# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Reinhaltung der Luft (O.ö. Luftreinhalteverordnung)

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1)Luftverunreinigungen sind Veränderungen der

natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch

luftfremde Stoffe, wie Rauch, Ruß, Staub und andere

Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe; zu

den Dämpfen gehört auch Wasserdampf.

(2)Emissionen sind die von einer Anlage (Abs. 4)

ausgehenden oder durch eine Tätigkeit verursachten

Luftverunreinigungen im Bereich ihrer Entstehung.

(3)Immissionen sind Luftverunreinigungen, die

außerhalb des Bereiches ihrer Entstehung wahr

nehmbar oder meßbar sind.

(4)Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind

a)Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder

Tätigkeiten durchgeführt werden, die Luftverun

reinigungen verursachen können oder von denen

sonst Luftverunreinigungen ausgehen,

b)Gebäude und sonstige ortsfeste Einrichtungen

und

c)Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige nicht

ortsfeste technische Einrichtungen.

§ 2 Messungen

(1) Messungen zur Feststellung von Art und Ausmaß von

Luftverunreinigungen sind so durchzuführen, daß

a) die Meßergebnisse von Messungen, die von verschiedenen

Meßstellen oder zu verschiedenen

Zeiten oder unter verschiedenen Umweltbedingungen (wie

atmosphärischer oder klimatischer Art) durchgeführt werden,

zweckmäßig und auf einfache Weise miteinander vergleichbar sind,

b)aus den Meßergebnissen Kenngrößen abgeleitet

werden können, die für eine Beurteilung der

Luftverunreinigungen geeignet sind,

c)aus den Meßergebnissen nach Möglichkeit Rück

schlüsse auf die Ursachen der Luftverunreinigun

gen sowie auf den Ort, die Art und das Ausmaß

der die Luftverunreinigungen verursachenden

Emissionen gezogen werden können.

(2)Zur technischen Durchführung von Messungen

sind Meßgeräte und Meßanordnungen zu verwen

den, die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft

und Technik entsprechend genaue Ergebnisse erwar

ten lassen und eine möglichst rasche und einfache

Auswertung gewährleisten.

(3)Die Dauer der Messungen ist so festzusetzen,

daß die Art und das Ausmaß der Luftverunreinigun

gen einwandfrei festgestellt werden können. Bei der

Messung von länger andauernden Immissionen hat

der Meßzeitraum in der Regel ein Jahr zu betragen.

Er darf nur verkürzt werden, wenn das Ausmaß der

Immissionen auch bei kürzerer Meßdauer einwand

frei beurteilt werden kann oder wenn das Ausmaß

der Immissionen an einem bestimmten Ort zu einer

bestimmten Zeit oder während eines bestimmten

Zeitraumes festgestellt werden soll.

(4)Sofern im Einzelfall nicht andere Meßangaben

erforderlich sind, sind die Ergebnisse der Messun

gen

a)des Staubniederschlages in Jahres- und Monats

mittelwerten (JMW und MMW),

b)der Massenkonzentration von Stäuben mit einer

Partikelgröße unter 10 \i in Tagesmittelwerten

(TMW) und

c)der Massen- und Volumenkonzentration von

Gasen in Tages- und Halbstundenmittelwerten

(TMW und HMW)

anzugeben.

Seite 332

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 41.

Stüdc, Nr. 76 u. 79

§ 3 Immissionen und Emissionen

(1)Für Luftverunreinigungen durch Schwefeldi

oxid, Staub und Kohlenmonoxid werden die in der

Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Immis

sionsgrenzwerte festgelegt.

(2)Wird bei Messungen gemäß § 2 eine Über

schreitung der in der Anlage 1 enthaltenen Immis

sionsgrenzwerte festgestellt, so ist dies unverzüg

lich den betroffenen Gemeinden bekanntzugeben

und es sind im Rahmen der Messungen, wenn dies

aber nicht möglich ist, durch die gemäß § 6 des

O. ö. Luftreinhaltegesetzes zuständige Behörde nach

Möglichkeit die Ursachen der Luftverunreinigung

sowie der Ort, die Art und das Ausmaß der die Luft

verunreinigung verursachenden Emissionen zu er

mitteln.

(3)Ergibt die Ermittlung (Abs. 2), daß die die Luft

verunreinigung verursachenden Emissionen unter

die Bestimmungen des O. ö. Luftreinhaltegesetzes

fallen, so hat die gemäß § 6 dieses Gesetzes zustän

dige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Be

hebung der festgestellten Mängel zu treffen.

(4)Ergibt die Ermittlung (Abs. 2), daß die die Luft

verunreinigung verursachenden Emissionen nicht

unter die Bestimmungen des O. ö. Luftreinhaltege

setzes fallen, so hat die ermittelnde Behörde (Dienst

stelle) die Meßergebnisse den nach der Art bzw.

Ursache der Luftverunreinigung jeweils in Betracht

kommenden Behörden bekanntzugeben, die nach

anderen gesetzlichen Vorschriften für Maßnahmen

zur Reinhaltung der freien Luft zuständig sind.

(5)Ergibt die Ermittlung (Abs. 2), daß die die Luft

verunreinigung verursachenden Emissionen teil

weise unter die Bestimmungen des O. ö. Luftreinhal

tegesetzes fallen, so hat die gemäß § 6 dieses Ge

setzes zuständige Behörde Verbindung mit den nach

anderen gesetzlichen Vorschriften für Maßnahmen

zur Reinhaltung der freien Luft zuständigen Behör

den aufzunehmen und ihr weiteres der Luftreinhal

tung dienendes Vorgehen mit dem Vorgehen dieser

Behörden zu koordinieren.

(e) Die in den Abs. 2 bis 5 festgelegte Vorgangsweise bei Feststellung einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gilt sinngemäß auch bei der Feststellung von den Grundsätzen des § 2 des O. ö. Luftreinhaltegesetzes widersprechenden Immissionen, für die keine Immissionsgrenzwerte festgelegt sind, sowie bei der Feststellung von den Grundsätzen des § 2 des O. ö.

Luftreinhaltegesetzes widersprechenden Emissionen.

§ 4 Weitere Luftreinhaltemaßnahmen

(1) Die Emissionen aus Feuerstätten sind in der

Regel über Rauch-(Abgas-) fange abzuleiten. Bei der Festlegung der Höhe der Rauch-(Abgas-)fänge ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein ungestörter Abtransport der Emissionen mit der freien Luftströmung ermöglicht wird und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gewährleistet ist.

(2)Die Rauchfahne aus Feuerungsanlagen für feste

Brennstoffe muß heller sein als der Grauwert 2 der

Grauwertskala (Ringelmann-Skala) in der Anlage 2.

Abweichend davon darf die Rauchfahne beim An

heizen vorübergehend den Grauwert 3 dieser Skala

erreichen.

(3)Die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen,

Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen von Stof

fen, welche üble Gerüche oder sonstige Luftverun

reinigungen im erheblichen Ausmaß verursachen,

ist im Freien auf Plätzen, die hiefür nicht nach be

sonderen gesetzlichen Vorschriften behördlich ge

nehmigt sind, verboten.

(4)Das Abbrennen größerer Flächen und das Ver

brennen von Stoffen, die bei der Verbrennung eine

besondere Rauch-, Ruß-, Gas- oder Geruchsbelästi

gung verursachen, wie insbesondere das Verbren

nen von Textilien, Leder, Kunststoffen, Gummi,

Chemikalien, Teer, Dachpappe oder Autoreifen, ist

im Freien verboten.

(5)Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 3

und 4 sind Angelegenheiten, auf die die Vorschrif

ten des O. ö. Luftreinhaltegesetzes nicht anzuwen

den sind, Maßnahmen, die in Vollziehung besonde

rer Gesetze von einer Behörde angeordnet werden,

Maßnahmen zur Abwehr von größeren Schäden in

Notstands- und Katastrophenfällen, Maßnahmen im

Rahmen der Ausbildung für Zwecke der Brandbe

kämpfung und Maßnahmen im Rahmen der her

kömmlichen ortsüblichen land- und forstwirtschaft

lichen Produktion.

(6)Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4 hat die gemäß § 6 des O. ö. Luft

reinhaltegesetzes zuständige Behörde im Einzelfall

zuzulassen, wenn auf Grund besonderer örtlicher

Verhältnisse (wie isolierte Lage oder Lage im In

dustriegebiet) eine Verletzung der Grundsätze des

§ 2 des O. ö. Luftreinhaltegesetzes nicht zu befürch

ten ist.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Immissionsgrenzwerte A) Schwefeldioxid und Staub

mg SCte/m3mg Staub/m3

April-Novem-

Oktoberber-

März

Zone I TMW0,070,10TMW 0,12

HMW0,070,15darf höchstens

an sieben Tagen

pro Jahr, die je-

doch nicht auf-

einander folgen

sollen, über-

schritten werden

Zone II TMW0,20TMW 0,20

HMW0,20

darf nurdreimal

pro Tagüber-

schrittenwerden1

Die Zone I umfaßt Gebiete, welche einen besonderen Schutz genießen, wie Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Kurgebiete und Gebiete, die im Flächenwidmungsplan für Erholungszwecke gewidmet sind.

Die Zone II umfaßt das übrige Gebiet.

In besonders belasteten Gebieten der Zone II wird ein Tages- und Halbstundenmittelwert der S02-Kon-zentration von 0,30 mg SCte/m3 Luft, ein Tagesmittelwert von 0,30 mg Staub/m3 Luft sowie ein täglich dreimaliges überschreiten des Halbstundenmittel-wertes von 0,30 mg SCte/m3 Luft geduldet. Es ist jedoch durch geeignete Maßnahmen und ständiges nachhaltiges Bemühen aller Beteiligten anzustreben, daß die normalen Höchstgrenzwerte der Zone II innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, der 5 Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht überschreiten soll, schrittweise erreicht bzw. unterschritten werden.

Besonders belastete Gebiete sind solche, in denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung die für die Zone II festgelegten Immissionsgrenzwerte nachweisbar überschritten werden.

B) Kohlenmonoxid

Der Achtstundenmittelwert, gebildet auf der Basis von halbstündigen Mittelwerten, darf 9 ppm nicht überschreiten.

Der Einstundenmittelwert, als Mittelwert zweier aufeinanderfolgender Halbstundenmittelwerte, darf 34 ppm nicht überschreiten. Die Auswertung hat unter Verwendung eines Achtstundengleitfensters zu erfolgen, wobei die Schrittfolge eine Stunde betragen soll. Grauwertskala (Ringelmann-Skala)

Die Grauwertskala enthält in vier von 6 Feldern Grauwerte zwischen weiß und schwarz; der Anteil der schwarzen Färbung (Grauwert) beträgt im Feld 1 20 v. H., im Feld 2 40 v. H.r im Feld 3 60 v. H. und im Feld 4 80 v. H.