# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde

# Bad Schallerbach festgesetzt und kundgemacht wird

76.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1976, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Schallerbach festgesetzt und kundgemacht wird

Auf Grund des § 38 a Abs. 6 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 21/1970 wird verordnet:

§ 1

(1)Der Einheitssatz für die Berechnung des Bei

trages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrs

flächen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad

Schallerbach wird mit 300,- (dreihundert) Schilling

je Quadratmeter der Verkehrsfläche festgesetzt.

(2)Im Einheitssatz gemäß Abs. 1 sind die Kosten

für die Herstellung der Wasserleitung nicht enthal

ten (§ 1 Abs. 1 lit. b und § 3 Abs. 2 des Interessen tenbeiträge-Gesetzes 1958, LGB1. Nr. 28, in der gel tenden Fassung).

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages

ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober

österreich in Kraft.