# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung

# 1976 geändert wird

83.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1976, mit

der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976 geändert wird

Auf Grund des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGB1. Nr. 6,

wird verordnet:

§ 1

Die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976, LGB1. Nr. 29, wird

wie folgt geändert: 1. Die Ziffern 5 bis 24 des Tarif es haben zu

lauten:

Schilling

"5. Auszüge aus Flächenwidmungs- und

Bebauungsplänen (§§ 15 und 19

OberösterreichischesRaumord-

nungsgesetz, LGB1. Nr. 18/1972) a) für den ersten Plan oder Abzug

(Lichtpause) je Blatt ÖNORM A 6003

koloriert150,-

nicht koloriert . 100,-

Schilling

b) für; jeden weiteren Abzug je Blatt ÖNORM A 6003

koloriert100,-

nidjit koloriert50,-

6.Bauplatzbewilligung (§ 4 O. ö. Bau

ordnung, LGB1. Nr. 35/1976)

a)je Bauplatz bis 500 m2 . . . . 150,-

b)für: je angefangene weitere

100 m2 20 -

7.Bewilligung der Änderung von Bau

plätzen und bebauten Liegenschaf

ten (§ 7 Abs. 1 O. ö. Bauordnung) . 150,-

8.Gewährung von Ausnahmen vom

Verbot der Ableitung von Schmutz

wässern in Senkgruben (§ 35 Abs. 3

O. ö. Bauordnung)100,-

9.Gewährung von Ausnahmen von

der Anschlußpflicht an gemeindeei

gene Kanalisationsanlagen (§ 38

O. ö. Bauordnung)100,-

10.Baubewilligung für den Neu-, Zu-

oder Umbau sowie für die sonstige

Änderung oder Instandsetzung von

Gebäuden (§ 41 Abs. 1 lit. a und d

O. ö. Bauordnung)

für je angefangene 10 m2 jedes Ge

schosses (einschließlich Kellerge

schosse, ausgenommen Dachraum) .15,-

mindestens aber je Gebäude . . .200,-

11.Baubewilligung für den Zu-, Aus

oder Umbau sowie für die sonstige

Änderung oder Instandsetzung von

Dachräumen; Baubewilligung für

die Erneuerung des Dachstuhles

(§ 41 Abs. 1 lit. a und d O. ö. Bau

ordnung)

für je angefangene 10 m2 überbaute

Fläche 15,-

mindestens aber . 80,-

höchstens jedoch2.500,-

12.Baubewilligung für Geschäftspor

tale, soweit die Baubewilligung

nicht unter Tarifpost 10 fällt (§ 41

Abs. 1 lit. d O. ö. Bauordnung)

je angefangenen Laufmeter der

straßenseitigen Hausfront .... 15,-

mindestens aber100,-

13.Baubewilligung gemäß § 41 lit. b

oder c der O. ö. Bauordnung

für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je 3 angefangene

HöhenfTieienJmeter bzw. Lanfmeter

des Baues15,-

mindestens aber80,-

höchstens jedoch2.500,-.

Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im

Einzelfall den höheren Betrag ergibt.

14.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1

lit. d der O. ö. Bauordnung, soweit Schilling

sie nicht unter Tarifpost 10 oder 12

fällt

für je angefangene 10 m2 überbaute

Fläche oder für je 3 angefangene

Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter

des Baues 15,-

mindestens aber 80,-

höchstens jedoch2.500,-.

Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im

Einzelfall den höheren Betrag ergibt.

15.Bewilligung für den Abbruch von

Gebäuden oder Gebäudeteilen; Be

willigung für den Abbruch von son

stigen bewilligungspflichtigen Bau-

¦ ten (§ 41 Abs. 1 lit. e O. ö. Bauordnung)

a)für jedes Geschoß80,-

b)wenn keine Geschosse vorhan

den oder betroffen sind, für je

angefangene 10 m2 überbaute

Fläche oder für je angefangene

3 Höhen (Tiefen) meter bzw. Lauf

meter des Baues15,-•

mindestens aber80,-

höchstens jedoch1.500,-.

Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die

im Einzelfall den höheren Betrag ergibt.

16.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1

lit. f der O. ö. Bauordnung

a)je aufgestellte Maschine bzw.

anderen Gegenstand ....150,-

b)für jede Änderung des Verwen

dungszweckes 250,-

17.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1

lit. g oder h in der O. ö. Bauordnung

für je angefangene 10 Lauf meter

Einfriedung (lit. g) bzw. für je ange

fangene 10 m2 Grundfläche (lit. h) 15,-

höchstens jedoch1.500,-

18.Bewilligung der Verlängerung der

Frist für den Beginn der Bauausfüh

rung und für die Fertigstellung des

Bauvorhabens (§ 51 Abs. 3 und 4

O. ö. Bauordnung)100,-

19. Bewilligung von Abweichungen

vom bewilligten Bauvorhaben,

wenn durch die Abweichung Bedin

gungen oder Auflagen des Baube

willigungsbescheides berührt wer

den (§ 53 Abs. 2 lit. b O. ö. Bauord

nung)

150,-

44

20. Überprüfung des Bauplanes (§ Abs. 3 O. ö. Bauordnung)

je Plan 30r

je Seite der sonstigen Unterlagen . 15,-

Schilling

Die Abgabe beträgt ein Drittel dieses Ausmaßes, wenn die Richtigkeit

von einem befugten Ziviltechniker bestätigt ist.

21. Überprüfung und Klausulierung

(Anbringung des Bewilligungsver

merkes) von zusätzlichen Ausferti

gungen des Bauplanes (§ 49 Abs. 6

O. ö. Bauordnung)

je Bauplanausfertigung

80,-

22.Benützungsbewilligung (§ 57 O. ö.

Bauordnung): ein Drittel der anläß

lich der Erteilung der Baubewilli

gung berechneten Abgabe, minde

stens jedoch

a)bei Baubewilligungen nach Ta

rifpost 10100-

b)bei anderen Baubewilligungen . 80,-

23.Gewährung von Ausnahmen oder

Erleichterungen (Stundungen) von

der Verpflichtung zur Errichtung

von Stellplätzen (§ 30 Abs. 5

O. ö. Bauordnung)

je Stellplatz 50-

höchstens jedoch2.500,-

24.Bewilligung für die Errichtung oder

wesentliche Änderung von Aufzü

gen (§ 3 O. ö. Aufzugsgesetz,

LGB1. Nr. 10/1956, zuletzt geändert

durch Gesetz LGB1. Nr. 2/1970); Be

nützungsbewilligung für Aufzüge

(§ 6 Abs. 1 O. ö. Aufzugsgesetz);

Bewilligung für die Wiederbenüt

zung gesperrter Aufzüge (§ 10

Abs. 4 O. ö. Aufzugsgesetz) . . . 100,-"

2. Nach Ziffer 42 des Tarif es wird eingefügt:

Schilling

50 -

"42 a. Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (§ 53 Abs. 1 Z.

2 Gewerbeordnung 1973) . . . 42 b. Vergabe eines Marktplatzes,

sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (§ 330

Abs. 1 Gewerbeordnung 1973) .

50,-"

§ 2

(1)Diese Verordnung tritt - unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 2 - am 1. Jänner 1977 in

Kraft.

(2)Soweit am 1. Jänner 1977 anhängige indivi

duelle Verwaltungsverfahxen gemäß § 69 Abs. 1 der

O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 35/1976, nach den bis

her geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen

sind, sind in diesen Verfahren die Ziffern 6 bis 24 des Tarifes in der bisherigen Fassung anzuwenden.