# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Stellplätze für Kraftfahrzeuge (O.ö. Stellplatzverordnung - O.ö. StV.)

64.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 15. November 1976 betreffend Stellplätze für Kraftfahrzeuge (O. ö. Stellplatzverordnung - O. ö. StV.)

Auf Grund der §§ 24, 30, 59 und 62 der O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 35/1976, wird verordnet:

1. Abschnitt

Anzahl der Stellplätze; Ausnahmen und Erleichterungen

§ 1 Anzahl der Stellplätze

(1)Die erforderliche Anzahl der Stellplätze ist

nach dem Verwendungszweck der verschiedenen

Bauten und dem daraus resultierenden voraussicht

lichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde fest

zulegen.

(2)Für Bauten der nachstehenden Art ist die An

zahl der Stellplätze nach folgenden Bezugsgrößen

je Stellplatz festzulegen:

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(3)Soweit auf Grund der Art oder Verwendung

des Baues eine Festlegung nach Abs. 2 nicht in Be

tracht kommt, ist die Anzahl der Stellplätze nach

der voraussichtlichen Anzahl der Besucher oder Be

nutzer, die mit Kraftfahrzeugen anfahren, nach der

öffnungs- bzw. Betriebszeit des Baues sowie nach

der voraussichtlichen täglichen Aufenthalts- bzw.

Parkdauer zu ermitteln.

(4)Bei der Ermittlung der Nutzfläche gemäß

Abs. 2 sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge,

Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für

das Personal und dergleichen Räume außer Betracht

zu lassen. Für das Personal bestimmte Wohn- bzw.

Schlafräume sind jedoch auf die Nutzfläche anzu

rechnen.

(5)Auf den beschränkten Bedarf an Stellplätzen

in Fußgeherzonen ist bei der Festlegung der erfor

derlichen Anzahl der Stellplätze Bedacht zu nehmen.

(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im überwiegend bebauten Gebiet sind

im Einzelfall Ausnahmen zu gewähren, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Umbauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und daher unwirtschaftlich wäre.

(2)Von der Verpflichtung zur Errichtung von

Stellplätzen im überwiegend bebauten Gebiet sind

im Einzelfall Erleichterungen zu gewähren, soweit

diese Verpflichtung aus den im Abs. 1 erwähnten

Gründen nicht zur Gänze erfüllt werden kann.

(3)Außerhalb des überwiegend bebauten Gebie

tes ist im Hinblick auf eine besondere örtliche Lage

und die ausreichende Möglichkeit einer den öffent

lichen Verkehr nicht behindernden anderweitigen

Abstellung von Kraftfahrzeugen die Erfüllung der

Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen ganz

oder teilweise zu stunden, wenn die spätere Errich

tung der Stellplätze möglich und rechtlich gesichert

ist. Die Stundung darf nur widerrufen werden, wenn

die Voraussetzungen, die für ihre Gewährung maß

geblich waren, weggefallen sind und die Errichtung

der Stellplätze erforderlich wird.

2. Abschnitt Bau- und Betriebsvorschriften

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1)Garagen gelten als unterirdische Garagen,

wenn der Fußboden im Mittel tiefer als 1,30 m un

ter dem angrenzenden nicht bebauten Gelände liegt,

Ausgenommen sind Garagen in Hanglage, wenn sich

der Fußboden an der Einfahrtsseite mindestens in

Höhe der angrenzenden Geländeoberfläche befindet,

(2)Garagen gelten als offene Garagen, wenn sie

an mindestens zwei Seiten unmittelbar ins Freie

führende, unverschließbare Öffnungen in einei

Größe von insgesamt mindestens einem Drittel dei

Gesamtfläche der Umfassungswände aufweisen unc

eine ständige Querlüftung erfolgt.

(s) Die Nutzfläche eines Stellplatzes ist die Sum me seiner Abstell- und Verkehrsflächen, ausgenom men Zu- und Abfahrten gemäß § 5 Abs. 1. Es gelter Stellplätze mit einer Nutzfläche

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§ 4

Anzahl der Garagengeschosse

Gebäude dürfen nicht mehr als 8 oberirdische und höchstens 3 unterirdische Garagengeschosse erhalten. Der Fußboden des untersten Garagengeschosses darf in keinem Fall tiefer als 10 m unter dem angrenzenden nicht bebauten Gelände liegen.

§ 5 Zu- und Abfahrten

(1)Zu- und Abfahrten zwischen Verkehrsflächen

und Stellplätzen sind so anzulegen, daß der Verkehr

gut zu übersehen ist und so wenig wie möglich be

einträchtigt wird. Die Benützung von Ausgängen,

Flucht- und Rettungswegen sowie von Kinderspiel

plätzen und Erholungsflächen darf nicht behindert

oder gefährdet werden. Zu- und Abfahrten müssen

für den Einsatz der Feuerwehr zugänglich sein.

(2)Vor Garagentoren, Schranken und anderen die

Zufahrt zu Stellplätzen nur zeitweilig freigebenden

Einrichtungen sowie vor mechanischen Förderanla

gen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum von minde

stens 5 m vorzusehen. Ausnahmen hievon können

zugelassen werden, wenn auf Grund der örtlichen

Verhältnisse mit einer wesentlichen Beeinträchti

gung des Verkehrs nicht zu rechnen ist.

(3)Die Fahrbahnbreite der Zu- und Abfahrten

muß bei Benützung durch Kraftfahrzeuge bis zu ei

nem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mindestens

2,50 m und bei Benützung durch Kraftfahrzeuge mit

einem höheren zulässigen Gesamtgewicht minde

stens 3,50 m betragen. Vor Einrichtungen zur Be

tätigung von Zu- und Abfahrtssperren sind schmä

lere Fahrbahnen zulässig. Breitere Fahrbahnen müs

sen insbesondere in Kurven angelegt werden, so

weit dies die Verkehrssicherheit erfordert.

(4)Zu- und Abfahrten sind den zu erwartenden

Verkehrsbelastungen entsprechend zu befestigen

und, wenn dies zur Vermeidung schädlicher Um

welteinwirkungen geboten ist, mit einem staubfrei

en Belag zu versehen.

(5)Großanlagen müssen getrennte Fahrbahnen für

Zu- und Abfahrten aufweisen. Führen Zu- und Ab

fahrten von Großanlagen an Einfriedungen, Wän

den oder Mauern entlang, so sind an diesen Stellen

Schutzborde anzubringen. Wenn nicht für den Fuß

gängerverkehr eigene Verkehrswege vorhanden

sind, ist neben der Fahrbahn der Zu- und Abfahrten

von Großanlagen mindestens ein wenigstens 0,80 m

breiter erhöhter Gehsteig anzulegen.

§ 6 Rampen

(1)Die Neigung der Zu- und Abfahrten sowie der

zu den Stellplätzen gehörenden Verkehrsflächen

(Rampen) darf 15 v. H. nicht überschreiten. Bei Nei

gungsbrüchen sind die erforderlichen Ausrundungen

vorzusehen.

(2)Zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und

Rampen mit mehr als 5 v. H. Neigung ist eine

waagrechte oder höchstens bis zu 3 v. H. geneigte

Fläche von mindestens 5 m Länge herzustellen.

(3)Rampen müssen eine griffige Oberfläche auf

weisen; sie sind so herzustellen und zu warten, daß

sie in der Regel bei allen Witterungsverhältnissen

sicher befahren werden können.

(4)Rampen müssen im Krümmungsbereich eine

Querneigung von mindestens 3 v. H. aufweisen. Der

Krümmungsradius des inneren Fahrbahnrandes muß

mindestens 5 m betragen.

(5)Rampenteile, bei denen Absturzgefahr besteht,

sind mit mindestens 1,10 m hohen Brüstungen oder

Geländern zu sichern, die einem Anprall durch die

den Stellplatz benützenden Kraftfahrzeuge stand

halten.

§ 7

Abstellflächen und Verkehrsflächen innerhalb der Stellplätze

(1)Die Größe der Abstellflächen ist nach der

Größe der Kraftfahrzeuge, für die sie bestimmt sind,

zu bemessen. Abstellflächen für Personenkraftwagen

müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m

breit sein. Abstellflächen für einspurige Kraftfahr

zeuge müssen mindestens 2,60 m lang und 1 m breit

sein.

(2)Verkehrsflächen innerhalb der Stellplätze müs

sen zwischen den Abstellflächen bei Aufstellung der

Kraftfahrzeuge in einem Winkel bis zu 45° minde

stens 3,50 m, in einem Winkel von mehr als 45°

bis zu 60° mindestens 4,50 m und in einem Winkel

von mehr als 60° bis zu 90° mindestens 6,50 m breit

sein. Bei Aufstellung der Kraftfahrzeuge senkrecht

zur Verkehrsfläche und bei einer Breite der Abstell

flächen von mindestens 2,50 m müssen die Ver

kehrsflächen nur 5,50 m breit sein. Verkehrsflächen

mit Gegenverkehr müssen in jedem Fall mindestens

5,50 m breit sein.

(3)Bei Mittel- und Großanlagen sind die Abstell

flächen, die Verkehrsflächen, die Fahrtrichtung und die allenfalls für den Fußgeherverkehr bestimmten

Flächen durch Bodenmarkierungen deutlich zu kenn

zeichnen.

(4)Teile von Abstell- und Verkehrsflächen, auf

denen Absturzgefahr besteht, sind mit mindestens

1,10 m hohen Brüstungen oder Geländern zu sichern,

die einem Anprall durch die den Stellplatz benüt

zenden Kraftfahrzeuge standhalten.

§ 8 Lichte Höhe

In den begehbaren Bereichen der Stellplätze muß die lichte Höhe auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen bei Kleinanlagen mindestens 2 m, bei Mittel- und Großanlagen mindestens 3 m betragen.

§ 9 Brandverhalten der Baustoffe und Bauteile

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, müssen tragende Wände, Decken und andere tragende Bauteile, Außenwände von Garagen und Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen mindestens brandbeständig sein.

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Nichttragende Trennwände in Garagen sind aus mindestens nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

(2)Bei Kleingaragen, eingeschossigen Mittelgara

gen und eingeschossigen Großgaragen bis zu 2500 m2

Nutzfläche sind tragende Wände, Decken und ande

re tragende Bauteile sowie Außenwände auch in

brandhemmender Ausführung zulässig, wenn die

Garage von anderen Bauten durch Brandmauern

oder durch einen freien Abstand von mindestens

10 m getrennt ist und diese Trennung ständig er

halten bleibt.

(3)Bei offenen Garagen bis zu 2500 m2 Nutzfläche

pro Geschoß und einer Höhe der obersten Abstell

fläche bis zu 12 m über dem Erdboden dürfen tra

gende Bauteile mit Ausnahme der Decken ebenfalls

brandhemmend ausgeführt werden, wenn sich über

der Garage keine anders genutzten Räume befinden

und wenn die Garage von anderen Bauten durch

Brandmauern oder durch einen freien Abstand von

mindestens 10 m getrennt ist und diese Trennung

ständig erhalten bleibt.

(4)Kleingaragen bis zu 60 m2 Nutzfläche unter

liegen hinsichtlich des Brandverhaltens ihrer Bau

stoffe und Bauteile keinen besonderen Anforderun

gen, wenn sie

a)freistehend in einem Mindestabstand von 5 m

von den Nachbargrundgrenzen (ausgenommen

der Straßengrundgrenze) und von mindestens

nichtbrennbaren Bauteilen sowie in einem Min

destabstand von 10 m zu baulichen Anlagen aus

Holz oder anderen brennbaren Baustoffen errich

tet werden, oder

b)an Feuermauern oder sonst brandbeständige

Außenwände angebaut werden, an den nicht an

gebauten Seiten die gemäß lit. a vorgeschriebe

nen Entfernungen einhalten und zu Wandöff

nungen und ungeschützten Bauteilen aus brenn

baren Baustoffen nach oben mindestens 10 m und

seitlich mindestens 5 m Abstand aufweisen.

Werden Wände, Decken und andere tragende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, so verringern sich die gemäß lit. a vorgeschriebenen Mindestabstände von 5 m auf 3 m und von 10 m auf 5 m.

(5)Für aneinander gebaute Kleingaragen gilt Abs. 4 sinngemäß, wenn sie durch Brandmauern in Abschnitte von höchstens 60 m2 Nutzfläche unter

teilt werden.

(e) Schutzdächer von Abstellplätzen bis zu 60 m2 Nutzfläche unterliegen hinsichtlich des Brandverhaltens keinen besonderen Anforderungen, wenn der Abstellplatz im Sinne des Abs. 4 situiert ist. In allen übrigen Fällen sind Schutzdächer von Abstellplätzen mindestens brandhemmend auszuführen.

§ 10 Dachkonstruktion

(1) Bei Garagen ohne Decken ist die Dachkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Verkleidungen und Untersichten der Dächer müssen mindestens brandbeständig sein; bei den in

§ 9 Abs. 2 und 3 angeführten Garagen genügt jedoch eine brandhemmende Ausführung.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kleingaragen im Sinne des § 9 Abs. 4 und

§ 11 Fußböden

(1)Die Fußböden in Garagen müssen aus nicht

brennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung

anderer Baustoffe ist zulässig, wenn vom Stand

punkt des Brandschutzes keine Bedenken dagegen

bestehen. Die Fußböden müssen flüssigkeitsdicht

und so ausgebildet oder durch mindestens 3 cm ho

he Schwellen so abgegrenzt sein, daß brennbare

Flüssigkeiten nicht nach außen oder in nicht zur

Garage gehörende Räume sowie in tiefer liegende

Geschosse abfließen können.

(2)Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeig

nete Abscheider zulässig. Die Abscheider sind re

gelmäßig zu entleeren, ohne Verwendung emulgie-

render Mittel zu reinigen und stets funktionsfähig

zu halten.

§ 12 Brandabschnitte

(1)Oberirdische, nicht offene Garagen müssen

durch Brandmauern in Brandabschnitte von höch

stens 5000 m2 Nutzfläche unterteilt werden.

(2)Unterirdische, nicht offene Garagen müssen

durch Brandmauern in Brandabschnitte von höch

stens 2500 m2 Nutzfläche unterteilt werden.

(3)Offene Garagen dürfen innerhalb eines Brand

abschnittes Nutzflächen bis zu 7500 m2 je Geschoß

aufweisen. Die Summe der Nutzflächen aller zu ei

nem Brandabschnitt gehörenden Geschosse darf je

doch 30.000 m2 nicht überschreiten.

(4)Die Brandabschnitte dürfen bis zum Doppelten

der nach den Abs. 1 bis 3 zulässigen Nutzflächen

vergrößert werden, wenn die Garagen mit beson

deren, im Einzelfall geeigneten Brandschutzeinrich

tungen, wie selbsttätigen Brandmelde- oder Feuer

löschanlagen, ausgestattet werden.

(5)Verbindungsöffnungen zwischen den Brandab

schnitten müssen mit mindestens brandhemmenden

und selbstschließenden Abschlüssen ausgestattet

sein. Die Abschlüsse dürfen, soweit es der Betrieb

erfordert, offen stehen, wenn besondere Vorrich

tungen bei Rauch- oder Wärmeeinwirkung ein

selbsttätiges Schließen bewirken. Die Abschlüsse

müssen auch von Hand aus geschlossen werden kön

nen.

(1) Personenaufzüge und Stiegen, die Garagenge-

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schösse miteinander verbinden, müssen in eigenen lüftbaren Fahrschächten bzw. Stiegenhäusern mit brandbeständigen Wänden liegen. Türen zu Aufzügen und Stiegen müssen selbstschließend und mindestens brandhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

(2)Nicht offene Mittel- und Großgaragen dürfen

mit Gängen, Stiegen und Aufzügen sowie mit nicht

zur Garage gehörenden Räumen nur durch entspre

chend belüftbare Sicherheitsschleusen verbunden

sein. Sicherheitsschleusen müssen mit brandbestän

digen Wänden und mit brandbeständiger Decke, mit

mindestens brandhemmenden, selbstschließenden, in

Fluchtrichtung aufschlagenden Türen und mit einem

Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen ausge

stattet sein.

(3)Kleingaragen sowie offene Mittel- und Groß

garagen dürfen mit Gängen, Stiegen und Aufzügen

sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen

unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens brand

hemmenden, selbstschließenden Türen verbunden

sein, wenn diese Räume nicht zum ständigen Auf

enthalt von Personen oder zur Lagerung von leicht

brennbaren Stoffen bestimmt sind und keine Feue

rungsanlagen aufweisen.

(4)Kleingaragen dürfen mit Räumen, in denen

feste Brennstoffe gelagert werden, auch ohne brand

hemmenden selbstschließenden Türen unmittelbar

verbunden sein, wenn diese Räume nicht zum stän

digen Aufenthalt von Personen oder zur Lagerung

von leichtbrennbaren Stoffen bestimmt sind und

keine Feuerungsanlagen aufweisen.

§ 14 Tore, Türen und Fenster in Außenwänden

(1)Tore, Türen und Fenster in Außenwänden von

Garagen müssen so angeordnet und ausgestattet

werden, daß durch sie keine erhöhte Brandgefahr

verursacht wird und schädliche Umwelteinwirkungen

möglichst vermieden werden.

(2)Tore, Türen und Fenster in Außenwänden von

Garagen sind, soweit gemäß § 9 ein bestimmtes

Brandverhalten gefordert ist, aus nichtbrennbaren

Baustoffen herzustellen; Verglasungen sind aus

Drahtglas oder gleichwertigen Baustoffen auszufüh

ren. Soweit dies wegen der Verwendung, der Grö

ße, der Lage, der Art oder der Umgebung der Gara

ge im Interesse des Brandschutzes erforderlich ist,

kann im Einzelfall auch eine höhere Brandwider

standsfähigkeit der Tore, Türen und Fenster in

Außenwänden von Garagen verlangt werden.

§ 15 Fluchtwege

(1)In Garagen müssen Fluchtwege in solcher An

zahl vorhanden und so verteilt sein, daß die Gara-

genbenützer leicht und gefahrlos ins Freie gelangen

können.

(2)Mittel- und Großgaragen müssen mindestens

zwei Ausgänge haben, die vom Erdgeschoß unmit

telbar ins Freie, von nicht zu ebener Erde liegenden

Geschossen in Stiegenhäuser führen. Die Ausgänge

der Fluchtwege müssen auch dann erreichbar und

benutzbar sein, wenn die Abschlüsse der Brandabschnitte geschlossen sind. Von keiner Stelle der Garage darf der Fluchtweg zu einem Ausgang bei offenen Garagen mehr als 50 m, bei nicht offenen Garagen und unterirdischen Garagen mehr als 40 m betragen. Die Länge des Fluchtweges ist in der Gehlinie zu messen. Einer der Fluchtwege kann anstatt über ein Stiegenhaus auch über Rampen geführt werden, wenn neben der Fahrbahn ein mindestens 0,80 m breiter erhöhter Gehsteig vorhanden ist.

(3) Bei Mittel- und Großgaragen sind die, Ausgänge in jedem Garagengeschoß durch deutlich sichtbare und dauerhafte Hinweiszeichen zu kennzeichnen. Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege müssen eine Mindestbreite von 0,80 m aufweisen, dürfen von Fahrzeugen nicht verstellt werden und sind durch Bodenmarkierungen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.

§ 16 Beleuchtung

(1)Mittel- und Großgaragen müssen eine ausrei

chende, den Sicherheitsvorschriften entsprechende,

elektrische Beleuchtung der Abstell- und Verkehrs

flächen, der Zu- und Abfahrten sowie der Flucht

wege aufweisen.

(2)Bei Mittel- und Großgaragen muß für die

Fluchtwege eine Notbeleuchtung vorhanden sein,

die sich bei Ausfall des Netzstromes selbsttätig ein

schaltet und eine Betriebsdauer von mindestens ei

ner Stunde gewährleistet.

§ 17 Lüftung

(1)Für Kleingaragen sowie für offene Mittel- und

Großgaragen genügt die natürliche Lüftung. Für

nicht offene oberirdische und eingeschossige unter

irdische Mittel- und Großgaragen reicht eine

natürliche Lüftung aus, wenn entsprechend höhen

versetzte Lüftungsöffnungen einander gegenüber

liegen, die Lüftungsöffnungen in oberirdischen Ga

ragen nicht weiter als 35 m, in eingeschossigen un

terirdischen Garagen nicht weiter als 20 m vonein

ander entfernt sind und wenn überall eine ständige

Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen

müssen unverschließbar sein und einen freien Ge

samtquerschnitt von mindestens 600 cm2 je Abstell

fläche haben. In Garagen, die nur die Tiefe einer

Abstellfläche haben, sowie in Kleingaragen genügen

gegenüberliegende Lüftungsöffnungen mit einem

freien Gesamtquerschnitt von mindestens 150 cm2

je Abstellfläche.

(2)Nicht offene Mittel- und Großgaragen müssen

mechanische Lüftungsanlagen haben, soweit nicht

nach Abs. 1 eine natürliche Lüftung ausreicht. Die

Lüftungsanlage ist so zu bemessen und einzurichten,

daß der Volumengehalt an Kohlenmonoxid in der

Luft (CO-Gehalt der Luft), gemessen in einer Höhe

von 1,50 m über dem Fußboden über einen zusam

menhängenden Zeitraum von einer Stunde, unter

Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden

Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm

(1 ppm CO = 1 cm3 CO je 1 m3 Luftraum) beträgt.

Dies gilt als erfüllt, wenn die Lüftungsanlage bei

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Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie bei Wohnhausgaragen, mindestens 6 m8, bei anderen Garagen mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Nutzfläche abführen kann. Die Lüftungsanlagen müssen außerdem ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zu- und Abluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend be- und entlüftet werden.

(a) Jedes mechanische Lüftungssystem muß mindestens zwei Ventilatoren gleicher Leistung haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. Die Ventilatoren müssen so geschaltet sein, daß bei Ausfall eines Ventilators der andere den Notbetrieb sicherstellt.

(4) Nicht offene Großgaragen müssen Anlagen zur Messung und Regelung des CO-Gehaltes der Luft und zur Warnung haben. Diese Anlagen müssen so beschaffen sein, daß sie bei überschreiten eines CO-Gehaltes der Luft von 250 ppm akustische und optische Signale abgeben, durch die in der Garage befindliche Personen zum Abschalten der Motoren und zum Verlassen der Garage aufgefordert werden und durch die außerhalb der Garage befindliche Personen vor dem Eintritt bzw. vor der Einfahrt in die Garage gewarnt werden. Die Warnanlagen sind an die Notstromquelle (§16 Abs. 2) anzuschließen.

§ 18 Heizung und Zündquellen

(1)Die Oberflächentemperatur von Heizungsan

lagen in Garagen darf 300° C nicht überschreiten.

Heizungsanlagen, die Oberflächentemperaturen von

mehr als 100° C erreichen können, sind mit Verklei

dungen aus nichtbrennbaren Baustoffen und mit

schräger Abdeckung zu versehen, so daß Gegen

stände nicht darauf abgelegt werden können.

(2)Luftheizungen sind nur zulässig, wenn durch

geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist, daß sich

Gas-Luft-Gemische bei der Erwärmung nicht ent

zünden können und die Lüftung nicht beeinträchtigt

wird.

(3)Garagen dürfen keine Feuerstätten, Reinigungs

öffnungen von Rauch- und Abgasfängen sowie An

lagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich

brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können.

Weiters sind Füllstutzen für die Lagerung von leicht

brennbaren Flüssigkeiten und Gaszähler in Garagen

unzulässig.

§ 19 Brandschutzeinrichtungen

(1)Für eingeschossige Mittel- und Großgaragen

muß je 1000 m2 ein Wasserhydrant mit ausreichend

langem Formschlauch und absperrbarem Strahlrohr

vorhanden sein. Die Wasserhydranten sind gegen

Frosteinwirkung zu schützen und so zu verteilen,

daß jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht

werden kann.

(2)Bei mehrgeschossigen Mittel- und Großgaragen

ist zusätzlich zu den Brandschutzeinrichtungen ge-

mäß Abs. 1 für jedes Stiegenhaus eine trockene Steigleitung mit C-Anschluß in jedem Geschoß erforderlich.

(3)Für Mittel- und Großgaragen kann der Einbau

von selbsttätigen Brandmeldeanlagen oder Feuer

löschanlagen verlangt werden, wenn dies wegen

der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder

der Umgebung der Garage im Interesse des Brand

schutzes erforderlich ist. Dieses Erfordernis gilt je

denfalls für unterirdische Großgaragen. Ab dem

zweiten Kellergeschoß von Großgaragen sind in je

dem Fall selbsttätige Feuerlöschanlagen vorzusehen.

(4)In allen Garagen sind geeignete Handfeuer

löscher zweckmäßig verteilt anzubringen. In Mittel-

und Großgaragen sind für die ersten 20 Abstell

flächen zwei und für je weitere 20 Abstellflächen

ein Handfeuerlöscher mit 12 kp Füllgewicht erfor

derlich. Die Bereitstellung zusätzlicher Feuerlösch

geräte kann im Einzelfall verlangt werden, wenn

dies wegen der Verwendung, der Größe, der Lage,

der Art oder der Umgebung der Garage im Interesse

des Brandschutzes erforderlich ist. Für Kleingaragen

genügt ein Handfeuerlöscher mit 6 kp Füllgewicht

für je 4 Abstellflächen, welcher in der Garage oder

in leicht erreichbarer Nähe anzubringen ist. Umfaßt

die Garage höchstens 2 Abstellflächen, sind Hand

feuerlöscher nicht erforderlich.

§ 20 Schutz gegen Vergiftung

(1)Öffnungen von Lüftungsanlagen sind ständig

freizuhalten. Mechanische Lüftungsanlagen und An

lagen zur Messung und Regelung des CO-Gehaltes

der Luft sowie Warnanlagen müssen so gewartet

werden, daß sie stets funktionsfähig sind.

(2)In Mittel- und Großgaragen müssen deutlich

sichtbare, dauerhafte Anschläge angebracht sein, mit

denen darauf hingewiesen wird, daß bei laufendem

Motor Vergiftungsgefahr besteht.

(3)In allen Garagen dürfen Verbrennungsmotoren

von Kraftfahrzeugen nur zum Erreichen und Ver

lassen der Abstellflächen betrieben werden.

§ 21 Umgang mit gefährlichen Stoffen und Rauchverbot

(1)Leichtbrennbare Stoffe dürfen in Garagen nur

in unerheblichen Mengen, öl- und fetthaltige Putz

wolle und -läppen nur in dicht verschlossenen Be

hältern aus nichtbrennbaren Stoffen aufbewahrt

werden. Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten

benutzte Stoffe sind sofort aus der Garage zu ent

fernen. Die für die Lagerung von Kraftstoffen gel

tenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2)Innerhalb von Mittel- und Großgaragen dür

fen Kraftfahrzeuge nicht mit Kraftstoff oder öl ver

sorgt oder mit brennbaren Flüssigkeiten gereinigt

werden.

(3)In Garagen für Kraftfahrzeuge mit Verbren

nungsmotoren ist es verboten, zu rauchen oder offe

nes Feuer zu verwenden; in Mittel- und Großgara

gen ist auf dieses Verbot durch deutlich sichtbare

und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.

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§ 22 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen

(1)Soweit in den folgenden Absätzen nichts an

deres bestimmt ist, dürfen Kraftfahrzeuge in ande

ren Räumen als Garagen und Abstellplätzen mit

Schutzdächern nur abgestellt werden, wenn

a)das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbe

hälter aller in einem Raum abgestellten Kraft

fahrzeuge - ausgenommen solcher gemäß Abs. 2

- nicht mehr als 15 Liter beträgt,

b)Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehäl

ter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räu

men nicht aufbewahrt wird,

c)diese Räume nicht Wohn- oder sonstigen Auf

enthaltszwecken dienen und nicht im Zuge von

Fluchtwegen aus Wohn- oder sonstigen Aufent

haltsräumen liegen und

d)diese Räume keine Zündquellen oder leicht ent

zündliche Stoffe enthalten und von Räumen mit

Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen

durch Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen ge

trennt sind.

Befinden sich diese Räume in Gebäuden aus brennbaren Baustoffen, so

gilt lit. a für den gesamten Brandabschnitt.

(2)Traktoren, Mähdrescher, Arbeitsmaschinen und

ähnliche Kraftfahrzeuge dürfen in anderen Räumen

als Garagen und Abstellplätzen mit Schutzdächern

abgestellt werden, wenn vom Standpunkt des Brand

schutzes keine Bedenken dagegen bestehen.

(3)In Durchgängen und Durchfahrten dürfen Kraft

fahrzeuge abgestellt werden, wenn die Feuersicher

heit des Gebäudes dadurch nicht gefährdet und der

Verkehr sowie Feuerlösch- und Rettungsmaßnahmen

dadurch nicht behindert werden.

(4)Für Räume gemäß Abs. 1 bis 3 gelten die Be

stimmungen des § 21 Abs. 1 und 3 sinngemäß.

§ 23 Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas

(1)Kraftfahrzeuge, die mit Kraftgas angetrieben

werden, das schwerer ist als Luft, wie Propan, Bu

tan und deren Gemische, dürfen in Garagen nur ab

gestellt werden, wenn sichergestellt ist, daß aus

tretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann.

(2)In Mittel- und Großgaragen, bei denen die

Eignung gemäß Abs. 1 nicht gegeben ist, ist auf das

Verbot der Abstellung von Kraftfahrzeugen mit An

trieb durch Kraftgas durch deutlich sichtbare und

dauerhafte Anschläge hinzuweisen.

§ 24 Elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge

Elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge dürfen in allen Stellplätzen abgestellt werden. Die Batterien elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge dürfen in Garagen nur aufgeladen und gewartet werden, wenn diese Garagen ausschließlich der Abstellung elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge dienen.

§ 25 Besondere Anforderungen

(1)Ergeben sich aus der Verwendung, der Größe,

der Lage, der Art oder der Umgebung des Stell

platzes besondere Anforderungen hinsichtlich Sicher

heit, Festigkeit, Brand-, Wärme- oder Schallschutz,

Gesundheit, Hygiene oder Umweltschutz, so kann

die Baubehörde im Einzelfall über die Bestimmun

gen der §§ 4 bis 24 hinausgehende Vorschreibungen

treffen, soweit sich solche zur Erfüllung der allge

meinen Erfordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung

als notwendig erweisen. Dies gilt insbesondere hin

sichtlich Baustoffe und Bauteile, Anordnung, Be

messung und Regelung der Zu- und Abfahrten, Ver

bindung der Garagen mit anderen Räumen, Siche

rung der Flüchtwege und Lüftung der Garagen.

(2)Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkun

gen kann insbesondere in Wohngebieten oder in

der Nähe von Erholungsstätten, Krankenanstalten

oder öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden die

Zulassung von Stellplätzen an zusätzliche Vorschrei

bungen im Sinne des Abs. 1 gebunden oder über

haupt versagt werden. In Wohngebieten sind Stell

plätze in der Regel nur für Kraftfahrzeuge bis zu

3,5 t Eigengewicht und nur soweit zulässig, als sie

dem Bedürfnis der Bevölkerung in diesen Gebieten

dienen.

3. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 26 Geltungsbereich; Inkrafttreten

(1)Soweit in dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt ist, gelten die für Stellplätze jeweils in

Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 15. November 1976,

LGB1. Nr. 63, mit der Bauvorschriften erlassen wer

den, auch für Stellplätze.

(2)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in

Kraft.