# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Stadt

# Wels neu festgesetzt und kundgemacht wird

§ 1

(1)Der Einheitssatz für die Berechnung des Bei

trages zu den Kosten der Herstellung von Ver

kehrsflächen im Gemeindegebiet der Stadt Wels

wird mit 400,- (vierhundert) Schilling je Quadrat

meter der Verkehrsfläche neu festgesetzt.

(2)Im Einheitssatz gemäß Abs. 1 sind die Kosten

für die Herstellung der Wasserleitung nicht enthal

ten (§ 1 Abs. 1 lit. b und § 3 Abs. 2 des Interessen

tenbeiträge-Gesetzes 1958, LGB1. Nr. 28, in der gel

tenden Fassung).

§ 2

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom

3. April 1950, LGB1. Nr. 25, mit welcher der Einheits

satz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im

Gebiete der Stadt Wels festgesetzt und kundge

macht wird, außer Kraft.