# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Prüfungsgebührenverordnung geändert

# wird

LGB1. Nr. 18/1973 und LGB1. Nr. 19/1975 wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Z. 3 hat zu lauten:

"3. für die gemäß der Verordnung

vom 7. September 1964,

LGB1. Nr. 44, abzulegende Jagd

prüfung 500,- S,

für Prüfungswerber, die sich in

forstlicher oder jagdlicher Ausbil

dung befinden, ermäßigt sich die

Prüfungsgebühr auf200,- S;"

2.§ 1 Z. 4 hat zu lauten:

"4. für die gemäß der Verordnung

vom 7. September 1964,

LGB1. Nr. 43, abzulegende Jagd

hüterprüfung und Beruf sjäger-

prüfung 300,- S."

3.§ 2 Z. 5 erster Halbsatz hat zu lauten:

"5. für die Prüfung gemäß § 1 Z. 3:

für den Vorsitzenden60,- S,

für die drei weiteren Mitglieder

der Prüfungskommission je . . 50,- S;"

4.§ 2 Z. 6 hat zu lauten:

"6. für die Prüfung gemäß § 1 Z. 4:

für den Vorsitzenden80,- S,

für die zwei weiteren Mitglieder

der Prüfungskommission je . .50,- S."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.