# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Jagd- und Wildschadenskommission-Verordnung geändert wird

68.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 4. Oktober 1976, mit der die Jagd-

und Wildschadenskommission-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 77 Abs. 6 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964, wird verordnet:

§ 1

Die Jagd- und Wildschadenskommission-Verordnung, LGB1. Nr. 45/1964,

wird wie folgt geändert:

2 hat zu lauten:

"§ 2

Die dem Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission zustehende Aufwandsentschädigung beträgt für jedes Verfahren bei einer Verhandlungsdauer

S 140,-, S 180,-, S 240,-."

bis zu 3 Stunden bis zu 6 Stunden über 6 Stunden

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.