# Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1976)

§ 1 Lebensunterhalt

(1)Soweit der ausreichende Lebensunterhalt, aus

genommen den Aufwand für Unterkunft, in Form

von laufenden Geldleistungen zu sichern ist, sind

diese unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

der §§ 8 bis 10 des Gesetzes nach Richtsätzen zu be

messen (richtsatzgemäße Geldleistungen).

(2)Die Richtsätze betragen für

a)den Alleinunterstützten S 2.350,-;

b)den Hauptunterstützten S 2.134,-;

c)den Mitunterstützten,

aa) wenn Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe nicht besteht

S 1.280,-,¦

bb) wenn Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht S 580,-

;

d)ein Kind in fremder Pflege S 1.674,-.

(3)Die richtsatzgemäßen Geldleistungen und die

Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a gebühren in den

Monaten Februar, Mai, August und November in

eineinhalbfacher Höhe. Ist jedoch die richtsatzge

mäße Geldleistung infolge Anrechnung von Einkom

men, die nur zwölfmal jährlich bezogen werden,

im ersten Satz angeführten Monaten um die Hälfte des vollen Richtsatzbetrages.

(4)Der bei Gewährung richtsatzgemäßer Geldlei

stungen zusätzlich zu tragende Aufwand des Hilfe

empfängers für Unterkunft ist im Regelfalle bis

S 370,- monatlich vertretbar. Liegt der tatsächliche

Aufwand für Unterkunft unter S 370,- monatlich,

so ist dieser Aufwand zu tragen. Ein tatsächlicher

Aufwand für Unterkunft über S 370,- monatlich ist

ausnahmsweise dann vertretbar, wenn er im Hin

blick auf den Umstand, daß der Unterkunftsbedarf

in anderer zumutbarer Weise nicht gedeckt werden

kann, oder in Anbetracht der familiären Verhältnisse

des Hilfeempfängers zur Sicherung des ausreichen

den Lebensunterhaltes erforderlich ist.

(5)Ist der ausreichende Lebensunterhalt nur des

halb nicht gedeckt, weil der Aufwand für Unter

kunft vom Hilfeempfänger nicht oder nicht zur

Gänze getragen werden kann, so ist der Aufwand

für Unterkunft insoweit in sinngemäßer Anwendung

des Abs. 4 zu tragen.

(0)Pflegekinder haben keinen Anspruch gemäß

Abs. 4; hingegen kann ihnen zweimal jährlich ein

Bekleidungskostenbeitrag jeweils bis zur Höhe des

Richtsatzes für ein Pflegekind zuerkannt werden.

§ 2 Weitere Leistungen

(1)Soweit der ausreichende Lebensunterhalt nicht

durch richtsatzgemäße Geldleistungen oder ander

weitig sichergestellt ist, sind weitere Leistungen in

einem solchen Ausmaß zu erbringen, daß der aus

reichende Lebensunterhalt gesichert ist; solche Lei

stungen sind insbesondere:

a)Beihilfen für erforderliche Diätverpflegung bis

S 350,- monatlich;

b)Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer not

wendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen

Höhe;

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c)Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur

Herstellung von Installationen und zur Bezah

lung von Anschlußgebühren, soweit diese Maß

nahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tat

sächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu

S 7.000,- im Einzelfalle;

d)Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung

des erforderlichen Hausrates, wie Öfen, sonstige

Heizgeräte, Mobiliar, Beleuchtungskörper, Ge

schirr sowie Haus- und Bettwäsche, bis zur tat

sächlichen Höhe, jedoch bis höchstens S 7.000,-

im Einzelfalle; anstelle von Beihilfen können

Gutscheine gegeben oder kann brauchbarer

Hausrat beigestellt werden;

e)Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heiz

materials bis zu S 1.500,- jährlich; anstelle von

Beihilfen können Gutscheine gegeben oder kann

Heizmaterial beigestellt werden;

f)Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen Be

kleidung bis zur Höhe des eineinhalbfachen

Richtsatzes jährlich; anstelle von Beihilfen kön

nen Gutscheine gegeben oder verwendbare Klei

dungsstücke beigestellt werden;

g)Beihilfen zur Beschaffung oder Instandhaltung

eines einfachen Hörfunkgerätes bis zur Höhe der

tatsächlichen Kosten, wenn der Hilfeempfänger

infolge seines körperlichen Zustandes sonst an

der angemessenen Teilnahme am kulturellen

Leben gehindert wäre; anstelle von Beihilfen

können Gutscheine gegeben oder kann ein

brauchbares Gerät beigestellt werden;

(2) Die Leistungen gemäß Abs. 1 lit. a bis e und g gebühren nicht bei Unterbringung in Anstalten und Heimen.

§ 3 Erforderliche Pflege

(1)Maßnahmen zur Sicherung der ausreichenden

erforderlichen Pflege sind insbesondere:

(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei

Unterbringung in Anstalten oder Heimen.

§ 4 Krankenhilfe

(1) Die Krankenhilfe umfaßt:

1961, BGB1. Nr. 102, betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und

der Sanitätshilfsdienste, zur freiberuflichen Ausübung des

physikotherapeu-tischen Dienstes bzw. des logopädisch-phonia-trisch-

audiometrischen Dienstes berechtigt sind, soweit die Kosten nicht

nach dem O. ö. Behindertengesetz zu tragen sind,

b)die Versorgung mit Heilbehelfen, Heilmitteln

und Zahnersatz,

c)den Krankentransport.

(2)Krankenhilfe ist zu gewähren, um die Gesund

heit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die

lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sor

gen, wieder herzustellen, zu festigen oder zu bes

sern. Sie muß daher ausreichend und zweckmäßig

sein, darf jedoch das Maß des unbedingt Notwen

digen nicht übersteigen.

(3)Krankenhilfe ist solange zu gewähren, als der

regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch

ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelin

dert oder eine Verschlimmerung des Zustandes ver

hindert werden kann.

(4)Bei Untersuchung, Behandlung und Pflege in

Krankenanstalten sind die Kosten der allgemeinen

Gebührenklasse als Leistung der Sozialhilfe zu über

nehmen.

(5)Sofern der körperliche oder geistige Zustand

eines Hilfeempfängers oder die Entfernung seines

Wohnsitzes den Transport in eine oder aus einer

Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen

Kosten eines solchen Transportes bis zur Höhe jener

Kosten als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen,

die bei Durchführung eines solchen Transportes

durch das österreichische Rote Kreuz entstehen.

§ 5 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

(1)Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Falle

der Entbindung samt den sich daraus ergebenden

Folgen, soweit diese nicht als Krankheit angesehen

werden müssen, sind die Kosten der Hebammen

hilfe, des ärztlichen Beistandes und der ärztlichen

Behandlung, der notwendigen Arznei- und Hilfs

mittel, der Unterbringung in einer Krankenanstalt

oder einem Entbindungsheim und des Transportes

als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen; die Be

stimmungen des § 4 gelten im übrigen sinngemäß.

(2)Soweit der ausreichende Lebensbedarf werden

der Mütter und Wöchnerinnen nicht anderweitig

gesichert ist, sind im erforderlichen Ausmaß weitere

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes zu er

bringen. Insbesondere kommen Beihilfen zur Be

Schaffung von Schwangerenbekleidung, für Wöch

nerinnen Beihilfen zur Beschaffung von Kinder

wagen, Säuglingswäsche sowie Kinderbetten, im

erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt im Einzel

falle höchstens bis zum Betrag von S 3.500,- in

Betracht.

(3)Unbeschadet einer Hilfe nach Abs. 1 und 2 ge

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bührt ein einmaliger Entbindungskostenbeitrag im Monat der Niederkunft in der Höhe des Richtsatzes für den Alleinunterstützten.

§ 6 Erziehung und Erwerbsbefähigung

Soweit der ausreichende Lebensbedarf nicht anderweitig gesichert ist, sind die für die Erziehung und Erwerbsbefähigung notwendigen Leistungen zu erbringen; solche Leistungen sind insbesondere:

a)die Übernahme der gemäß § 7 Abs. 1 des

O. ö. Jugendwohlfahrtsgesetzes tatsächlich (d. h.

unabhängig vom Bestand rechtskräftiger Kosten-

tragungsbescheide nach dem O. ö. Jugendwohl

fahrtsgesetz) nicht gedeckten Kosten; bei Unter

bringung in einem Heim für Minderjährige ge

bührt dem Hilfeempfänger ab dem vollendeten

7. Lebensjahr ein Taschengeld bis zu 15 v. H. des

Richtsatzes für den Alleinunterstützten; die Höhe

des Taschengeldes ist im Einzelfall unter Berück

sichtigung des Alters des Hilfeempfängers nach

Maßgabe der pädagogischen Erfordernisse im

Einvernehmen mit der Erziehungsleitung festzu

setzen;

b)Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen

Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tat

sächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können

auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen

Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden;

c)Beihilfen für die Teilnahme an Schulveranstal

tungen, wie Schullandwochen und Skikursen,

ausgenommen die Ausrüstung, bis zur tatsäch

lichen Höhe;

d)Beihilfen zu den Kosten einer internatsmäßigen

Unterbringung bis zur tatsächlichen Höhe unter

Berücksichtigung allfälliger richtsatzgemäßer

Geldleistungen;

e)Beihilfen zum Kindergartenbesuch während des

Jahres vor dem Beginn der allgemeinen Schul

pflicht eines Kindes bis zur Höhe der tatsäch

lichen Kosten.

§ 7 Taschengeld

(1)Das gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes gebüh

rende Taschengeld beträgt bei Unterbringung

a)in Anstalten und Heimen für Geisteskranke, gei

stig Behinderte, Süchtige oder Trinker 10 v. H.

des Richtsatzes für den Alleinunterstützten;

b)in Anstalten und Heimen für körperlich Behin

derte, Sinnesbehinderte und Epileptiker sowie in

Pflegeheimen, Altenheimen und Pflegestationen

20 v. H. des Richtsatzes für den Alleinunter

stützten.

(2)Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist auf

den vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(3)Im Falle der Unterbringung des Hilfeempfän

gers in einer Anstalt oder einem Heim gemäß Abs. 1

lit. a kann unter entsprechender Bedachtnahme auf

die Bedürfnisse des Hilfeempfängers das Taschen-

geld soweit vorläufig einbehalten werden, als dies erforderlich ist, um den Erfolg der im Zusammenhang mit der Unterbringung gesetzten Maßnahme zu gewährleisten.

§ 8 Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Sozialhilfe bestimmten Einkünften folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

a)bei Hilfeempfängern, die trotz vorgerückten

Alters (Männer ab dem vollendeten 65. Lebens

jahr, Frauen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr)

oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbs

fähigkeit (mehr als 50 Prozent) oder trotz erheb

licher Belastung infolge erforderlicher Betreuung

von Familienangehörigen unter Aufwendung be

sonderer Tatkraft einem Erwerb nachgehen, mo

natlich S 400,- für den Alleinunterstützten oder

den Hauptunterstützten und S 150,- für jeden

mit dem Hauptunterstützten in Familiengemein

schaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehö

rigen;

b)25 v. H. der Einnahmen aus einem Untermietver

hältnis;

c)50 v. H. einer Lehrlingsentschädigung, höchstens

jedoch S 700,-;

d)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Be

stimmungen des Arbeitsmarktförderungsge-

setzes;

e)bei Kleinrentnern laufende Bezüge nach den Be

stimmungen des Kleinrentnergesetzes, und zwar

monatlich bis zum Betrag von S 400,- für den

Alleinstehenden und von S 550,- für ein in Fa

miliengemeinschaft lebendes Ehepaar; außeror

dentliche Hilfeleistungen nach § 4 Abs. 2 des

Kleinrentnergesetzes zur Gänze;

f)alle Leistungen für die Pflege und Wartung Hilf

loser (Hilflosenzuschüsse);

g)Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch

die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert

wird;

(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes ist folgendes verwertbare Vermögen nicht zu berücksichtigen:

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b)Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortset

zung einer persönlichen Erwerbstätigkeit not

wendig sind;

c)Gegenstände, die zur Befriedigung allgemein an

erkannter kultureller Bedürfnisse dienen und

deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;

d)bei Gewährung von Sozialhilfe durch Unterbrin

gung in Krankenanstalten, Entbindungsanstalten,

Anstalten und Heimen der Sozialhilfe sowie

gleichartigen Anstalten Barbeträge bis zu

S 10.000,- und sonstige kleinere Sachwerte.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft. Gleichzeitig wird die Sozialhilfeverordnung, LGB1. Nr. 76/1973, in der Fassung LGB1. Nr. 60/1975 aufgehoben.