# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über das Ausmaß der Gebühren für

# die Durchführung der Trichinenschau und die der Überbeschau von Fleisch und Fleischwaren

# im Schlachthof der Stadt Wels

84.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Dezember 1976 über das Ausmaß der Gebühren für die Durchführung der Trichinenschau und die der Uberbeschau von Fleisch und Fleischwaren im Schlachthof der Stadt Wels

Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Bundesgesetze BGB1. Nr. 441/1935, BGB1. Nr. 128/1954 und BGB1. Nr. 141/1974 sowie des Art. II Z. 3 des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971, IBGB1. Nr. 331, wird verordnet:

§ 1

Bei Schlachtungen im Schlachthof der Stadt Wels I haben die Besitzer der zu untersuchenden Tiere für Ijede Trichinenschau bei ganzen Schweinen oder I Schweinehälften S 5,90 als Untersuchungsgebühr zu 1 entrichten.

§ 2

Für die Durchführung der von der Stadt Wels I gemäß § 17 der Verordnung über die Vieh- und I Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch, JBGB1. Nr. 342/1924, in der Fassung des Art. II Z. 1 Ides Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971, JBGB1. Nr. 331, angeordneten überbeschau von in ldas Gebiet der Stadt Wels zum gewerbsmäßigen (Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung 1 eingebrachtem Fleisch (Fleischwaren) sind von den I Parteien zur Deckung der aus der Amtshandlung erlwachsenden Kosten an die Stadt Wels je Kilo untersuchungspflichtiges Fleisch (Fleischwaren) S 0,50, mindestens je Beschau S 5,-,

Izu entrichten.

§ 3

In den Gebühren gemäß §§ 1 und 2 ist die Umsatzsteuer von 18% (Umsatzsteuergesetz 1972, BGB1. Nr. 223, in der Fassung des Gesetzes BGB1. Nr. 636/1975) enthalten.

§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.