# Gesetz über die Gewährung von Beihilfen für Blinde und Hochgradig-Sehbehinderte

# (O.ö. Blindenbeihilfengesetz 1977)

12.

Gesetz

vom 9. Februar 1977 über die Gewährung von

Beihilfen für Blinde und Hochgradig-Sehbehinderte

(O. ö. Blindenbeihilfengesetz 1977)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1 Anspruch auf Beihilfe

(1)PERSONEN, DIE BLIND ODER HOCHGRADIG-SEHBEHIN

DERT SIND, IST WEGEN DER DURCH IHR GEBRECHEN BEDING

TEN BESONDEREN BELASTUNGEN UND DES DADURCH VER

URSACHTEN ERHÖHTEN LEBENSAUFWANDES NACH MAßGABE

DER BESTIMMUNGEN DIESES GESETZES AUF ANTRAG EINE

BEIHILFE IN FORM EINER LAUFENDEN GELDLEISTUNG ZU

GEWÄHREN.

(2)Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nicht, wenn

ein Anspruch auf Blindenzulage nach dem Kriegs

opferversorgungsgesetz 1957, BGB1. Nr. 152, dem

Opferfürsorgegesetz, BGB1. Nr. 183/1947, dem

Heeresversorgungsgesetz, BGB1. Nr. 27/1964, oder

dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfe

leistungen an Opfer von Verbrechen,

BGB1. Nr. 288/1972, zusteht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Als hochgradig-sehbehindert gelten Personen,

bei denen

a)am besseren Auge mit optimaler Korrektion die

Trennschärfe 1/20 oder weniger beträgt,

b)am besseren Auge mit optimaler Korrektion die

Trennschärfe 1/10 oder weniger beträgt und das

Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 20° oder weiter

eingeschränkt ist,

c)unabhängig vom Wert der Trennschärfe am bes

seren Auge ein Ausfall von zwei oder mehr

Quadranten vorliegt oder

d)eine andere Augenkrankheit vorliegt, die nach

den Erkenntnissen der Wissenschaft dem Schwe

regrad nach lit. a oder b entspricht.

(2)Als blind gelten Personen, bei denen

(1)Anspruch auf Beihilfe haben Blinde oder Hoch gradig-Sehbehinderte, die

(2)Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die

staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit un

geklärt ist (Volksdeutsche), sowie Personen, auf die

das Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge

und Jugendwohlfahrtspflege, BGB1. Nr. 258/1969,

oder gleichartige Abkommen mit anderen Staaten

anzuwenden sind, sind den österreichischen Staats

bürgern gleichgestellt.

(s) Eine vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt zwei Monaten während eines Kalenderjahres gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes nach Abs. 1 lit. c.

(4)Der Aufenthalt in einem anderen Bundesland

wird einem Aufenthalt in Oberösterreich im Sinne

des Abs. 1 lit. c gleichgehalten, wenn dieses Bundes

land die gleiche Begünstigung gewährt.

(5)Ergeben sich bei Anwendung dieses Gesetzes

Härten, so können in besonders begründeten Ein

zelfällen Ausnahmen von den im Abs. 1 bezeichne

ten Voraussetzungen gewährt werden.

§ 4 Beihilfe

(1)Die Höhe der Beihilfe ist nach Maßgabe der

durch das Gebrechen bedingten besonderen Bela

stungen und des dadurch verursachten erhöhten Le

bensaufwandes gesondert für Hochgradig-Sehbe

hinderte (Stufe I) und Blinde (Stufe II) durch Ver

ordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2)Die Beihilfe ist ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monat zu gewähren.

Seite 34

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 6. Stück,

Nr. 12

(s) Im Mai und im Oktober gebührt die Beihilfe in doppelter Höhe.

(4) Die Beihilfe ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Beihilfen sind im Wege der Post auszuzahlen, sofern nicht die Anweisung über ein Geldinstitut beantragt wird. Die Kosten sind vom Land zu tragen.

§ 5

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

(1)Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsbe

rechtigten eine fällige Beihilfe noch nicht ausgezahlt,

so sind die Personen, die im Zeitraum, für den die

Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist, insoweit anteils

mäßig bezugsberechtigt, als sie die unentgeltliche

Betreuung und Pflege übernommen haben. Sind sol

che Personen nicht vorhanden, so sind nacheinander

die Ehegatten, die leiblichen Kinder, die Wahl-,

Stief- oder Pflegekinder, die leiblichen Eltern, die

Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern oder die Geschwi

ster bezugsberechtigt; alle diese Personen jedoch

nur, wenn und soweit sie gegenüber dem Anspruchs

berechtigten im Zeitraum, für den die Beihilfe noch

nicht ausgezahlt ist, unterhaltsberechtigt oder un

terhaltspflichtig waren oder mit ihm in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben.

(2)Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1 be

zugsberechtigt sind, vorhanden, so sind fällige Bei

hilfen nicht auszuzahlen.

§ 6 Ruhen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Gewährung der Beihilfe ruht,

a)solange sich der Anspruchsberechtigte in einem

anderen Bundesland oder im Ausland aufhält,

b)solange dem Anspruchsberechtigten ein auf lan

desgesetzlichen Bestimmungen eines anderen

Bundeslandes beruhender Anspruch auf eine

gleichartige Geldleistung zusteht,

c)während der Verbüßung einer mehr als ein

monatigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit

einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit

Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme,

d)solange der Anspruchsberechtigte auf Kosten

einer Gebietskörperschaft, eines Sozialversiche

rungsträgers oder eines Sozialhilfeträgers in An-

stalts- oder Heimpflege bzw. in einer Kranken

anstalt untergebracht ist, zur Hälfte,

e)solange der Anspruchsberechtigte im Genuß

einer Hilfeleistung gemäß §§ 8, 9 und 24 des

O. ö. Behindertengesetzes 1971, LGB1. Nr. 11,

durch Unterbringung in einer gemäß §§ 18 und

25 a des O. ö. Behindertengesetzes 1971 aner

kannten Einrichtung steht, soweit er die Kosten

dafür nicht selbst trägt,

f)solange der Anspruchsberechtigte von der Mög

lichkeit einer in lit. e genannten Hilfeleistung

oder einer nach anderen gesetzlichen Bestim

mungen gebotenen Möglichkeit zur Ausbildung

für einen ihm zumutbaren Beruf oder zur Aus

übung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ohne

zwingenden Grund keinen Gebrauch macht,

g)wenn es der Anspruchsberechtigte ablehnt, sich

einer zumutbaren und nach fachärztlichem Gutachten erfolgversprechenden Heilbehandlung zur Behebung oder Besserung seiner Augenkrankheit zu unterziehen, oder

(2)Das Ruhen nach Abs. 1 lit. a tritt nicht ein,

wenn sich der Anspruchsberechtigte im Kalender

jahr nicht länger als insgesamt zwei Monate in

einem anderen Bundesland oder im Ausland auf

hält. Die Landesregierung hat jedoch für einen zwei

Monate übersteigenden Zeitraum die Gewährung

der Beihilfe während des Auslandsaufenthaltes oder

des Aufenthaltes in einem anderen Bundesland zu

genehmigen, wenn der Aufenthalt vorwiegend zur

Besserung des Gesundheitszustandes, zur Gewäh

rung gesetzlicher Rehabilitationsmaßnahmen oder

dazu dient, die erforderliche Pflege zu gewährleisten

oder der Aufenthalt sonst im besonderen Interesse

des Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit

seinem Gebrechen liegt.

(3)Der Anspruch auf Beihilfe ruht in den Fällen

gemäß Abs. 1 lit. d und e nicht für den Eintritts- und

den Austrittsmonat und nicht hinsichtlich des gemäß

§ 4 Abs. 3 im Mai und im Oktober gebührenden zu

sätzlichen Teiles der Beihilfe.

(4)Das Ruhen des Anspruchs gemäß Abs. 1 lit. f,

g und h tritt nur ein, wenn der Anspruchsberechtigte rechtzeitig und nachweislich auf die Folgen seines

Verhaltens hingewiesen wurde.

§ 7 Erlöschen des Anspruchs

Der Anspruch auf Beihilfe erlischt, wenn

(1) Anstelle einer Beihilfe der Stufe I ist über An-

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 6. Stück, Nr. 12

Seite 35

trag bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Beihilfe der Stufe II zu gewähren.

(2)Treten Veränderungen auf, die anstelle eines

Anspruchs auf Beihilfe der Stufe II nunmehr einen

Anspruch auf Beihilfe der Stufe I begründen, so hat

die Landesregierung von Amts wegen die Beihilfe

neu festzusetzen.

(3)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be

stimmt ist, werden den Anspruch betreffende Än

derungen im Sinne des Abs. 2 in dem auf die Än

derung folgenden Monat wirksam.

(4)Die Bestimmung des Abs. 3 gilt sinngemäß hin

sichtlich des Ruhens bzw. des Erlöschens des An

spruchs auf Beihilfe.

§ 10 Rückzahlungspflicht

(1)Zu Unrecht empfangene Beihilfenbeträge sind

zurückzuzahlen.

(2)Beiträge im Sinne des Abs. 1 sind jedoch inso

weit nicht zur Rückzahlung vorzuschreiben, als

a)der Beihilfenbezieher den ungebührlichen Bezug

nicht durch sein Verschulden verursacht und

die Leistung gutgläubig bezogen hat,

b)die Rückzahlung zu besonderen sozialen Härten

für den Beihilfenbezieher führen würde oder

c)das Verfahren mit Kosten oder mit einem Ver

waltungsaufwand verbunden wäre, der in

keinem vertretbaren Verhältnis zur Höhe des zu

Unrecht empfangenen Beihilfenbetrages stünde.

(3)Sofern dies gesetzlich zulässig ist, kann ein im

Falle des § 8 auftretender Überbezug direkt mit der

Behörde eines anderen Bundeslandes ausgeglichen

werden.

§ 11 Zuständigkeit und Verfahren; Anzeigepflicht

(1)Anträge nach diesem Gesetz können bei den

Bezirksverwaltungsbehörden oder beim Amt der

Landesregierung eingebracht werden. Dem Antrag

sind Nachweise über die Anspruchsberechtigung

beizufügen.

(2)Wurde der Antrag bei der Bezirksverwal

tungsbehörde eingebracht, so hat diese die An

spruchsberechtigung (§ 3) zu überprüfen und den

Antrag samt dem Erhebungsergebnis unverzüglich

der Landesregierung vorzulegen.

(3)Die Landesregierung ist für alle Entscheidun

gen auf Grund dieses Gesetzes zuständig.

(4)Der Anspruchsberechtigte bzw. dessen gesetz

licher Vertreter ist verpflichtet, jede Änderung in

den Voraussetzungen für den Beihilfenbezug, die

den Verlust, das Ruhen oder eine Minderung des

Anspruchs bewirkt, unverzüglich der Landesregie

rung anzuzeigen.

§ 12

Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Anspruchswerbers Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers ein Verfahren auf Gewährung einer Beihilfe anhängig, so sind die im § 5 genannten Personen nacheinander zur Fortsetzung des Verfahrens be-

rechtigt, wenn sie im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung gemäß § 5 erfüllen. Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mehr möglich ist.

§ 13 Amtshilfe; Mitwirkung des Landesinvalidenamtes

(1)über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbe

hörde oder der Landesregierung haben

(2)Die Landesinvalidenämter haben über Ersuchen

der Landesregierung an der Feststellung, ob ein

Sehgebrechen im Sinne des § 2 vorliegt, mitzu

wirken.

§ 14

Pfändung, Verpfändung und Übertragung eines Anspruchs

(1)Ein Anspruch auf Geldleistung nach diesem

Gesetz kann weder gepfändet noch verpfändet

werden.

(2)Ein Anspruch auf Geldleistung kann nur mit

Zustimmung der Landesregierung rechtswirksam

übertragen werden. Die Landesregierung darf nur

zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des

Anspruchsberechtigten liegt.

§ 17 Mitwirkung des Sozialhilfebeirates

(1)Aufgabe des nach dem O. ö. Sozialhilfegesetz

eingerichteten Sozialhilfebeirates ist es auch, Ange

legenheiten der Blindenbeihilfe zu beraten und

allenfalls Vorschläge zu erstatten.

(2)Die Landesregierung hat vor der Erlassung

von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes den

Sozialhilfebeirat zu hören.

Seite 36

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 6. Stück,

Nr. 12 u. 13

§ 18 Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jän

ner 1977 in Kraft. Gleichzeitig wird das O. ö. Blindenbeihilfengesetz 1971, LGB1. Nr. 10, in der Fas

sung der Novelle LGB1. Nr. 68/1973 aufgehoben.

(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes

können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie

dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft

gesetzt werden.

§ 19 Überleitung von Ansprüchen

Die bisher gewährten Blindenbeihilfen sind auf Grund dieses Gesetzes weiterzugewähren. An die Stelle der Blindenbeihilfe für Vollblinde tritt die Beihilfe der Stufe II, an die Stelle der Blindenbeihilfe für Praktisch-Blinde die Beihilfe der Stufe I.

§ 20 Anhängige Verfahren

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem O. ö. Blin-denbeihilfengesetz 1971 sind für die Zeit vor dem Inkrafttreten (§ 18 Abs. 1) die materiell-rechtlichen Bestimmungen des O. ö. Blindenbeihilfengeset-zes 1971 anzuwenden.