# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

77.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember

1976, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im

Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973, BGB1. Nr. 50/1974, wird

nach Anhörung der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer,

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden

verordnet:

§ 1

(1)FÜR DIE IN DER ANLAGE ZU DIESER VERORDNUNG

UMSCHRIEBENEN LEISTUNGEN DES RAUCHFANGKEHRERGE-WERBES DÜRFEN HÖCHSTENS DIE IN DER ANLAGE FESTGE

SETZTEN ENTGELTE ZUZÜGLICH VON ZUSCHLÄGEN GEMÄß § 4 IN RECHNUNG GESTELLT WERDEN (HÖCHSTTARIFE). DIE HÖCHSTTARIFE ENTHALTEN AUCH DIE UMSATZSTEUER (18%).

(2)Ergibt sich aus der Anlage einschließlich all

fälliger Zuschläge ein Höchsttarif

a)bei Gebäuden mit einem Zylinderrauchfang von

weniger als S 19,70,

b)bei Gebäuden mit einem schliefbaren Rauchfang

von weniger als S 39,50,

so beträgt der Höchsttarif S 19,70 bzw. S 39,50.

(3)Werden Rauchfänge vorübergehend nicht be

nützt und kann aus diesem Grund die Reinigung

unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprü

fung der Nichtbenützung ein Betrag bis S 9,40 pro

Rauchfang und Kehrtermin in Rechnung gestellt

werden.

§ 2

(1)Die Tarifansätze der Ortsklasse I der Anlage

gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.

(2)Die Tarifansätze der Ortsklasse II der Anlage

gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.

§ 3

(1)Die Grundgebühr gilt für das Geschoß, in dem

der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt für

jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang durch

läuft; dabei gelten Keller, Zwischengeschosse und

ausgebaute' Dachgeschosse (Mansarden) als Stock

werke. Ferner gelten Dachbodenräume von mehr als

2 Meter Höhe, durch die die Rauchfänge ziehen, als

Stockwerke. Ziehen Rauchfänge durch hohe Dach

bodenräume oder sind Rauchfänge hoch über Dach

geführt, so gelten je 3 Meter und jede übrigblei

bende Höhe über 2 Meter als Stockwerke.

(2)Als Rauchfänge im Sinne des Abs. 1 gelten auch

Bauelemente, die als Rauchfänge dienen (z. B. Eter

nit- und Eisenrohre in Baracken).

§ 4

(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung

gestellt werden:

a)für Kehrarbeiten in Gebäuden, in denen nur ein

Rauchfang zu kehren ist, ein Zuschlag bis 40%,

in Gebäuden, in denen zwei Rauchfänge zu keh

ren sind, ein Zuschlag bis 30%, in Gebäuden, in

denen drei Rauchfänge zu kehren sind, ein Zu

schlag bis 20%, und zwar zu den Ansätzen der

Tarifposten 1 bis 10;

b)für Kehrarbeiten in entlegenen Baulichkeiten,

wie Schutzhäuser, Berghotels, Unterkunftshäuser,

Jagdhäuser, Holzer- und Almhütten, welche nur

zu Fuß erreichbar sind, für jede angefangene

Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt an gerech

net, ein Zuschlag bis S 51,90;

c)für Kehrarbeiten in Hügel- und Gebirgsgegen

den ein Zuschlag zu den Tarifposten 1 bis 10,

und zwar

in geschlossenen Ortschaften mit weniger als 40 Hausnummern

bis zu 50%; in isoliert stehenden Einzelanwesen und in

Streusiedlungen bis zu 100%; dieser Zuschlag darf bei Objekten, zu deren Erreichung nicht ein wesentlicher Höhenunterschied zu bewältigen ist, nicht eingehoben werden;

Seite 328

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 40.

Stück, Nr. 77

außerhalb des Standortes des Rauchfangkeh-rergewerbes ein Zuschlag bis 100% sowie ein Wegegeld von S 14,60 für jeden vollen Kilometer des Hin- und Rückweges;

an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ein weiterer Zuschlag bis 100%;

in der Zeit von 17 bis 7 Uhr ein weiterer Zuschlag bis 100%.

(2)Die Zuschläge gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen

nicht nebeneinander in Rechnung gestellt werden.

(3)Wenn Kehrarbeiten zum turnusmäßigen Kehr

termin oder bei bestellten Leistungen zum verein

barten Termin aus Gründen, die der Hauseigentümer

bzw. der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht vor

genommen werden können, kann die Kehrgebühr

samt Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die

bei Durchführung der Arbeit angefallen wäre.

§ 5

Die Kehrgebühren für die nach der Feuerpolizeiordnung kehrpflichtigen Leistungen sind vom Hausbesitzer, die Kehrgebühren für sonstige Leistungen sind vom Auftraggeber zu entrichten.

§ 6

Der Gewerbeinhaber hat, sofern er nicht mit dem Hauseigentümer bzw. dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Rechnungslegung getroffen hat, mindestens halbjährig auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine aufgeschlüsselte Rechnung über die Kehrgebühren zu stellen.

§ 7

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich vom 24. Februar 1975, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt

werden, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 9/1975,

außer Kraft.