# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend den Bauplan (O.ö. Bauplanverordnung)

§ 1 Herstellung; Verwendung bestimmter Materialien

(1)Die im Rahmen des Bauplanes (§ 44 der

O. ö. Bauordnung) der Baubehörde vorzulegenden

Pläne (einschließlich Vervielfältigungen) müssen aus

geeigneten haltbaren Materialien hergestellt wer

den und das Format A 4 nach der ÖNORM A 1001,

Ausgabe 11/48, aufweisen bzw. auf dieses Format

so gefaltet sein, daß an der linken Seite des gefal

teten Planes ein Heftrand von mindestens 2 cm

Breite verbleibt.

(2)Die zeichnerische Darstellung auf den Plänen

(Vervielfältigungen) hat nach einem Verfahren zu

erfolgen, welches eine spätere Löschung oder Ver

änderung durch innere oder äußere Einflüsse mög

lichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen

leicht erkennen läßt. Die verwendeten Farben müs

sen lichtecht und beständig sein.

(3)Auf dem Deckblatt bzw. dem im gefalteten Zu

stand oben liegenden Teil des Planes (Titelseite)

müssen

a)die Bezeichnung und der Ort des Bauvorhabens,

b)die Art des Planes (wie Lageplan, Grundriß,

Detailplan) und das Datum der Planverfassung,

c)die Namen des Bauwerbers, des Grundeigen

tümers, des Planverfassers und - wenn er bei

Einreichung des Bauplanes schon bestimmt ist

- des Bauführers

angegeben sein. Weiters ist ein genügend großer Raum für amtliche

Vermerke auf dem Deckblatt (der Titelseite) des Planes freizuhalten.

(4)Soweit in dieser Verordnung und in anderen

baurechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt

ist, bleibt die Form der Darstellung der im Lageplan

auszuweisenden Baubestände, Leitungen und son

stigen Anlagen sowie die Form der Darstellung son

stiger Details in den einzelnen Plänen dem Planver

fasser freigestellt. Die Darstellung hat jedoch in

einer Mißverständnisse möglichst ausschließenden

Art zu erfolgen; die verwendeten Planzeichen sind

erforderlichenfalls in einer Legende zu erklären.

(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplanes der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist zu wählen:

a)für den Lageplan: 1 :500 oder 1 : 1000; soweit

noch Katastralmappen im Maßstab 1 :2880 oder

1 : 1440 vorhanden sind, kann der Lageplan

auch im Maßstab 1 : 720 verfaßt werden;

b)für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, An

sichten und schaubildliche Darstellungen: 1 : 50,

1 :100 oder 1 : 200;

c)für Detail- und Konstruktionspläne: 1 : 50, 1 : 20

oder 1 : 10.

(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.

§ 3 Farben

(1) Farbig darzustellen und in der Fläche voll anzulegen sind:

a)im Lageplan:

bestehende bauliche Anlagen

geplante bauliche Anlagen

abzubrechende bauliche Anlagen

b)in Grundrissen und Schnitten:

bestehende Teile

geplante Teile

in Stahlkonstruktion

in Stahlbeton

in Beton

in Mauerwerk

in Holz

grau,

rot,

gelb;

grau,

violett,

blau,

grün,

rot,

gelb.

Unterirdische Anlagen, wie Sandkeller und Stollen, sind als Bestand grau, als Neuanlage rot und, wenn sie aufgefüllt werden sollen, gelb zu umranden.

(2) Auf Vervielfältigungen können, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Planes möglich ist, die im Abs. 1 lit. b vorgesehenen Farben durch folgende Darstellungen ersetzt werden:

bestehende Teilegrau angelegt,

geplante Teile

in Stahlkonstruktion schwarz umrandet (1 mm),

in Stahlbetonschwarz angelegt,

in Betongekreuzt schraffiert,

in Mauerwerkeinfach schraffiert,

in Holzpaarweise waagrecht

schraffiert (Freihandlinien).

§ 4

]Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1977 in Kraft.