# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs

11.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 18. April 1977 über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs

Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 38 des O. ö.

Krankenajnstaltengesetzes 1976, LGB1. Nr. 10, wird verordnet:

§ 1

Die Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 1 lit. c des Gesetzes) für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs wird bei Unterbringung des Pfleglings in einem Mehrbettzimmer mit 47%, bei Unterbringung des Pfleglings in einem Einbettzimmer mit 70% der nach § 38 des Gesetzes jeweils für die betreffende Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr festgesetzt.

§ 2

(1)Die$e Verordnung tritt mit 1. Mai 1977 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung vom 26. April 1976, LGB1. Nr. 23, über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenan

stalten Oberösterreichs außer Kraft.