# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Schutzräume (O.ö. Schutzraumverordnung -

# O.ö. SchV.)

7.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 14. März 1977 betreffend Schutzräume (O. ö. Schutzraumverordnung - O. ö. SchV.)

Auf Grund der §§ 24, 28 und 44 der O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 35/1976, wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1)Schutzräume sollen Schutz gewähren gegen

(2)Schutzräume müssen zur Gewährung des Schutzes gemäß Abs. 1 folgenden Anforderungen

entsprechen:

(4)Gebäudeteile, die zumindest einen Schutzfaktor

von 0,025 aufweisen und abschließbar sind, gelten

als "geschützter Bereich".

(5)Reduktionsfaktor (Abs. 2 lit. a) ist jener Fak-

tor, auf den die Strahlenbelastung durch die Wirksamkeit von Entstrahlungsmaßnahmen und durch den natürlichen Abbau der Strahlenwirkung herabgesetzt wird. Der Reduktionsfaktor von 0,1 bedeutet daher, daß die Strahlenbelastung nach Durchführung der Entstrahlungsmaßnahmen und durch den natürlichen Abbau der Strahlenwirkung 1/10 der ursprünglichen Strahlenbelastung beträgt.

(6)Schutzräume sollen einen Daueraufenthalt bis

zu 2 Wochen ohne Versorgung von außen gestatten.

(7)Als; bauliche Maßnahmen, die eine Ausgestal

tung def Schutzräume zu einem funktionsfähigen

System ifrn Bedarfsfall rasch ermöglichen (§ 28 Abs. 1 O. ö. Bavjo.), gelten folgende Maßnahmen:

1.Ausführung der Umfassungsbauteile gemäß § 4;

2.Ausführung des Einganges und nach Erfordernis

eines: Notausganges gemäß § 5;

3.Einbau von Abschlüssen gemäß § 6;

4.Einrichtungen für eine ausreichende natürliche

Be- vjnd Entlüftung sowie Einbau des Schutzbe-

lüftuijigssystems (Sandfilter einschließlich Bereit-

haltujig eines geeigneten Filtersandes, Schutzbe-

lüfterj und Überdruckventile) gemäß §§7 bis 9;

5.Herstellung der Installationen gemäß § 10;

6.Kennzeichnung und Ausstattung gemäß § 11.

(8)Wenn die Verpflichtung zur Errichtung von

Schutzräumen im Einzelfall gemäß § 28 Abs. 2 der

O. ö. Bauordnung eingeschränkt ist, so sind die bau

lichen Maßnahmen gemäß Abs. 7 in der in diesem

Absatz angeführten Reihenfolge bis zur Erfüllung

der bestehenden Verpflichtung zu treffen. Die Er

füllung der bestehenden Verpflichtung ist im Einzel

fall auf Verlangen der Baubehörde vom Bauwerber

nachzuweisen.

(9)Die Voraussetzung der Nähe gemäß § 28 Abs. 3

der O. öi Bauordnung gilt als erfüllt, wenn die Ge-

meinschaftsschutzräume innerhalb einer angemes

senen, nach Möglichkeit 300 m nicht überschreiten

den Wegentfernung vom Bauvorhaben gelegen sind.

(10)Den Nachweis, daß gemäß § 28 Abs. 3 der

O. ö. Bauordnung entsprechende Gemeinschafts

schutzräume in der Nähe des Bauvorhabens (Abs. 9)

bereits zur Verfügung stehen oder gleichzeitig mit

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dem Neu-, Zu- oder Umbau hergestellt werden, hat der Bauwerber zu erbringen.

(ii) Im Bauplan (§ 44 O. ö. BauO.) ist der Schutzraum mit allen erforderlichen Angaben über Lage, Größe, Eingänge, Notausgänge, Be- und Entlüftung, Sandfilter, Zahl der Schutzraumplätze und Anordnung der Sitze und Liegen darzustellen.

§ 2 Raumbedarf

(1)Schutzräume sind in einem solchen Umfang

vorzusehen, daß alle Personen, die sich der Zweck

widmung des Gebäudes entsprechend im Regelfall

darin aufhalten, in den Schutzräumen Platz finden.

Als Richtlinie für die demgemäß erforderliche Platz

anzahl in Schutzräumen gelten:

h) bei sonstigen Bauten (Räumen) für größere

Menschenansammlungen, wie Theater, Kinos, Versammlungsräume

und dergleichen: Plätze entsprechend der Anzahl der

vorgesehenen Besucher(Benützer)plätze.

(2)Wird in den Fällen gemäß Abs. 1 lit. e bis h

nachgewiesen, daß sich im Regelfall weniger Per

sonen im Gebäude aufhalten, als nach der Richtlinie

Schutzraumplätze zu schaffen wären, so ist die er

forderliche Anzahl der Schutzraumplätze nach dem

jeweiligen geringeren Bedarf festzulegen.

(3)Für einen Schutzraum sind je Person minde

stens 0,6 m2 Bodenfläche und mindestens 1,4 ms Luft

raum vorzusehen. Zusätzlich ist Platz für den Schutz-

belüfter und dessen Bedienung im Ausmaß von min

destens 1,5 m2 sowie Platz für 1 WC oder 1 Trocken

klosett und für 1 Waschgelegenheit im Ausmaß von

insgesamt mindestens 2 m2 vorzusehen.

(4)Die nutzbare Grundfläche eines Schutzraumes

muß mindestens 6 m2 betragen. Auf diese Fläche ist

die für den Schutzbelüfter und dessen Bedienung,

für das WC oder das Trockenklosett und für die Waschgelegenheit erforderliche Fläche (Abs. 3) nicht

anzurechnen. Die lichte Breite und die lichte Höhe

eines Schutzraumes dürfen 2 m nicht unterschreiten. Diese lichte Höhe darf auch durch Installationen und sonstige Einbauten nicht eingeschränkt werden.

(5)Die Schutzraumplätze sind im Verhältnis 2 : 1

als Sitz- und Liegeplätze vorzusehen. Dabei ist zu

berücksichtigen, daß Sitze und Liegen in mindestens

5 cm Abstand von den Umfassungswänden aufzu

stellen sind und daß die Mindestausmaße der Sitze

50 cm Breite und 55 cm Tiefe und die Mindestaus

maße der Liegen 65 cm Breite und 1,90 m Länge zu

betragen haben. Weiters ist darauf Bedacht zu

nehmen, daß der Bewegungsraum zwischen gleich

gerichteten Sitzreihen, zwischen Liegereihen sowie

zwischen Liegen und Sitzen mindestens 50 cm und

der Bewegungsraum zwischen gegenüberliegenden

Sitzreihen mindestens 80 cm betragen soll.

(e) Ein Schutzraum ist höchstens für 50 Personen zu bemessen

(Einzelschutzraum).

(7)Müssen gemäß den Bestimmungen der Abs. 1

und 2 Schutzraumplätze für mehr als 50 Personen

geschaffen werden, so gelten hiefür über die in Be

tracht kommenden Vorschriften dieser Verordnung

hinaus bzw. anstelle dieser Vorschriften die in der

Anlage 1 enthaltenen, vom Bundesministerium für

Bauten und Technik herausgegebenen "Technischen

Richtlinien für die Anordnung mehrerer Schutzräume

in einem Raumverband und für Sammelschutz-

räume" (Auszug). Diese Technischen Richtlinien

(Auszug) werden mit der Maßgabe für verbindlich

erklärt, daß

a)unter "Grundschutz" der Schutz im Sinne des § 1

Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zu verstehen ist,

b)an die Stelle der Verweisung auf die "Techni

schen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten

und in bestehenden Gebäuden" jeweils die Ver

weisung auf die entsprechenden Bestimmungen

dieser Verordnung tritt,

c)die Verweisungen auf die "Technischen Richt

linien für Luftstoß-Schutzbauten" entfallen und

d)an die Stelle der Anforderung "brandhemmend"

jeweils die Anforderung "brandbeständig" tritt.

(8)Schutzräume gemäß Abs. 7 für mehr als 500 Per

sonen müssen eine Luftstoßresistenz gegen einen

allseitigen Überdruck von latm und gegen einen

Sog von 0,2 atm aufweisen.

§ 3 Lage des Schutzraumes

(1) Der Schutzraum soll möglichst im Keller und ganz unter Terrain, bei mehreren Kellergeschossen möglichst im untersten Kellergeschoß, innerhalb des Gebäudes liegen und auf möglichst kurzem Weg von den in Betracht kommenden Wohn- und sonstigen Aufenthaltsräumen aus erreichbar sein.

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erforderliche^ Flächengewicfht

(2)Lassen die örtlichen Verhältnisse die Unter

bringung des Schutzraumes im Keller des Gebäudes

nicht zu, so ist dessen Errichtung außerhalb des Ge

bäudes zulässig. Ein solcher Schutzraum muß unter

halb der Erdoberfläche liegen und mit einer Erd

überdeckung von mindestens 80 cm versehen sein.

(3)Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1

und 2 ist bei hohem Grundwasserstand oder bei ge

fahrbringenden Einbauten, wie Kanälen oder Gas-

und Druckleitungen, die Errichtung von Schutz

räumen auch über der Erdoberfläche zulässig. Liegen

solche Schutzräume im Freien, so sind die Wände

mit Erdreich in einer Mindestdicke von 1,20 m an

der Böschungskrone standfest im Verhältnis 2 :3

(Böschungswinkel) anzuböschen; die Decke ist mit

einer mindestens 80 cm starken Erdschichte "zu über

schütten. Werden Schutzräume über der Erdober

fläche in einem Gebäude errichtet, so müssen sie im

Erdgeschoß möglichst in der Gebäudemitte liegen

und allenfalls erforderlichen Sonderbestimmungen

im Sinne des § 13 entsprechen.

(4)Schutzräume dürfen nicht im Bereich des Grund

wassers angelegt werden und müssen von gefahr

bringenden Einbauten, Rohrleitungen, Anlagen und

Lagerungen möglichst weit entfernt und gegen die

davon ausgehenden Gefahren gesichert sein. Als

gefahrbringend gelten insbesondere Anlagen und

Lagerungen mit brennbaren und giftigen Stoffen,

bei denen die Gefahr von Explosionen, von Bränden

oder des Entweichens giftiger oder heißer Flüssig

keiten, Gase oder Dämpfe besteht.

§ 4 Umfassungsbauteile

(1)Umfassungsbauteile sind Wände und Decken,

die den Schutzraum nach außen begrenzen. Sie

müssen insbesondere folgenden Anforderungen ent

sprechen:

a)Die Wände sind aus Stahlbeton in Ortbeton oder

aus Betonschalungssteinen mit Ortbetonfüllung,

in beiden Fällen mit Horizontal- und Vertikal

bewehrung gemäß Abs. 3 auszuführen. Die

Decken sind aus Stahlbeton in Ortbeton oder aus

Stahlbetonfertigteilen mit Aufbeton gemäß Abs. 4

bis 6 herzustellen.

b)Bei voller Erdüberdeckung (§ 3 Abs. 2 und 3)

können die Wände und Decken auch aus Stahl,

die Wände auch aus Stahlbetonfertigteilen aus

geführt werden. Stahl, Stahlbetonfertigteile so

wie Kombinationen dieser Baustoffe bzw. Bau

teile sind jedoch nur zulässig, wenn ihre Eignung,

insbesondere das Erreichen des Schutzfaktors ge

mäß § 1 Abs. 2 lit. a und die erforderliche Stand

sicherheit im Einzelfall nachgewiesen werden.

c)Die Umfassungsbauteile müssen außer der erfor

derlichen Festigkeit und statischen Sicherheit

auch ein entsprechendes Flächengewicht auf

weisen.

(2)Die Stärke der Außenwände sowie deren Flä

chengewicht muß im Fall des Abs. 1 lit. a minde

stens den in der folgenden Tabelle angegebenen

Werten entsprechen:

Mindestdicke bei Deckenunterkante

Baustiffin Gelände- bis 0,60 m bis 1,20 m

höheüber Gelände über Gelände

Stahlbeton ii Ortbeton B 225 4der Be-tonschalungsteteine

aus B 225,; ausge- 30 cm50 cm60 cm

füllt mit Örtbeton B 225, horizontal und vertikal bewehrt

720 kp/m2 1200 kp/m2 1440 kp/m2

(3)Ortbetonwände und Wände aus Betonscha

lungssteinen müssen innen und außen, horizontal

und vertikal entsprechend den statischen Erforder

nissen bewehrt werden. Bei ebenflächigen Ortbeton

wänden und Wänden aus Betonschalungssteinen hat

der Durchmesser des Bewehrungsstahles mindestens

8 mm zu betragen; die Stäbe des Bewehrungsstahles

dürfen höchstens einen Abstand von 30 cm auf

weisen. Das innere Bewehrungsnetz ist bei Ortbe

tonwänden gegen das äußere Netz um die Hälfte

des Abstandes der Stahlstäbe versetzt zu verlegen.

Die vertikale Wandbewehrung ist mit einer horizon

talen Überdeckungslänge von 60 cm in die Decke

einzubinden; die horizontale Wandbewehrung ist

mit der gleichen Überdeckungslänge in die angren

zenden Wände einzubinden.

(4)Die Stärke der Decken sowie deren Flächenge

wicht muß im Fall des Abs. 1 lit. a mindestens den

in der folgenden Tabelle angegebenen Werten ent

sprechen:

Baustoff

Mindeststärke

erforderliches Flächengewicht

25 cm

600 kp/m2

Stahlbetonplatte in Ortbeton B 225 oder Stahlbetonfe(rtigteildecke B 225 mit Aufbeton B 225 Zusätzlich ist ein Betonestrich mit mindestens 5 cm Stärke auf einer mindestens 5 cm dicken, nicht-brennbaren Isolierschicht (Schlacke, Sand und dergleichen) vorzusehen.

(5) Die Decken der Schutzräume müssen neben dem Eigengewicht und der Nutzlast bei Bauten bis zu 5 Geschossen über dem Erdboden mindestens 1000 kp/m2, bei Bauten mit mehr als 5 Geschossen über dem Erdboden mindestens 1500 kp/m2 Trümmerlast aufnehmen können. Ein ausgebauter Dachraum gilt hiebei als Geschoß. Werden mehrere Schutzräume in einem Raumverband (§ 2 Abs. 7) errichtet, so muß die Decke neben dem Eigengewicht und der Nutzlast jedenfalls eine Trümmerlast von mindestens 1500 kp/m2 aufnehmen können.

(e) Die statische Berechnung der Decken ist für folgende 2 Lastfälle

durchzuführen:

Lastfall 1:

Bemessung für Eigengewicht + Nutzlast unter Zugrundelegung der

zulässigen Spannungen

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Lastfall 2:

Bemessung für Eigengewicht + Nutzlast + Trümmerlast nach dem Traglastverfahren unter Zugrundelegung der Sicherheit 1 oder nach dem Gebrauchslastverfahren unter Zugrundelegung der Streckgrenze und Prismenfestigkeit.

(7)Bei Schutzräumen mit gekrümmten Umfas

sungsbauteilen und voller Erdüberdeckung (§ 3

Abs. 2 und 3) ist die Standsicherheit auch gegenüber

einer allseitig und senkrecht auf die Schutzraum

oberfläche angreifenden zusätzlichen Gleichlast von

mindestens 2000 kp/m2 nachzuweisen.

(8)Bei Schutzräumen mit gekrümmten Umfas

sungsbauteilen muß die Konstruktionsstärke der

Sohle mindestens der Konstruktionsstärke der

Wände entsprechen. Bei Schutzräumen mit eben-

flächigen Umfassungsbauteilen werden keine beson

deren Anforderungen an die Konstruktionsstärke

der Sohle gestellt.

(9)Bei der Herstellung der Umfassungsbauteile

sind die Durchführungsteile sämtlicher Leitungen für

die Lüftung, die Installationen, die Sandfilterent

wässerung, die Antenne und dergleichen Anlagen

sowie die Zargen der Abschlüsse - letztere mit ent

sprechend maßhaltiger Aussteifung - sowie die

Stahlbetonteile des Sandfilters (§ 9) mitein- bzw.

mitzubetonieren. Bei Wänden aus Betonschalungs

steinen ist das Mauerwerk im Bereich abgewinkel

ter Rohrdurchführungen in geschaltem und bewehr

tem Ortbeton auszuführen.

§ 5 Eingang und Notausgang

(1)Einzelschutzräume dürfen nur einen Eingang

erhalten.

(2)Ein direkter Zugang vom Freien soll nach Mög

lichkeit vermieden werden und ist im übrigen nur

zulässig, wenn er mindestens zweimal abgewinkelt

wird oder durch einen Vorraum (Abs. 5) führt.

(3)Der Eingang zum Schutzraum muß von den in

Betracht kommenden Wohn- oder sonstigen Aufent

haltsräumen auf möglichst kurzem Weg erreichbar

sein. Er soll nicht direkt gegenüber dem Kellerab

gang liegen, sondern seitlich versetzt angeordnet

und - sofern nicht ein Vorraum (Abs. 5) vorge

sehen ist - durch eine mindestens 25 cm starke

Wand aus bewehrtem Ortbeton oder aus Beton

schalungssteinen mit bewehrter Ortbetonfüllung

abgeschirmt werden, die um das eineinhalbfache

ihres Abstandes von der zu schützenden Öffnung

über diese hinausragt.

(4)Die Decke über dem Zugang zum Schutzraum

muß eine Trümmerlast von mindestens 1000 kp/m2

aufnehmen können,

(5)Sofern der Schutzraumeingang nicht in einem

geschützten Bereich (§ 1 Abs. 4) liegt, ist zwischen

Eingang und Aufenthaltsraum des Schutzraumes ein

Vorraum anzuordnen. Schutzräume mit mehr als

25 Schutzraumplätzen sind in jedem Fall mit einem

Vorraum auszustatten. Die Mindestgröße des Vor

raumes ist mit 0,05 m2 je Schutzraumplatz, minde-

stens jedoch mit 1,5 m2 zu bemessen. Die Trennwand zwischen Vorraum und Schutzraum ist mindestens 25 cm stark und im übrigen gemäß § 4 Abs. 3 auszuführen. Muß ein Vorraum errichtet werden, so ist die Abschlußtür des Schutzraumes in der Vorraumaußenwand anzuordnen. Abschlußtür und Trennwandöffnung sind gegeneinander so zu versetzen, daß dazwischen mindestens die eineinhalbfache Vorraumbreite als lichter Abstand verbleibt.

(e) Grundsätzlich muß jeder Schutzraum einen Notausgang erhalten. Bei Schutzräumen in Kleinhausbauten (§ 93 Abs. 1 O. ö. BauV.) und sonstigen Bauten mit weniger als 3 Geschossen über dem Erdboden kann die Anordnung eines Notausganges unterbleiben, wenn höchstens 25 Schutzraumplätze vorgesehen sind und der Schutzraum außerhalb des Trümmerbereiches anderer Gebäude liegt.

(7)Eingang und Notausgang des Schutzraumes

müssen möglichst weit voneinander entfernt ange

ordnet werden.

(8)Der Notausgang muß mindestens zweimal ab

gewinkelt sein und außerhalb des Trümmerbereiches

horizontal oder vertikal ins Freie führen.

(9)Horizontal verlaufende Notausgänge haben bei

rechteckigem oder eiförmigem Querschnitt ein Aus

maß von mindestens 0,80/1,20 m, bei kreisförmigem

Querschnitt einen Durchmesser von mindestens

1,20 m aufzuweisen. Vertikal verlaufende Notaus

gänge haben bei rechteckigem Querschnitt ein Aus

maß von mindestens 0,80/0,80 m und bei kreisförmi

gem Querschnitt einen Durchmesser von mindestens

0,80 m. aufzuweisen.

(10)Die Notausgänge können aus bewehrtem Ort

beton, aus bewehrten Schleuderbetonrohren oder

aus sonstigen Stahlbetonfertigteilen ausgeführt

werden.

(11)Bei aneinandergebauten Gebäuden sind als

Fluchtwege Mauerdurchbrüche von Gebäude zu Ge

bäude vorzusehen. Wenn es die örtlichen Verhält

nisse erlauben, sind solche Fluchtwege mit allenfalls

vorhandenen Gemeinschaftsschutzräumen und allen

falls vorhandenen äußeren Fluchtwegen zu verbin

den.

(12)Die Mauerdurchbrüche gemäß Abs. 11, deren

lichter Querschnitt mindestens 0,60/0,80 m betragen

und deren Unterkante 0,50 m über dem Kellerfuß

boden liegen muß, sind durch Abschlußklappen ge

mäß § 6 oder durch Ausmauerungen zu verschließen.

Die Ausmauerung ist aus 12 cm starkem Vollziegel

mauerwerk mit Kalkmörtel herzustellen. Um das

Auffinden der Durchbruchstelle zu erleichtern, ist

der Wandverputz an dieser Stelle auszusparen oder

die Durchbruchstelle auf andere Weise dauerhaft zu

kennzeichnen.

(13)Eingänge, Notausgänge und Fluchtwege von

Schutzräumen dürfen nicht verstellt und nicht durch

gefahrbringende Einbauten, Rohrleitungen, Anlagen

oder Lagerungen (§ 3 Abs. 4) gefährdet werden.

(14)Der Eingang und ein allfälliger Notausgang

des Schutzraumes sind mit Abschlußtüren gemäß § 6

zu versehen. Bei Notausgängen können anstelle von

Abschlußtüren auch Abschlußklappen gemäß § 6

verwendet werden.

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§ 6 Abschlüsse

(1)Hinsichtlich Abschlußtüren und Abschluß

klappen werden die in der Anlage 2 enthaltenen,

vom Bundesministerium für Bauten und Technik

herausgegebenen "Technischen Richtlinien für Ab

schlüsse von Schutzraumbauten" (Auszug) mit der

Maßgabe für verbindlich erklärt, daß

a)an die Stelle der Verweisung auf die "Techni

schen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten"

die Verweisung auf die entsprechenden Bestim

mungen dieser Verordnung tritt und

b)die Verweisungen auf die "Technischen Richt

linien für Luftstoß-Schutzbauten", auf die "Tech

nischen Richtlinien für Schutzstollen" und auf die

Abbildungen 1 bis 5 entfallen.

(2)Abschlußtüren und Abschlußklappen dürfen

nur nach außen aufgehend angeordnet werden.

(3)Bei Einzelschutzräumen (§ 2 Abs. 6), auch wenn

sie in einem Raumverband (§ 2 Abs. 7) angeordnet

werden, sind gasdichte Abschlußtüren bzw. Ab

schlußklappen vorzusehen. Bei Sammelschutzräumen

(§ 2 Abs. 7) sind die in den Technischen Richtlinien

der Anlage 1 hiefür vorgesehenen Abschlußtüren

bzw. Abschlußklappen zu verwenden.

§ 7 Be- und Entlüftungen

(1)Schutzräume dürfen keine Fensteröffnungen

haben, müssen aber Einrichtungen für die natürliche

Be- und Entlüftung sowie für die Schutzbelüftung

erhalten. Andere direkte Öffnungen sind nur zu

lässig, wenn sie durch entsprechende Abschlüsse,

Ventile oder andere Vorrichtungen gasdicht und

druckfest verschließbar sind.

(2)Für die natürliche Be- und Entlüftung sind

Lüftungsrohre aus Stahl mit einer Mindestwand

stärke von 2,5 mm mit aufgeschweißten Stahl

flanschen zu verwenden. Münden diese ins Freie,

so sind sie mindestens zweimal abzuwinkein. Für

Schutzräume mit einem Fassungsvermögen bis zu

25 Personen ist sowohl für die Belüftung als auch

für die Entlüftung je 1 Rohr mit einem lichten Durch

messer von mindestens 200 mm, für Schutzräume

mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 Personen

sind je 2 solcher Rohre einzubauen. Die Lüftungs

rohre müssen durch gasdichte Klappen oder Ventile

von innen abgeschlossen werden können. Die Be-

und Entlüftungsöffnungen müssen möglichst weit

voneinander entfernt sein. Entlüftungsrohre sollen

etwa 40 cm unterhalb der Decke, Belüftungsrohre

sollen etwa 40 cm über dem Fußboden in den

Schutzraum einmünden.

(3)Bei nicht verunreinigter Außenluft kann der

Schutzbelüfter (§ 8) zur Verbesserung der natür

lichen Belüftung unter Umgehung des Sandfilters

(§ 9) herangezogen werden. Hiefür ist der Einbau

eines Umschaltrohrsystems oder einer Umschaltvor

richtung am Schutzbelüfter vorzusehen.

(4)Bei verunreinigter Außenluft muß die notwen-

dige Frischluft durch einen Sandfilter (§ 9) gereinigt werden, welcher auch die Auswirkungen von Hitze-und Luftstößen herabzumindern geeignet ist (Schutzbelüftung)! Hiebei muß je Schutzraumplatz und Stunde eifle Zufuhr von mindestens 1,8 m3 gefilterter Außenluft: sichergestellt werden. In jedem Fall ist ein einfacher Luftwechsel pro Stunde für den Gesamtschutzraum sicherzustellen.

(5) Die einzelnen Teile der Lüftungsanlage, insbesondere der Bereich des Sandfilters (§ 9), dürfen nicht durc)i gefahrbringende Einbauten, Rohrleitungen, Anlagen oder Lagerungen (§ 3 Abs. 4) gefährdet werden und sind - soweit sie im Freien liegen - gegen Splitterwirkung zu schützen.

§ 8 Schutzbelüfter

(1)In Scjhutzräumen mit einem Fassungsvermögen

bis zu 25 Personen ist ein Schutzbelüfter mit einer

Mindestleistung von 0,75 m3/min Luftdurchgang, in

Schutzräuipen mit einem Fassungsvermögen bis zu

50 Personen ist ein Schutzbelüfter mit einer Min

destleistung von 1,5 m3/min Luftdurchgang einzu

bauen, sofern die Bestimmung des § 7 Abs. 4 letz

ter Satz nicht leistungsfähigere Schutzbelüfter er

fordert. Dte Anlage muß für Durchflußlüftung aus

gestattet $ein; dabei ist eine wirksame Querdurch

lüftung defe Schutzraumes sicherzustellen. Bei Schutz

räumen mit getrenntem Sitz- und Liegeraum muß

eine Zulüftverteilleitung eingebaut werden. Eine

Zuluftvertkilleitung soll auch dann vorgesehen wer

den, wenn im Schutzraum sonst keine gleichmäßige

Durchlüftung gewährleistet ist.

(2)Der i Schutzbelüfter hat einen elektromotori

schen Antrieb zu erhalten und ist überdies mit

Handkurbel- oder Fußpedalantrieb auszustatten.

(3)Für den Anschluß des Schutzbelüfters an den

AnsaugroSt (§ 9 Abs. 3) ist ein Stahlrohr mit min

destens lt)0 mm lichtem Durchmesser in die Wand

zwischen Schutzraum und Filtersandbehälter so ein

zubauen, idaß der Belüfter in 1,05 m Höhe ange

schlossen (werden kann.

(4)Zur Anzeige eines zu hohen Gehaltes an Koh

lenoxyd (tO) in der Ansaugluft soll ein CO-Warn-

gerät eingebaut werden. Eine Anschlußmöglichkeit

für diese^ Gerät ist in der Ansaugleitung vorzu

sehen.

(5)Bei der Schutzbelüftung muß im Schutzraum

ein überdjruck von 5 bis 10 mm Wassersäule erreicht werden.

(e) Zum Abführen der über den Schutzbelüfter zugeführten Luft ist eine mit einem Überdruckventil versehene, mindestens 2,5 mm starke Entlüftungsleitung aus Stahl einzubauen, die bei Schutzräumen mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen einen lichten Durchmesser von mindestens 100 mm und bei Schutzräumen mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 Personen einen lichten Durchmesser von mindestens 150 mm aufzuweisen hat. Diese Entlüftungsleitung muß - sofern ein solcher Raum vorhanden ist - vom Vorraum bzw. Klosettraum des Schutzraumes ausgehen.

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§ 9 Sandfilter

(1)Der Sandfilter ist nach Möglichkeit innerhalb

des Kellers unter Terrain anzuordnen und vom

Schutzraum durch eine mindestens 30 cm starke be

wehrte Betonmauer zu trennen. Die Wände und die

Sohle des Sandfilters sind in einer Mindeststärke

von 15 cm aus Stahlbeton auszuführen und mit

einem Umfassungsbauteil des Schutzraumes fest zu

verbinden. Der Sandfilter ist trümmersicher abzu

decken, gegen Witterungseinflüsse und Verschmut

zung zu schützen und so auszuführen, daß sich darin

außer Kondenswasser möglichst kein Wasser an

sammeln kann. An der tiefsten Stelle des Sandfil

ters ist eine Entwässerung in den Schutzraum ein

zubauen. Diese Entwässerung ist mit einem vom

Schutzraum aus zu betätigenden Absperrventil zu

versehen. Das anfallende Kondenswasser ist regel

mäßig zu entleeren. Die Sandfüllung des Sandfilters

muß ausgetauscht werden können.

(2)Die Filtersandmenge hat bei Schutzräumen mit

einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen minde

stens 1,5 m3, bei Schutzräumen mit einem Fassungs

vermögen bis zu 50 Personen mindestens 3 m8 zu

betragen, wobei die lichte Grundfläche des Sand

filters nicht kleiner als 1,00/1,50 m bzw. zweimal

1,00/1,50 m sein darf.

(3)Auf der Sohle des Sandfilters ist ein Ansaug

rost anzuordnen. Konstruktion und Dimensionierung

des Ansaugrostes müssen gewährleisten, daß bei der

Schutzbelüftung Feinteile des Filtersandes nicht mit

geschleppt werden. Als Richtwert für die Luftge

schwindigkeit bei den Ansaugöffnungen des Rostes

sind 10 cm/sec anzunehmen. Für die Berechnung

gilt, daß die Luftgeschwindigkeit (in cm/sec) gleich ist der Luftmenge (in m'/sec) geteilt durch die Luft durchgangsfläche (in iri2) des Rostes.

(4)Der Filtersand ist schichtweise in den Behälter einzubringen. Die Schütthöhe über dem Ansaugrost

hat 1 m zu betragen.

(5)Hinsichtlich des Filtersandes werden die in der Anlage 3 enthaltenen, vom Bundesministerium für

Bauten und Technik herausgegebenen "Technischen

Richtlinien für Filtersand" (Auszug) mit der Maß

gabe für verbindlich erklärt, daß

(1) Für je 25 Personen sind im Schutzraum, nach

Möglichkeit in einem abgetrennten Raum (Vorraum, Klosettraum), ein WC oder Trockenklosett, eine Waschgelegenheit, eine Wasserentnahmestelle mit einer Zweigleitungsnennweite von mindestens 15 mm und ein Ausguß anzuordnen.

(2)Hauptwasserleitungen, Fernheizleitungen,

Druck-, Dampf- und Gasleitungen sowie andere ge

fahrbringende Leitungen dürfen durch Schutzräume,

im Nahbereich der Lüftungsanlagen (insbesondere

des Sandfilters) von Schutzräumen sowie im Bereich

der Eingänge, Notausgänge und Fluchtwege von

Schutzräumen nicht geführt werden. Andere Leitun

gen, insbesondere Leitungen zur Ver- und Entsor

gung des Schutzraumes, sind zulässig, wenn sie vom

Schutzraum aus durch außerhalb des Schutzraumes

angebrachte Schieber absperrbar sind, gasdicht

durch die Umfassungsbauteile des Schutzraumes ge

führt und mit Beton ummantelt werden. Abwasser

leitungen (Kanalanschlüsse) sind mit einer Rück

stausicherung zu versehen. Warmwasserheizleitun

gen sind beim Eintritt der Vor- und Rücklaufleitung

in den Schutzraum mit je einer vom Schutzraum aus

bedienbaren Absperrmöglichkeit auszustatten.

(3)Der Schutzraum ist mit elektrischer Energie zu

versorgen. Die elektrischen Installationen sind in

Feuchtraumausführung herzustellen. Der Zugang

sowie die Aufenthalts- und Nebenräume des Schutz

raumes sind mit mindestens je 1 elektrischen Be

leuchtungskörper auszustatten. Im Aufenthaltsraum

des Schutzraumes müssen 1 Steckdose sowie An

schlußmöglichkeiten für 1 Rundfunkgerät einschließ

lich Antenne, für den Lüftermotor und für 1 Koch

platte vorhanden sein. Die Einführung aller Zulei

tungen (auch der Antenne) durch die Umfassungs

bauteile des Schutzraumes muß gasdicht erfolgen.

(4)Die für das Rundfunkgerät erforderliche An

tenne ist außerhalb des Schutzraumes anzubringen.

§ 11 Kennzeichnung und Ausstattung

(1)Die Schutzräume sind am Eingang als Schutz

räume unter Angabe des Fassungsvermögens zu

kennzeichnen.

(2)Im Bereich des Zuganges zu Schutzräumen für

mehr als 25 Personen sind an den Wänden der

Gänge und Stiegenhäuser in ca. 1,80 m Höhe min

destens 5 cm starke Pfeile oder ähnliche Hinweis

zeichen in Leuchtfarbe anzubringen. Die Stufenkan

ten von Stiegen im Bereich des Zuganges zu solchen

Schutzräumen sind durch Leuchtfarbenanstrich zu

kennzeichnen. Im Schutzraum bzw. im Bereich des

Zuganges zum Schutzraum befindliche Lichtschalter

und Steckdosen sowie die Verriegelungsgriffe der

Abschlüsse (§ 6) sind durch mindestens 5 cm breite

Umrahmungen auf der Wand- bzw. Tür (Klappen) -

fläche mittels Leuchtfarbenanstrich kenntlich zu

machen.

(3)Die Innenflächen der Wände und Decken des

Schutzraumes dürfen nicht verputzt und auch nicht

mit Platten oder ähnlichen Bauteilen verkleidet wer

den. Die Anstriche sind möglichst hell und dauerhaft

mit Farben auszuführen, die weder die Saugfähig-

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keit der Wand- bzw. Deckenoberfläche beeinträchtigen noch einen erheblichen Dampfdiffusionswiderstand leisten.

(4) Bei der Ausstattung der Schutzräume ist auf die Möglichkeit einer Verwendung für andere Zwecke Bedacht zu nehmen. Hiebei ist darauf zu achten, daß der Schutzraum im Bedarfsfall rasch bezogen werden kann.

§ 12 Einbau von Schutzräumen in bestehende Gebäude

(1)Für den Einbau von Schutzräumen in beste

hende Gebäude gelten die Bestimmungen der §§ 1

bis 11, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist.

(2)In dem für den Schutzraum vorgesehenen Be

reich sind die vorhandenen Offnungen, insbesondere

Fensteröffnungen, mit geschaltem Stahlbeton in

einer Mindestdicke gemäß § 4 Abs. 2 und mit einer

Mindestbewehrung gemäß § 4 Abs. 3 zu verschlie

ßen. Diese Verschließung ist in das angrenzende

Mauerwerk und in die angrenzende Decke fest ein

zubinden. In gleicher Weise sind die Zargen der

Abschlüsse, der Sandfilter und die Durchführungs

teile sämtlicher Leitungen für die Lüftung, die In

stallationen, die Antenne und dergleichen Anlagen

einzubinden.

(3)Wenn in dem für den Schutzraum vorgesehe

nen Bereich der erforderliche Schutzfaktor (§ 1

Abs. 2 lit. a und Abs. 3) nicht gegeben ist, so sind folgende Vorkehrungen zu treffen (Einbauten):

a)Die erforderlichen Wandverstärkungen sind nach

den strahlenschutztechnischen und statisch-kon

struktiven Erfordernissen, jedoch mindestens in

Beton B 225 mit einer Mindestdicke von 20 cm

und mit einer Mindestbewehrung gemäß § 4

Abs. 3 herzustellen.

b)Die erforderlichen Deckenverstärkungen sind

nach den strahlenschutztechnischen und statisch

konstruktiven Erfordernissen, jedoch mindestens

in Stahlbeton B 225 mit einer Mindestdicke von

15 cm herzustellen.

c)Die Wand- und Deckenverstärkungen sind mit

einander und mit den vorhandenen Bauteilen fest

zu verbinden. Für diese Verstärkungen können

auch entsprechend dimensionierte und miteinan

der verbundene Stahlbetonfertigteile verwendet

werden. Wandverstärkungen können auch als

vertikal und horizontal bewehrte Betonscha-

lungssteinwände ausgeführt werden. Auf eine

gasdichte Ausführung ist zu achten.

(4)Wenn in dem für den Schutzraum vorgesehe

nen Bereich der erforderliche Schutzfaktor (§ 1

Abs. 2 lit. a und Abs. 3) bis auf den unmittelbaren

Fenster- und Türbereich gegeben ist und die Decke

durch Verstärkungen oder Unterstützungen trüm-

mer- und durchstanzsicher gemacht werden kann, so

sind die zur Erreichung dieser Sicherheit erforder

lichen Deckenverstärkungen und -Unterstützungen

nach statisch-konstruktiven Erfordernissen herzu-

stellen (Adaptierung). Dabei ist insbesondere auf die Sicherung der

Verstärkungs- und Unterstützungsteile gegen Umkippen, Ausweichen

oder Nachgeben zu achten- Deckenverstärkungen und -Unterstützungen

können durch Stahlträger bzw. Stahlstützen oder durch

Stahlbetonfertigteile hergestellt werden; die Verwendung von Holz

oder von anderen brennbaren Baustoffen ist unzulässig. Bei

Einzelschutzräumen ist die Durchstanzsicherheit der Decke als

gegeben 1 anzusehen, wenn die Mindestdicke der Decke be|i Beton oder

Stahlbeton 15 cm und bei Vollziegelgewölben 25 cm beträgt.

§ 13 Sonderbestimmungen

(1)Soweit es auf Grund der Verwendung, der

Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung des

Schutzraumes bzw. des Gebäudes, in dem sich der

Schutzraum befindet, gerechtfertigt ist, kann bei der

Errichtung von Schutzräumen im Einzelfall von den

Bestimmungen der §§ 3 bis 12 sowie von den Be

stimmungen in den Anlagen zu dieser Verordnung

abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß den

Anforderungen dieser Verordnung und den allge

meinen Erfordernissen der §§ 23 und 28 der

O. ö. Bauordnung durch anderweitige geeignete Vor

kehrungen und Maßnahmen entsprochen wird. Das

Vorliegen dieser Voraussetzung ist gegebenenfalls

über Verlangen der Baubehörde vom Bauwerber in

geeigneter Weise nachzuweisen.

(2)Abs. 1 gilt insbesondere für Schutzräume über

dem Erdboden, für Schutzräume in Stollen (Schutz

stollen) Sowie für Luftstoß-Schutzbauten.

(3)Ist es zweifelhaft, ob der erforderliche Schutz

faktor (§ 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3) gegeben ist, so

ist auf Verlangen der Baubehörde durch einen mit

dem Schutzraumbau vertrauten Sachverständigen

ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Dies gilt insbesondere für Schutzräume

a)in Gebäuden, die nicht in Massivbauweise er

richtet sind,

b)bei denen die Erdschüttungsoberkante tiefer als

1,20 m unter der Schutzraumdeckenunterkante

liegt,

c)in Gebäuden in Hanglage, wenn das Kellerge

schoß talseitig mehr als zur Hälfte anschüttungs

frei igt,

d)in ebenerdigen Gebäuden, auch wenn sie unter

kellert sind,

e)in GeMuden bis zu 2 Geschossen, wenn sie nur

Holzdecken haben,

Seite 12

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 3. Stück, Nr. 7

§ 14 Schlußbestimmungen

(i) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Schutzräume jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 15. November 1976, LGB1. Nr. 63, mit der Bauvorschriften erlassen werden, auch für Schutzräume.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft. Technische Richtlinien

für die Anordnung mehrerer Schutzräume

in einem Raumverband und für Sammelschutzräume

Herausgegeben vom Bundesministerium für Bauten und Technik, Wien

1972

(Die in Kursivschrift gedruckten Teile dieser Richtlinien erfahren eine Änderung im Sinne des § 2 Abs. 7 der Verordnung.)

1.2

Mehrere voneinander unabhängige Schutzräume

Bei Anlage mehrerer voneinander unabhängiger Schutzräume des Schutzumfanges Grundschutz gelten die "Technischen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten und in bestehenden Gebäuden" sowie die "Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten".

1.3

Mehrere Schutzräume in einem Raumverband (Schutzbaugruppe)

Bei Anlage mehrerer Schutzräume des Schutzumfanges Grundschutz in einem Raumverband (Schutzbaugruppe) gelten in Ergänzung und Abänderung der unter 1.2 angeführten Technischen Richtlinien folgende Bestimmungen:

1.3.1

In einem Raumverband dürfen in der Regel nicht mehr als 10 Schutzräume mit je 50 Personen Fassungsraum zusammengefaßt werden.

1.3.2

Um eine gute Wärmeableitung zu erzielen, sollen möglichst große Umfassungswandflächen der Schutzräume an das Erdreich

grenzen. Absperrmaßnahmen gegen äußere Feuchtigkeit sollen den notwendigen Wärmeausgleich nicht beeinträchtigen.

Grenzwändenebeneinanderliegender

Schutzräume dürfen als gemeinsame Um-fssungswände ausgeführt werden, jedoch soll ein Schutzraum nicht mit mehr als der Hälfte seiner Umfassungswände an andere Schutzräume grenzen.

1.3.3Werden zwei Schutzräume nebeneinander

angeordnet, so soll eine für beide gemein

same Schleuse von mindestens 3,0 m2

Grundfläche vorgesehen werden. Hiebei

erhalten die Schutzräume und die Schleuse

nach außen aufgehende, brandhemmende

und gasdichte Türen.

1.3.4Werden mehr als 2 Schutzräume in einem

Raumverband angeordnet, so müssen sie an

einen gemeinsamen Vorraum angeschlos

sen werden, welcher in den Schutzbereich

e^nbezogen und durch eine Schleuse gegen

außen abgeschlossen wird.

1.3.4.1per Vorraum hat bei Anordnung von 3

Sjchutzräumen eine Grundfläche von etwa

8[0 m2 zu erhalten. Diese ist für jeden wei

teren Schutzraum um jeweils etwa 2,5 m2

zii vergrößern.

1.3.4.2Die Schleuse muß eine lichte Breite von

mindestens 1,50 m und bei einem Gesamt-

f^ssungsraum der Schutzbaugruppe bis zu

1J50 Personen eine Grundfläche von minde

stens 6,0 m2 haben. Bei Erhöhung des Fas-

siiingsraumes um jeweils bis zu 100 Perso

nen ist die Schleusenfläche um je 2 m2 zu

vergrößern. Die maximale Grundfläche der

Schleusen beträgt 13 m2.

1.3.4.3Die Schleusen müssen innen und außen

nach außen aufgehende, brandhemmende

und gasdichte Türen (GT) und ebenso die

einzelnen Schutzräume nach außen aufge

hende, brandhemmende und gasdichte Tü

ren (GT) erhalten.

Seite 14

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 3. Stück,

Nr. 7

1.3.4.4 Bei einer Schutzbaugruppe mit mehr als 3 Schutzräumen sollen ein gemeinsamer Raum als Rettungsraum und eine Notküche mit Vorratsraum mit etwa 10 m2 Grundfläche in zentraler Lage vorgesehen werden. Auch diese Räume sind durch nach außen aufgehende, brandhemmende und gasdichte Türen abzuschließen.

1. 3. 5 Für die einzelnen Schutzräume sind voneinander unabhängige, sowohl elektrisch als auch von Hand zu betreibende Schutzbe-lüfter und die dafür erforderlichen Grobsandhauptfilter vorzusehen. Die Grobsandhauptfilter können auch für je 2 Schutzräume gemeinsam errichtet werden.

1.3.6 Für jede Schutzbaugruppe ist mindestens ein ins Freie führender Notausgang gemäß den "Technischen Richtlinien iür Grundschutz in Neubauten" anzulegen, welcher möglichst weit vom Haupteingang entfernt sein soll.

1. 3. 7 Von der Möglichkeit der Herstellung innerer Rettungswege aus den Schutzräumen in benachbarte Gebäudeteile und Gebäude soll nach Tunlichkeit Gebrauch gemacht werden.

1.3.8Heizungs- und Wasserleitungen mit über

50 mm Rohrdurchmesser sowie andere ge

fahrbringende Rohrleitungen (insbesondere

Gasleitungen) dürfen nicht durch Schutz

räume geführt werden.

1.3.9Heizungs- und Wasserleitungen bis zu

50 mm Durchmesser können, soweit es sich

nicht vermeiden läßt bzw. soweit es für die

Versorgung der Schutzrauminsassen mit

Wasser erforderlich ist, durch Schutzräume

und durch den gemeinsamen Vorraum ge

führt werden. Sie müssen jedoch gasdicht

in den Umfassungsbauteilen verlegt und

beim Austritt aus denselben zumindest in

nerhalb des Schutzraumes bzw. des Vor

raumes absperrbar sein.

1.4Schutzbauanlagen

Mehrere voneinander unabhängige Schutzräume oder Schutzbaugruppen können durch innere Rettungswege zu Schutzbauanlagen verbunden werden.

1.5Einsatzbereitschaft

Die kurzfristige Einsatzbereitschaft der Schutzräume ist auch im Falle einer Doppelverwendung als Garderobe, Lagerraum usw. zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind entsprechende bauliche Vorkehrungen für die Montage der Liegen zu treffen; ferner ist auch für die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten und Liegen im Verhältnis 2 :1 vorzusorgen.

1.6Kennzeichnung

Schutzbaugruppen, welche den Bestimmun-

gen dieses Abschnittes entsprechen, sind an den Eingängen durch die Aufschrift "Schutzbaugruppe11 und die Angabe ihres Fassungsraumes zu kennzeichnen.

2. Technische Richtlinien für Sammelschutzräume S 1

2.1 Allgemeines

Ist die Anordnung mehrerer Einzelschutzräume in einem Raumverband laut Abschnitt 1 aus funktionellen Gründen nicht tunlich oder ist die Unterbringung von mehr als etwa 500 Schutzsuchenden erforderlich, so sind Schutzräume mit großem Fassungsraum, im folgenden als Sammelschutzräume bezeichnet, zu errichten. Hie-bei ist die Konstruktion im Hinblick auf die Größe des Baukörpers und die Zahl der unterzubringenden Personen zwecks Erzielung gleicher Überlebenschancen wie bei Einzelschutzräumen grundsätzlich zu verstärken (Sammelschutzräume S 1). Für diese Sammelschutzräume gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie sinngemäß die Bestimmungen der "Technischen Richtlinien tür Lultstoß-Schutzbauten" und der "Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten".

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 3. Stück, Nr. 7

Seite 15

haben nach Maßgabe der folgenden Mindestanforderungen Eingänge mit jeweils einer Schleuse, Flure, Treppen und Rampen, Aufenthaltsräume, Rettungsräume, Aufsichtsraum, Abort- und Waschräume, Notküchen, Vorratsräume, Grobsiandvor-filterraum und Räume für die technischen Einrichtungen zu erhalten.

2.2.5

Sammelschutzräume S 1 müssen mit von der öffentlichen Versorgung unabhängigen Lüftungsanlagen, Anlagen für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sowie mit Stark- und Schwachstromanlagen ausgestattet werden.

Fassungsvermögen

2.3

2.3. 1 Das Fassungsvermögen eines Sammel-schutzraumes S 1 darf 3000 Personen nicht überschreiten und in der Regel nicht unter 500 Personen liegen.

2. 3. 2 Es dürfen nicht mehr als 2 Sammelschutzräume S 1 unmittelbar über- oder aneinan-dergebaut werden, wobei das Fassungsvermögen der einzelnen Sammelschutzräume S 1 nicht mehr als 2000 Personen betragen soll.

2.4 Raumbedarf

2. 4.1 Sammelschutzräume S 1 müssen wenigstens 2 möglichst weit auseinanderliegende Eingänge mit Schleusen haben, übersteigt das Fassungsvermögen 1000 Personen, ist für jeweils bis zu weiteren 1000 Personen ein weiterer Eingang mit Schleuse vorzusehen. Die Schleuse muß eine Mindestbreite von 2,40 m und eine Grundfläche von wenigstens 15 m2 haben. Werden Doppeleingänge gewählt, muß die Bodenfläche der Schleuse mindestens 20 m2 betragen. Die Schleuse muß eine Drucktüre (DT) erhalten, die nach außen aufschlägt. Zwischen Schleuse und Schutzraum ist eine brandhemmende und gasdichte Türe (GT) vorzusehen, die in die Schleuse aufschlagen muß und der Drucktüre nicht gegenüberliegen soll.

Die lichte Breite der Schleusentüren darf nicht kleiner als 1,20 m sein.

2. 4. 2 Die lichte Breite der Flure soll 1,20 m sein. Die lichte Breite von Treppen oder Rampen soll mindestens 1,20 m betragen. Die Stufen dürfen höchstens 18 cm hoch sein; ihre Breite darf 26 cm nicht unterschreiten.

2. 4. 3 Sammelschutzräume S 1 müssen für jeweils bis zu 1000 Personen Fassungsraum einen Notausgang erhalten. Dieser umfaßt den Notausstieg, den Rettungsweg, der horizontal oder vertikal außerhalb des Trümmerbereiches ins Freie führt, wobei er dreifach abzuwinkein ist, sowie den inneren brandhemmenden und gasdichten und

den äußeren Druckabschluß. Eingänge und Notausgänge sollen möglichst weit vonein-dnder entfernt angeordnet werden.

2. 4. 4 Von der Möglichkeit der Herstellung innerer Rettungswege aus dem Schutzraum in benachbarte Gebäudeteile und Gebäude soll nach Tunlichkeit Gebrauch gemacht Werden.

2.4.5 Im Aufenthaltsraum muß je Schutzplatz wenigstens 0,60 m2 Grundfläche vorgesehen werden. Die Aufenthaltsräume sind unter Berücksichtigung der allfälligen Doppelverwendung durch bauliche Vorkehrungen, wie Zwischenwände, Leichtwände u. dgl. möglichst in Abteile zu je etwa 100 Schutzplätzen zu unterteilen; zumindest sind jedoch c?ie für eine Unterteilung notwendigen Vorbereitungen zu treffen.

2. 4. 6 Die lichte Höhe aller Räume muß mindestens 2,20 m betragen.

2. 4. 7 R/ettungsräume

Für "Erste Hilfe" ist mindestens 1 Rettungsraum mit etwa 20 m2

Grundfläche vorzusehen, übersteigt das Fassungsvermögen 1500

Personen, sind 2 Rettungsräume bereitzustellen.

2. 4. 8 Aufsichtsraum

Für die Schutzraumaufsicht ist ein Raum

von etwa 6 sehen.

bis 10 m2 Grundfläche vorzu-

2. 4. 9 Abort- und Waschräume

Die Abort- und Waschräume sind so zu bemessen, daß für je 40 Personen mindestens 1 Abortsitz und 1 Waschbecken (Kaltwasser) sowie für je 100 Personen 1 Urinalbecken bzw. eine Standrinne von etwa 60 cm Länge zur Verfügung stehen. Unter der allgemeinen Annahme, daß 2/s der Schutzrauminsassen Frauen und Kinder und Vs Männer sind, müssen die Abort- und Waschräume getrennt in besonderen Raumgruppen zusammengefaßt werden.

2. 4. 10 Krankenräume

Rund 3% der gesamten Schutzplätze sind als Krankenliegeplätze vorzusehen. Hiefür sind Räume in Einheiten von etwa 50 Plätzen durch Leichtwände oder dgl. abzutrennen.

2.4.11 Notküche

Zur Versorgung der Schutzrauminsassen ist wenigstens 1 Notküche in entsprechender Größe, mindestens jedoch mit etwa 1Ö m2 Grundfläche, vorzusehen.

2. 4. 12 Vorratsräume

Die Räume und Behälter sind so zu bemessen, daß für jede geschützte Person 351 Trinkwasser (rund 2,5 1 pro Tag) und 151 Lebensmittel sowie ein Kraftstoffvorrat für 14 Tage bevorratet werden können.

Seite 16

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 3. Stück, Nr. 7

Eine Trinkwasserbevorratung kann entfallen, wenn nach Lage des Bauwerkes und des Brunnens (siehe 2. 9. 2) das Brunnenwasser gegen Verunreinigung durch auslaufende öle oder Kraftstoffe oder durch Abwässer und gegen eine ABC-Kontami-nierungx) gesichert werden kann.

2.4.13 Sandvorfilterraum und Räume für technische Anlagen und Einrichtungen Die Sandvorfilterräume und die Räume für die technischen Anlagen und Einrichtungen sind so zu bemessen, daß die Montage und der Betrieb der technischen Anlagen und Einrichtungen sichergestellt sind. Die Größe der Sandvorfilterräume richtet sich nach 2. 8. 1. 3 und 2. 8. 2. 4. Für den Raumbedarf technischer Anlagen und Einrichtungen sind u. a. Räume für die Netzersatzanlage, für die Lüftungsanlagen einschließlich Raumfilter, für Wassergewinnung, gegebenenfalls für Wasseraufbereitung und für eine Abwasserhebeanlage zu berücksichtigen.

2.5 Belastungsannahmen

2. 5. 1 Zwecks Gewährleistung des Schutzumfan-ges sind Sammelschutzräume S 1 in einer in jeder Richtung biegesteifen Konstruktion in Stahlbeton auszuführen.

2. 5. 2 Für die Bemessung der U'mfassungsbautei-le, Schutzbauteile,

auskragenden und freistehenden Bauteile sind zusätzlich zum

Eigengewicht und zur Verkehrslast sowie zur Belastung aus Erd- und

Wasserdruck die statischen Ersatzlasten und sonstigen Bestimmungen

für Schutzbauten S 1 gemäß den "Technischen Richtlinien für

Luftstoß-Schutzbauten", Abschnitt 5, anzuwenden.

2. 6 Lage und Konstruktionsanforderungen

2. 6. 1 Sammelschutzräume S 1 sind so auszuführen, daß sie den erforderlichen Schutz gegen RN-Strahlung bieten.

2. 6. 1. 1 Sammelschutzräume S 1 sind daher in den Objekten möglichst tief und am besten ganz unter Terrain unterzubringen. 2. 6. 1.2 Bei Sammelschutzräumen S 1, welche als Außenbauten ausgeführt werden, muß die Schutzraumdecke mit einer 60 cm starken Erdüberdeckung (oder einem 30 cm starken Aufbeton) versehen werden, über Erdgleiche hinausragende Umfassungsbauteile sind in einer Mindestdicke von 120 cm standfest anzuböschen. Der Aufbeton kann statisch ausgenützt werden, wenn er in der gleichen Betongüte und in einem Betonierungsvorgang mit dem Konstruktionsbeton hergestellt und die Bewehrung entsprechend angeordnet wird.

•) ABC-Kontaminierung: Kontaminierung durch Rüdcstands-strahlung bzw. radioaktive Kampfstoffe, oder durch biologische Kampfmittel oder durch chemische Kampfstoffe.

2.6.2 Decken und Außenwände von Sammelschutzräumen S 1 sind unter Berücksichtigung von überdeckungen und Anschüttungen zum Schutz gegen äußere Brandeinwirkung so auszubilden, daß bei einer für die Dauer von mindestens 6 Stunden auf sie einwirkenden Wärmebelastung von 400° C die Oberflächentemperatur an den Decken- und Wandinnenseiten auf nicht mehr als 30° C ansteigt. Diese Anforderung wird durch einen Stahlbetonmassivbauteil von 40 cm Dicke erfüllt. Ist eine erhöhte Gefährdung der umfassenden Decken und Wände durch brennbare herabfallende Gebäudetrümmer gegeben, sind zusätzliche Maßnahmen für eine größere Wärmedämmung vorzusehen. 2. 6. 3 Die Stützweiten der Decken dürfen in der Regel nicht mehr als 12,50 m betragen. Tragende Zwischenwände sind Einzelstützen vorzuziehen.

2. 6. 4 Bei Sammelschutzräumen S 1 soll, soweit es die friedensmäßige Nutzung zuläßt, der Raum innerhalb der Umfassungswände unter Berücksichtigung des allfälligen Doppelverwendungszwecks (z. B. bei Garagen unter Berücksichtigung der erforderlichen Durchfahrtsbreiten) durch Stahlbetonwände von im allgemeinen 30 cm, mindestens jedoch 20 cm Dicke in Einzelabschnitte von 300 bis 400 m2 Größe unterteilt werden. Die Räume für technische Anlagen und Einrichtungen und der Sandvorfilterraum sind von den übrigen Räumen durch Stahlbetonwände von mindestens 30 cm Dicke abzuteilen.

2.6.5 Hinsichtlich der Abschlüsse gelten die "Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten". Druckabschlüsse sind mindestens als Drucktüren 1 atü und Druckklappen 1 atü auszubilden. Sie müssen in sinngemäßer Anwendung der "Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten" einem Luftstoß von 10 Mp/m2 (Nenndruck 1 kp/cm2) und einem Rückprall von 2 Mp/m2 widerstehen.

2. 6. 6 Rohrleitungen samt ihren Anschlüssen und Ausrüstungsgegenstände müssen im Sam-melschutzraum so befestigt oder gelagert werden, daß sie durch auftretende Erschütterungen nicht nachhaltig beschädigt oder in ihrer Funktion gestört werden können. Für die Berechnung dieser Bauteile und Anschlüsse ist in diesem Zusammenhang eine statische Ersatzlast von 0,3 kp/cm2 anzunehmen. Ferner ist die Rohrdurchführung durch Umfassungsbauteile gasdicht und stoßgesichert auszuführen. Abwasserleitungen sind mit einem drucksicheren Rückstauorgan zu versehen.

2. 6. 7 Heizungs- und Wasserleitungen mit über 50 mm Rohrdurchmesser sowie andere gefahrbringende Rohrleitungen (insbesondere

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 3. Stück, Nr. 7

Seite 17

Gasleitungen) dürfen nicht durch Sammel-schutzräume S 1 geführt werden.

2.6.8 Heizungs- und Wasserleitungen bis zu 50 mm Rohrdurchmesser können, soweit es sich nicht vermeiden läßt bzw. soweit es für die Versorgung der Schutzrauminsassen mit Wasser erforderlich ist, durch Sammelschutzräume S 1 geführt werden, wenn sie den Bestimmungen gemäß 2. 6. 6 entsprechen und beim Austritt aus den Unifassungsbauteilen zumindest innerhalb des Sarnmelschutzraumes absperrbar sind.

2. 7 Technische Anlagen und Einrichtungen

2. 7. 1 Die technischen Anlagen und Einrichtungen von Sammelschutzräumen S 1 müssen Daueraufenthalt bis zu 14 Tagen bei erträglichen raumklimatischen und hygienischen Verhältnissen und ausreichender Beleuchtung gewährleisten.

2. 7. 2 Automatische Regelanlagen sind gegebenenfalls für die Netzersatzanlage, zur Regelung des Raumluftzustandes, für Druckerhöhungsanlagen, Abwasserpumpen und den Kühlwasserkreislauf zu verwenden. Daneben muß eine Regelung durch Handbetrieb möglich sein.

2.8 Lüftungsanlagen

2. 8. 1 Allgemeine Anforderungen

2.8.1.1Die Lüftungsanlage muß als maximalen

Raumluftzustand eine Effektivtemperatur

von 27° C für Aufenthaltsräume

von 25° C für Pflegeräume

von 23° C für Behandlungsräume

gewährleisten können.

2.8.1.2Die Lüftungsanlage muß unter Zusatz der

Außenluftrate im Normal- und Schutzbe

lüftungsfall mit einem entsprechenden Um

luftanteil gefahren werden, damit der ge

forderte Raumluftzustand erreicht wird.

2.8.1.3Die Außenluftrate muß je geschützte Per

son im Normallüftungsfall 150 l/min, im

Schutzbelüftungsfall mindestens 30 l/min

betragen.

2.8. 1.4 Bei der Bemessung der Anlage ist je geschützte Person eine Wärmeabgabe von 100 kcal in der Stunde anzusetzen. Für den Zustand der Außenluft ist der Bereich zwischen 32° C bei 40°/" relativer Feuchte und der Ortstemperatur im Winter (90 bis 95°/" relativer Feuchte) anzunehmen 1). Sonneneinstrahlung und Wärmeabgabe der Beleuchtung dürfen außer Ansatz bleiben.

2.8. 1.5 Der Temperaturunterschied zwischen der Raumluft und der Zuluft soll rund 7 bis 10° C betragen.

) Siehe DIN 4701.

2.8.1.6 Die Lüftungsanlage muß einen Überdruck zwischen 5 und 20 mm Wassersäule aufrechterhalten können.

2. 8. 2 Filter

2. 8. 2. 1 Bei Schutzbelüftung ist die Außenluft über Sandvorfilter

und einen ABC-Filter anzusaugen.

2. 8. 2. 2 Die Sandvorfilter dienen als Wärme-, Grobstaub- und Feuchtigkeitspuffer sowie zum Schutz des Raumfilters im Schutzluftfall.

2. 8. 2. 3 Die Sandvorfilter sind so auszubilden, daß bei einer über sechs Stunden auf sie einwirkenden Außenluft mit einer Temperatur von 200° C die Zulufttemperatur auf nicht mehr als 20° C ansteigt. 2. 8. 2. 4 Im Sandvorfilterraum ist für einen Luftdurchgang von 1000 Litern in der Minute 1 m3 ungewaschener Brechsand der Korngruppe 2/4 vorzusehen. Die Sandschüttung soll in Richtung des Luftdurchganges eine Höhe von 2 m haben.

2. 8. 2. 5 Schwebestoffilter und Aktivkohlefilter in Raumfilterbauweise müssen eine Feinst-reinigung der Außenluftrate bei A-, B- und C-Verunreinigung gewährleisten.

2. 8. 2. 6 Andere Filter können gestattet werden, wenn sie nachweislich die gleiche Eignung aufweisen.

2. 8. 2. 7 Zur Anzeige eines zu hohen Gehalts an Kohlenoxyd ist in die Ansaugleitung ein CO-Warngerät einzubauen.

2.9 Wasserversorgung

2. 9. 1 Sammelschutzräume S 1 sind an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anzuschließen.

2. 9. 2 Nach Möglichkeit ist innerhalb des Schutzraumes S 1 zusätzlich ein Brunnen anzulegen. Sofern es die Qualität des Brunnenwassers erfordert, ist eine Wasseraufbereitungsanlage vorzusehen. Die Umschaltbar-keit der Wasserversorgung vom Netzanschluß auf den Brunnenbetrieb muß gewährleistet sein. 2. 9. 3 Übergabebehälter und, soweit erforderlich, Vorratsbehälter für Trinkwasser sind im Schutzraum anzulegen. Bei einer Trinkwasserbevorratung sind für das Chloren oder dgl. die erforderlichen Anlagen vorzusehen.

2. 9. 4 Die technischen Einrichtungen können für eine Mehrfachbenutzung des Brauchwassers ausgelegt werden.

2. 10 Abwässerbeseitigung

2. 10. 1 Sammelschutzräume S 1 sind mit Abortanlagen, und

zwar im allgemeinen zur

Seite 18

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 3. Stück,

Nr. 7

Hälfte mit Trockenaborten und zur anderen Hälfte mit Spülklosetten mit Sammelspülkästen mit verstellbarer Spülmenge und mit Sammelsiphon auszustatten. Die Spülklosette sind an das öffentliche Kanalisationsnetz anzuschließen. Die Entwässerungsanschlüsse sind mit drucksicheren Rückstauklappen zu versehen.

2.10.2 Sofern die Anlage eines Sammelbehälters für die Abwässer erforderlich ist, ist eine Abwasserhebeanlage vorzusehen.

2.11Stark- und Schwachstromanlagen

2.11.1 Sammelschutzräume S 1 sind an die öffentliche Elektrizitätsversorgung anzuschließen.

2. 11.2 Die Schutzräume sind ferner mit Netzersatzanlagen auszustatten, die bei Ausfall der öffentlichen Elektrizitätsversorgung die erforderliche elektrische Energie bereitstellen. Eine entsprechende Schalldämpfung dieser Netzersatzanlagen ist zu gewährleisten. Sie sollen in der Regel mit wassergekühlten Dieselmotoren ausgerüstet werden. Die Dieselmotoren sind z. B. mit elektrischem Anlasser zu starten. Hiezu sind Nickel-Cadmium-Startbatterien zu verwenden, deren Einsatzbereitschaft mittels Ladegleichrichters sichergestellt ist. Die Verbrennungsluft ist möglichst dem Maschinenraum zu entnehmen.

Die Zu- und Abluftanlage der Maschinenräume muß von jener der Aufenthaltsräume getrennt und vollkommen unabhängig sein. Im Fall der Verwendung von Bleibatterien ist für entsprechende Ausstattung und Entlüftung des Batterieraumes zu sorgen. 2. 11.3 Vorratsbehälter für den für die Netzersatzanlage erforderlichen Kraftstoff können im Schutzraumbereich angelegt werden. Für ihre gefahrlose Entlüftung und entsprechenden Schutz der Umfassungsbauteile des Schutzraumes ist zu sorgen.

2.11.4 Es dürfen nur Leitungen und Materialien eingebaut werden, die für feuchte Räume geeignet sind.

2.11. 5 Im Aufenthaltsraum müssen Einrichtungen für Rundfunkempfang und für die Übermittlung von Nachrichten und Signalen vorgesehen werden. Für die Rundfunkgeräte ist außerhalb des Sammelschutzraumes eine Antenne vorzusehen.

2.12Einsatzbereitschaft

Die kurzfristige Einsatzbereitschaft eines Sammelschutzraumes ist auch im Fall seiner Doppelverwendung als Garderobe, Garage usw. zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind entsprechende bauliche Vorkehrungen

für die Montage von Raumteilungen und Liegen zu treffen und für die Bereitstellung der Sitzgelegenheiten und Liegen im Verhältnis 2 : 1 vorzusorgen.

2.13Kennzeichnung

Schutzräume, welche den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen, sind an den Eingängen durch die Aufschrift "Sammel-schutzraum S 1" und die Angabe ihres Fassungsvermögens zu kennzeichnen.

2.14Ausnahmebestimmungen

In Ausnahmsfällen, in welchen es aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, die Anforderungen dieses Abschnittes an Sammelschutzräume S 1 hinsichtlich Druckresistenz und Stärke der Umfassungsbauteile in vollem Umfang zu erfüllen, kann eine Anlage als Sammelschutzraum zugelassen werden, wenn sie in konstruktiver Hinsicht den nachstehenden Minimalerfordernissen entspricht, im übrigen aber die Voraussetzungen des Abschnittes 2 erfüllt werden. Es ist jedoch auch in diesen Ausnahmsfällen anzustreben, dem Regelsdiutzumfang soweit als möglich nahe zu kommen.

2.14.1 Belastungsannahmen

Die Umfassungsbauteile müssen zusätzlich zur Eigengewichts- und Verkehrslast sowie zur Belastung aus Erd- und Wasserdruck zumindest folgende Belastungen aufnehmen können:

a)Für Decken allgemein und im Bereich von Ge

bäuden bis zu 2 Geschossen eine gleichmäßig ver

teilte Trümmerlast von 1000 kp/m2. Für jedes

weitere ausgebaute Vollgeschoß sind 500 kp/m2

anzunehmen. Bei Stahlbetonskelett-, und brand

geschützten Stahlskelettkonstruktionen (Brand

widerstanddauer mindestens F 90) können bei

besonderem Nachweis Abminderungen angesetzt

werden.

b)Für Umfassungswände eine horizontale Belastung

im allgemeinen von750 kp/m2

im Bereich von Grundwasser und

bei nicht erdberührten Innenwän

den und Abschlüssen im Gebäude

inneren, von1000 kp/m2,

soweit sich nicht eine höhere Belastung durch zusätzlichen Erddruck

aus Trümmerlasten ergibt.

2.14. 2 Konstruktionsanforderungen

a)Der Schutz gegen äußere Brandeinwirkungen ist

durch Umfassungsbauteile aus Stahlbeton von

mindestens 30 cm Dicke zu gewährleisten.

b)Ebenflächige Betonumfassungsbauteile müssen als

Mindestbewehrung eine doppelte Bewehrung er

halten: Minimaler Eisendurchmesser 8 mmi maxi

maler Eisenabstand 30 cm. Das innere Beweh

rungsnetz ist in der horizontalen wie in der ver

tikalen Richtung gegenüber dem äußeren Beweh

rungsnetz um die Hälfte des Eisenabstandes ver

schoben. Die vertikale Wandbewehrung ist mit

einer Uberdeckungslänge von 60 cm in die Decke

einzubinden.

2.14. 3 Notausgänge

Die Zahl der Notausgänge gemäß 2. 2. 4. 3 ist zu erhöhen und für

jeweils bis zu 500 Personen ein Notausgang vorzusehen.

2.14. 4 Kennzeichnung

Schutzräume, welche diesen Ausnahmebestimmungen entsprechen, sind an den Eingängen durch die Aufschrift "Sammelschutzraum" und die Angabe ihres Fassungsvermögens zu kennzeichnen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 3. Stück, Nr. 7

Seite 19

Anlage 2

Technische Richtlinien

für Abschlüsse von Sdiutzraumbauten

Herausgegeben vom Bundesministerium für Bauten und Technik, Ausgabe

1976

(Die in Kursivschrift gedruckten Teile dieser Richtlinien erfahren eine Änderung im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung.)

2. Gasdichte Abschlußtüren (GT)

2.1Abmessungen

Fertiglichtmaße

82,5 X 180 cm 120 X 205 cm 245 X 205 cm

Rohbaurichtmaße (einschl. Schwelle)

2.1.187,5X187,5 cm

2.1.2125 X 212,5 cm

2.1.3250 X 212,5 cm

(als einflügelige Tür oder als zweiflügelige Tür mit herausnehmbarem

Pfosten) (Abbildung 1)

2.2Bauliebe Durchbildung

Türkonstruktionen für gasdichte Abschlüsse müssen den nachfolgenden

Bedingungen entsprechen:

2. 2. 1 Türblatt

2.2.2

2.2.3

2.2.4

2.2.5

1,5 mm betragen. Die Dicke von Stahlbetontürblättern muß mindestens 10 cm betragen.

Zarge

Die Zarge muß eben, verwindungssteif und aus mindestens 4 mm dickem

Stahl hergestellt sein. Das Türblatt muß mindestens 30 mm allseitig

auf die Stahlzarge schlagen.

Türlagerung

Die Türlagerungen (z. B. Bänder) sind aus Stahl von mindestens 50 X 5 mm herzustellen und so auszubilden, daß ein Hub von 30 mm zum Ausheben der Türe ausreicht. Der Dorndurchmesser muß mindestens 16 mm betragen.

Verankerung

Für die Anker gelten folgende Mindeststückzahlen und Abmessungen:

Fertiglichtmaße Abmessungen in mm der Türe gemäß 2.1

Stück Breite Dicke Länge

82,5 X 180 cm

Längsseiten je3504120

120 X 205 cm

Längsseiten je3504160

Schwelle250470

Sturz250470

245 X 205 cm

Längsseiten je3504160

Schwelle350470

Sturz350470

Die an den Zargen angebrachten Abstützelemente (z. B. Nocken) für

die Verschlüsse sind möglichst mit den Zargenankern mittelbar oder

unmittelbar zu verbinden. (Abbildung 1)

Verschluß

Der Verschluß ist so auszubilden, daß er von innen und außen leicht

zu betätigen ist und den Anforderungen an Gasdichtigkeit,

Aushebbarkeit der Tür und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer auf

einfache Weise dauernd genügt. Die Handhabung der Tür

Seite 20

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 3. Stück, Nr. 7

2.2.6

3.

3.1

3.2

3.3

soll möglichst nicht schwieriger sein als bei einer gebräuchlichen Tür. Falls ein oder mehrere Hebel zur Betätigung der Verschlüsse dienen, müssen sie durch Druck von oben in die Verschlußstellungen gehen. Die Öffnungsstellung des Verschlusses darf sich auch nach langer Benutzungsdauer nicht wesentlich verändern. Die Tür muß von außen abschließbar und von beiden Seiten aushebbar sein. Das Ausheben der Tür muß möglich sein, ohne daß der Verschluß oder Teile desselben von innen oder außen betätigt oder entfernt werden.

Dichtung

In Verbindung mit dem Türblatt ist eine Dichtung aus elastischem und alterungsbeständigem Material so anzubringen, daß ihre Normallage durch seitlichen Druck oder senkrechten Zug nicht verändert wird. Die elastische Zusammendrückung bei der Verriegelung soll mindestens 5 mm betragen. Ein Zerquetschen der Dichtung, d. h. ein Zusammendrücken derselben über das erforderliche elastische Maß hinaus muß durch rechtzeitiges Anschlagen des Türblattes an die Zarge vermieden werden.

Lotrechte, gasdichte Abschlußklappen für Notausgänge und Brandwanddurchbrüche (GKL)

Wird bei Notausgängen kein Schutzraum-Abschluß gemäß 2 eingebaut, so ist eine lotrechte, gasdichte und verschließbare Klappe aus nicht brennbarem Werkstoff (GKL) gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu verwenden. Ebensolche Abschlußklappen sind auch bei Brandwanddurchbrüchen vorzusehen. Der äußere Abschluß des Notausganges ist - sofern nicht ein waagrechter Abschluß gemäß 4 in Betracht kommt - gleichfalls durch eine Abschlußklappe gemäß den nachstehenden Bestimmungen herzustellen; hie-bei ist jedoch eine entsprechende Belüftung des Notausganges vorzusehen.

Fertiglichtmaß 60 X 80 cm

Abmessungen

Rohbaurichtmaß

65 X 85 cm (Abbildung 1)

Bauliche Durchbildung

Die Vorschriften gemäß 2.2 gelten sinngemäß. Je Längsseite sind zwei Anker von je 50 X 4 X 70 mm ausreichend. Die Abschlüsse müssen von beiden Seiten zu öffnen und abschließbar sein (z. B. durch Vorhangschlösser).

Einbau

Der untere waagrechte Zargenschenkel muß etwa 40 cm über dem Fußboden liegen.

SchutzgradS 9S 3S 1

(9 atü) (3 atü) (1 atü)

Widerstandsfähigkeit gegen

Luftstoß90 Mp/m2 30 Mp/m2 10 Mp/m2

Widerstandsfähigkeit gegen

Rückprall 18 Mp/m2 6 Mp/m2 2 Mp/m2

Beschleu

nigung12,5 g 12,5 g6 g

Der Luftstoß bzw. der Rückprall sind als

gleichmäßig verteilte Ersatzlasten einzu

setzen.

5.1Abmessungen

Rohbaurichtmaße

Schutz-(einschließlichFertiglichtmaße

gradSchwelle)

S9. . . .87,5 X 187,582,5X180

125 X 212,5120X205

S387,5 X 187,582,5X180

125 X 212,5120X205

Sl87,5 X 187,582,5X180

125 X 212,5120X205

250 X 212,5245X205

(Abbildungen 2 und 3)

5.2BaulicheDurchbildung

5.2. 1Türblatt

Das Türblatt muß gegen wiederholten Luft-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 3. Stück,

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Seite 21

5.2.2

5.2.3

5.2.4

stoß und Rückprall widerstandsfähig sein und danach noch einen gasdichten Abschluß bilden. Das Türblatt muß aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen und von beiden Seiten nach außen aushebbar sein. Vorrichtungen zum Ausheben des Türblattes müssen vorgesehen werden. Die Dicke der tragenden Stahlteile muß mindestens betragen:

SchutzgradDicke der tragenden Teile

S 93 mm

S 33 mm

S 12,5 mm

Die Dicke von Stahlbetontürblättern muß mindestens 10 cm betragen.

Zarge

Die Zarge muß verwindungssteif und aus entsprechend dickem Stahl hergestellt sein. Das Türblatt muß mindestens 40 mm allseitig auf die Stahlzarge schlagen.

SchutzgradDicke der Zarge

S 9. . . 8 mm

S 38 mm

S 1. . . 6 mm

Türlagerung

Die Türlagerungen (z. B. Türkloben) der Drucktüren sind so auszubilden, daß ein Hub von 30 mm zum Ausheben der Drucktür ausreicht.

Verankerung

Für die Anker gelten folgende Mindeststückzahlen und Abmessungen:

bei Schutzgrad S 9 und S 3

Fertiglichtmaße Abmessungen in mm der Tür gemäß 5. 1

Stück Breite Dicke Länge

82,5 X 180 cm

Längsseiten je 3 50 4175

Schwelle1504175

Sturz1504175

120 X 205 cm

Längsseiten je5404250

Schwelle1404250

Sturz1, 404250

bei Schutzgrad S 1

Fertiglichtmaße Abmessungen in mm nach 5. 1

Stück Breite Dicke Länge

40 40 40

175 175 175

175 175 175

82,5 X 180 cm Längsseiten je Schwelle Sturz

504

504

504

120 X 205 cm Längsseiten je Schwelle Sturz

250

175 175

50 50 50

245 X 205 cm Längsseiten je Schwelle Sturz

Jeder Schenkel der Winkelzarge ist zu verankern. Abstützelemente für die Verschlüsse (z. B. Nocken) und Türlagerungen (z. B. Kloben) müssen die Rückprallkräfte unmittelbar in die Anker einleiten. Die Anker sind mit der Schutzraumbewehrung kraftschlüssig zu verschweißen.

5. 2. 5 Verschluß

Der Verschluß muß die aus dem Rückprall auf das Türblatt wirkenden Kräfte ohne bleibende Formänderungen in die Zarge einleiten. Er muß seine Funktion auch bei einer kurzzeitigen Stoßbeschleunigung des Schutzraumes von etwa 12,5 g bei Schutzgrad S 9 und S 3 6 g bei Schutzgrad S 1 behalten und aus mindestens zwei schweren Verschlußvorrichtungen bestehen. Bei Schutzräumen des Schutzgrades S 1 kann an Stelle von zwei schweren Verschlußvorrichtungen auch eine geeignete Konstruktion mit einem Verschluß und zwei Verriegelungen ausgeführt werden. Der Verschluß ist so auszubilden, daß er von innen und außen zu betätigen ist und den Anforderungen an Gasdichtheit, Widerstandsfähigkeit gegen Feuer und Aushebbarkeit der Türe auf einfache Weise dauernd genügt. Falls die Verschlüsse als Hebelverschlüsse ausgebildet werden, müssen sie von oben in die Verschlußstellung gehen. Ihre Öffnungsstelle darf sich auch nach langer Benützungsdauer nicht wesentlich verändern. Bei mehr als zwei erforderlichen Verriegelungen ist der Zentralverschluß vorzuziehen. Das Ausheben der Tür von außen oder innen muß möglich sein, ohne daß der Verschluß oder Teile desselben von innen oder außen betätigt oder entfernt werden.

5. 2. 6 Dichtung

Für die Ausbildung der Dichtung gilt 2. 2. 6.

6. Druckklappen (DKL)

Wird als drucksicherer Abschluß bei Notausgängen keine Drucktür

gemäß 5 vorgesehen, so ist eine aushebbare Druckklappe aus nicht

brennbarem Werkstoff anzuordnen, für deren Gasdichtheit,

Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß und Rückprall die unter 5

angeführten Anforderungen sinngemäß gelten. Druckklappen müssen von

innen abschließbar sein.

6.1 Abmessungen

RohbaurichtmaßFertiglichtmaß

65 X 85 cm60 X 80 cm

(Abbildungen 2 und 3)

Seite 22

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 3. Stück,

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6.2 Bauliche Durchbildung

6. 2. 1 Klappenblatt

Anforderungen wie unter 5. 2. 1

6.2.2

Zarge

Die Zarge muß verwindungssteif und aus entsprechend dickem Stahl hergestellt sein. Das Klappenblatt muß mindestens 40 mm allseitig auf die Stahlzarge schlagen; sofern die Rückprallkräfte über die Zarge in die Anker geleitet werden, ist diese entsprechend zu bemessen.

SchutzgradDicke der Zarge

S 9. . . 6 mm

S 3. . . 6 mm

S 15 mm

6.2.3

Türlagerung

Anforderungen wie unter 5. 2. 3 sinngemäß.

6.2.4

Für die Anker gelten folgende Mindeststückzahlen und

Abmessungen:

bei Schutzgrad S 9 und S 3

Abmessungen in mm

Stück Breite Dicke Länge

Längsseiten je 2 50 4 175

Schwelle1 50 4 175

Sturz150 4175

bei Schutzgrad S 1

Abmessungen in mm

Stück Breite Dicke Länge

Längsseiten je 2 40 4175

Schwelle140 4175

Sturz140 4175

Die Anker sind mit der Schutzraumbewehrung kraftschlüssig zu

verschweißen.

6.2.5

Verschluß

Anforderungen wie unter 5. 2. 5 sinngemäß.

6.2.6

Dichtung

Anforderungen gemäß 2. 2. 6.

6.3

Einbau

Für den Einbau gilt 3. 3.

7. Drucktürsysteme

Bei Drucktürsystemen, wie bei Dreh-, Schiebe-, Segmenttüren und - klappen, können die in 5 und 6 angeführten Elemente (Drucktüren, Druckklappen) verwendet werden, wenn sie den dort vorgesehenen Bestimmungen entsprechen. Drucktürsysteme müssen sowohl von Hand wie auch maschinell zu bewegen sein, entsprechend widerstandsfähig gegen Luftstoß und Rückprall sein und einer kurzzeitigen Beschleunigung standhalten, ohne daß sie selbst oder ihre Einzelteile außer Funktion gesetzt werden. Nach ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß werden Drucktürsysteme für die Schutzgrade S 9, S 3 und S 1 unterschieden.

7.1

7.2

7.2. 1

7.2.2

7.2.3

7.2.4

7.2.5

Hiebei werden folgende Anforderungen gestellt.

S 3

S 1

SchutzgradS 9

Widerstandsfähigkeit gegen

Luftstoß90Mp/m2 30 Mp/m2 10Mp/m2

Widerstandsfähigkeit gegen

Rückprall 18 Mp/m2 6 Mp/m2 2 Mp/m2

etwa12,5 g 12,5 g6 g

Werden die beiden Türöffnungen einer Schleuse z. B. durch Druckschiebetüren abgeschlossen, so müssen ihre Antriebe so eingestellt werden, daß eine Tür nur dann geöffnet werden kann, wenn die Gegentür geschlossen ist.

Abmessungen

Abmessungen wie unter 2. 1. 2 als einteilige bzw. unter 2. 1.3 als

mehrteilige Türen.

Bauliche Durchbildung

Türblatt

Das Türblatt muß gegen einen wiederholten Luftstoß und einen Rückprall widerstandsfähig sein und danach noch einen gasdichten Abschluß bilden. Das Türblatt muß aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen und -• sofern kein anderer im Notfall aushebbarer Abschluß gemäß 5 vorgesehen ist - von beiden Seiten nach außen aushebbar sein, wenn es aus seinen Verriegelungen ausgefahren ist. Vorrichtungen zum Ausheben des Türblattes müssen vorgesehen werden. Die Dicke der tragenden Teile muß bei Stahltürblättern mindestens betragen:

SchutzgradDicke der tragenden Teile

S 9 ....3 mm

S 3 ..... . . 3 mm

S 1 ..... . . 2,5 mm

Die Dicke von Stahlbetontürblättern muß mindestens 10 cm betragen.

Zarge

Das Türblatt muß die Lasten aus Luftstoß und Rückprall über die Zarge in die Umfassungswände einleiten. Laufschienen sind mit der Zarge fest zu verbinden.

Laufrollen

Die Lauf- und Führungsrollen sind so auszubilden, daß das Türblatt

nach Ausfahren aus der Verriegelung nach außen ausgehoben werden

kann.

Verankerung

Zarge und Laufschienen sind entsprechend ihren Beanspruchungen mit Ankern mit Mindestquerschnitt 50/4 mm, 200 mm lang, zu verankern. Rückprallkräfte sind unmittelbar in die Zarge einzuleiten.

Verschluß

Dieser muß von innen und außen sowohl

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 3. Stück, Nr. 7

Seite 23

von Hand als auch maschinell betätigt werden können sowie den

Anforderungen an Gasdichtheit und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer

sowie allenfalls Aushebbarkeit des Türblattes genügen. Die

maschinelle Schließdauer bzw. Öffnungsdauer darf bei Abschlüssen

mit einer Türbreite unter 1,20 m nicht mehr als 5 sec

betragen. Die Verriegelung soll möglichst durch den

Schließvorgang automatisch erfolgen und muß auch einer

kurzzeitigen Stoßbeschleunigung des Schutzraumes von etwa 12,5 g bei

Schutzgrad S 9 und S 3 6 g bei Schutzgrad S 1 standhalten.

7. 2. 6 Dichtung

Für die Ausbildung der Dichtung gilt 2. 2. 6 sinngemäß.

8.

Werkstoff-Mindestgüten und zulässige Spannungen

Für gasdichte Abschlüsse nach 2 bis 4:

Bleche, Stab- und Formstahl: St 37

Stahlbeton:Mindestgüte B 300

Für Druckabschlüsse nach 5 bis 7 folgende Mindestgüte:

Feinbleche:

Mittel- und Grobbleche:

Stab- und Formstahl: Guß teile: Stahlbeton:

Handelsbleche nach ÖNORM M3123

St 37 St 37

Temperguß Mindestgüte B 300

Bei der Bemessung von Druckabschlüssen nach 5 bis 7 kann bei Verwendung von St 37 als zulässige Stahlspannung 2400 kp/cm2 in Rechnung gesetzt werden. Für gasdichte Abschlüsse nach 2 bis 4 gelten die einschlägigen ÖNORMen bzw. Vorschriften.

10. j?rüiVorschriften für gasdichte Abschlüsse nach 2 bis 4

Abschlüsse gemäß 2 bis 4 sind in folgender Reihenfolge zu prüfen auf

1.mechanische Widerstandsfähigkeit,

2.Gasdichtigkeit,

3.Widerstandsfähigkeit gegen Feuer.

10.1 Prüfung der medianischen Widerstandsfähigkeit der

gasdichten Abschlüsse

10.1.1Mechanische Beanspruchung

10.1.2Kugelschlagprobe

Eine Stahlkugel von 15 kp Gewicht wird an einem Seil von 170 cm Länge in einem Abstand von 20 cm (gemessen zwischen Tür und Seil) aufgehängt. Zur Durchführung der Schlagprobe wird die Kugel so weit angehoben, daß sie aus 1 m Entfernung (gemessen zwischen Türblatt und Kugelmittelpunkt) pendelnd gegen die Tür schlägt. Abweichungen von dieser Versuchsanordnung sind erlaubt, doch muß die aufgewendete Schlagarbeit den vorstehenden Angaben entsprechen, also 3 mkp betragen. Die Schlagbeanspruchung ist je Seite fünfmal auf verschiedene Stellen das Blattes vorzunehmen. Diese Prüfung gilt für alle Türen, bei mehrflügeligen Türen für jeden Flügel. Für Abschlüsse von Notausgängen und Brandwanddurchbrüchen nach 3 erübrigt sich diese Prüfung. (Abbildung 4)

10. 1.3 Dauerprüfung

Der Abschluß wird in einen Prüfstand ein-

Seite 24

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 3. Stück, Nr. 7

gebaut und mit Hilfe einer Vorrichtung 5000mal etwa 60° geöffnet und durch einen ungedämpften Türschließer zugeworfen.

10.1.4 Belastungsprobe für waagrechte Abschlußklappen (NAKL)

Zur Prüfung der Tragfähigkeit wird eine Einzellast von 2,5 Mp bzw. 6 Mp in der Mitte der Abschlußklappe, auf einer Fläche von 20 X 20 cm angreifend, aufgebracht.

10.2PrUfung der Gasdichtigkeit fUr Abschlüsse

nach 2 und 3

Der Abschluß wird in die Öffnung einer Nebelkammer eingebaut. Im Innern der Kammer wird als Vernebelungsmasse Zinknebel (Bergermischung) 2 g auf 1 m3 Rauminhalt entzündet und im Innenraum durch Einführen von Preßluft ein Überdruck zwischen 5 und 10 mm Wassersäule gehalten. Die Versuchsdauer beträgt zehn Minuten. Es darf an keiner Stelle Nebel austreten. Zur Wahrnehmung etwa austretenden Nebels ist der Abschluß insbesondere an der Anschlagfläche der Zarge sorgfältig mit einer Lampe abzusuchen. Die Erkennbarkeit austretenden Nebels wird erleichtert, wenn die Helligkeit des Beobachtungsraumes soweit wie möglich herabgesetzt wird.

10.3Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen

Feuer für gasdichte Abschlüsse nach 2 und 3

Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer ist auf Grund der geltenden Bestimmungen der Bauordnung und ÖNORMen zu prüfen. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, ist die Prüfung nach der Brandwiderstandsklasse "brandbeständig" vorzunehmen. Die Prüfzeit hat 90 Minuten zu betragen. Die Temperatur im Brandraum soll innerhalb dieser Zeit gemäß der nachstehenden Tabelle bis auf 986° ansteigen

(siehe auch die Einheitstemperaturkurve laut Abbildung 5)

Zeitdauer inGrad

MinutenCelsius

00

5556

10659

15718

30821

60925

90986

1201029

1801090

Die Abweichungen dürfen in den ersten 10 Minuten j+15%, anschließend

(konstant) :+1000 C betragen. Außerdem darf die Fläche unter der

gemessenen Kurve von der Fläche unter der Einheitstemperaturkurve

laut Abbildung 5 bis zu 30 Minuten Versuchsdauer nur um +10% und im

weiteren Verlauf nur um +_5% abweichen. Bei Türen nach 2. 1. 3

darf während des

Brandversuches der Mittelpfosten auf der dem Feuer abgekehrten Seite

nicht wärmer als 160° C werden.

11. Prüf Vorschriften für Druckabschlüsse nach 5, 6 und 7

Druckabschlüsse gemäß 5, 6 und 7 sind in folgender Reihenfolge zu

prüfen auf

1.Aushebbarkeit,

2.Gasdichtigkeit,

3.mechanische Widerstandsfähigkeit.

11.1Prüfung der Aushebbarkeit

Zur Prüfung der Aushebbarkeit ist der Druckabschluß mit seinen Bändern auf die Türkloben der Zarge zu hängen, die senkrecht aufgestellt sind. Durch mehrmaliges öffnen und Schließen der Tür sowie Ausheben der verschlossenen Tür von beiden Seiten ist festzustellen, ob die untersuchte Tür den Anforderungen gemäß 5.2. 1, 5. 2. 3 und 5. 2. 5 genügt.

11.2Prüfung der Gasdichtigkeit

Für die Prüfung der Gasdichtigkeit gilt 9. 2. Wird die mechanische Widerstandsfähigkeit eines Türblattes mit Hilfe einer Druckkammer nach 11.3. 1. 1 nachgewiesen, so erübrigt sich ein gesonderter Nachweis der Gasdichtigkeit.

11.3PrUfung der mechanischen Widerstands

fähigkeit

11.3. 1 Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß

Die Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß soll in geeigneten Luftstoßkammern (Druckkammern) erfolgen. Bis auf weiteres sind Druckabschlüsse auf Widerstandsfähigkeit gegen statischen Druck zu prüfen. Bei diesen Prüfungen ist das Versuchsstück mit dem l,5fachen des Nenndruckes zu belasten, nachdem vorher mindestens zweimal der Nenndruck aufgebracht worden ist.

11.3.1.1 Versuchsanordnung

Die Widerstandsfähigkeit der Druckabschlüsse gegen statische

Belastung ist mit Hilfe einer Druckkammer nachzuweisen. Die

Druckkammer muß so konstruiert sein, daß ein regelbarer Wasserdruck

auf die Seite des Türblattes aufgebracht werden kann, die dem bei

der praktischen Verwendung auftretenden Luftstoß zugewandt ist. Das

Versuchsstück muß so eingesetzt werden können, daß es ebenso wie

beim Einbau in eine Zarge im Schutzbauwerk an seinen Bändern hängt

und mit seiner Gummidichtung gegen einen Rahmen der Druckkammer

schlägt. Die Lichtmaße des durch das Versuchsstück abgeschlossenen

offenen Rahmens der Druckkammer müssen dem

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 3. Stück,

Nr. 7

Seite 25

zu prüfenden Abschluß entsprechen. Der Wasserdruck in der Kammer ist während des Druckversuches mit Hilfe eines geprüften Feinmeßmanometers zu messen.

11.3.1.2 Versuchsdurchführung

Das in die Druckkammer eingesetzte Versuchsstück ist wiederholt stufenweise zu belasten, wobei die Laststufen etwa ein Fünftel des nach 11.3. 1 geforderten Höchstdruckes (l,5facher Nenndruck) betragen sollen.

Zur Beobachtung der bleibenden Formänderungen des Türblattes ist mindestens beim ersten Lastspiel nach Erreichung von etwa zwei Drittel des Nenndruckes, beim zweiten Lastspiel nach überschreiten des Nenndruckes auf 0,5 kp/cm2 zu entlasten. Die Prüfung ist mindestens zweimal durchzuführen.

Bei jeder Laststufe sind die Formänderungen des Türblattes an mindestens drei Stellen mit Hilfe von Meßuhren (Ablesegenauigkeit Vioo mm) zu messen. Ferner ist die Zusammendrückung der Dichtung während der Druckprüfung zu ermitteln. Die elastischen und die bleibenden Formänderungen müssen erkennen lassen, daß unter-

halb des Nenndruckes die Fließgrenze des Materials an keiner Stelle überschritten ist. Die Verbindungen der einzelnen Elemente durch Schweißung, Schraubung oder Nietung müssen allen Beanspruchungen rißfrei standhalten.

11.3.2 Widerstandsfähigkeit gegen Rückprall

Zur Prüfung der Widerstandsfähigkeit von Türblatt, Bändern und Verschlüssen bei ejinem am Türblatt angreifenden Rückprall werden die für den Prall errechneten statischen Ersatzlasten gleichmäßig verteilt mit Hilfe von Druckmessern, Druckluft oder hydraulischen Pressen usw. aufgebracht. Bei den Prüfungen ist hiebei mit dem l,5fachen des Nenndruckes zu belasten, nachdem vorher mindestens zweimal der Nenndruck aufgebracht worden ist.

Die bleibenden Formänderungen dürfen die Handhabung der Türe nicht beeinträchtigen und ihre weitere Einsatzfähigkeit nicht einschränken.

Bei der Versuchsdurchführung ist eine stufenweise Belastung nicht erforderlich. Gasdichtigkeit ist bei dieser Beanspruchung nicht gefordert.

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Anlage 3

Technische Richtlinien

für Filtersand

Herausgegeben vom Bundesministerium fUr Bauten und Technik, Ausgabe

1976

(Die in Kursivschrift gedruckten Teile dieser Richtlinien erfahren eine Änderung im Sinne des § 9 Abs. 5 der Verordnung.)

2.2Festigkeitseigenschaften

Der Filtersand muß hart, hitzebeständig, tem-peraturwechselfest und beständig gegen in der Luft enthaltene aggressive Verunreinigungen sein, um die geforderte Filterleistung bei gleichbleibendem Durchflußwiderstand auch nach langer Zeit zu gewährleisten. Dazu ist der Filtersand auf Rüttelfestigkeit und Temperaturwechselfestigkeit zu untersuchen. Wenn über das Filtersandmaterial keine ausreichenden Erfahrungen bezüglich der Beständigkeit gegen aggressive Luftverunreinigungen vorliegen, so ist auch diese Eigenschaft zu überprüfen.

2.3Kornzusammensetzung

Die Filtersande sollen vorwiegend aus der Korngruppe 1/2 mm (Quadratlochweite) bestehen, deren zulässige Anteile an Unter- und Überkorn in DIN 4226 festgelegt sind. Von dieser Korngruppe ist die Sieblinie anzugeben. Der nach Abschnitt 2. 4 geforderte Durchflußwiderstand von 35 j^5 mm WS ist durch Zumischen geeigneter Sandmengen der Korngruppe 0/1 (Quadratlochweite) herzustellen. Auch von diesem Material ist eine Sieblinie anzugeben. Der gesamte Feinkornanteil unter 0,25 mm muß mit 5% konstant sein.

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2.6 Wärmespeichervermögen

Der Filtersand muß entsprechendes Wärmespeichervermögen besitzen, um der Außenluft eine Wärmemenge von rund 1500 kcal je Schutzplatz entziehen zu können (Rechenwert der Außenlufttemperatur 300° C über 6 Stunden).

2.8.2 Die Eigenüberwachung soll, entsprechend dem Produktionsfortschritt, in solchen Abständen erfolgen, daß die Einhaltung des gemäß Punkt 2. 4 vorgeschriebenen Durchflußwiderstandes bzw. der dafür notwendigen Sieblinie garantiert werden kann.

2. 8. 3 Die Fremdüberwachung erfolgt viermal jährlich durch eine autorisierte technische Versuchsanstalt. Die notwendigen Proben sind aus den zur Auslieferung bestimmten Lagerbeständen zu entnehmen. 2.8. 4 Bei positivem Ergebnis der Überprüfungen

darf der Filtersand als "den Technischen Richtlinien für Filtersand entsprechend" bezeichnet in den Handel gebracht werden.

3.Vorfiltersand

3.1 Anwendung

Müssen an Stelle von Sandhauptfiltern Raum-

filter (ABC-Filter) angeordnet werden, so sind diesen Raumfiltern Sandvorfilter vorzuschalten. Die Sandvorfilter dienen als Wärme-, Grobstaub- und Feuchtigkeitspuffer sowie zum Schutz des Raumfilters im Schutzluftfall.

3. 2 Art des Sandes

Zur Füllung von Sandvorfiltern können handelsübliche Brechsande der Korngruppe 3/7 (Rundlochprüfsiebung) oder 2/5 (Quadratlochprüfsiebung) verwendet werden.

3.3Festigkeitseigenschaften

Der Vorfiltersand soll hart, hitzebeständig, temperaturwechselfest und beständig gegen in der Luft enthaltene aggressive Verunreinigungen sein, um die geforderte Filterleistung bei gleichbleibendem Durchflußwiderstand auch nach langer Zeit zu gewährleisten. Liegen über das Vorfilter-Sandmaterial keine ausreichenden Erfahrungen vor, so sind die genannten Eigenschaften zu überprüfen.

3.4Durchflußwiderstand

Der Durchflußwiderstand eines Vorfiltersandes von 2 m Schichthöhe bei einer Quer-schnittsbelas-tung von 20 1 Luft/min je 100 cm2 soll etwa 20 mm WS betragen.

3.5Wärmespeichervermögen

Der Vorfiltersand muß entsprechendes Wärmespeichervermögen besitzen, um der Außenluft eine Wärmemenge von rund 1500 kcal je Schutzplatz entziehen zu können (Rechenwert der Außenlufttemperatur 300° C über 6 Stunden).

3. 5. 1 Die Wärmespeicherfähigkeit des Sandvorfilters kann abweichend von Abschnitt 3. 5 mit 900 kcal je Schutzplatz (Rechenwert der Außenlufttemperatur von 200° C über 6 Stunden) angenommen werden, wenn die Restwärmemenge durch eine Kühlanlage aufgenommen wird.

3.6Abscheideleistung

Die Abscheideleistung des Sandvorfilters soll etwa der Klasse C der Richtlinien zur Prüfung von Schwebstoffiltern (herausgegeben vom Staubforschungsinstitut des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. Bonn im Jahr 1963) entsprechen.

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DURCHFLUSSWIDERSTAND

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10- 5 10 1.5 2025 30 35 40

45

ANTEIL DER KÖRNUNG0,25/1 mm IN GEWICHTS-%

I I I II 1 I I

I

90 85 80 7570 65 60 55 50

ANTEIL DER KÖRNUNG1/2 IN GEWICHTS-%