurde und die für die Inbetriebnahme erforderlichen bau- und feuerpolizeilichen Maßnahmen getroffen worden sind. Ein vorübergehender Ausfall der Zentral- bzw. Fernheizung gilt noch nicht als Notfall in diesem Sinn.

§ 31 Lüftungs- und Klimaanlagen

(1)Lüftungs- und Klimaanlagen müssen so be

schaffen und eingebaut bzw. aufgestellt werden, daß

alle Teile dieser Anlagen leicht bedient und gewar

tet werden können und daß weder in den zu lüften

den bzw. zu klimatisierenden Räumen noch in an

deren Gebäudeteilen oder in der Umgebung des

Gebäudes schädliche Umwelteinwirkungen auftre

ten können. Alle beweglichen Teile von Lüftungs

und Klimaanlagen, insbesondere Keilriemenantriebe

und Saugöffnungen von Ventilatoren, müssen mit

geeigneten Schutzvorrichtungen gegen Berührung

ausgestattet sein. Lüftungskanäle sind an geeigne

ten Stellen mit verschließbaren Reinigungsöffnun

gen in ausreichender Zahl und Größe auszustatten.

(2)Lüftungsanlagen einschließlich Sammelbe- und

-entlüftungen sowie Klimaanlagen müssen einen

ausreichenden Luftwechsel mit genügender Frisch

luftzufuhr für die angeschlossenen Räume entspre

chend der jeweiligen Verwendung, der Größe, der

Lage, der Art und der Umgebung dieser Räume ge

währleisten.

(3)Schächte und Kanäle von Lüftungs- und Klima

anlagen müssen glattwandig aus mindestens schwer

brennbaren Baustoffen hergestellt werden. Schächte

und Kanäle, durch welche brennbare oder gesund

heitsschädliche Stoffe oder Warmluft mit einer

Temperatur von über 40 ° C abgeführt oder zuge

führt werden, sowie Schächte und Kanäle, die durch

Heizräume oder Räume führen, in denen feuer-

oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verar

beitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert

werden, müssen gasdicht und brandbeständig sein.

(4)Nicht brandbeständige Schächte und Kanäle

von Lüftungs- und Klimaanlagen sind bei der Durch

führung durch Wände und Decken, die Brandab

schnitte trennen, mit Brandschutzklappen auszu

statten. Diese Brandschutzklappen müssen von Hand

aus betätigt werden können und selbsttätig schlie

ßen, wenn eine Temperatur von 70 ° C erreicht

wird. Die Stellung der Brandschutzklappen muß

von außen erkennbar sein.

(5)Schächte und Kanäle von nicht mechanisch be

triebenen Lüftungsanlagen müssen als glattwandige,

entsprechend isolierte Rohre mit einem lichten Min

destdurchmesser von 10 cm oder als verputzte Mau

erschächte mit einem Mindestquerschnitt von

14/14 cm ausgeführt werden. Entlüftungen sind möglichst lotrecht über Dach zu führen. Waagrechte Entlüftungen müssen einen Querschnitt von mindestens 225 cm2 aufweisen und dürfen eine Länge von 3 m nicht überschreiten. Die Abluftöffnung ist nahe der Decke, die Zuluftöffnung nahe dem Fußboden anzubringen, soweit nicht im Einzelfall die Verwendung des Raumes eine andere Anordnung zwingend erfordert. Die Frischluft muß tunlichst aus dem Freien zugeführt werden.

§ 32 Abwurfschächte und Müllsammelanlagen

(1)Bei allen Gebäuden, die ganz oder teilweise

Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorüber

gehenden Aufenthalt von Menschen dienen, müssen

geeignete Einrichtungen für das Sammeln der Ab

fälle vorgesehen werden.

(2)Müllabwurfschächte müssen aus nichtbrenn

baren Baustoffen hergestellt und brandbeständig

umschlossen werden. Die Innenwände der Abwurf

schächte müssen glattwandig ausgeführt und ab

waschbar sein. Müllabwurfschächte müssen über

Dach entlüftet werden. Die Einwürfe in Müllabwurf

schächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen

hergestellt werden, rauch- und geruchsdicht ab

schließen und selbstschließend sein. Sie dürfen nicht

innerhalb von Wohnungen liegen. Der Querschnitt

der Müllabwurfschächte muß größer sein als der

Querschnitt der Schachteinwürfe. Müllabwurfschäch

te dürfen nur dann an Wohnungen angrenzen, wenn

ein ausreichender Schallschutz sichergestellt ist.

(3)Müllabwurfschächte müssen in eigene Müll-

sammelräume münden. Müllsammelräume müssen

leicht zugänglich, brandbeständig umschlossen und

ins Freie entlüftbar sein. Wände und Fußböden der

Müllsammelräume sind abwaschbar herzustellen.

Für die erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen ist

vorzusorgen.

(4)Werden Müllbehälter innerhalb der Gebäude

untergebracht, so sind sie in eigenen Räumen auf

zustellen, für die die Bestimmungen des Abs. 3

sinngemäß gelten.

(5)Im übrigen gelten für die Sammlung, Abfuhr

und Beseitigung von Abfällen die Bestimmungen

des O. ö. Abfallgesetzes, LGB1. Nr. 1/1975 (§ 27

Abs. 3 O. ö. BauO.).

§ 33 Bäder- und Klosettanlagen

(1) In jeder Wohnung (einschließlich Kleinstwohnungen und Garconnieren) muß mindestens ein Klosett und mindestens ein Bad oder eine Duschanlage vorhanden sein. In Wohnungen mit mehr als 3 Aufenthaltsräumen müssen Klosett und Bad (Duschanlage) räumlich voneinander getrennt werden. Klosetträume dürfen nur von Nebenräumen aus zugänglich sein. Wird in einer Wohnung regelmäßig Personen Unterkunft gewährt, die nicht zum gewöhnlichen Hausstand gehören, so ist für je 10 Fremde mindestens ein zusätzliches Klosett einzurichten.

Seite 272

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35. Stück, Nr. 63

(2)Für Büro-, Geschäfts-, Betriebs- und andere

Aufenthaltsräume, die nicht nur einem kurzfristigen

Aufenthalt von Personen dienen, ist eine nach der

jeweiligen Verwendung und der Größe der bau

lichen Anlage ausreichende Anzahl von leicht er

reichbaren, hygienisch einwandfreien Klosettan

lagen und bei Bedarf auch von ebensolchen Pißan

lagen vorzusehen. Klosett- und Pißanlagen dürfen

keinen Einblick von außen erlauben und müssen

von Aufenthaltsräumen und in der Regel auch von

Gängen und Stiegenhäusern durch lüftbare Vor

räume getrennt sein. Klosettanlagen, die für eine

größere Anzahl von Personen verschiedenen Ge

schlechts bestimmt sind, müssen nach Geschlechtern

getrennt werden. Diese getrennten Anlagen müssen

über eigene Vorräume zugänglich sein, die mit hy

gienisch einwandfreien Waschgelegenheiten mit

Fließwasser sowie mit hygienisch einwandfreien

Einrichtungen zum Trocknen der Hände ausgestattet

sein müssen. Klosettanlagen, die nur für Männer

bestimmt sind, müssen auch mit einer ausreichen

den Zahl von Pißanlagen ausgestattet werden.

(3)Klosetträume müssen mindestens 0,90 m breit

und 1,25 m lang, bei nach innen aufschlagender Tür

mindestens 1,50 m lang sein.

(4)Klosett- und Pißanlagen müssen eine Wasser

spülung und beim Ablauf einen Geruchsverschluß

erhalten. Die Abfallrohre sind flüssigkeitsdicht aus

mindestens schwerbrennbaren und gegen Abwasser

widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen und

über Dach zu entlüften. Von diesen Erfordernissen

kann abgesehen werden, wenn dies nach den ört

lichen Verhältnissen auf Grund der jeweiligen Ver

wendung oder der Lage des Gebäudes gerechtfer

tigt ist und den allgemeinen Erfordernissen gemäß

§ 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.

(5)Badezimmer, Duschanlagen sowie Klosett- und

Pißanlagen müssen ausreichend entlüftet werden.

Für die Entlüftung sind ausreichend groß bemessene

Fenster oder Lüftungsanlagen gemäß § 31 vorzu

sehen.

§ 34 Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume

(1)Jeder Neubau mit mehr als 3 Wohnungen muß

ausreichend große, zweckentsprechende Abstell

räume für Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Fahr

räder und dergleichen erhalten (§ 27 Abs. 2 O. ö.

BauO.).

(2)Für jede Wohnung ist ein Raum für Abstell

zwecke oder ein Kellerabteil vorzusehen.

(3)Jeder Neubau, der ganz oder teilweise Wohn

zwecken dient, muß ausreichende Einrichtungen zum

Waschen und Trocknen der Wäsche erhalten (§ 27

Abs. 5 O. ö. BauO.).

(4)Waschküchen, Trockenräume, Trockenplätze

und mechanische Trocknungsanlagen sind mit einer

dem jeweiligen Bedarf entsprechenden funktions

gerechten Einrichtung auszustatten.

(5)Die Abs. 1 und 3 gelten nur insoweit, als nicht

entsprechende Gemeinschaftsanlagen bereits zur

Verfügung stehen oder gleichzeitig mit dem Neubau errichtet werden (§ 27 Abs. 8 O. ö. BauO.).

§ 35 Wasserversorgung

(1)Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise

Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorüber

gehenden Aufenthalt von Menschen dient, muß

eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem

Trinkwasser sichergestellt werden (§ 34 Abs. 1

O. ö. BauO.).

(2)Bei jedem Neubau mit mehr als einer Woh

nung, der an eine Trinkwasserversorgungsanlage

angeschlossen ist, müssen mindestens eine Wasser

entnahmestelle in jeder Wohnung sowie mindestens

eine für alle Hausbewohner zugängliche Wasser

entnahmestelle vorgesehen werden (§ 34 Abs. 2

O. ö. BauO.).

(s) Brunnen und Quellfassungen für Trinkwasserzwecke müssen baulich so ausgestattet werden, daß eine Verunreinigung möglichst ausgeschlossen ist. Sie müssen, soweit nach anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist oder bewilligt wurde, von Düngersammelanlagen, Jauchegruben, Senkgruben, Kläranlagen und offenen Gerinnen mindestens 10 m und von den Nachbargrenzen einschließlich der Straßengrundgrenze mindestens 5 m entfernt sein. Größere Abstände oder weitergehende Vorkehrungen sind von der Baubehörde im Einzelfall festzulegen, wenn es die örtlichen Verhältnisse im Interesse der Reinhaltung des Trinkwassers erfordern.

(4)Schachtbrunnen zur Trinkwasserversorgung

müssen eine lichte Weite von mindestens 1 m haben

und sind bis zu einer Tiefe von 3 m unter dem Ge

lände wasserdicht herzustellen. Der Brunnenschacht

muß mit einem flüssigkeitsdichten und tragfähigen

Deckel, der den Brunnenkranz übergreift, abge

deckt werden. Einstiegöffnungen müssen eine lichte

Weite von mindestens 0,60/0,60 m haben und was

serdicht und tragfähig abgedeckt sein; der Deckel

muß verschließbar sein. Erfolgt die Abdeckung über

dem Gelände, ist der Brunnenschacht mindestens

0,30 m über Terrain zu führen; erfolgt sie unter dem

Gelände, muß sie mindestens 0,50 m unter Terrain

liegen und gegen das Eindringen von Oberflächen

wässern ausreichend, isoliert werden. Brunnen

schächte sind durch flüssigkeitsdichte Rohre, die un

mittelbar unter dem Abschlußdeckel beginnen und

mindestens 0,30 m über das Gelände führen, zu ent

lüften und gegen Verunreinigungen zu sichern.

Pumpenteile, Rohrleitungen und Entlüftungen müs

sen flüssigkeitsdicht durch Wand und Deckel des

Brunnens geführt werden.

(5)Rohrbrunnen zur Trinkwasserversorgung müs

sen auf einem standfesten massiven Sockel aufge

stellt werden. Zwischen dem Sockel und den Boden

schichten darf kein Zwischenraum entstehen. Das

obere Ende des Brunnenfilters muß mindestens 3 m

unter dem Gelände liegen. Das Brunnenrohr ist

flüssigkeitsdicht in den Sockel einzufügen. Das obere

Ende des Rohrbrunnens ist gegen das Saug- oder

Druckrohr abzudichten; bei Verwendung mehrerer

Rohre sind die Zwischenräume an den Anschluß

stellen abzudichten.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 273

§ 36 Abwasserbeseitigung

(1)DIE ABLEITUNG DER BEI BAUTEN UND DAZUGE

HÖRENDEN GRUNDSTÜCKEN ANFALLENDEN ABWÄSSER (NIE

DERSCHLAGS- UND SCHMUTZWÄSSER) HAT IN EINER DEN

ANFORDERUNGEN DER GESUNDHEIT, DES UMWELTSCHUTZES

UND DER ZIVILISATION, IM BESONDEREN DER HYGIENE,

ENTSPRECHENDEN WEISE ZU ERFOLGEN (§ 35 ABS. 1

O. Ö. BAUO.).

(2)Die Ableitung von Schmutzwässern in Senk

gruben ist bei Neu-, Zu- und Umbauten, die nicht

für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt

sind, unzulässig (§ 35 Abs. 2 O. ö. BauO.).

(3)Die Baubehörde hat jedoch über Antrag des

Bauwerbers Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 für

einzelne Bauvorhaben zu bewilligen, wenn

a)eine Anschlußpflicht an eine gemeindeeigene

Kanalisationsanlage im Sinne der §§ 36 bis 38

der O. ö. Bauordnung nicht besteht,

b)die Errichtung einer anderen Abwasserbeseiti

gungsanlage wegen der isolierten Lage des Bau

platzes, der örtlichen Verhältnisse oder aus an

deren Gründen unmöglich ist, unverhältnismäßig

hohe Kosten verursachen würde oder sonst eine

besondere Härte für den Bauwerber bedeuten

würde,

c)die beim Gebäude und den dazugehörigen

Grundflächen in einem Zeitraum von vier Wo

chen normalerweise anfallenden Schmutzwässer

30 m3 nicht übersteigen und die geplante Senk

grube für den Schmutzwasseranfall von wenig

stens 2 Monaten ausreicht und

d)öffentliche Interessen an einer ordnungsgemäßen

Abwasserbeseitigung im Sinne des Abs. 1 der

Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen (§ 35

Abs. 3 O. ö. BauO.).

(4)Hauskanäle zur Ableitung von Niederschlags

und Schmutzwässern müssen flüssigkeitsdicht und

aus dauerhaftem Material hergestellt sein und in

frostsicherer Tiefe verlegt werden.

(5)Hauskanäle müssen innerhalb des Gebäudes

einen Durchmesser von mindestens 15 cm erhalten

und mit den notwendigen, jederzeit zugänglichen

Putzschächten und Reinigungsöffnungen versehen

werden.

(6)Kläranlagen, Senk- und Jauchegruben sowie

Sammelstätten für übelriechende Stoffe müssen

außerhalb der Gebäude leicht zugänglich angelegt

werden, flüssigkeitsdicht sein und ausreichend ent

lüftet werden. Sie müssen den zu erwartenden Ver

kehrslasten entsprechend tragfähig und geruchsdicht

abgedeckt werden und sind mit den erforderlichen

Einstiegöffnungen zu versehen. Einstiegöffnungen

müssen eine lichte Weite von mindestens 0,60/0,60 m

haben und sind mit einem tragfähigen Deckel ge

ruchsdicht abzuschließen. Die Wände solcher Anla

gen haben vom Fundament und von sonstigen Mau

ern der Gebäude einen Mindestabstand von 20 cm

oder eine entsprechend isolierte Setzungsfuge zu

erhalten. Die Abstandsvorschriften gemäß § 35

Abs. 3 gelten bei der Herstellung von Kläranlagen,

Senk- und Jauchegruben sowie Sammelstätten für übelriechende Stoffe sinngemäß.

(7)Düngersammelanlagen sind flüssigkeitsdicht

herzustellen und müssen von der Nachbargrenze

einschließlich der Straßengrundgrenze, von Brunnen

sowie von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen minde

stens 10 m entfernt sein. In Gebieten, in denen sich

ausschließlich Landwirtschaftsbetriebe befinden, ist

ein geringerer Abstand von der Nachbargrenze und

von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zulässig,

wenn die Geruchsbelästigung das ortsübliche Maß

nicht überschreitet.

(8)Abwässer, in denen öle, Benzin, Schlamm und

dergleichen enthalten sind, dürfen nur über geeig

nete Abscheider (wie Fett- und Mineralölabscheider)

abgeleitet werden.

§ 37 Versorgungs- und Entsorgungsleitungen

(1)Leitungen für Wasser, Abwässer, Gas, Strom

und sonstige Versorgungs- und Entsorgungsleitun

gen sind so anzulegen, daß eine nachteilige Beein

flussung der Leitungen selbst, anderer Leitungen

sowie baulicher Anlagen möglichst ausgeschlossen

ist und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst

vermieden werden.

(2)Meßgeräte an Leitungen sind an geeigneten

leicht zugänglichen Stellen möglichst außerhalb der

Wohnung anzubringen.

§ 38 Elektrotechnische Einrichtungen

(1)Bauliche Anlagen mit Stromanschluß sind mit

den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ent

sprechenden, den Bodenverhältnissen angepaßten

Erdungssystemen (wie Fundamenterdern, Tiefen-

erdern, Oberflächenerdern) auszustatten.

(2)Transformatoren dürfen in Wohngebäuden nur

eingerichtet werden, wenn durch ihre Situierung

und Ausführung eine Brandgefahr nicht herbeige

führt wird und schädliche Umwelteinwirkungen

möglichst vermieden werden.

(3)In Gebieten, in welchen ein normaler Rund

funk (Fernseh) empfang Empfangsanlagen außerhalb

des Gebäudes (wie Fenster- und Dachantennen) er

fordert, sind bei Neubauten mit mehr als 3 Woh

nungen anstelle von Einzelanlagen gemeinschaftliche

Empfangsanlagen vorzusehen, soweit dies zur

Wahrung eines ungestörten Orts- oder Landschafts

bildes notwendig ist und nicht entsprechende Ge

meinschaftsanlagen bereits zur Verfügung stehen

oder gleichzeitig mit dem Neubau errichtet werden

(§ 27 Abs. 4 und 8 O. ö. BauO.).

§ 39 Blitzschutzanlagen

(1) Mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen sind Bauten

auszustatten, die

a) wegen ihrer Lage, Höhe, Flächenausdehnung, Bauweise oder Ein- und

Aufbauten besonders blitzschlaggefährdet sind oder

Seite 274

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

(2) Hochhäuser, Bauten für größere Menschenansammlungen und öffentlichen Zwecken dienende Bauten größeren Umfanges sowie Bauten, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, sind jedenfalls mit Blitzschutzanlagen auszustatten.

§ 40 AufzUge

(1)Jedes neue Wohngebäude mit mehr als 4 Ge

schossen über dem Erdboden muß mindestens einen

Personenaufzug erhalten (§ 27 Abs. 7 O. ö. BauO.).

(2)Im übrigen sind Aufzüge in einer dem Ver

wendungszweck des Gebäudes und dem Verkehrs

bedürfnis entsprechenden Anzahl, Größe, Ausfüh

rung, Betriebsart und Förderleistung vorzusehen. In

der Regel müssen Aufzüge eine Fahrkorbboden-

fläche von mindestens 0,90/1,40 m erhalten.

(3)Aufzugsschächte dürfen nicht unmittelbar an

Wohnräume grenzen, es sei denn, daß ein ausrei

chender Schallschutz sichergestellt ist.

(4)Aufzüge und Rolltreppen können Hauptstiegen

nicht ersetzen.

(5)Für den Bau und den Betrieb von Aufzügen

gelten im übrigen die hiefür bestehenden Sonder

vorschriften.

§ 41 Kinderspielplätze

(1)Bei jedem Neubau mit mehr als 5 Wohnungen,

dessen Zweckbestimmung auch das Wohnen von

Kindern erwarten läßt, muß auf dem Bauplatz oder

in dessen unmittelbarer Nähe eine ausreichend

große, nicht überbaute Fläche als Spielplatz für

Kinder geschaffen werden. Diese Verpflichtung gilt

jedoch nur insoweit, als nicht entsprechende Ge

meinschaftsanlagen bereits zur Verfügung stehen

oder gleichzeitig mit dem Neubau errichtet werden

(§ 27 Abs. 1 und 8 O. ö. BauO.).

(2)Kinderspielplätze sind in möglichst ruhiger ab

gesicherter Lage so anzulegen und einzurichten, daß

eine möglichst gefahrlose Benützung durch Kinder

möglich ist. Spielplätze für Kleinkinder sollen nach

Möglichkeit von den zugeordneten Wohnungen ein

gesehen werden können.

(s) Kinderspielplätze außerhalb des Bauplatzes müssen in möglichst kurzer und günstiger Wegverbindung mit den zugeordneten Wohnungen stehen. Die Zugangswege dürfen keine Kreuzungen mit stark befahrenen Verkehrsflächen aufweisen. Gemeinschaftsanlagen für einen größeren Wohnbereich sind in getrennten Spielbereichen für Kleinkinder und - nach Altersstufen aufgeteilt - für schulpflichtige Kinder anzulegen und erforderlichenfalls mit sanitären Anlagen, wie Klosetten, Waschgele-

genheiten und Trinkwasserentnahmestellen, auszustatten.

(4) Kinderspielplätze für Neubauten mit höchstens 20 Wohnungen müssen eine Größe von mindestens 5 v. H. der Summe der Geschoßflächen aller Wohnungen, jedenfalls aber eine Größe von 5 m2 je Wohnung erhalten. Kinderspielplätze für Neubauten mit mehr als 20 Wohnungen müssen eine Größe von mindestens 3 v. H. der Geschoßflächen aller Wohnungen, jedenfalls aber eine Größe von 100 m2 erhalten.

§ 42 Grünflächen, Erholungsflächen

Im Interesse gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen ist auf die Erhaltung bestehender Grünflächen in dicht bebauten Gebieten besonders Bedacht zu nehmen. Bei Neu-, Zu- und Umbauten, die überwiegend Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind in einem der örtlichen Lage und der Zweckwidmung des Bauvorhabens entsprechenden Ausmaß Erholungsflächen (wie Gärten und andere Grünanlagen, Ruheplätze und dergleichen) auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe herzustellen bzw. zu erhalten (§ 31 O. ö. BauO.).

§ 43 Einfriedungen

(1)Einfriedungen unterliegen als bauliche Anla

gen den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der

O. ö. Bauordnung. Sie sind insbesondere so auszu

führen und zu erhalten, daß eine Gefährdung von

Personen und Sachen möglichst vermieden und das

Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

(2)Einfriedungen gegen die Nachbargrenzen ein

schließlich der Straßengrundgrenze dürfen, soweit

in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt

ist, eine Höhe von 2 m über dem Erdboden, und

zwar über dem jeweils höhergelegenen Gelände,

nur überschreiten, wenn der Verwendungszweck der

Einfriedung (zum Beispiel bei Tennisplätzen oder

anderen Sportanlagen) eine größere Höhe erfordert.

(3)Vorgärten dürfen, soweit in anderen Vor

schriften nichts anderes bestimmt ist, weder gegen

die Verkehrsfläche noch gegen die anderen Nach

bargrenzen mit geschlossenen Mauern, Planken

oder ähnlichen undurchsichigen Einfriedungen ab

geschlossen werden. Der massive Sockel solcher

Einfriedungen darf höchstens 0,60 m hoch sein.

§ 44 Nebengebäude

(1)Nebengebäude dürfen die Bebauung des Bau

platzes mit dem Hauptgebäude nicht hindern. Das

Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Fläche

des Bauplatzes darf, soweit im Flächenwidmungs

oder Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist, ein

Zehntel der Gesamtfläche des Bauplatzes nicht über

steigen (§ 29 Abs. 2 O. ö. BauO.).

(2)Nebengebäude müssen entweder an andere

Gebäude angebaut oder von diesen einen Mindest

abstand von 3 m erhalten. Im Falle des Anbaues

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 275

an ein anderes Gebäude muß ein ausreichender Brandschutz

gewährleistet sein.

(3)Schuppen, Flugdächer, Gartenhütten und ähn

liche Nebengebäude sollen von Nachbargrenzen

einschließlich der Straßengrundgrenze tunlichst ei

nen Mindestabstand von 5 m erhalten.

(4)Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten

nur insoweit, als sich aus anderen baulichen Vor

schriften oder aus dem Flächenwidmungs- oder Be

bauungsplan nichts anderes ergibt.

§ 45 Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

(1)Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller

Art, wie Anschlagsäulen, Anschlagtafeln, Firmen

tafeln, Schaukästen und Lichtwerbeanlagen, müssen

in ihrem Ausmaß, ihrer Form, ihrer Farbe und in

ihrem Werkstoff sowie in der Art ihre Anbringung

der Umgebung angepaßt werden und auch sonst den

allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bau

ordnung entsprechen. Dies gilt insbesondere auch

für die Anbringung von Werbe- und Ankündigungs

einrichtungen an Gebäuden oder anderen baulichen

Anlagen.

(2)Die Anbringung von Werbe- und Ankündi

gungseinrichtungen mit unterbrechender oder be

weglicher Beleuchtung im Nahbereich von Wohn

räumen ist nur zulässig, wenn eine Belästigung der

Benutzer dieser Wohnräume ausgeschlossen werden

kann.

(") Werbe- und Ankündigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie von Verkehrszeichen und anderen amtlichen Einrichtungen unterschieden werden können. Andere Vorschriften werden hie-durch nicht berührt.

§ 46

Behindertengerechte Gestaltung von baulichen Anlagen

(1) Für die behindertengerechte Gestaltung von baulichen Anlagen werden folgende Mindestanforderungen festgelegt:

a)Anlagen, wie Zugänge, Aufzüge, Stellplätze

und dergleichen, die für Körperbehinderte in

besonderer Weise ausgestattet sind, sind mit

Hinweiszeichen zu kennzeichnen.

b)Mindestens ein Eingang in das Gebäude -

möglichst der Haupteingang -, ein Aufzug

und die für Körperbehinderte bestimmten

Stellplätze für Kraftfahrzeuge müssen stufen

los erreichbar sein. Unvermeidbare Niveau

unterschiede sind durch Rampen für Rollstuhl-

benützer auszugleichen.

c)Stiegen müssen eine lichte Durchgangsbreite

von mindestens 1,30 m erhalten, geradlinig

geführt und beidseitig mit Handläufen aus

gestattet werden, die über die erste und die

letzte Stufe hinausreichen. Bei Stiegen ist ein

Steigungsverhältnis (Stufenhöhe zu Stufen

breite) von 15/32 cm anzustreben.

d)Die Steigung von Rampen soll 6 v. H. und

darf 10 v. H. nicht überschreiten. Rampen

müssen eine lichte Durchgangsbreite von min

destens 1,30 m aufweisen und bei Längen von

mehr als 3 m beidseitig einen Handlauf er

halten. Vor und nach Rampen sowie im Ver

lauf von Rampen mit Längen von mehr als

6 m sind ebene Ruhepodeste mit einer Min

destlänge von 1,20 m anzuordnen.

e)Stiegen und Rampen sind mit rutschfester

Oberfläche auszustatten; Fußbodenbeläge sol

len rutschfest sein.

f)Türen einschließlich Aufzugstüren müssen

eine Mindestbreite von 0,80 m erhalten;

Drehtüren und Pendeltüren sind unzulässig.

g)Aufzüge müssen eine Fahrkorbbodenfläche

von mindestens 0,90/1,40 m erhalten; der Ein

gang ist an der Schmalseite des Aufzuges an

zuordnen. Vor dem Aufzugseingang ist eine

freie Bewegungsfläche von mindestens 1,40/

1,40 m vorzusehen.

a)Der Wohnbereich muß stufenlos erreichbar

sein. Z. 1 lit. b gilt sinngemäß.

b)Türen müssen mindestens 0,80 m und sollen

höchstens 1 m breit sein. Die Türen zu Ne

benräumen, wie Badezimmer und Klosette,

müssen nach außen aufgehen. Türschwellen

sollen vermieden werden. Unvermeidbare

Schwellen (wie zu Baikonen und Loggien)

dürfen nicht höher als 3 cm sein.

c)Stiegen im Wohnbereich sind tunlichst zu

vermeiden. Für Rampen im Wohnbereich gilt

Z. 1 lit. d sinngemäß.

d)Bei der Planung des Grundrisses der Woh

nungen und bei der Einrichtung ist darauf

Rücksicht zu nehmen, daß der Wendekreis

von Rollstühlen im Durchschnitt 1,40 m be

trägt.

e)Jede Wohnung soll mit einem Balkon oder

einer Loggia ausgestattet sein.

f)Im Vergleich zu anderen Wohnungen sind

möglichst große Wohnräume und Hygiene

räume mit ausreichend großen Bewegungs

flächen vorzusehen. Z. 1 lit. h gilt für den

Wohnbereich sinngemäß.

Seite 276

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

(2)Bauliche Anlagen haben, soweit sie ganz oder

überwiegend für eine Benützung durch Körperbe

hinderte bestimmt sind, den nach der Art der aus

zugleichenden Körperbehinderung in Betracht kom

menden Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 zu

entsprechen. Die Baubehörde kann für solche bau

liche Anlagen aber auch über die Mindestanforde

rungen gemäß Abs. 1 hinausgehende Vorschreibun

gen machen, soweit sich solche im Einzelfall zur Er

füllung der allgemeinen Erfordernisse des § 23 der

O. ö. Bauordnung mit Rücksicht auf die Verwendung,

die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung

der baulichen Anlage im Interesse der behinderten

gerechten Gestaltung der baulichen Anlage als er

forderlich erweisen.

(3)Beim Neubau von baulichen Anlagen, die auch

von Körperbehinderten aufgesucht werden müssen

oder erfahrungsgemäß aufgesucht werden, wie Äm

ter und Dienststellen mit Parteienverkehr, Theater,

Kinos, Großkaufhäuser und Sportstätten, ist auf

eine möglichst behindertengerechte Gestaltung jener

Bauteile, die auch für Körperbehinderte zugänglich

sein sollen, Bedacht zu nehmen. Insbesondere sol

len im Interesse einer möglichst gefahrlosen Über

windung von Niveauunterschieden durch Gehbehin

derte Stiegen, Rampen und Aufzüge in diesen Bau

teilen so ausgestattet werden, daß sie auch von Roll-

stuhlbenützern erreicht und benützt werden können.

§ 47 Abbruch von baulichen Anlagen

(1)Im Falle des Abbruches baulicher Anlagen sind

diese grundsätzlich bis zur Erdgleiche abzutragen.

Auf Grundflächen, die vor der Straßenfluchtlinie

liegen, sind die Mauern mindestens bis 0,50 m un

ter das von der Baubehörde anzugebende Niveau

der künftigen Verkehrsfläche abzutragen. Keller

decken sind einzuschlagen; die Sohle von Keller

räumen und sonstigen Hohlräumen ist zu durchlö

chern; die Hohlräume sind mit geeignetem Schütt

material auszufüllen. Anschüttungen, insbesondere

Anschüttungen im Bereich künftiger Verkehrsflä

chen, sind so zu verdichten, daß nachträgliche Sen

kungen möglichst vermieden werden. Versorgungs

und Entsorgungsleitungen sind an den Endstellen

fachgerecht abzuschließen und in der Natur zu kenn

zeichnen.

(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann die

Baubehörde im Einzelfall Ausnahmen gewähren,

wenn dies wegen der Verwendung, der Größe, der

Lage, der Art oder der Umgebung der verbleiben-

den baulichen Anlagen oder des Baugrundstückes begründet ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.

§ 48 Veränderung der Höhenlage

(1)Die Veränderung der Höhenlage einer nach

dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen

Grundfläche um mehr als 1 m durch Abtragungen,

Anschüttungen, Terrassenerrichtung oder andere

Maßnahmen ist nur zulässig, wenn sie

a)nicht zu einer Verschlechterung der Geländever

hältnisse oder der Ausnutzbarkeit der Grund

fläche in bezug auf die vorhandene oder künf

tige Bebauung führt,

b)den Anforderungen der Sicherheit und des Um

weltschutzes entspricht, das Orts- und Land

schaftsbild nicht gestört wird und schädliche Um

welteinwirkungen möglichst vermieden werden

sowie

c)anderen Vorschriften nicht widerspricht.

(2)Ist kein Flächenwidmungsplan vorhanden, so

gelten hinsichtlich der Veränderung der Höhenlage

von Grundflächen die Bestimmungen des § 69 Abs. 7

der O. ö. Bauordnung.

§ 49 Bauausführung

(1)Für die Bauausführung gelten die Bestimmun

gen des § 23 der O. ö. Bauordnung sinngemäß (§ 52

O. ö. BauO.). Bei der Bauausführung ist insbesondere

darauf Bedacht zu nehmen, daß den Anforderungen

der Sicherheit, des Brandschutzes, der Gesundheit,

der Hygiene und des Umweltschutzes entsprochen

wird und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst

vermieden werden. Die im Einzelfall erforderlichen

Vorkehrungen im Interesse des Brandschutzes und

zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch

Staub, Lärm oder Erschütterungen sind rechtzeitig

zu treffen.

(2)Bei bewilligungspflichtigen Bauführungen ist

an der Baustelle der Name, die Gewerbebezeich

nung bzw. ein Hinweis auf die Befugnis und der

Standort des verantwortlichen Bauführers gut sicht

bar anzubringen und dieser Anschlag bis zur Be

endigung der Bauausführung zu belassen. Weiters

ist auf der Baustelle eine Ausfertigung des Bau

bewilligungsbescheides und des genehmigten Bau

planes für die behördliche Bauaufsicht bereitzu

halten.

(3)Für die Bauausführung dürfen nur taugliche

Baustoffe, Bauteile und Bauarten im Sinne des § 3

verwendet werden.

(4)Der Bauführer hat die von ihm zu erstattenden

Bauanzeigen und sonstigen Nachweise zeitgerecht

entsprechend dem Baufortschritt der Baubehörde

zulegen.

(5)Ist eine vorübergehende Benützung fremder

Grundstücke (einschließlich Verkehrsflächen) für die

Bauausführung erforderlich, so ist rechtzeitig das

Einvernehmen mit dem Eigentümer dieser Grund-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 277

stücke herzustellen bzw. im Sinne des § 16 der O. ö. Bauordnung vorzugehen.

(e) Baustellen, Baugruben, Gerüste, Gräben und dergleichen Anlagen sind entsprechend zu sichern, bei Bedarf abzuschranken und erforderlichenfalls während der Dunkelheit und bei Nebel zu beleuchten. Je nach Bedarf sind Schutzdächer anzubringen und sonst erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

(7)Baustelleneinrichtungen einschließlich Bauhüt

ten sind nur auf dem Baugrundstück oder in dessen

unmittelbarer Nähe und nur in einem der beabsich

tigten Bauführung entsprechenden Umfang zulässig.

Baustelleneinrichtungen dürfen erst unmittelbar vor

Baubeginn eingerichtet werden und sind unmittel

bar nach Beendigung der Bauausführung wieder zu

entfernen.

(8)Unmittelbar nach Beendigung der Bauausfüh

rung ist die Baustelle in einen ordnungsgemäßen

und sauberen Zustand zu versetzen. Abschrankun

gen und andere Vorkehrungen für die Bauausfüh

rung, übriggebliebene Baustoffe und Abfälle sind zu

beseitigen; allenfalls verursachte Schäden sind zu

beheben.

§ 50 Baulärm

(1) Die Lärmemission folgender Baumaschinen darf, bezogen auf einen Abstand von 1 m vom jeweiligen Umriß der Maschine, folgende Werte nicht überschreiten (Emissionsgrenzwerte):

Ma s c h i n eHöchstlärmpegel in dB(A) bei

Antrieb mit

Ver-Elektro-

brennungs-motor

motor

Kompressoren gemäß lit. b dürfen ab 1. Jänner 1984 nicht mehr verwendet werden.

(2)Im Zuge einer Bauarbeit, sei es auch bei ver

schiedenen Arbeitsvorgängen, gleichzeitig erzeugte

Geräusche dürfen zusammen mit den normalerweise

auf der Baustelle wahrnehmbaren Geräuschen nach

Maßgabe der verschiedenen Widmungskategorien

im Bauland, bezogen auf das offene Fenster des

nächstgelegenen Aufenthaltsraumes von Nachbar

liegenschaften, folgende Werte nicht überschreiten

(Immissionsgrenzwerte):

a)im reinen Wohngebiet sowie im Kur- und Frem

denverkehrsgebiet während der Tageszeit 45

dB(A), während der Nachtzeit 35 dB(A);

b)im Wohngebiet, im Dorfgebiet sowie in Gebie

ten, die nur für Bauten bestimmt sind, die einem

zeitweiligen Wohnbedarf dienen, während der

Tageszeit 55 dB(A), während der Nachtzeit 45

dB(A);

c)im gemischten Baugebiet sowie im Geschäfts

oder Kerngebiet während der Tageszeit 60 dB(A),

während der Nachtzeit 50 dB(A);

d)im Betriebsbaugebiet während der Tageszeit

65 dB(A), während der Nachtzeit 55 dB(A); im

Industriegebiet während der Tages- und Nacht

zeit 70 dB(A);

e)auf Ländeflächen während der Tageszeit 60

dB(A), während der Nachtzeit 50 dB(A); grenzt

die Ländefläche jedoch an ein Betriebsbaugebiet

oder Industriegebiet unmittelbar an, so gelten

die für diese Widmungskategorien festgelegten

Höchstwerte auch für die angrenzende Lände

fläche.

(3)Die Messung der Geräuschabgabe bei den ein

zelnen Baumaschinen gemäß Abs. 1 ist bei Vollbe

lastung der Maschine bei Betriebsvorgängen vor

zunehmen, die für den Betrieb der betreffenden

Maschinen typisch sind. Im übrigen hat die Lärm

messung nach dem jeweiligen Stand der technischen

Wissenschaften zu erfolgen.

II. HAUPTSTÜCK Besondere Bauvorschriften

§ 51 Anwendungsbereich

Fällt eine bauliche Anlage unter mehrere Abschnitte des II. Hauptstückes, so sind jene Bestimmungen der einzelnen Abschnitte dieses Hauptstückes auf die bauliche Anlage anzuwenden, die im Rahmen der allgemeinen Erfordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung die jeweils strengeren Anforderungen an die bauliche Anlage festlegen.

(1) Hochhäuser müssen so situiert und ausgestat-

Seite 273

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

tet werden, daß in einem Brand- oder Katastrophenfall eine rasche und wirksame Brandbekämpfung möglich und die Sicherheit der sich im Hochhaus oder in dessen Nähe aufhaltenden Personen möglichst weitgehend gewährleistet ist. Für die Feuerwehr und für sonstige Einsatzfahrzeuge muß mindestens an 2 Seiten des Gebäudes eine ausreichend befestigte Zufahrt hergestellt und freigehalten werden.

(2)Wird ein Hochhaus an ein niedrigeres Gebäude

oder ein niedrigeres Gebäude an ein Hochhaus an

gebaut, so müssen besondere bauliche Vorkehrun

gen getroffen werden, die eine Brandgefahr für die

im Hochhaus gelegenen Räume durch einen Brand

des niedrigeren Gebäudes sowie eine Rauchbelästi

gung von Personen in diesen Räumen durch Feue

rungsanlagen im niedrigeren Gebäude möglichst

ausschließen und eine zweckentsprechende Brandbe

kämpfung sowie die erforderlichen Rettungsmaß

nahmen ermöglichen. Für Hochhäuser mit unter

schiedlicher horizontaler Ausdehnung der Geschosse

gilt diese Bestimmung sinngemäß.

(3)In Hochhäusern, ausgenommen Betriebsbauten

in isolierter Lage, dürfen feuer- oder explosions

gefährliche Stoffe nicht erzeugt, verarbeitet oder in

gefahrdrohender Menge gelagert werden.

(4)In Neu- und Zubauten dürfen Räume, deren

Fußboden mehr als 60 m über dem Straßenniveau

liegt, nicht für Wohn- oder andere Aufenthalts

zwecke vorgesehen oder verwendet werden. Auch

die nachträgliche Änderung des Verwendungszwek-

kes solcher Räume, mit der die Räume Wohn- oder

anderen Aufenthaltszwecken zugeführt werden sol

len, ist unzulässig.

(5)Im Dachraum von Hochhäusern sind Wohn-

und andere Aufenthaltsräume nicht zulässig.

§ 53 Baukonstruktion der Hochhäuser

(1)Tragende Außenwände, tragende Innenwände

und andere tragende Bauteile, Stiegenhauswände

und Wohnungstrennwände sowie das Kellermauer

werk müssen mindestens brandbeständig sein.

(2)Wenn tragenden Bauteilen mit Rücksicht auf

die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder

die Umgebung des Gebäudes oder des betreffenden

Gebäudeteiles besondere Bedeutung für die Stand

sicherheit zukommt, so müssen sie hochbrandbestän-

dig sein.

(3)Nichttragende Außenwandbauteile einschließ

lich ihrer Befestigungsmittel müssen mindestens

hochbrandhemmend und aus nichtbrennbaren Bau

stoffen so hergestellt werden, daß eine Brandüber

tragung an der Außenfront möglichst ausgeschlossen

wird.

(4)Außenwandverkleidungen müssen aus nicht

brennbaren Baustoffen hergestellt werden und im

übrigen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3

entsprechen. Bei Hochhäusern mit mehr als 10 Ge

schossen über dem Erdboden muß auch die Unter

konstruktion der Verkleidungen aus nichtbrennba

ren Baustoffen hergestellt sein.

(5) Nichttragende Innenwände, soweit sie nicht Wohnungen voneinander, von Hauptstiegen, Hauptgängen, Hausfluren oder Betriebsräumen trennen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens brandhemmend hergestellt werden.

(0)Decken müssen mindestens brandbeständig

sein. Unvermeidbare Deckendurchbrüche sind brand

beständig zu verschließen.

(7)Die Wände und Decken von Hauptgängen,

Hauptstiegen, Hausfluren und Fluchtwegen dürfen

keine Einbauten oder Verkleidungen aus brenn

baren Stoffen erhalten.

(8)Schächte und Kanäle, die über mehrere Ge

schosse führen oder Brandabschnitte durchbrechen,

müssen mindestens brandbeständig ausgeführt wer

den. In Schächten und Kanälen von Lüftungs- und

Klimaanlagen dürfen keine Energieleitungen ver

legt werden; in Aufzugsschächten dürfen nur solche

Energieleitungen verlegt werden, die für den Auf

zugsbetrieb erforderlich sind.

(9)Hochhäuser müssen in Brandabschnitte unter

teilt werden, die sich nicht über mehrere Geschosse

erstrecken und höchstens ein Ausmaß von 500 m2

umfassen dürfen. Dies gilt auch für die Kellerge

schosse. Bei Hochhäusern, deren Zweckbestimmung

größere Brandabschnitte erfordert (wie Geschäfts

bauten), und bei geringfügigen Überschreitungen der

höchstzulässigen Grundfläche von 500 m2 sind grö

ßere Brandabschnitte zuzulassen, wenn sich aus der

jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der

Art und der Umgebung des Hochhauses vom Stand

punkt des Brandschutzes keine Bedenken dagegen

ergeben.

(10)überdies sind als Brandabschnitte auszubilden:

a)der Raum für die Parteienkeller, der Raum für

Abstell- und Lagerzwecke und der Raum für die

Energieversorgung;

b)die Müllsammeiräume und die Garagen für

Kraftfahrzeuge.

Die Brandabschnitte gemäß lit. a sind mit mindestens brandhemmenden,

die Brandabschnitte gemäß lit. b mit mindestens brandbeständigen Brandschutztüren abzuschließen. Die Brandabschnitte für die Parteienkeller und für die Garagen haben zusätzlich einen Notausstieg ins Freie mit den Mindestabmessungen 0,80/1,20 m zu erhalten.

(11)Fensterbrüstungen müssen mindestens brand

beständig ausgeführt werden und mindestens 1 m

hoch sein.

(12)Fenstertüren dürfen nur bei mindestens 0,60 m

tiefen Loggien und Baikonen vorgesehen werden

und sind ab dem achten Geschoß über dem Erdboden

unzulässig.

§ 54 Stiegen und Gänge in Hochhäusern

(1)Für Hochhäuser mit Aufenthaltsräumen gelten

bezüglich der Anzahl und Lage der Stiegenhäuser

je nach Gebäudehöhe folgende Mindesterfordernisse:

a) bei Hochhäusern bis 10 Geschossen über dem Erdboden:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 279

entweder ein Sicherheitsstiegenhaus oder ein außenliegendes Stiegenhaus und eine davon unabhängige zweite Fluchtmöglichkeit (außenliegende brandbeständige Fluchtstiege);

(2)Sicherheitsstiegenhäuser sind eigene Gebäude

teile, die durch mindestens brandbeständige Wände

und Decken gegen andere Bauteile abgeschlossen

und in den einzelnen Geschossen nur über ins Freie

offene Verbindungsgänge erreichbar sind. Sie müs

sen im Erdgeschoß direkt ins Freie münden und

dürfen keine direkte Verbindung zu den Kellerge

schossen haben.

(3)Müssen die einzelnen Geschosse wegen ihrer

räumlichen Ausdehnung in mehrere Brandabschnitte

unterteilt werden, so müssen die Stiegenhäuser die

ser Brandabschnitte, soweit sie über dem Erdboden

liegen, untereinander über Dach eine sicher begeh

bare Verbindung erhalten.

(4)In jedem Hauptstiegenhaus ist an der obersten

Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindest

querschnitt von 10 v. H. der Grundrißfläche des

Stiegenhauses, jedoch von mindestens 1 m2 vorzu

sehen. Der Verschluß der Rauchabzugsöffnung muß

vom Erdgeschoß und vom obersten Geschoß aus

jederzeit leicht geöffnet werden können.

(5)Jedes Stiegenhaus muß gegen anschließende

Gänge zu Wohnungen und anderen Aufenthalts

räumen mindestens brandhemmend abgeschlossen

werden. Verbindungstüren müssen den Anforderun

gen gemäß § 24 Abs. 4 und 6 entsprechen.

(7)Die Lichtschächte sind für jedes Kellergeschoß

getrennt anzulegen.

(8)Im Zuge von Hauptstiegen und Fluchtwegen

sind freitragende Stufen sowie Spitzstufen nicht zu

lässig.

(9)Fußboden- oder Stufenbeläge von Hauptstie

gen, Hauptgängen, Hausfluren und Fluchtwegen

müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 55

Strom- und Wasserversorgung sowie Beheizung von Hochhäusern

(1)Für Hauptstiegen, Hauptgänge, Hausflure,

Fluchtwege und Kellerräume ist für Zwecke der Not

beleuchtung eine vom allgemeinen Stromversor

gungsnetz unabhängige zweite Stromquelle einzu

richten, die sich bei Ausfall des Netzstromes selbst

tätig einschaltet, mindestens 2 Stunden wirksam ist

und überdies eine Handschaltung besitzt.

(2)Die elektrischen Stromkreise müssen in einem

mindestens brandhemmend abgeschlossenen und an

einer leicht zugänglichen Stelle beim Hauseingang

angebrachten Schaltkasten abgeschaltet werden kön

nen. Transformatorenstationen sind in Hochhäusern

nicht zulässig.

(3)Eine Wasserversorgung mit ausreichendem Be

triebsdruck ist sicherzustellen. Der Betriebsdruck der

Wasserversorgungsanlage hat im obersten Geschoß

mindestens 1,5 atm zu betragen und ist im Bedarfs

fall durch eine Drucksteigerungsanlage zu gewähr

leisten.

(4)In jedem Geschoß (einschließlich der Keller

geschosse) ist mindestens eine jederzeit benutzbare

Wasserentnahmestelle vorzusehen.

(5)Heizräume und sonstige Räume mit erhöhter

Wärmeentwicklung müssen gegen die übrigen Ge

bäudeteile mindestens brandbeständig abgeschlos

sen und mit eigenen Zu- und Abluftöffnungen so

ausgestattet werden, daß ein Brandübergriff auf an

dere Räum$ möglichst ausgeschlossen ist. Heizräume

dürfen nur über entlüftete Brandschleusen zugäng

lich sein und müssen mindestens einen unmittelbar

ins Freie führenden Notausstieg aufweisen. Die

Brandschleusen sind mit mindestens brandhemmen

den Brandschutztüren abzuschließen.

§ 56 Aufzüge in Hochhäusern

(1)In jedem Hochhaus sind Aufzüge in einer nach

der Verwendung, der Größe und der Art des Ge

bäudes ausreichenden Anzahl mit ausreichender

Förderleistung in mindestens brandbeständigen

Schächten vorzusehen. Von jedem Brandabschnitt

mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen muß

mindestens ein Aufzug erreichbar sein, der auch

für den Kranken- und Lastentransport geeignet ist.

Die Aufzüge müssen jedenfalls vom Erdgeschoß bis

zum obersten Geschoß, in dem sich Aufenthalts

räume befinden, führen.

(2)Die Aufzüge sind mit einer Sammelsteuerung

richtungsempfindlich für die Abwärtsfahrt auszu

statten. Die Sammelsteuerung darf thermisch nicht

beeinflußbar sein. Die Aufzüge müssen eine solche

Förderleistung aufweisen, daß die sich im Regelfall

im Hochhaus aufhaltenden Personen möglichst ge

fahrlos das Hochhaus verlassen können. Aufzüge

für den Kranken- und Lastentransport müssen eine

Seite 280

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

nutzbare Grundfläche von mindestens 1,00/2,10 m und eine Tragkraft von mindestens 500 kp haben.

(3)Umlaufaufzüge und Rolltreppen sind in Wohn

hochhäusern nicht zulässig.

(4)Hochhäuser mit einer Traufenhöhe von mehr

als 45 m über dem Straßenniveau sind mit einem

Sicherheitsaufzug für den Einsatz der Feuerwehr

auszustatten. Dieser ist in einem eigenen mindestens

brandbeständigen Fahrschacht anzuordnen und darf

nur über ins Freie entlüftete Vorräume aus den ein

zelnen Geschossen erreichbar sein. Für Sicherheits

aufzüge ist eine eigene Steuerung und ein Not

stromantrieb vorzusehen.

§ 57 Brandschutzmaßnahmen in Hochhäusern

(1)Für Zwecke der Löschwasserversorgung ist in

jedem Hauptstiegenhaus eine für den Druck von

mindestens 15 atm bemessene, trockene Steiglei

tung anzuordnen, die in allen Geschossen den An

schluß von genormten Schlauchleitungen der Feuer

wehr an einer jederzeit zugänglichen Stelle ermög

licht. Die Auslässe müssen außerhalb des Stiegen

hauses in entsprechend gekennzeichneten Nischen

untergebracht sein und vor unbefugter Benützung

gesichert werden. Die trockene Steigleitung muß

straßenseitig an geeigneter Stelle ein entsprechend

gekennzeichnetes Anschlußstück für die Einsatzge

räte der Feuerwehr besitzen.

(2)Entsprechend der Verwendung, der Größe, der

Lage, der Art und der Umgebung des Hochhauses

sind für die erste Löschhilfe und für eine rasche und

wirksame Brandbekämpfung bewegliche oder orts

feste Brandbekämpfungsmittel (wie Handfeuerlö

scher, Berieselungsanlagen, Sprinkleranlagen) in

ausreichendem Umfang vorzusehen. Nach Erforder

nis sind auch selbsttätige Brandmelde- oder Lösch

anlagen einzubauen.

(3)Für jedes Hochhaus sind die notwendigen

Maßnahmen und Einrichtungen zur Brandverhütung,

Brandbekämpfung und Rettung von Personen in

einer Brandschutzordnung festzulegen, welche vom

Eigentümer des Hochhauses im Einvernehmen mit

der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr fest

zulegen und den Benutzern des Gebäudes durch

Anschlag zur Kenntnis zu bringen ist. Die Brand

schutzordnung ist der Baubehörde vor Erteilung der

Benützungsbewilligung vorzulegen.

§ 58 Sonderbestimmungen für Hochhäuser

Sind auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung des Hochhauses zur Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung zusätzliche Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen im Interesse der Benutzer des Hochhauses erforderlich, so hat die Baubehörde im Einzelfall über die Bestimmungen der §§52 bis 57 hinausgehende bauliche Maßnahmen zur Sicherstellung dieser allgemeinen Erfordernisse vorzuschreiben. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zum Zwecke einer erhöhten Festigkeit oder Brandwider-

standsfähigkeit einzelner Bauteile sowie zum Zwek-ke der

Sicherstellung ausreichender Fluchtwege, Stiegenbreiten und

selbsttätiger Brandmelde- oder Löschanlagen, wenn

a)es sich um Hochhäuser mit mehr als 20 Geschos

sen über dem Erdboden handelt, oder

b)zwischen einzelnen Hochhäusern oder zwischen

einem Hochhaus und anderen Gebäuden ein Ab

stand von 20 m unterschritten wird oder

c)die Brandabschnittsfläche ausnahmsweise mehr

als 500 m2 umfaßt oder

d)Hochhausräume mit Ausnahme von Räumen im

Erdgeschoß und dem darüberliegenden Geschoß

nicht ausschließlich für Wohnzwecke verwendet

werden oder

e)die Brandbekämpfung durch die Einrichtungen

der örtlichen Feuerwehr nicht im erforderlichen

Umfang sichergestellt werden kann.

2. Abschnitt Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 59

Allgemeine Bestimmungen für Bauten für größere Menschenansammlungen

(1)Als Bauten für größere Menschenansammlun

gen gelten neben Kirchen, Theater, Kinos, Konzert

sälen, Tanzsälen, Schulen, Kindergärten, Kranken

anstalten, Kuranstalten, Großkaufhäusern und

Sportstätten (§ 26 Abs. 4 O. ö. BauO.) Bauten mit

mindestens einem Raum, in dem sich widmungs

gemäß mehr als 120 Personen aufhalten können, und

Bauten mit mehreren unmittelbar zusammenhän

genden Räumen, in denen sich widmungsgemäß

mehr als 240 Personen aufhalten können, soweit es

sich nicht um Betriebsbauten handelt.

(2)Bauten für größere Menschenansammlungen

müssen so situiert und ausgestattet werden, daß in

einem Brand- oder Katastrophenfall eine rasche und

wirksame Brandbekämpfung möglich und die Si

cherheit der sich in den Bauten oder in deren Nähe

aufhaltenden Personen möglichst weitgehend ge

währleistet ist. Für die Feuerwehr und für sonsti

ge Einsatzfahrzeuge muß eine ausreichend befestig

te Zufahrt hergestellt und freigehalten werden.

(3)Die Erzeugung oder Verarbeitung von feuer-

oder explosionsgefährlichen Stoffen in Bauten für

größere Menschenansammlungen ist nicht zulässig.

Die Lagerung solcher Stoffe in Bauten für größere

Menschenansammlungen ist nur insoweit zulässig,

als der Verwendungszweck des Baues eine solche

Lagerung erfordert und diese auf Grund besonderer

baulicher Vorkehrungen mit den allgemeinen Erfor

dernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung im Ein

klang steht.

(4)Die lichte Höhe der Räume für größere Men

schenansammlungen muß mindestens 3 m betragen.

Die lichte Höhe unter Galerien und ähnlichen Ein

bauten sowie die lichte Höhe von Nebenräumen

unterliegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1

lit. b und c.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stüdc, Nr. 63

Seite 281

(s) Die Baubehörde kann die Höchstzahl der Besucher (Benutzer) von Bauten (Räumen) für größere Menschenansammlungen nach den jeweils gegebenen örtlichen Verhältnissen unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Erfordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung im Einzelfall festlegen.

§ 60

Baukonstruktion der Bauten für größere Menschenansammlungen (i) Die Wand- und Deckenkonstruktionen von Bauten (Räumen) für größere Menschenansammlungen müssen mindestens brandbeständig sein. Die Abs. 2, 3, 5, 8, 11 und 12 des § 53 gelten sinngemäß. (a) Außenwandverkleidungen und ihre Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden und im übrigen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 entsprechen. Innenwand-und Deckenverkleidungen einschließlich Befestigungsmittel, Halterungsvorrichtungen und Wandverkleidungen müssen mindestens aus schwerbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

(3) Nebenräume in Bauten für größere Menschenansammlungen, wie Kellerräume, Heizräume, Abstell- und Lagerräume, sind als eigene Brandabschnitte auszubilden, soweit von ihnen auf Grund ihrer Verwendung, ihrer Größe, ihrer Lage, ihrer Art oder ihrer Umgebung eine besondere Brandgefahr ausgeht.

§ 61

Stiegen und Gänge in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1)Die Anzahl und Lage der erforderlichen Stie

genhäuser ist nach der Verwendung, der Größe, der

Lage, der Art und der Umgebung des Gebäudes

nach den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der

O. ö. Bauordnung festzulegen.

(2)Die Konstruktion der Wände und Decken von

Hauptstiegenhäusern, Hauptgängen, Hausfluren und

Fluchtwegen sowie die Tragkonstruktionen der Stu

fen müssen mindestens brandbeständig sein.

(3)In jedem Hauptstiegenhaus ist an der obersten

Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindest

querschnitt von 10 v. H. der Grundrißfläche des

Stiegenhauses, jedoch von mindestens 1 m2 vorzu

sehen. Der Verschluß der Rauchabzugsöffnung muß

vom Erdgeschoß und vom obersten Geschoß aus

jederzeit leicht geöffnet werden können.

(4)Fußboden- und Stufenbeläge von Hauptstie

gen, Hauptgängen, Hausfluren und Fluchtwegen

müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5)Hauptstiegen, Hauptgänge, Hausflure und

Fluchtwege müssen eine möglichst kurze und ge

fahrlose Verbindung ins Freie herstellen. Sie müs

sen mindestens so breit sein, daß sie den zu er

wartenden Besucher(Benützer)strom aufnehmen kön

nen.

(e) Hauptstiegen müssen gerade sein. Die Stufenbreite darf nicht weniger als 30 cm betragen. Gerundete Hauptstiegen sind nur zulässig, wenn die

Stufenbreite innen mindestens 26 cm und außen höchstens 40 cm beträgt. Die Stufenhöhe darf 16 cm nicht überschreiten. Die Hauptstiegen einschließlich der Podeste sind auf beiden Seiten mit Anhaltestangen zu versehen.

(7) Die lichte Durchgangsbreite der Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure hat sich nach der Anzahl der Personen, welche die betreffende Stiege bzw. den betreffenden Gang benützen müssen, zu richten. Sie muß bis zu 120 Personen mindestens 1,20 m betragen und ist für je 10 weitere Personen um 10 cm breiter anzutragen. Nach der jeweiligen Verwendung und Art der baulichen Anlage, zum Beispiel bei Schulen, Kindergärten und Internaten, kann jedoch dieser Wert auf 7 cm je weitere 10 Personen vermindert werden, wenn dies den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht. (a) Ergibt die Berechnung nach Abs. 7 eine größere Durchgangsbreite als 2,50 m, so ist eine weitere baulich getrennte Hauptstiege (ein weiterer Hauptgang) anzuordnen. Hauptstiegen mit einer größeren Breite als 2,50 m sind nur bei Prunkstiegen und Freitreppen zulässig, wenn bei Bedachtnahme auf die Verkehrsbedeutung die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist.

(9)Die Stiegen müssen leicht begehbar sein und

bei mehr als 15 Stufen sowie vor und nach Türen

Podeste erhalten. Die Podestbreite und deren Tiefe

muß mindestens der Durchgangsbreite entsprechen.

Podeste müssen vor Türen mindestens 1 m und

nach in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen um

0,60 m mehr als die Türflügelbreite tief sein.

(10)Türen zu Stiegen und Gängen, die nicht als

Fluchtwege in Betracht kommen, müssen mit dem

Hinweis "Kein Fluchtweg" versehen werden.

(11)Hauptstiegen und Hauptgänge für die Er

schließung von Räumen für größere Menschenan

sammlungen müssen von Stiegen und Gängen für

andere Zwecke baulich getrennt werden. Von einer

baulichen Trennung kann jedoch abgesehen werden,

wenn die zu erwartende Besucher (Benutzer) zahl im

Einzelfall nur geringfügig überschritten wird und

vom Standpunkt der Sicherheit keine Bedenken be

stehen.

(12)Höhenunterschiede innerhalb von Hauptgän

gen von weniger als 40 cm sind durch Rampen aus

zugleichen, deren Neigung 10 v. H. nicht übersteigen

darf.

(13)Außenstiegen müssen nicht brandbeständig

sein, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen be

stehen, an einer mindestens brandbeständigen Wand

liegen und von nicht brandbeständig verschlossenen

Öffnungen mindestens 5 m entfernt sind.

(14)Fluchtwege aus Kellergeschossen und dem

Erdgeschoß müssen unmittelbar ins Freie führen.

(15)Wendeltreppen sind im Zuge von Fluchtwe

gen unzulässig.

§ 62

Ausgänge in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1) Bauten (Räume) für größere Menschenansamm-

Seite 282

Landesgesetzblalt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

lungen müssen mindestens 2 Ausgänge erhalten. Die Breite der Ausgänge muß der Breite der anschließenden Hauptgänge entsprechen.

(2)Die Ausgänge müssen bei einem Fassungs

raum der Bauten (Räume)

(3)Zwischen den Ausgängen und der Fahrbahn

öffentlicher Verkehrsflächen muß ein jederzeit ge

fahrlos benutzbarer Stauraum vorhanden sein. Die

Tiefe des Stauraumes muß bei Ausgängen für nicht

mehr als 500 Personen mindestens 2 m betragen und

ist für je angefangene weitere 100 Personen um

mindestens 40 cm zu vergrößern. Die Breite des

Stauraumes muß mindestens das Doppelte sämtli

cher Breiten der Ausgänge, jedenfalls aber 10 m

betragen.

(4)Die Ausgänge müssen mindestens 2,10 m hoch

sein. Die Türflügel dürfen in geöffnetem Zustand

die Breite der Gänge, Stiegen und Podeste um nicht

mehr als 15 cm vermindern.

(5)Die Türen der Hauptstiegen, Hauptgänge,

Hausflure und Fluchtwege müssen in Fluchtrichtung

aufschlagen und sich durch Druck oder durch einen

einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen;

sie dürfen nicht mit Kantenschubriegeln ausgestat

tet werden. Auf Fluchtwegen sind Vorhänge und

Drehtüren unzulässig; automatisch schließende Tü

ren müssen so beschaffen sein, daß sie bei Gefahr

leicht geöffnet werden können.

(7) Ausgänge sind unmittelbar oberhalb oder seitlich der Türen und im Verlauf der Fluchtwege mit einer Notbeleuchtung auszustatten. In den für die Besucher (Benutzer) bestimmten Hauptgängen, Hauptstiegen, Hausfluren und Fluchtwegen muß die Fluchtrichtung zu den Ausgängen durch entsprechende Hinweise angegeben werden; Türen müssen in der Fluchtrichtung als Ausgänge gekennzeichnet sein. Stufen, Bodenschwellen und andere gefährliche Stellen im Zuge von Hauptgängen, Hauptstiegen, Hausfluren und Fluchtwegen sind ebenfalls zu kennzeichnen.

(s) Abschlüsse, die sich in lotrechter Richtung öffnen lassen, wie Rollbalken, Gitter und Kipptore, müssen in geöffnetem Zustand gegen unbefugtes Schließen gesichert werden.

§ 63 Höfe in Bauten für größere Menschenansammlungen Höfe, durch die Fluchtwege führen, müssen über die Summe der Breiten der Fluchtwegausgänge hinaus eine zusätzliche Breite von mindestens 6 m haben. Eine zusätzliche Breite von 3 m genügt, wenn entlang des Fluchtweges öffnungslose brandbeständige Wände mit einer Höhe von mindestens 2,50 m liegen. Solche Höfe müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche über Durchgänge oder Durchfahrten verbunden sein, die den Bestimmungen über Gänge bzw. Ausgänge der §§61 und 62 entsprechen.

§ 64

Beleuchtung, Belüftung und Beheizung in Bauten für größere

Menschenansammlungen

(1)Bauten (Räume) für größere Menschenansamm

lungen dürfen neben der natürlichen Belichtung nur

mit einer elektrischen Beleuchtung ausgestattet wer

den. Eine vom Netz der elektrischen Hauptbeleuch

tung unabhängige Notbeleuchtung muß vorhanden

und geeignet sein, die Ausgänge, Türen, Stiegen,

Einzelstufen, Galerien, Tribünen und Fluchtwege zu

kennzeichnen und genügend zu erhellen. Bei Bau

ten (Räumen), die nur für eine Ansammlung von

weniger als 120 Personen bestimmt sind, genügt als

Notbeleuchtung das Bereithalten von Taschenlam

pen durch Aufsichtsorgane.

(2)Beleuchtungskörper müssen so beschaffen sein

und sind so anzubringen und zu sichern, daß eine Brandgefährdung und sonstige Gefährdung von Personen und Sachen ausgeschlossen ist.

(3)Das Schaltschema der elektrischen Anlagen für

Licht, Kraft und Brandmeldung ist beim Hauptver

teiler deutlich sichtbar anzubringen.

(4)Die der Brandbekämpfung dienenden Strom

kreise sind besonders zu kennzeichnen. Sie sind im Erdgeschoß schaltbar und gegen den Zutritt Unbe

fugter gesichert anzuordnen.

(5)Wenn die natürliche Be- und Entlüftung ein

gesundes Raumklima nicht gewährleistet, ist je nach der Größe der Menschenansammlung, der Lage, der Art und der Verwendung des Raumes eine ausrei

chend bemessene mechanische Lüftungsanlage oder

eine Klimaanlage vorzusehen. Lüftungs- und Klima

anlagen müssen mit baulichen Vorkehrungen aus

gestattet sein, die eine Rauch- oder Brandübertra

gung möglichst ausschließen.

(e) Bauten (Räume) für größere Menschenansammlungen müssen in der Regel mit einer Zentralheizungsanlage ausgestattet werden. Ausnahmsweise kann im Einzelfall für nur fallweise benützte Räume eine von außerhalb des Raumes befeuerte andere Heizungsanlage zugelassen werden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung des Raumes gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.

§ 65

Klosettanlagen in Bauten für größere Menschenansammlungen '

(1) Die erforderliche An7ahl der Klosette hat sich

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 283

nach dem jeweiligen Verwendungszweck der Bauten (Räume) für größere Menschenansammlungen und dem sich nach der Größe dieser Bauten (Räume) ergebenden Bedarf zu richten. Für das Personal sind sanitäre Anlagen in ausreichender Anzahl gesondert vorzusehen.

(2)Die Klosettanlagen sind nach Geschlechtern

getrennt einzurichten. Für je 50 Frauen und je 100

Männer muß mindestens 1 Klosett und für je 50

Männer überdies 1 Pißstand vorhanden sein.

(3)Klosettanlagen (einschließlich Pißanlagen)

müssen einen lüftbaren Vorraum und eine hygie

nisch einwandfrei ausgestattete Waschgelegenheit

mit Fließwasser sowie eine hygienisch einwandfreie

Einrichtung zum Trocknen der Hände besitzen. Klo

settanlagen für Frauen sind mit einem hygienisch

einwandfreien, selbstschließenden Abfallbehälter

auszustatten.

§ 66

Kleiderablagen in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1)In Bauten für größere Menschenansammlungen

sind Kleiderablagen mit ausreichenden Stauräumen

so vorzusehen, daß durch ihre Benützung die Be

nutzer der vorbeiführenden Verkehrswege nicht be

hindert werden.

(2)Die erforderliche Anzahl der Kleiderablagen

hat sich nach dem jeweiligen Verwendungszweck

des Baues (Raumes) für größere Menschenansamm

lungen und dem sich aus der Größe dieses Baues

(Raumes) ergebenden Bedarf zu richten. Für jeden

Besucher ist mindestens ein Kleiderhaken vorzuse

hen. Erfolgt die Kleiderablage in Räumen mit Pul

ten, so ist für je 50 Personen eine Pultlänge von

mindestens 1 m erforderlich.

§ 67

Sitz- und Stehplätze in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1)Sitzplätze müssen so angeordnet werden, daß

ein geordnetes und gefahrloses Verlassen des Rau

mes gesichert ist. Umfaßt eine Sitzreihe mehr als

10 Sitzplätze, so müssen die Sitzplätze unverrückbar

miteinander verbunden werden. Sind mehrere Sitz

reihen eingerichtet und dienen sie zusammen mehr

als 120 Personen, so müssen sie gegeneinander un

verrückbar sein und am Boden befestigt werden.

Der freie Abstand zwischen den Sitzreihen muß

mindestens 0,40 m betragen. Die Anzahl der Sitz

plätze in einer Sitzreihe ist nach den Erfordernissen

der Sicherheit zu begrenzen; kein Sitzplatz darf von

dem nächstgelegenen seitlichen Verkehrsweg durch

mehr als 10 Sitzplätze getrennt sein.

(2)Werden Sitzplätze an Tischen angeordnet, so

darf kein Tisch vom nächsten allgemeinen Verkehrs

weg durch mehr als einen Tisch getrennt sein. Der

freie Abstand zwischen den besetzten Stühlen ver

schiedener Tische muß mindestens 0,60 m betragen.

(s) Für je 3 Stehplätze ist eine Fläche von mindestens 1 m2

vorzusehen. Bei stufenförmigen Stehplatzanlagen muß die Stufenbreite mindestens

40 cm betragen. Stufenförmige und geneigte Stehplatzanlagen sind entsprechend der Anzahl der Stehplätze sowie der Lage und der Höhe der Stehplatzstufen und Stufengänge mit standfesten Schutz-und Drängegeländern auszustatten.

(4) Entsprechend der Anzahl der Sitz- und Stehplätze sind ausreichend bemessene Verkehrswege zu den Ausgängen anzulegen. Die Mindestbreite der Verkehrswege ist nach § 61 Abs. 7 und 8 zu bestimmen.

(3) Brüstungen für Balkone, Galerien und ähnliche Anlagen müssen so ausgeführt werden, daß ein Hinunterfallen von Gegenständen tunlichst verhindert wird.

§ 68

Brandschutzmaßnahmen in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1)Entsprechend der Verwendung, der Größe, der

Lage, der Art und der Umgebung des Baues (Rau

mes) für größere Menschenansammlungen sind für

die erste Löschhilfe und für eine rasche und wirk

same Brandbekämpfung bewegliche oder ortsfeste

Brandbekämpfungsmittel (wie Handfeuerlöscher,

selbsttätige Brandmeldeanlagen, Brandrauchentlüf

ter, Berieselungsanlagen, Sprinkleranlagen und

trockene Steigleitungen für die Feuerwehr) in aus

reichendem Umfang vorzusehen.

(2)Soweit dies auf Grund der Verwendung, der

Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung des

Baues (Raumes) erforderlich ist, sind die notwendi

gen Maßnahmen und Einrichtungen zur Brandver

hütung, Brandbekämpfung und Rettung von Perso

nen in einer Brandschutzordnung festzulegen, wel

che vom Eigentümer des Baues (Raumes) für grö

ßere Menschenansammlungen im Einvernehmen mit

der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr fest

zulegen und den Benutzern des Gebäudes durch

Anschlag zur Kenntnis zu bringen ist. Die Brand

schutzordnung ist der Baubehörde vor Erteilung der

Benützungsbewilligung vorzulegen.

§ 69

Sonderbestimmungen für Bauten für größere Menschenansammlungen

(1) Die Baubehörde kann im Einzelfall von den zwingenden Bestimmungen der §§ 59 bis 67 insbesondere für Bauten für größere Menschenansammlungen im Freien (wie Sportstätten), für Bauten (Räume), die überwiegend anderen Zwecken dienen und nur fallweise für größere Menschenansammlungen verwendet werden, für Kirchen und andere Bauten (Räume), die jeweils nur kurzfristig für größere Menschenansammlungen verwendet werden, sowie für Bauten (Räume), die nicht öffentlichen Veranstaltungen dienen, Ausnahmen oder Erleichterungen gestatten, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung des Baues (Raumes) gerechtfertigt ist und durch besondere bauliche Vorkehrungen sichergestellt wird, daß der Bau (Raum) den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.

Seite 284

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

(2)Sind jedoch auf Grund der örtlichen Verhält

nisse mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung,

die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung

des Baues (Raumes) zur Erfüllung der allgemeinen

Erfordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung zusätz

liche Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen im Inter

esse der Besucher (Benutzer) des Baues (Raumes)

erforderlich, so hat die Baubehörde im Einzelfall

über die Bestimmungen der §§59 bis 67 hinausge

hende Maßnahmen zur Sicherstellung dieser allge

meinen Erfordernisse vorzuschreiben. Dies gilt ins

besondere bei Bauten (Räumen) für größere Men

schenansammlungen, die mit mehr als 1000 Sitz

oder Stehplätzen ausgestattet sind, sowie bei Bau

ten (Räumen), die ausschließlich für größere Men

schenansammlungen bestimmt sind.

(3)Andere landesrechtliche Vorschriften für Bau

ten (Räume) für größere Menschenansammlungen

bestimmter Art, wie Schulen, Theater-, Kino- und

sonstige Veranstaltungsbetriebsstätten, werden

durch diese Verordnung nicht berührt.

3. Abschnitt Geschäftsbauten

§ 70 Allgemeine Bestimmungen für Geschäftsbauten

(1)Geschäftsbauten sind Bauten für größere Men

schenansammlungen, in denen sich Großgeschäfte,

Warenhäuser oder Einkaufszentren befinden. Für

Geschäftsbauten gelten die Bestimmungen des 2. Ab

schnittes, soweit im folgenden nichts anderes be

stimmt wird.

(2)Großgeschäfte sind einheitlich geführte Han

delsbetriebe, bei denen in einem Objekt oder einer

Objektgruppe überwiegend Waren der gleichen

Sparte auf einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als

2000 m2 angeboten werden.

(3)Warenhäuser sind einheitlich geführte Han

delsbetriebe, bei denen in einem Objekt oder einer

Objektgruppe ohne besondere räumliche Trennung

Waren verschiedener Sparten auf einer Gesamtver

kaufsfläche von mehr als 2000 m2 angeboten wer

den.

(4)Einkaufszentren sind nicht einheitlich geführte

Handels- oder Dienstleistungsbetriebe, bei denen in

einem Objekt oder einer Objektgruppe räumlich ge

trennt Waren verschiedener Sparten oder Dienst

leistungen auf einer Gesamtverkaufsfläche von mehr

als 2000 ma angeboten werden.

(5)Als Verkaufsräume in Geschäftsbauten gelten

alle Räume, die für die Kunden bestimmt und zu

gänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge,

Hausflure und Räume für sanitäre Anlagen. Die

Grundfläche der Verkaufsräume bildet die (Gesamt-)

Verkaufsfläche. Verkaufsräume sind nur bis zum

fünften Geschoß über dem Erdboden und nur im

obersten Kellergeschoß zulässig.

(e) Für die Anlage und Bemessung der sanitären Anlagen, der Beheizungs- und Lüftungsanlagen und anderer baulicher Einzelheiten ist im Einzelfall von

der folgenden Personenanzahl (Kunden und Beschäftigte) auszugehen:

bei Großgeschäften:

10 Personen für je 100 m2 Verkaufsfläche;

bei Einkaufszentren:

20 Personen für je 100 m2 Verkaufsfläche;

bei Warenhäusern:

30 Personen für je 100 m2 Verkaufsfläche.

§ 71 Baukonstruktion der Geschäftsbauten

(1)Bei erdgeschossigen Geschäftsbauten sind

Decken- und Dachkonstruktionen in nicht brandbe

ständiger Ausführung zulässig, wenn die einzelnen

Brandabschnitte (§ 72) ein Ausmaß von höchstens

500 m2 nicht überschreiten und die Sicherheit von

Menschen durch ausreichende Brandschutzmaßnah

men gewährleistet wird.

(2)Zur Vermeidung einer Brandausbreitung von

Geschoß zu Geschoß muß der Abstand von Öffnun

gen in Außenwänden mindestens 1 m betragen oder

muß eine brandbeständige Auskragung der über

der Öffnung liegenden Außenwand von mindestens

0,60 m vorhanden sein.

§ 72 Brandabschnitte in Geschäftsbauten

(1)Die Verkaufsräume müssen geschoßweise als

Brandabschnitte ausgebildet werden.

(2)Befinden sich Verkaufsräume nur im Erdge

schoß, so sind die Verkaufsräume in Abständen von

höchstens 60 m durch Brandmauern in Brandab

schnitte zu unterteilen. Das Ausmaß der einzelnen

Brandabschnitte darf nicht mehr als 2000 m2 betra

gen.

(3)Der Abstand nach Abs. 2 kann bis auf höch

stens 100 m erweitert werden, wenn in den Ver

kaufsräumen selbsttätige Löschanlagen eingebaut

werden. Das Ausmaß der einzelnen Brandabschnitte

darf in diesem Fall nicht mehr als 4000 mä betragen.

(4)Befinden sich Verkaufsräume in mehreren Ge

schossen, so ist die Durchbrechung der Decken durch

Verbindungsstiegen und Rolltreppen nur unter der

Voraussetzung zulässig, daß höchstens 3 Geschosse

verbunden werden, die Verkaufsfläche der verbun

denen Geschosse zusammen nicht mehr als 3000 m2

beträgt und alle Verkaufs- und Lagerräume, Werk

stätten und Schaufenster mit selbsttätigen Löschan

lagen ausgestattet sind. Innerhalb der Verkaufsräu

me der verbundenen Geschosse sind in Abständen

von höchstens 60 m Brandmauern zu errichten. Das

Ausmaß der einzelnen Brandabschnitte darf nicht

mehr als 2000 m2 betragen.

(5)Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4

können 4 Geschosse verbunden werden, wenn die

Verkaufsfläche der verbundenen Geschosse zusam

men nicht mehr als 8000 m2 beträgt, die Stiegen und

Rolltreppen in jedem Geschoß mindestens brand

hemmend und rauchdicht abgeschlossen sind, die

Verbindungstüren bei Auftreten von Rauchgasen

m

T

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 285

selbsttätig schließen und alle Verkaufs- und Lagerräume, Werkstätten und Schaufenster mit selbsttätigen Löschanlagen ausgestattet sind. Innerhalb der Verkaufsräume der verbundenen Geschosse sind in Abständen von höchstens 60 m Brandmauern zu errichten. Das Ausmaß der einzelnen Brandabschnitte darf nicht mehr als 2000 m2 betragen. (e) Betriebsräume (wie Büros, Personalräume, Küchen, Lagerräume, Werkstätten, Müllsammel- und ähnliche Räume) müssen von den Verkaufsräumen durch Brandmauern getrennt sein. Verbindungen zwischen Betriebsräumen und Verkaufsräumen sind nur durch Sicherheitsschleusen zulässig.

(7) Lagerräume sind in Brandabschnitte mit einem Ausmaß von höchstens 500 m2, bei Einbau von selbsttätigen Löschanlagen von höchstens 1000 m2 zu unterteilen.

§ 73 Ausgänge, Stiegen und Gänge in Geschäftsbauten

Die Ausgänge von Verkaufsräumen im Erdgeschoß dürfen nicht in Stiegenhäuser münden. In den übrigen Geschossen darf die Länge des Gehweges vom Ausgang der Verkaufsräume zur Stiege nicht mehr als 5 m betragen.

§ 74

Verkehrswege in Verkaufsräumen von Geschäftsbauten

(1)Kein Punkt der Verkaufsräume darf von einem

Ausgang oder einer Hauptstiege mehr als 25 m und

vom nächsten Hauptverkehrsweg mehr als 10 m

entfernt sein.

(2)Hauptverkehrswege in Verkaufsräumen müs

sen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens

2 m, im Erdgeschoß von mindestens 2,50 m haben.

An Kreuzungen von Hauptverkehrswegen sind Hin

weistafeln auf Ausgänge bzw. Hauptstiegen anzu

bringen.

(3)Nebenverkehrswege zwischen Verkaufsstän

den müssen eine lichte Durchgangsbreite von min

destens 1,20 m haben und auf möglichst kurzem

und geradem Weg zu den Hauptverkehrswegen

führen.

(4)Niveauunterschiede in Verkehrswegen von

weniger als 40 cm sind möglichst zu vermeiden und

durch Rampen mit einer Steigung von höchstens

10 v. H. zu überbrücken. Unvermeidliche Einzelstu

fen sind deutlich zu kennzeichnen und zu beleuch

ten.

§ 75

Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in Geschäftsbauten Lüftungs- und Klimaanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie sich bei Auftreten von Rauchgasen selbsttätig ausschalten. Das Abluftgebläse muß von einer gesicherten Stelle aus- und eingeschaltet werden können.

§ 76 Türen und Fenster in Geschäftsbauten

(1) Türen zu Fluchtwegen in Stiegenhäusern müs-

sen mindestens brandbeständig und selbstschließend sein.

(2)Schaufenster, die sich über mehrere Geschosse

erstrecken oder an Durchgängen liegen, die auch als

Fluchtwege bestimmt sind, müssen von den Ver

kaufsräumen brandbeständig getrennt sein.

(3)Fensterblenden, Jalousien und ähnliche Ein

richtungen müssen so beschaffen sein, daß sie

Brandschutz- und Rettungsmaßnahmen möglichst

wenig behindern.

§ 77 Verkaufsstände in Geschäftsbauten

(1)Verkaufsstände müssen von Ausgängen und

Türen einen seitlichen Abstand von mindestens

0,50 m haben.

(2)Verkaufsstände an Hauptverkehrswegen müs

sen unverrückbar sein.

§ 78 Dekorationsmaterial in Geschäftsbauten

(1)Dekorationsmaterial in Geschäftsbauten muß

aus mindestens schwerbrennbaren Stoffen bestehen.

In Räumen, die mit einer selbsttätigen Löschanlage

ausgestattet sind, ist Dekorationsmaterial auch aus

normalbrennbaren Stoffen zulässig.

(2)Dekorationsmaterial darf die Hinweistafeln auf

Fluchtwege nicht verdecken. In Hauptstiegenhäu

sern, Hauptgängen, Hausfluren und Fluchtwegen

dürfen Dekorationen nicht angebracht werden.

§ 79

Besondere Brandschutzmaßnahmen für Verkaufsräume in Geschäftsbauten

(1)Verkaufsräume sind in der Regel mit selbst

tätigen Löschanlagen auszustatten. Sind Verkaufs

räume nicht mit selbsttätigen Löschanlagen ausge

stattet, so müssen selbsttätige Brandmeldeanlagen

errichtet werden.

(2)Verkaufsräume sind je angefangene 200 m2 Ge

schoßfläche mit mindestens 1 Handfeuerlöscher mit

einem Füllgewicht von mindestens 12 kp auszu

statten.

§ 80 Sonderbestimmungen für Geschäftsbauten

§ 69 Abs. 2 gilt für Geschäftsbauten mit der Maßgabe, daß die

Baubehörde im Einzelfall auch über die Bestimmungen der §§ 71 bis 79 hinausgehende Maßnahmen zur Sicherstellung der allgemeinen Erfordernisse gemäß § 23 der O. ö. Bauordnung vorschreiben kann. § 69 Abs. 1 ist auf Geschäftsbauten nicht anzuwenden.

(1) Außenwände von Betriebsbauten und Innen-

Seite 286

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

wände, die Betriebsräume von Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen trennen, sind mit der nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Betriebsraumes erforderlichen Wärme- und Schalldämmung auszustatten und müssen den gegebenenfalls erhöhten Anforderungen des Brandschutzes entsprechen.

(2)Werden Betriebsräume nur künstlich beleuch

tet oder nur mechanisch belüftet, so ist für die Be

leuchtung bzw. Belüftung eine vom allgemeinen

Stromversorgungsnetz unabhängige zweite Strom

quelle einzurichten, die sich bei Ausfall des Netz

stromes selbsttätig einschaltet, während der Be

triebszeit wirksam ist und eine Handschaltung be

sitzt.

(3)In Betriebsbauten sind nur Stiegen mit ge

radem Stiegenlauf zulässig; Hauptstiegen und deren

Podeste, Hauptgänge und Hausflure sind brandbe

ständig auszuführen; Nebenstiegen und Notstiegen

sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

Innenliegende Stiegen ohne natürliche Belichtung

oder ohne natürliche Belüftung sind ohne Beschrän

kung der Geschoßanzahl zulässig, wenn für die

künstliche Beleuchtung bzw. mechanische Belüftung

eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unab

hängige zweite Stromquelle vorhanden ist, welche

den Anforderungen des Abs. 2 entspricht. Die Be

stimmungen des § 54 Abs. 4, 5, 8 und 9 gelten sinn

gemäß.

(4)Die Sammlung und Abfuhr bzw. Ableitung von

unreinen, übelriechenden oder schädlichen Stoffen

muß so geschehen, daß den Bestimmungen des § 23

der O. ö. Bauordnung entsprochen wird und insbe

sondere schädliche Umwelteinwirkungen möglichst

vermieden werden.

(5)Wohnungen und Wohnräume in Betriebsbau

ten müssen, wenn sie an Betriebsräume anschließen,

von diesen durch Brandmauern und brandbeständige

Decken getrennt sein.

(Ö) Für die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen in Betriebsbauten

gelten die Bestimmungen des § 68 sinngemäß.

(7) Bei Betriebsbauten müssen die tragenden Bauteile, ausgenommen Feuer- und Brandmauern, nicht brandbeständig sein, wenn nichtbrennbare Baustoffe verwendet werden und vom Standpunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

§ 82

Sonderbestimmungen für Betriebsbauten in isolierter Lage

(1) Ausnahmen oder Erleichterungen von den zwingenden Bestimmungen des I. Hauptstückes hat die Baubehörde im Einzelfall hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe, hinsichtlich der Anforderungen an Wände, Decken, Dachkonstruktionen und Dachdeckungen sowie hinsichtlich der Ausführung von Stiegen bei Betriebsbauten in isolierter Lage (§ 26 Abs. 3 der O. ö. BauO.) zu gestatten, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung des Betriebsbaues gerechtfertigt ist und durch besondere bau-

liche Vorkehrungen sichergestellt wird, daß der Betriebsbau den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.

(2) Der Isolierraum muß unbebaut bleiben. Außenliegende Stiegenhäuser, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Schutzräume dürfen jedoch auch im Isolierraum errichtet werden.

5. Abschnitt Landwirtschaftliche Bauten

§ 83

Allgemeine Bestimmungen für landwirtschaftliche Bauten

(1)Bei landwirtschaftlichen Bauten müssen Wohn

gebäude und Wohnzwecken dienende Gebäudeteile

von Stallungen und sonstigen Wirtschaftsgebäuden

sowie solchen Zwecken dienenden Gebäudeteilen

durch Brandmauern getrennt werden oder einen

nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der

Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen An

lage im Interesse des Brandschutzes ausreichenden

Abstand erhalten.

(2)Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, müssen Stallungen und sonstige Wirtschaftsge

bäude aus Holz von den Nachbargrenzen, ausge

nommen der Straßengrundgrenze, und von anderen

Gebäuden mindestens 10 m entfernt oder durch

Feuer- bzw. Brandmauern getrennt sein.

Stallungen

(1)Öffnungen in Brandmauern von Stallungen

sind nur in dem für die Bewirtschaftung unbedingt

erforderlichen Ausmaß zulässig und müssen mit

mindestens brandhemmenden Verschlüssen verse

hen sein. Einstiegöffnungen in allfällige Dachräume

sind mit brandbeständigen, selbstschließenden

Brandschutztüren auszustatten.

(2)Stallungen dürfen - abgesehen vom Fall des

Abs. 3 - keine unmittelbare Verbindung zu Wohn

oder sonstigen Aufenthaltsräumen aufweisen. Sie

sind von diesen Räumen mindestens durch lüftbare

Gänge oder Nebenräume zu trennen.

(3)In Stallungen dürfen Aufenthaltsräume nur in

soweit, als es die Tierwartung zwingend erfordert

und nur für Personen eingerichtet werden, denen

die Tierwartung obliegt. Solche Aufenthaltsräume

müssen einen unmittelbar ins Freie führenden Aus

gang erhalten.

(4)Anbindevorrichtungen und Verschlüsse von

geschlossenen Viehständen, wie Buchten oder

Boxen, müssen ein einfaches und rasches Loslassen

der Tiere ermöglichen..

(5)Stallungen für mehr als 15 Großvieheinheiten

müssen mindestens 2 Ausgänge haben, von denen

einer unmittelbar ins Freie führen muß. Als Groß

vieheinheit gelten 500 kg Lebendgewicht von Groß

tieren, wie Pferden, Rindern, Schafen und Schwei

nen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35. Stück,

Nr. 63

Seite 287

(e) Die Öffnungsbreite der Stalltüren muß dem jeweils möglichen Tierbestand angepaßt und im Hinblick auf ein gefahrloses und rasches Ausbringen der Tiere im Brandfall ausreichend bemessen sein; sie muß bei Großviehhhaltung mindestens 0,90 m und bei Kleinviehhaltung mindestens 0,70 m betragen. Stalltüren müssen nach außen aufschlagen oder außenseitig verschiebbar und mindestens 2 m hoch sein.

(7)Stallgänge, die als Fluchtwege in Betracht

kommen, müssen leicht begehbar und stufenlos aus

geführt werden. Solche Stallgänge müssen ein ge

fahrloses und rasches Ausbringen der Tiere im

Brandfall ermöglichen und eine lichte Weite von

mindestens 0,90 m bei Großviehhaltung und von

mindestens 0,70 m bei Kleinviehhaltung aufweisen.

(8)Stallungen müssen nach ihrer jeweiligen Ver

wendung, Größe, Lage und Art ausreichend belüft

bar und mit Ausnahme von Dunkelstallungen na

türlich belichtet sein. Einrichtungen für die künst

liche Beleuchtung und für die Wärmeerzeugung sind

so anzubringen, daß eine Brandgefahr möglichst

vermieden wird. Offene Glühdrähte dürfen nicht

verwendet werden.

(9)Der Lüftung der Stallung dienende Luftleitun

gen einschließlich ihrer Isolierung sind, soweit sie

außerhalb des Stallraumes liegen, aus nichtbrenn

baren Baustoffen herzustellen. Im Stallraum können

solche Luftleitungen auch in Holz ausgeführt

werden.

(10)Stalltüren, Stallfenster und Abluftöffnungen

von Lüftungsanlagen müssen von Fenstern von Auf

enthaltsräumen in Nachbargebäuden mindestens

10 m entfernt sein. Stallfenster, die von Fenstern

von Aufenthaltsräumen desselben landwirtschaft

lichen Betriebes weniger als 5 m oder von öffent

lichen Verkehrsflächen weniger als 3 m entfernt

sind, müssen geruchsdicht sein, dürfen nicht geöffnet

werden können und dürfen nur der Belichtung die

nen. Abluftrohre von mechanischen Stallentlüftungs

anlagen sind über die Dachtraufe, mindestens aber

6 m über das angrenzende unbebaute Gelände, hoch

zuführen. Die Abluft darf nur nach oben ausgeblasen

werden.

(11)Stallfußböden, in deren Bereich Stalldünger

oder Jauche anfällt oder transportiert wird, sowie

Jaucherinnen und Flüssigmistkanäle müssen flüs

sigkeitsdicht ausgeführt werden. In Stallungen für

Geflügel, Kaninchen und andere Kleintiere ist kein

flüssigkeitsdichter Fußboden erforderlich, wenn eine

Verunreinigung von Gewässern nicht zu befürchten

ist.

(12)Das Dach von Stallgebäuden muß mit nicht

brennbaren Baustoffen gedeckt sein.

(13)Bei Stallungen mit anschließendem oder dar-

überliegendem Bergeraum sind die Wände und Dek-

ken brandbeständig in Massivbauweise auszufüh

ren. Bergeräume sind Gebäude bzw. Gebäudeteile,

in denen leichtbrennbare Stoffe, wie Rauhfutter,

Stroh und dergleichen, gelagert werden.

(14)In Stallungen gemäß Abs. 13 sind unter fol

genden Voraussetzungen auch Tramdecken zulässig:

a) Die Tramdecke ist mit einem hochbrandhemmen-

den Belag zu versehen; Deckenuntersichten aus Holz sind zulässig.

b)Die Querschnittsfläche der Deckenbalken muß

mindestens 140 cm2 betragen, wobei Kanthölzer

eine Mindestbreite von 10 cm und eine Mindest

höhe von 12 cm aufweisen müssen.

c)Im Stallraum dürfen keine Feuerungen und

Rauchfänge vorhanden sein.

§ 85 Stallungen in Leichtbauweise

(1)Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Stal

lungen in Leichtbauweise (ohne massive Wände und

Decken) errichtet werden:

a)Die Wände müssen außenseitig eine nichtbrenn

bare, mindestens hochbrandhemmende Verklei

dung erhalten.

b)Auf einer allfälligen Decke dürfen leichtbrenn

bare Stoffe, wie Rauhfutter, Stroh und derglei

chen, nicht gelagert und auch nicht als Wärme

isolierung verwendet werden. Wärmeisolierun

gen müssen mindestens schwerbrennbar sein.

Nagelbinder und ähnliche Dach- und Deckenkon

struktionen sind zulässig.

c)Das Stallgebäude darf nur 1 Geschoß umfassen.

Bei Hangverbauung kann die Stallung auf einen

Massivbau aufgesetzt werden, wenn in diesem

keine leichtbrennbaren Stoffe gelagert werden

und die Stallung vom anschließenden Gelände

aus zugänglich ist.

d)Das Stallgebäude muß mindestens 2 unmittelbar

ins Freie führende Türen erhalten. Wird das

Stallgebäude in mehrere Stallräume unterteilt,

so ist für jeden Stallraum eine unmittelbar ins

Freie führende Tür vorzusehen.

e)Das Stallgebäude und mit diesem in baulicher

Verbindung stehende Gebäude sind mit einer

Blitzschutzanlage auszustatten.

f)In den Stallräumen dürfen keine Feuerungen

und Rauchfänge vorhanden sein.

(2)Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist,

müssen Stallgebäude in Leichtbauweise von den

Nachbargrenzen, ausgenommen der Straßengrund

grenze, und von anderen Gebäuden mindestens 5 m

entfernt oder durch Feuer- bzw. Brandmauern ge

trennt sein.

(3)Stallungen in Leichtbauweise sind von angren

zenden Bergeräumen desselben landwirtschaftlichen

Betriebes wahlweise wie folgt zu trennen:

a)durch eine Brandmauer an jener Stelle, wo die

Stallung an den Bergeraum anschließt. Die

Brandmauer ist in der gesamten Gebäudehöhe

des jeweils größeren Gebäudes und, falls der

Bergeraum die Breite der Stallung überschreitet,

bis zu mindestens 3 m über die gesamte Breite

der Stallung hinaus als brandbeständige Außen

wand des Bergeraumes auszuführen. Allenfalls

überstehende Gesimse oder Traufen sind mit

nichtbrennbaren Baustoffen mindestens hoch-

brandhemmend zu verkleiden.

b)durch eine Brandmauer in mindestens 3 m Ent

fernung von jener Stelle, an der die Stallung an

Seite 288

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

den Bergeraum anschließt. Die Brandmauer ist mindestens 15 cm über die Außenwände und über das Dach des Stallgebäudes zu führen. Der zwischen dem Bergeraum und der Brandmauer liegende Teil der Stallung kann in Leichtbauweise mit einer nichtbrennbaren, mindestens hochbrandhemmenden Außenwandverkleidung ausgeführt werden, darf aber nicht als Stallung verwendet werden.

§ 86 Stallungen in Holz

(1)Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Stal

lungen auch ganz in Holz errichtet werden:

a)Auf einer allfälligen Decke dürfen leichtbrenn

bare Stoffe, wie Rauhfutter, Stroh und derglei

chen, nicht gelagert und auch nicht als Wärme

isolierung verwendet werden. Wärmeisolierun

gen müssen mindestens schwerbrennbar sein.

b)Das Stallgebäude darf nur 1 Geschoß umfassen.

c)Anbindevorrichtungen und Verschlüsse von ge

schlossenen Viehständen, wie Buchten und

Boxen, müssen ein rasches und gruppenweises

Loslassen der Tiere ermöglichen.

d)Stehen Stallgebäude in Holz nebeneinander und

sind sie nur von 3 Seiten zugänglich, so müssen

sie bei einer Gebäudebreite bis zu 10 m unter

einander einen Abstand von mindestens 10 m

aufweisen. Bei größeren Gebäudebreiten sind

die Abstände entsprechend der jeweils größeren

Gebäudebreite festzusetzen.

e)Die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 lit. d bis f

gelten auch für Stallungen in Holz.

(2)§ 85 Abs. 3 gilt für Stallgebäude in Holz sinn

gemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in

dieser Bestimmung erwähnten Mindestmaßes von

3 m jeweils das Mindestmaß von 5 m tritt.

§ 87 Offenlaufstallungen

(1)Offenlaufstallungen sind Stallungen mit stän

dig offener Verbindung zu einem angrenzenden

Freiauslauf, in denen sich die Tiere, abgesehen von

einem vorübergehenden Festhalten während der

Freßzeit, frei bewegen können.

(2)Offenlaufstallungen können auch in Leichtbau

weise oder in Holz errichtet werden. In diesem Fall

gelten die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 und 2 bzw.

die Bestimmungen des § 86 Abs. 1 mit der Maßgabe

sinngemäß, daß keine Blitzschutzanlage erforderlich

ist.

(3)Auf einer allfälligen Decke über der Stallung

dürfen nur Futter- und Streumittel für den Tierbe

stand der Offenlaufstallung gelagert werden.

(4)Im Falle einer Unterteilung des überdachten

Stallteiles in mehrere Stallräume muß jedes Tier

bzw. jede Tiergruppe wenigstens eine ständig offene

Verbindung zum Freiauslauf haben.

(5)Der Freiauslauf muß so geräumig sein und die

Auslauföffnungen müssen so bemessen werden, daß

im Brandfall alle Tiere rasch und ungehindert aus

dem Gefahrenbereich gelangen können. Ein Ver

hängen der Auslauföffnungen mit losen Piachen oder

mit einem sonstigen, den Auslauf nicht behindern

den Wind- oder Kälteschutz ist zulässig.

§ 88 Landwirtschaftliche Trocknungsanlagen

(1)Trocknungsanlagen, bei denen die Warmluft

vom Rauchgas getrennt erzeugt und abgeleitet wird,

müssen den Bestimmungen der §§27 bis 29 und des

§ 31 Abs. 3 und 4 entsprechen.

(2)Gebäude für direkt befeuerte Trocknungsan

lagen müssen von anderen Bauten mindestens 20 m

entfernt oder durch Feuer- bzw. Brandmauern ge

trennt sein; die Trocknungsanlagen müssen aus

nichtbrennbarem Material bestehen.

(3)Direkt befeuerte Trocknungsanlagen mit Öl-

feuerung sind innerhalb von Gebäuden nur zulässig,

wenn der durch Brandmauern abgetrennte Brand

### abschnitt 300 m2 nicht überschreitet und für die {#sec_abschnitt_300_m2_nicht_uberschreitet_und_fur_die}

Feuerstätte sowie für die öllagerung jeweils ein

eigener brandbeständiger Raum vorhanden ist.

(4)Das Verbindungsrohr zwischen der Heizung

und dem Trockner ist bei allen Trocknungsanlagen

in der ganzen Länge mit einer mindestens 3 cm star

ken Wärmeisolierung (wie Steinwolle, Gipsbanda

gen und dergleichen) zu versehen. Die Rauch- und

Verbindungsrohre direkt beheizter Trocknungsan

lagen sind von brennbarem Material zu isolieren

und -¦ wenn sich die Anlage in einem allseits um

schlossenen und nicht ausreichend lüftbaren Raum

befindet - über Dach zu führen; sie müssen jeden

falls den Bestimmungen des § 28 entsprechen.

(5)In Räumen, in denen direktbeheizte Trock

nungsanlagen aufgestellt sind, dürfen leichtbrenn

bare Stoffe, wie Rauhfutter, Stroh und dergleichen,

nicht gelagert werden. Für die erste Brandbekämp

fung sind geeignete Löschvorrichtungen vorzusehen.

(a) Trocknungsanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor jeder Trocknungsperiode von fachkundigen Personen auf ihre Brandsicherheit und Funktionsfähigkeit überprüft werden.

(7) Für nicht ortsgebundene Anlagen zur Erzeugung und Weiterleitung von Warmluft und die dazugehörigen Trocknungsanlagen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

§ 89 Selchanlagen

(1) Räucherkammern und Räucherschränke mit direkter Raucherzeugung sind nur in Räumen mit min-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 289

destens brandhemmenden Wänden und Decken zulässig. Sie sind jedenfalls unzulässig in Dachräumen, Aufenthaltsräumen jeder Art und im Bereich von Fluchtwegen.

(2)Räucherkammern und Rauchkanäle müssen

brandbeständig und rauchdicht sein. Die Tür muß

brandhemmend und verriegelbar sein. Seitlich und

vor der Tür muß der Fußboden in einer Tiefe von

mindestens 60 cm mit einem nichtbrennbaren Belag

ausgestattet sein.

(3)Räucherkammern sind gegen den Rauchfang

mit in Eisenrahmen gefaßten rauchdurchlässigen

Drahtgittern zu sichern und müssen einen stets of

fenen Rauchabzug besitzen. Absperrschieber sind

so einzurichten, daß der Rauchabzug aus der Feue

rung stets gewährleistet ist.

(4)Brennbare Bauteile müssen mindestens 20 cm

von den Innenflächen der Räucherkammer entfernt

sein.

(5} Räuchertürme müssen mit indirekter Raucherzeugung ausgestattet werden. Die Öffnungen, durch welche der Rauch in den Räucherturm geleitet wird, dürfen nur seitlich und nicht am Boden angebracht werden.

(e) Räucherschränke müssen zur Gänze aus nichtbrennbarem Material

hergestellt sein.

§ 90 Gärsilos

Für Gärsilos sowie für Behälter zur Sammlung der anfallenden Gärsäfte gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 6 sinngemäß. Behälter zur Sammlung der anfallenden Gärsäfte sind ausreichend zu dimensionieren. Die für den gefahrlosen Auf- und Einstieg in den Silo sowie für die gefahrlose Be-füllung und Entleerung des Silos notwendigen Schutzeinrichtungen sind vorzusehen.

§ 91 Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Bauten

(1)Ergeben sich auf Grund der örtlichen Verhält

nisse mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung,

die Größe, die Lage, die Art oder die Umgebung

von Wirtschaftsgebäuden, insbesondere von Stal

lungen, zur Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse

des § 23 der O. ö. Bauordnung besondere Anforde

rungen, so hat die Baubehörde im Einzelfall über die

Bestimmungen der §§83 bis 90 hinausgehende Maß

nahmen zur Sicherstellung dieser allgemeinen Er

fordernisse vorzuschreiben.

(2)Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwir

kungen, insbesondere zur Vermeidung einer unzu

mutbaren Belästigung der Nachbarschaft durch

Lärm, Staub, Geruch oder Insekten in überwiegend

Wohnzwecken dienenden Gebieten oder in der Nähe

von Erholungsstätten, Krankenanstalten oder öffent

lichen Zwecken dienenden Gebäuden, kann die Be

willigung von Wirtschaftsgebäuden, insbesondere

von Stallungen einschließlich von Stallungen für

Kleintiere, wie Geflügel und Kaninchen, an zusätz

liche Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 gebun

den oder überhaupt versagt werden. Die ortsübliche

landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestehender Betriebe darf

hiedurch jedoch nicht unmöglich werden.

§ 92

Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Bauten in isolierter Lage

(1)Ausnahmen oder Erleichterungen von den

zwingenden Bestimmungen des I. Hauptstückes so

wie der §§83 bis 90 hat die Baubehörde im Einzel

fall hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe, hin

sichtlich der Anforderungen an Wände, Decken,

Dachkonstruktionen und Dachdeckungen sowie hin

sichtlich der Ausführung von Stiegen bei landwirt

schaftlichen Bauten in isolierter Lage, die nicht

Wohnzwecken dienen, zu gestatten, wenn dies auf

Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf

die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die

Art oder die Umgebung des landwirtschaftlichen

Baues gerechtfertigt ist und durch besondere bau

liche Vorkehrungen sichergestellt wird, daß der

landwirtschaftliche Bau den allgemeinen Erforder

nissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.

Landwirtschaftliche Bauten in isolierter Lage sind

solche, die von anderen Bauten und von den Nach

bargrenzen mindestens 20 m entfernt sind.

(2)Der Isolierraum muß unbebaut bleiben. Außen

liegende Stiegenhäuser, Stellplätze für Kraftfahr

zeuge und Schutzräume dürfen jedoch auch im Iso

lierraum errichtet werden.

6. Abschnitt Sonstige Bauten bestimmter Art

§ 93 Kleinhausbauten

(1)Kleinhausbauten sind Gebäude mit höchstens

2Geschossen über dem Erdboden und nicht mehr als

3Wohnungen; bei Gebäuden in Hanglage gelten

in den Hang reichende Geschosse nicht als solche

über dem Erdboden. Kleinhausbauten können auch

einen ausgebauten Dachraum haben.

(2)Für Kleinhausbauten gelten folgende beson

dere Vorschriften:

a)Die Geschoßdecken und Stiegenhausdecken, In

nenwände und Stiegenhauswände müssen min

destens brandhemmend, Wohnungstrennwände

müssen mindestens hochbrandhemmend sein;

Decken und Wände müssen jedoch den jeweils

erforderlichen Wärme- und Schallschutz gewähr

leisten.

b)Der Dachstuhl darf mit der obersten Geschoß

decke konstruktiv verbunden werden, wenn die

Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 lit. a erfüllt

sind.

c)Brettlbinder und ähnliche hölzerne Dach- und

Deckenkonstruktionen sind bei erdgeschossigen

Bauten auch ohne brandhemmenden Belag zu

lässig, wenn kein nutzbarer Dachraum vorhan

den ist, die Deckenuntersicht eine mindestens

brandhemmende Verkleidung und das Dach eine

nichtbrennbare Hartdeckung aufweist.

Seite 290

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

§ 94 BUrobauten

(1)Für Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließ

lich Bürozwecken dienen, kann die Baubehörde im

Einzelfall Ausnahmen oder Erleichterungen von den

zwingenden Vorschriften des I. Hauptstückes hin

sichtlich der zu verwendenden Baustoffe, hinsichtlich

der Anforderungen an Wände (ausgenommen Feuer

mauern), Decken, Dachkonstruktionen und Dach

deckungen, hinsichtlich der Ausführung von Stiegen

(mit Ausnahme der Stiegenbreiten) sowie hinsicht

lich der Brandabschnitte gestatten, wenn dies auf

Grund der jeweiligen Verwendung, der Größe, der

Lage, der Art und der Umgebung des Gebäudes ge

rechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen

des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.

(2)Büroräume müssen den Anforderungen des

§ 22 Abs. 1 entsprechen; die Raumgröße ist so zu

bemessen, daß pro Benutzer ein Mindestluftraum

von 12 m3 vorhanden ist.

§ 95

Bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen

(1) Gebäude aus Holz, wie Blockhäuser, Holzständerbauten und

Riegelwandbauten, sind nur zulässig, wenn

a)sie, sofern sie überwiegend Wirtschafts- oder

Betriebszwecken dienen, einen Mindestabstand

von 10 m, sofern sie überwiegend Wohnzwecken

dienen, einen Mindestabstand von 5 m von den

Nachbargrenzen, ausgenommen der Straßen

grundgrenze, einhalten,

b)sie höchstens 2 Geschosse über dem Erdboden und

einen ausgebauten Dachraum umfassen und im

Fall eines Aufbaues auf Massivgebäude das gesamte Gebäude höchstens 4 Geschosse über dem Erdboden mit ausgebautem Dachraum umfaßt, c) der erhöhten Brandgefahr durch die im Einzelfall jeweils erforderlichen, von der Baubehörde vorzuschreibenden Maßnahmen, wie der Unterteilung in Brandabschnitte oder der Anordnung besonderer Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen, wirksam begegnet wird.

(2)Für andere bauliche Anlagen aus Holz gelten

die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c sinngemäß.

(3)Für landwirtschaftliche Bauten aus Holz gelten

die Abs. 1 und 2 nur insoweit, als im 5. Abschnitt

nichts anderes bestimmt ist.

(4)Hölzerne Bauteile müssen gegen Bodenfeuch

tigkeit, Witterungseinflüsse und holzzerstörende

Einwirkungen geschützt werden. Hölzerne Bauteile,

die durch Strahlungswärme entzündet werden kön

nen, müssen durch geeignete Verkleidungen ge

schützt werden.

(5)Für bauliche Anlagen, die nicht aus Holz, aber

aus anderen brennbaren Baustoffen errichtet wer

den, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinn

gemäß.

§ 96

Sandkeller, Stollen und ähnliche Einbauten in standfesten Böden,

soweit sie nicht Bergbauzwecken dienen

(1)Nicht Bergbauzwecken dienende Sandkeller,

Stollen und ähnliche Einbauten in Sandböden dürfen

entsprechend der jeweiligen Festigkeit und sonsti

gen Beschaffenheit der Bodenschichten in der Regel

im Lichten höchstens 6 m breit sein. Scheidewände

und Pfeiler aus Sand zwischen den einzelnen Kellern

oder Kellerräumen müssen in der Regel mindestens

6 m dick sein; die Mächtigkeit der Decke muß we

nigstens der halben lichten Weite des Kellers ent

sprechen. In keinem Fall darf die Decke weniger als

1 m stark sein. Die größte lichte Weite anderer,

nicht Bergbauzwecken dienender Keller, Stollen und

ähnlicher Einbauten sowie die geringste Stärke der

standfesten überdeckung, der Scheidewände und der

Pfeiler sind von der Baubehörde nach der Festigkeit

und sonstigen Beschaffenheit der Bodenschichten

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23

der O. ö. Bauordnung im Einzelfall vorzuschreiben.

(2)Zugänge, Lüftungsschächte und andere Öffnun

gen müssen gegen das Eindringen von Tagwasser

in Bodenschichten geschützt und gegen das Abstür

zen von Personen und andere Unglücksfälle ge

sichert werden.

(3)Stellt sich während oder nach Beendigung der

Bauausführung heraus, daß die tatsächliche Beschaf

fenheit der Bodenverhältnisse den bei Erteilung der

Baubewilligung angenommenen Verhältnissen nicht

entspricht und ergeben sich Bedenken, daß den all

gemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauord

nung nicht entsprochen wird, so kann unter den

Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG. 1950 oder

im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ge

mäß § 69 dieses Gesetzes die Baubewilligung auf

gehoben, eingeschränkt oder an zusätzliche Auf-

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 35. Stück,

Nr. 63

Seite 291

lagen oder Bedingungen, wie insbesondere die Vorschreibung von zusätzlichen Schutzvorkehrungen, Versteifungen, Einwölbungen und dergleichen, geknüpft werden.

(4)Nicht Bergbauzwecken dienende Keller, Stollen

und ähnliche Einbauten in standfesten Böden dürfen

nur von Bauführern mit ausreichenden Fachkennt

nissen im Untertagbau ausgeführt werden. Der Bau

führer ist verpflichtet, im Untertagbau ständig min

destens einen Vorarbeiter zu beschäftigen, der in

diesem Fach geübt und mit der Festigkeit und son

stigen Beschaffenheit der Bodenschichten vertraut

ist. Gefahrdrohende Erscheinungen hat der Baufüh

rer unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen. Erfor

derlichenfalls sind die Bauarbeiten bis zu einer Ver

fügung der Baubehörde einzustellen.

(5)Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet,

alle an Kellern, Stollen und ähnlichen Einbauten in

standfesten Böden auftretenden Mängel sowie den

Bestand von dem Verfügungsberechtigten bisher

nicht bekanntgewesenen Anlagen solcher Art der

Baubehörde anzuzeigen. Mangelhafte Anlagen dür

fen erst nach Beseitigung der Mängel, bisher nicht

bekanntgewesene Anlagen dürfen erst nach Ertei

lung der Bau- und Benützungsbewilligung benützt

werden. Beide Arten von Anlagen sind vom Ver

fügungsberechtigten gegen unbefugtes Betreten zu

sichern.

§ 97 Schutzräume; Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Für Schutzräume sowie für Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Garagen und Abstellplätze) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit, als sich aus den für diese Bauten bzw. Anlagen geltenden Sondervorschriften nichts anderes ergibt.

III. HAUPTSTÜCK

ÖNORMEN und Technische Richtlinien

§ 98 ÖNORMEN

Die in der Anlage 1 bezeichneten ÖNORMEN werden für

verbindlich erklärt.

§ 99 Technische Richtlinien

Die in der Anlage 2 bezeichneten Technischen Richtlinien

werden für verbindlich erklärt.

IV. HAUPTSTÜCK

Bauerleichterungen gemäß § 25 der O.ö. Bauordnung

§ 100 Bauerleichterungen

(1) Die Baubehörde kann im Einzelfall für folgende bauliche Anlagen Ausnahmen von den zwingenden

Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe, der Anforderungen an Wände (ausgenommen Feuermauern), Decken, Dachkonstruktionen und Dachdeckungen, der Ausführung von Stiegen, der Größe von Brandabschnitten sowie der Mindestgröße von Fenstern und Türen gestatten:

a)für bauliche Anlagen außerhalb des überwie

gend bebauten Gebietes;

b)für bauliche Anlagen, die im Vergleich zur ge

gebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung

nur untergeordnete Bedeutung haben;

c)für bauliche Anlagen, die nur vorübergehenden

Zwecken dienen (wie Ausstellungsgebäude, Not

standsbauten, Tribünen).

(2)Für die Gewährung von Ausnahmen für Zu

bauten, Umbauten und sonstige Änderungen der zur

Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits

vorhandenen baulichen Anlagen gilt Abs. 1 sinn

gemäß. Für solche Bauvorhaben kann die Baube

hörde im Einzelfall weitere Ausnahmen gestatten,

wenn die Einhaltung der in Betracht kommenden

Bestimmungen

a)technisch unmöglich ist oder

b)wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder

kulturellen Bedeutung der vorhandenen bau

lichen Anlage nicht gerechtfertigt wäre oder

c)einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfor

dern oder sonst eine unzumutbare Härte für den

Bauwerber darstellen würde.

(3)Abs. 2 gilt insbesondere für vorhandene Öff

nungen in Feuermauern, für gemeinschaftliche Feu

ermauern, für die Raumhöhe sowie für nicht vor

handene Notrauchfänge.

(4)Ausnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen jedoch

nur auf Grund von Gutachten geeigneter Sachver

ständiger und nur insoweit gewährt werden, als dies

im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche

Gegebenheiten erforderlich ist und den allgemeinen

Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung nicht

widerspricht.

(5)Werden Ausnahmen nach Abs. 1 lit. c gewährt,

so darf die Baubewilligung nur auf Widerruf oder

nur für einen 5 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum

erteilt werden.

V. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und

Bauarten

§ 101 Allgemeine Bestimmungen

(1)Die Landesregierung kann über Ansuchen mit

Bescheid (Zulassungsbescheid) die Verwendung

neuer Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mit

tel), Bauteile und Bauarten allgemein (nicht für den

Einzelfall) für zulässig erklären.

(2)Mit der allgemeinen Zulassung wird ausge

sprochen, daß ein bestimmter neuer Baustoff (ein

Seite 292

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35. Stück,

Nr. 63

bestimmtes neues bauchemisches Mittel), ein bestimmter neuer Bauteil oder eine bestimmte neue Bauart (Zulassungsgegenstand) den für Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten gemäß § 23 der O. ö. Bauordnung geltenden Erfordernissen entspricht.

(s) Neu im Sinne dieses Hauptstückes sind Baustoffe (einschließlich bau chemischer Mittel), Bauteile und Bauarten dann, wenn sie von der herkömmlichen Art der Bauausführung erheblich abweichen und wenn ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien (§§ 98 und 99) für sie nicht verbindlich erklärt wurden.

(4)Die allgemeine Zulassung befreit die Baube

hörde nicht von der Verpflichtung, die Anwendbar

keit des Zulassungsgegenstandes im Einzelfall zu

prüfen und die ihr gesetzlich zukommenden Über

wachungsaufgaben hinsichtlich des verwendeten Zu

lassungsgegenstandes wahrzunehmen.

(5)Durch die allgemeine Zulassung. erfolgt keine

Beurteilung des wirtschaftlichen Wertes des Zulas

sungsgegenstandes gegenüber anderen Baustoffen

(einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteilen und

Bauarten und es werden Vorschriften anderer

Rechtsgebiete nicht berührt.

§ 102 Ansuchen

(1)Um die allgemeine Zulassung neuer Baustoffe

(einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und

Bauarten ist vom Erzeuger des Zulassungsgegen

standes, wenn eine Erzeugung im Inland aber nicht

stattfindet, vom Importeur des Zulassungsgegen

standes schriftlich beim Amt der o. ö. Landesregie

rung anzusuchen.

(2)Das Ansuchen hat zu enthalten:

a)den Namen, die Anschrift und den Beruf des

Antragstellers;

b)eine genaue Bezeichnung des Zulassungsgegen

standes sowie des vorgesehenen Verwendungs

zweckes bzw. Anwendungsbereiches;

c)eine technische Beschreibung und die zur Beur

teilung des Zulassungsgegenstandes erforderli

chen Detailzeichnungen in dreifacher Ausferti

gung;

d)Gutachten bzw. Prüfungszeugnisse fachlich in

Betracht kommender staatlich autorisierter Un-

tersuchungs-, Erprobungs- oder Materialprü

fungsanstalten oder Gutachten fachlich in Be

tracht kommender Ziviltechniker im Rahmen ih

rer Befugnis als Nachweis dafür, daß der Zulas

sungsgegenstand den Bestimmungen des § 23

der O. ö. Bauordnung entspricht;

e)eine Erklärung, mit der sich der Antragsteller ein

verstanden erklärt, daß Organe des Amtes der

o. ö. Landesregierung Probestücke aus der Pro

duktion, aus Lagerbeständen oder von Baustellen

entnehmen oder entnehmen lassen und in staat

lich autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs

oder Materialprüfungsanstalten auf Kosten des

Antragstellers prüfen lassen können.

(3)Die Landesregierung kann auf den im Abs. 2

lit. d angeführten Nachweis verzichten,

a)wenn der Zulassungsgegenstand schon in einem

anderen Bundesland allgemein zugelassen wurde

und Bedenken, daß er den allgemeinen Erforder

nissen des § 23 der O. ö. Bauordnung nicht ent

spricht, mit Rücksicht auf das Ergebnis der dieser

Zulassung vorausgegangenen Untersuchungen

nicht gegeben sind,

b)wenn bereits eine Empfehlung des Bundeslän

derausschusses für die Beurteilung neuer Bau

stoffe und Bauweisen (Bauarten) vorliegt und

Bedenken, daß der Zulassungsgegenstand den

allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö.

Bauordnung nicht entspricht, mit Rücksicht auf

das Ergebnis der dieser Empfehlung vorausge

gangenen Untersuchungen nicht gegeben sind.

(4)Ansuchen um Änderung von allgemeinen Zu

lassungen sind wie Ansuchen um Neuzulassung zu

behandeln.

§ 103 Zulassungsbescheid

(1)Reichen die vom Antragsteller vorgelegten

Unterlagen für die Beurteilung des Zulassungsge

genstandes nicht aus, so kann die Landesregierung

die erforderlichen weiteren Unterlagen und Über

prüfungen vom Antragsteller verlangen oder mit

dessen Zustimmung auf seine Kosten selbst ein

holen bzw. durchführen lassen.

(2)Die allgemeine Zulassung darf nur ausgespro

chen werden, wenn feststeht, daß der Zulassungs

gegenstand den Erfordernissen des § 23 der O. ö.

Bauordnung entspricht. Im Zulassungsbescheid ist

festzulegen, für welchen Verwendungszweck bzw.

Anwendungsbereich und unter welchen Bedingun

gen und Auflagen die allgemeine Zulassung ausge

sprochen wird.

(3)Die allgemeine Zulassung ist entweder für

einen bestimmten Zeitraum oder auf Widerruf aus

zusprechen. Eine auf Widerruf ausgesprochene all

gemeine Zulassung kann jedoch nur widerrufen

werden, wenn der Zulassungsinhaber die Bedingun

gen oder Auflagen des Zulassungsbescheides nicht

erfüllt hat oder wenn sich auf Grund neuer Erkennt

nisse oder Erfahrungen erst nachträglich heraus

stellt, daß der Zulassungsgegenstand den Erforder

nissen des § 23 der O. ö. Bauordnung nicht bzw.

nicht mehr entspricht.

(4)Die allgemeine Zulassung erlischt durch schrift

lich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers ge

genüber der Landesregierung, durch Zeitablauf oder

- bei allgemeinen Zulassungen, die auf Widerruf

ausgesprochen wurden - durch Widerruf.

(5)Die Verlängerung einer für einen bestimmten

Zeitraum ausgesprochenen allgemeinen Zulassung

ist über Ansuchen des Zulassungsinhabers von der

Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, wenn

das Verlängerungsansuchen vor Ablauf der Gel

tungsdauer der Zulassung eingebracht wird und die

Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen

Zulassung noch gegeben sind.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35. Stück,

Nr. 63

Seite 293

(e) Die Erteilung und Verlängerung einer allgemeinen Zulassung sowie ihr Erlöschen durch Verzicht oder Widerruf ist auf Kosten des Zulassungsinhabers in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Dem Zulassungsinhaber steht darüber hinaus das Recht zu, den gesamten Wortlaut des Zulassungsbescheides auf eigene Kosten in der Amtlichen Linzer Zeitung kundmachen zu lassen.

(7) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung wirksamen allgemeinen Zulassungen der Landesregierung werden durch diese Verordnung nicht berührt (§ 69 Abs. 2 O. ö. BauO.). Die Daten und die Geltungsdauer dieser Zulassungen sind jedoch innerhalb von 3 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung von Amts wegen in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

§ 104

Verpflichtungen des Zulassungsinhabers und des Bauwerbers

(1)Der Zulassungsinhaber ist zur Erfüllung der Bedingungen und Auflagen des Zulassungsbeschei

des bei der Erzeugung und beim Vertrieb des Zu lassungsgegenstandes verpflichtet.

(2)Der Zulassungsinhaber ist weiters verpflichtet,

bei Verwendung des Zulassungsgegenstandes im Einzelfall dem Bauherrn eine Bestätigung darüber

auszustellen, daß der gelieferte Zulassungsgegenstand den Bedingungen und Auflagen des Zulassungsbescheides entspricht.

(3) Der Bauwerber hat die beabsichtigte Verwendung von Baustoffen (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteilen oder Bauarten, für die eine allgemeine Zulassung erteilt wurde, im Rahmen des Bauplanes (§ 44 der O. ö. BauO.) der Baubehörde bekanntzugeben und auf deren Verlangen die ihm vom Zulassungsinhaber ausgestellte Bestätigung (Abs. 2) vorzuweisen.

VI. HAUPTSTÜCK S c h 1 u ß b e s t i mmu n g e n

§ 105 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

Für die o. ö. Landesregierung:

Dr. Wenzl

Landeshauptmann

Seite 294

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Anlage 1

Verzeichnis der für verbindlich erklärten ÖNORMEN

Nr. 1.B2501

Titel:

Hauskanalanlagen, Richtlinien für den Bau der Abwasseranlagen von

Gebäuden und Grundstücken

Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen), Richtlinien für die

Anwendung, die Bemessung, den Bau und den Betrieb Kinderspielplätze,

Planungsnorm Mauerziegel Dachziegel Hohlblocksteine Hohlziegel

Klinkerziegel

Blähton, Gütemerkmale und Prüfbestimmungen Betondachsteine

Betonerzeugnisse, Betonsteine - Gütesicherung Betonprüfung

Betonzuschläge aus natürlichen Vorkommen, Eigenschaften, Prüfung und

Abnahme Transportbeton

Portlandzement, Eisenportlandzement und Hochofenzement

Hochofenschlacke, Allgemeines Hüttenbims Hüttenwolle

Zuschlagstoffe aus Hochofenschlacke für die Bereitung von Beton Teil

1, Gips für Bauzwecke, Begriffsbestimmung und Kennzeichnung Teil 2,

Gips für Bauzwecke, Anforderungen, charakteristische Eigenschaften

und Prüfungen Trass Baukalk

Betonrundstahl, Abmessungen

Zusatzmittel für Mörtel und Beton, Frostschutzmittel Massive Mauern

und Wände, Güteeigenschaften Wände, aus künstlichen Steinen gemauert

Mantelbetonwände

Schüttbetonwände, Leichtbeton mit haufwerksporigem oder

geschlossenem Gefüge für tragende Wände Asbestzement-Dachplatten

Asbestzement-Wellplatten, Wellprofile 5 und 6 = internationales

Profil Nr. 7, Wellprofil 9 = internationales Profil Nr. 5

Asbestzement-Platten für Außenwandverkleidungen Holzwolle-Leichtbauplatten

Gebundene Faserdämmstoffe für den Hochbau, Abmessungen, Eigenschaften und Prüfung Dachpappe, Abdichtungspappe Bituminöse Werkstoffe für Abdichtungen Flachglas, Sorten, Dicken, Prüfung, Maßangabe

Ausgabe:

Oktober1967

Februar1964

November1974

Juni1967

November1947

Dezember1971

August1961

Oktober1971

Oktober1974

Juni1975

Juli1975

Dezember1970

Jänner1969

Dezember1973

Juni1968

Mai1955

April1955

Oktober1955

Dezember1956

Juni1973

August1974

März1960

September1964

Juni1947

Februar1971

Juni1951

Mai1962

März1973

März1973

April1966

April1966

April1966

März1965

August1968

November1959

Juni1954

Dezember1971

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 295

Nr.

38.B3800

39.B3800

40.B3850

41.B4000

42.B4000

43.B4000

44.B4000

45.B4001

46.B4100

47.B4101

48.B4200

49,B4200

50.B4200

51.B4200

52.B4200

53.B4200

54,B4200

55.B4200

56.B4250

57.B4600

58.B4600

59.B4600

60.B4600

61.B4601

62.B5101

63.B8110

64.E8110

65.B8115

66.B8200

67.B8201

68.EN 2

69.F1000

70.F1001

71.F1050

72.F1051

73.F2030

74.F2031

Titel:

Teil 2, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile;

Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen Teil 3,

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Sonderbauteile;

Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen

Brandschutzabschlüsse, Einflügelige Drehtüren und Einstiegluken

aus Stahl oder Holz

Teil 3, Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Allgemeine

Grundlagen, Windlasten und Erdbebenkräfte

Teil 4, Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Allgemeine

Grundlagen, Schnee- und Eislasten

Teil 6, Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Allgemeine

Grundlagen, Umbauter Raum, Raummeterpreis und Kosten von Hochbauten

Teil 7, Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Allgemeine

Grundlagen, Eigengewichte von Bauteilen Ständige Lasten und

Nutzlasten im Hochbau

Teil 2, Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Holzbau,

Holztragwerke

Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Holzbau, Tragwerke des

Hochbaues und verwandte Bauten Teil 3, Betonbauwerke; Berechnung und

Ausführung Teil 4, Stahlbetontragwerke, Grundlagen der Berechnung

und Ausführung

Teil 5, Stahlbetonfertigteile und daraus hergestellte Tragwerke Teil

6, Richtlinien für die Instandsetzung und Verstärkung von

Stahlbetontragwerken Teil 7, Massivbau, Stahleinlagen

Teil 8, Stahlbetontragwerke, Berechnung und Ausführung Teil 9,

Stahlbetontragwerke, Berechnung und Ausführung II Teil 10, Beton,

Herstellung und Überwachung Spannbetontragwerke, Berechnung und

Ausführung Teil 2, Stahlbau, Berechnung der Tragwerke Teil 3,

Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Stahlbau,

Wöhlerfestigkeitsnachweis Teil 4, Stahlbau, Stabilitätsnachweis,

Grundfälle Teil 7, Stahlbau, Ausführung der Stahltragwerke Stahlbau,

Tragwerke des Hochbaues, Berechnung und Ausführung der Tragwerke

Mineralöl-Abscheider Hochbau, Wärmeschutz

Beiblatt, Erläuterungen zu Abschnitt 6 der ÖNORM B 8110 Hochbau,

Wärmeschutz

Hochbau, Schallschutz und Hörsamkeit Feuerungsanlagen im Hochbau,

Betriebsbestimmungen Feuerungsanlagen im Hochbau, Prüfung von Rauch-

und Abgasfängen auf Betriebsdichtheit Brandklassen

Brandschutzwesen, Brandschutzmaßnahmen, Terminologie

Feuerwehrausrüstung und Löschanlagen, Klassifizierung

Brandschutzwesen, Handfeuerlöscher

Brandschutzwesen, Handfeuerlöscher, Grundsätze für die Typenprüfung

und die periodische Überprüfung Brandschutzwesen, Hinweisschilder

und Hinweiszeichen Planzeichen für Brandschutzpläne

Ausgabe:

Jänner1972

Dezember1973

Mai1976

Oktober1961

Oktober1960

1955

März

1970

Dezember 1965 November 1974

März

September1955

Oktober1973

Dezember1972

November1955

Juni1950

Juli1968

April1971

April1970

März1971

Juni1974

August1975

April1976

Dezember1972

August1975

November1969

April1976

April1959

Dezember1974

April1959

Mai1958

Mai1960

Mai1973

Mai1968

August1971

April1967

April1967

Juli1969

März1972

Seite 296

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Anlage 2

Verzeichnis der für verbindlich erklärten Technischen Richtlinien

TECHNISCHE RICHTLINIEN FÜR TRAGLUFTHALLEN

des Bundesländerausschusses für die Beurteilung neuer Baustoffe und

Bauweisen (Bauarten)

Ausgabe November 1974

1.Begriffsbestimmungen:

Diese Richtlinien gelten für einschalige Traglufthallen, das sind bauliche Anlagen, deren Umschließung (Wände, Dach) ganz oder zum Teil aus einer flexiblen Hülle besteht, die durch Luft, die in den umschlossenen Raum eingeführt wird und unter Überdruck steht, getragen wird.

¦ ")!¦¦

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 297

(1)die in der Hülle und ihren Befestigungen auftretenden Kräfte mit der erforderlichen Sicher

heit aufgenommen werden können;

(2)die Hülle durch die auftretenden Lasten, z. B. Eigengewicht, Schnee- und Windlasten, keine

Einbeulungen und Verformungen erfährt, die die Standsicherheit

gefährden oder die sichere

Benutzung beeinträchtigen;

(3)die auf die Verankerungen und Gründungskörper wirkenden Kräfte sicher in den Baugrund

weitergeleitet werden.

P" " - 0,9 q

Abb. 1

Vereinfacht angenommene Belastung eines Halbzylinders durch Windsog

P-, = - 0,9 q

Abb. 2

Vereinfacht angenommene Belastung einer Viertelkugel durch. Windsog

Seite 298Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976,

w a 0,6 q

Abb. 3

Vereinfacht angenommene Belastung für Verankerungen und GrUndungakörper

5. 2. 3 Bei einer genauen Berechnung sind für den Staudruckbeiwert c die in Abb. 4 aufgetragenen Werte anzusetzen.

1OS

\

\

1\/

Ny

X

oao *o *o eo 100 ^to

-%o IM T"O

Abb. 4

Beiv/erte c zur Ermittelung der Wind -belastung eines

zylinderfönaigen Körpers für die genaue Berechnung

Bei kugelförmigen Traglufthallen muß eine genauere Berechnung durchgeführt werden, wobei die Windbelastung in Fourrierreihe zu entwickeln ist (vgl. z. B. W. Förster und K. H. Schlüßler "Der Membranspannungszustand der windbelasteten Kugelschale" - der Bauingenieur 42 [1967], Heft l, Seite 21 flgd.).

5. 2. 4 Für die Schneelast gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 4000,

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35. Stüdc, Nr. 63

Seite 299

m a x ru

( P

r 7

Abb. 5

Beanspruchung einer zylinder-fönaigen Membran

für Viertelkugeln (siehe Abb. 6) nax n*f = max n,s.= (pA - pa) r

Abb. 6

Beanspruchung einer kugelförmigen Membran

Dabei bedeuten: Pj = Innendruck; p = Außendruck (Sog, Schnee und

Wind, der ungünstigste Wert istmaßgebend).

Seite 300Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976,

35. Stück, Nr. 63

5. 3. 4 In den Berechnungen ist auch die Sicherheit gegen

Einfaltungen nachzuweisen. Diese errechnet sich für Traglufthallen

in Zylinderform zu r = pj . r

max

in Kugelform zu fr = p. .

2 max njj

Hierin bedeutet max n^ die größte Membrandruckkraft, die sich

ohne Berücksichtigung des Innendruckes p. aus allen in diesem

Sinne wirkenden Belastungen errechnet.

Die Sicherheit muß folgende Werte haben:

für Zylinder und damit im Zusammenhang stehende

Viertelkugeln fr ^ 2,0

für Kugelnfr ^ 1,2

5. 3. 5 Der Innendruck p • ist so zu ermitteln, daß die Standsicherheit der Traglufthalle gewährleistet ist. Es dürfen bei zylinderförmigen Traglufthallen mit h/r = 1 und bei maximaler Hallenhöhe von 10 m jedoch nachstehende Werte nicht unterschritten werden:

min pj = 30 kp/m2 bei Hallenhöhe 8,0 m 10,0 m min Pj = 25 kp/m2 bei Hallenhöhe 3,5 m ^ 8,0 m

min pj = 15 kp/m2 bei Hallenhöhe 5^ 3,5 m und bei einer Grundfläche bis höchstens 200 qm 5. 4 Hülle:

5. 4. 1 Die Hülle muß dauerhaft und witterungsbeständig sein. Dies gilt auch für die Verbindung der Hüllenbahnen.

5. 4. 2 Der Hüllenwerkstoff muß schwerentflammbar sein, darf bei Brandeinwirkung nicht tropfen, nicht verqualmen und keine gesundheitsschädlichen Beeinträchtigungen von Personen hervorrufen. 5. 4. 3 Die erforderliche Reißfestigkeit der Hüllenbahnen und der Nähte richtet sich nach der errechneten größten Membrankraft. Dabei ist für die Hüllenbahnen ein Sicherheitsfaktor gegen Reißen von mindestens 5 und für die Nähte von mindestens 3,5 zugrunde zu legen. Die Reißfestigkeit muß in Anlehnung an DIN 53354 - Prüfung von Kunstleder; Zugversuche an Gewerbekunstleder - geprüft sein. Hüllenbahnen, bei denen die Prüfung nach DIN 53354 eine auf den Mittelwert bezogene Standard-Abweichung von 20% oder mehr ergibt, dürfen nicht verwendet werden.

5. 4. 4 An der Hülle dürfen keine Gegenstände oder Einrichtungen (z. B. Beleuchtungskörper) angebracht werden. Ausgenommen sind notwendige Lüftungs- und Sicherheitsvorrichtungen sowie Schläuche zum Berieseln der Hülle.

5. 4. 5 Durch die Hülle geführte Bauteile (z. B. Tür- und Schleusenteile, Leitungen, Kanäle, Schächte usw.) dürfen die Beweglichkeit der Hülle nicht derart beeinträchtigen, daß die Standsicherheit gefährdet ist.

5. 4. 6 Einbauten und Einrichtungen müssen von der Hülle einen Abstand von mindestens Vio des Halbmessers der Traglufthalle, mindestens jedoch von 1,00 m einhalten.

5. 4. 7 Werden Traglufthallen teilweise von festen Wänden mit verglasten Flächen umschlossen, so müssen die Wände und Verglasungen die auftretenden Beanspruchungen (z. B. den Innendruck) aufnehmen können. Die Verglasungen müssen bruchsicher sein (z. B. Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz).

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 301

steuern sein, daß sie keinen höheren Innendruck erzeugen, als nach der Standsicherheitsberechnung zulässig ist.

Der erforderliche Innendruck kann von Hand oder durch selbsttätige Einrichtungen der Wind- und Schneebelastung angepaßt werden. Der Innendruck darf jedoch die Werte des Punktes 5. 3. 5 nicht unterschreiten.

5. 5. 2 Eine Beheizung der Traglufthalle darf nur durch Gebläseluft erfolgen. Diese Bestimmungen gelten auch für Baulichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Widmungszweck der Traglufthalle stehen. 5. 5. 3 Heiz- und Gebläseanlagen einschließlich der Antriebseinrichtungen müssen außerhalb der Traglufthalle gegen Witterungseinflüsse und Blitzschlag geschützt aufgestellt werden. Wände und Decken von Räumen, in denen solche Anlagen untergebracht werden, müssen brandbeständig ausgeführt werden.

5.5.4 Einbauten und Einrichtungen müssen von Öffnungen, aus denen angewärmte Tragluft tritt, einen Abstand nach der Seite und nach oben von mindestens 1,00 m haben.

5. 5. 5 Traglufthallen müssen mit mindestens zwei Gebläseanlagen ausgestattet sein.

(1)Es muß sichergestellt sein, daß bei Ausfall eines Gebläses automatisch das zweite Ge

bläse eingeschaltet wird. Jedes Gebläse muß so ausgelegt sein, daß

der erforderliche

Innendruck erhalten bleibt.

(2)Bei elektrischem Betrieb der Gebläse muß eine Notstromversorgung oder eine andere

Art des Antriebs sichergestellt sein.

5. 5. 6 Die Gebläseanlagen sind geräuschmäßig so zu konzipieren bzw. mit entsprechenden Vorrichtungen zur Schalldämmung und Schalldämpfung so zu versehen, daß an den Grenzen des Grundstückes, auf dem die Traglufthalle zur Aufstellung gelangen soll, entsprechend der Nutzung der angrenzenden Grundstücke folgende Geräuschpegel nicht überschritten werden:

Gebiete (bzw. Nutzungen und Grenzwerte für Nacht) Sondergebiet, Krankenhaus- und Erholungsgebiet, Kur- und Fremdenvergebiet 35 dB (A)

Wohngebiete in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches

Wohngebiet

(mit sehr geringem Verkehrslärm; Wohnstraßen)40 dB (A) Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Be

triebe mit Wohnungen45 dB (A)

Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltung, Wohnungen), Gebiet

für

Betriebe ohne Lärmemission50 dB (A)

Gebiete für Betriebe mit geringer Lärmemission55 dB (A)

Industriegebiet70 dB (A)

Seite 302Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976,

5.11.1Für Räume, in denen Gebläseanlagen einschließlich ihrer

Antriebsvorrichtungen oder

Anlagen zum Erwärmen der Tragluft untergebracht sind, müssen

Feuerlöscher - je

Raum ein Löscher - von mindestens 12 kg Füllmenge gemäß ÖNORM F 1050

vorhan

den sein.

5.11.2Es erscheint zweckmäßig, in der Nähe der Traglufthalle

einen Hydranten zur Aufstel

lung zu bringen, soferne eine Wasserversorgungsleitung zur Verfügung

steht.

5. 11.3 Weitere Feuerlöscheinrichtungen bzw. Brandmeldeanlagen

können für Traglufthallen nach Art der Nutzung im

Baugenehmigungsverfahren gefordert werden.

6. Betriebsvorschriften:

6.1 Die Gebläseanlagen müssen in dem nach Abschnitt 5. 5

erforderlichen Umfang während der

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 35.

Stück, Nr. 63

Seite 303

INHALTSÜBERSICHT

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bauvorschriften

1Anwendungsbereich

2Äußere Gestaltung; Einfügung in das Orts

und Landschaftsbild

3Baustoffe, Bauteile und Bauarten

4Fundierung und Tragfähigkeit

5Isolierung und Widerstandsfähigkeit

6Brandschutz

7Wärmeschutz

8Schallschutz

9Außenwände

Innenwände

Stiegenhaus wände

Feuer- und Brandmauern

Decken

Fußböden

Stiegen, Gänge und Hausflure Dächer und Dachdeckungen Verputz und

Verkleidung Geländer und Brüstungen Höfe; Licht- und Luftschächte

Lage und Niveau der Räume Räume im Dachraum Raumhöhe

Größe von Wohnungen und einzelnen Wohnräumen Türen

Fenster; Belichtung und Belüftung Brennstofflagerräume

Heizungsanlagen und Feuerstätten Verbindungsstücke Rauchfänge

Notrauchfänge Lüftungs- und Klimaanlagen Abwurfschächte und

Müllsammelanlagen Bäder- und Klosettanlagen Abstellräume,

Waschküchen und Trockenräume

Wasserversorgung Abwasserbeseitigung Versorgungs- und

Entsorgungsleitungen Elektrotechnische Einrichtungen

Blitzschutzanlagen Aufzüge

Kinderspielplätze Grünflächen, Erholungsflächen Einfriedungen

Nebengebäude

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen Behindertengerechte

Gestaltung von baulichen Anlagen

Abbruch von baulichen Anlagen Veränderung der Höhenlage Bauausführung Baulärm

II. HAUPTSTÜCK

Besondere Bauvorschriften § 51 Anwendungsbereich

1.Abschnitt

Hochhäuser

§52Allgemeine Bestimmungen für Hochhäuser

§53Baukonstruktion der Hochhäuser

§54Stiegen und Gänge in Hochhäusern

§55Strom- und Wasserversorgung sowie Behei

zung von Hochhäusern

§56Aufzüge in Hochhäusern

§57Brandschutzmaßnahmen in Hochhäusern

§58Sonderbestimmungen für Hochhäuser

2.Abschnitt

Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 59 Allgemeine Bestimmungen für Bauten für größere

Menschenansammlungen

§ 60 Baukonstruktion der Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 61 Stiegen und Gänge in Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 62 Ausgänge in Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 63 Höfe in Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 64 Beleuchtung, Belüftung und Beheizung in Bauten für größere

Menschenansammlungen

§ 65 Klosettanlagen in Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 66 Kleiderablagen in Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 67 Sitz- und Stehplätze in Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 68 Brandschutzmaßnahmen in Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 69 Sonderbestimmungen für Bauten für größere Menschenansammlungen

3.Abschnitt

Geschäftsbauten

§ 70 Allgemeine Bestimmungen für Geschäftsbauten

§ 71 Baukonstruktion der Geschäftsbauten § 72

Brandabschnitte in Geschäftsbauten § 73 Ausgänge, Stiegen und

Gänge in Geschäftsbauten

§ 74 Verkehrswege in Verkaufsräumen von Geschäftsbauten

§ 75 Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in Geschäftsbauten

Seite 304

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 35.

Stüdc, Nr. 63

§ 76 Türen und Fenster in Geschäftsbauten § 77

Verkaufsstände in Geschäftsbauten § 78 Dekorationsmaterial in

Geschäftsbauten § 79 Besondere Brandschutzmaßnahmen für

Verkaufsräume in Geschäftsbauten § 80 Sonderbestimmungen für

Geschäftsbauten

4.Abschnitt

Betriebsbauten

§ 81 Allgemeine Bestimmungen für Betriebsbauten

§ 82 Sonderbestimmungen für Betriebsbauten in isolierter Lage

5.Abschnitt

Landwirtschaftliche Bauten

§ 83 Allgemeine Bestimmungen für landwirtschaftliche Bauten

§ 84 Stallungen

§ 85 Stallungen in Leichtbauweise

§ 86 Stallungen in Holz

§ 87 Offenlaufstallungen

§ 88 Landwirtschaftliche Trocknungsanlagen

§ 89 Selchanlagen

§ 90 Gärsilos

§ 91 Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Bauten

§ 92 Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Bauten in isolierter

Lage

6.Abschnitt

Sonstige Bauten bestimmter Art

§ 93 Kleinhausbauten

§ 94 Bürobauten

§ 95 Bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen

§ 96' Sandkeller, Stollen und ähnliche Einbauten in standfesten

Böden, soweit sie nicht Bergbauzwecken dienen

§ 97 Schutzräume; Stellplätze für Kraftfahrzeuge

### III. HAUPTSTUCK {#sec_iii_hauptstuck}

ö NORMEN und Technische Richtlinien

§ 98 ÖNORMEN

§ 99 Technische Richtlinien

### IV.HAUPTSTUCK {#sec_iv_hauptstuck}

B a u e r 1 e i c h t e r u n g e n gemäß § 25 der O. ö. Bauordnung

§100 Bauerleichterungen

V.HAUPTSTÜCK

Allgemeine Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten

§ 101 Allgemeine Bestimmungen §102 Ansuchen § 103

Zulassungsbescheid

§ 104 Verpflichtungen des Zulassungsinhabers und des Bauwerbers

### VI. HAUPTSTUCK {#sec_vi_hauptstuck}

Schlußbestimmungen § 105 Inkrafttreten

Anlage 1

Verzeichnis der für verbindlich erklärten ÖNORMEN

Anlage 2

Verzeichnis der für verbindlich erklärten Technischen

Richtlinien