# Gesetz, mit dem das O. ö. Behindertengesetz 1971 neuerlich geändert wird (O.ö. Behindertengesetz-Novelle 1977)

"§ 2

Voraussetzungen fUr die Hilfe

(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, daß der Behinderte

a)österreichischer Staatsbürger ist,

b)sich seit der Geburt oder mindestens zwei

Jahre dauernd in Oberösterreich aufhält,

c)nicht nach den Bestimmungen des Behinder

tengesetzes eines anderen Bundeslandes

Hilfeleistung erhält und

d)auf Grund anderer Rechtsvorschriften -

ausgenommen das O. ö. Sozialhilfegesetz -

keine Möglichkeit besitzt, den im § 3 ge

nannten Leistungen vergleichbare Leistun

gen zu erlangen; bei der Beurteilung der

Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist es gleichgültig, ob dem Behinderten ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht oder ob die Gewährung der Leistung im Ermessen der für die Vollziehung der genannten Rechtsvorschriften zuständigen Behörde liegt.

(2)Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren Staatsangehörig

keit ungeklärt ist (Volksdeutsche), sowie Per

sonen, auf die das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Fürsorge und Jugendwohl

fahrtspflege, BGB1. Nr. 258/1969, oder gleichar

tige Abkommen mit anderen Staaten anzuwen

den sind, sind den österreichischen Staatsbür

gern gleichgestellt.

(3)Eine vorübergehende Abwesenheit bis zu

insgesamt zwei Monaten während eines Kalen

derjahres gilt nicht als Unterbrechung des Auf

enthaltes nach Abs. 1 lit. b.

(4)Der Aufenthalt in einem anderen Bundes

land wird einem Aufenthalt in Oberösterreich

im Sinne des Abs. 1 lit. b gleichgehalten, wenn

dieses Bundesland die gleiche Begünstigung ge

währt.

(5)Die Landesregierung kann die Vorausset

zungen des Abs. 1 lit. a, b und d nachsehen,

wenn ein besonderer Härtefall gegeben ist."

"Was ohne Rücksicht auf die Behinderung für Unterhalt, Schulbildung

und Erziehung aufgewendet werden müßte, haben der Behinderte bzw.

die für ihn Unterhaltspflichtigen jedenfalls selbst zu leisten, und

zwar mindestens jenen Betrag, der

a)in den Fällen des § 2 Abs. 5 lit. c des Fa-

milienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der

Fassung der Novelle BGB1. Nr. 290/1976 der

Höhe der für den Behinderten nach Ab

schnitt I des Familienlastenausgleichsgeset-

zes 1967 bezogenen Familienbeihilfe ein

schließlich eines Erhöhungsbetrages aus dem

Grunde der Behinderung entspricht,

b)in allen anderen Fällen der Höhe der für

den Behinderten nach Abschnitt I des Fa-

milienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezoge

nen Familienbeihilfe abzüglich eines Erhö

hungsbetrages aus dem Grunde der Behin

derung entspricht."

3.§ 9 Abs. 5 hat zu entfallen.

4.§ 17 lit. c hat zu lauten:

(1) Zweck der Beschäftigungstherapie ist es,

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Behinderten, deren körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand einer beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Eingliederung hinderlich ist, Mittel oder Einrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Familie und die weitere soziale Umwelt zur Verfügung zu stellen.

(2)Soweit dem Behinderten durch Maßnah

men der Beschäftigungstherapie Mehrkosten er

wachsen, wird eine angemessene Abgeltung ge

währt.

(3)Ob eine Abgeltung angemessen ist, ist ins

besondere danach zu beurteilen, ob dem Behin

derten oder den für ihn Unterhaltspflichtigen

zugemutet werden kann, die Mehrkosten zu

tragen. Was ohne Rücksicht auf die Behinde

rung für den Lebensbedarf aufgewendet wer

den müßte, haben der Behinderte bzw. die für

ihn Unterhaltspflichtigen jedenfalls selbst zu

leisten; die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 zwei

ter Satz gelten sinngemäß."

6.Die Überschrift zu § 25 hat zu lauten:

"Verhältnis zu anderen Leistungen"

7.Nach § 25 sind folgende §§ 25 a und 25 b neu

einzufügen:

.§ 25 a Einrichtungen der Beschäftigungstherapie

(1)Einrichtungen dürfen für die Durchführung

der Beschäftigungstherapie nur dann in An

spruch genommen werden, wenn sie von der

Landesregierung als dem Zweck entsprechend

anerkannt sind.

(2)Die Bestimmungen der §§ 18 und 19 gel

ten sinngemäß.

§ 25 b Einstellung der Beschäftigungstherapie

Die Hilfe gemäß § 24 ist einzustellen, wenn

a)hervorkommt, daß der Behinderte den An

forderungen der Beschäftigungstherapie nicht

gewachsen ist,

b)sich der Zustand des Behinderten in einem

Ausmaß bessert, daß er für Maßnahmen der

beruflichen Eingliederung oder der geschütz

ten Arbeit oder für eine Vermittlung am Ar

beitsmarkt in Betracht kommt oder

c)der Behinderte durch sein beharrliches Ver

halten den Zweck der Beschäftigungsthera

pie vorsätzlich oder grobfahrlässig gefähr

det."

8.§ 27 hat zu lauten:

"§ 27 Anspruch

(1) Einem Behinderten, der wegen eines anderen Leidens oder Gebrechens als dem der Funktionsstörung des Sehorgans pflegebedürftig ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Pflegegeld zu gewähren.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ist ein Pflegegeld auch

einem Behinderten zu gewähren, der zwar das 6., aber noch nicht das

18. Lebensjahr vollendet hat, wenn

a)der Behinderte wegen seines Zustandes für

Maßnahmen der Eingliederungshilfe und der

geschützten Arbeit (ausgenommen Maßnah

men nach § 5 lit. a und b) nicht in Betracht

kommt oder solche Maßnahmen ohne Ver

schulden des Behinderten erfolglos einge

stellt werden mußten oder

b)der Behinderte zwar für Maßnahmen der

Eingliederungshilfe und der geschützten Ar

beit (ausgenommen Maßnahmen nach § 5

lit. a und b) in Betracht käme, jedoch wegen

mangelnder Möglichkeit der Unterbringung

nicht in den Genuß einer derartigen Hilfe

kommt.

(s) Pflegebedürftig ist ein Behinderter, der infolge seines Leidens

oder Gebrechens

a)für einzelne lebensnotwendige wiederkeh

rende Verrichtungen dauernd der Wartung

und Hilfe durch eine andere Person bedarf

oder

b)der ständigen Anwesenheit einer anderen

Person bedarf oder vorwiegend bettlägerig

ist und zur Fortbewegung außerhalb seiner

Wohnung auf die Hilfe einer anderen Per

son angewiesen ist."

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der Hilfeleistung während des Auslandsaufenthaltes oder des Aufenthaltes in einem anderen Bundesland zu genehmigen, wenn der Aufenthalt vorwiegend zur Besserung des Gesundheitszustandes oder dazu dient, die erforderliche Pflege zu gewährleisten oder der Aufenthalt sonst im besonderen Interesse des Behinderten im Zusammenhang mit seiner Behinderung liegt."

18.Nach § 37 ist folgender § 37 a einzufügen:

.§ 37 a

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

(1)Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchs

berechtigten ein fälliges Pflegegeld oder eine

fällige Hilfe zum Lebensunterhalt noch nicht

ausgezahlt, so sind die Personen, die im Zeit

raum, für den das Pflegegeld oder die Hilfe

zum Lebensunterhalt noch nicht ausgezahlt ist,

insoweit anteilsmäßig bezugsberechtigt, als sie

die unentgeltliche Betreuung und Pflege über

nommen haben. Sind solche Personen nicht vor

handen, so sind nacheinander der Ehegatte, die

leiblichen Kinder, die Wahl-, Stief- oder Pflege

kinder, die leiblichen Eltern, die Wahl-, Stief

oder Pflegeeltern oder die Geschwister bezugs

berechtigt; alle diese Personen jedoch nur,

wenn und soweit sie gegenüber dem Anspruchs-

iberechtigten im Zeitraum, für den das Pflege

geld oder die Hilfe zum Lebensunterhalt noch

nicht ausgezahlt ist, unterhaltsberechtigt oder

unterhaltspflichtig waren oder mit ihm in häus

licher Gemeinschaft gelebt haben.

(2)Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1

bezugsberechtigt sind, vorhanden, so sind noch

nicht ausgezahlte Geldbeträge nicht auszuzah

len."

19.Im § 38 hat der Geldbetrag "100 S" zu lauten.

20.§ 39 hat zu lauten:

(2)Ebenso gebührt einem Behinderten der Er

satz der unvermeidlichen Reisekosten, die ihm

im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe

oder mit der Beschäftigungstherapie erwachsen.

(3)Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für eine

Begleitperson, deren Hilfe zur Fortbewegung

außerhalb der Wohnung notwendig ist."

21. § 42 hat zu lauten:

.§ 42

Zuständigkeit und Verfahren

(1)Die Gewährung von Leistungen nach die

sem Gesetz setzt einen Antrag voraus.

(2)Verfahren nach diesem Gesetz sind von

Amts wegen einzuleiten, wenn

a)Tatsachen bekannt werden, die Anspruch

auf Leistung nach diesem Gesetz begründen

und zugleich bekannt ist, daß die Antrag

stellung nicht gewährleistet ist oder

b)sonst Maßnahmen nach diesem Gesetz er

forderlich sind.

(3)Zur Antragstellung sind bei Minderjähri

gen neben dem gesetzlichen Vertreter die El

tern sowie die Wahl- und Pflegeeltern berech

tigt.

(4)Ein Leistungsantrag ist bei der Wohnsitz-

gemeinde, bei Fehlen eines Wohnsitzes in Ober

österreich bei der Aufenthaltsgemeinde einzu

bringen. Der Antrag ist von der Gemeinde un

ter Anschluß einer Stellungnahme unverzüglich

an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzu

leiten.

(5)Soweit dieses Gesetz nichts anderes be

stimmt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für

alle Entscheidungen zuständig.

(e) Die Landesregierung ist zur Entscheidung über

a)die Aufnahme in eine Einrichtung der Ein

gliederungshilfe,

b)die Aufnahme in eine Einrichtung der Be

schäftigungstherapie ,

c)Maßnahmen der geschützten Arbeit,

d)die Gewährung von Pflegegeld

zuständig.

(7)über die Einstellung und das Ruhen einer

Hilfeleistung, ferner über die Verpflichtung zum

Kostenbeitrag gemäß § 40 sowie über die Rück

zahlungspflicht gemäß § 36 entscheidet jeweils

die Behörde, die für die Gewährung der Hilfe

leistung zuständig ist.

(8)Ein Antrag auf eine der im Abs. 6 aufge

zählten Leistungen ist unter Anschluß der Stel

lungnahme der Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsge

meinde von der Bezirksverwaltungsbehörde der

Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

(9)Bei Anträgen, die nicht ausdrücklich auf

eine der im Abs. 6 bzw. im § 39 genannten Lei-

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stungen gerichtet sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Abschrift an die Landesregierung zu übermitteln, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Anschluß der Stellungnahme der Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde der Landesregierung mitzuteilen. Kommt die Landesregierung nicht zur Auffassung, daß Leistungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu gewähren sind, so hat über den Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Dies gilt sinngemäß für von Amts wegen eingeleitete Verfahren.

(10) Mit Ausnahme der Entscheidungen über die Rückzahlungspflicht (§ 36), die Reisekosten (§ 39) und die Verpflichtung zum Kostenbeitrag (§ 40) ist vor allen Entscheidungen das Gutachten eines Sachverständigenteams einzuholen.

(n) Dem Sachverständigenteam haben zumindest ein Amtsarzt und ein auf dem Gebiete der beruflichen Eingliederung bewanderter Fachmann der Arbeitsmarktverwaltung anzugehören. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zusammensetzung des Sachverständigenteams näher zu regeln. Hiebei sind auch Vertreter der gesetzlichen beruflichen Vertretungen im erforderlichen Umfang in Betracht zu ziehen."

im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Auskünfte über Ihnen bekannte Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis Voraussetzung für Entscheidungen nach diesem Gesetz ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Personen, die Dienstgeber eines Be-hindetten sind oder denen ein Behinderter zur Betreuung anvertraut ist."

(1)Amtshandlungen und schriftliche Ausfer

tigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes

sind von den landesgesetzlich geregelten Ab

gaben und Gebühren befreit.

(2)Geldbeträge sind im Wege der Post aus

zuzahlen, sofern nicht die Anweisung über ein Geldinstitut beantragt wird. Die Kosten sind

vom Land zu tragen."

25. Im § 45 haben an die Stelle des Abs. 3 folgende Abs. 3 und 4 zu treten:

"(3) Der Zeitraum, für den Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, ist in die Frist des § 43 des O. ö. Sozialhilfegesetzes nicht einzurechnen.

(4) Die Bestimmungen des O. ö. Blindenbei-hilfengesetzes 1977 bleiben unberührt."

Artikel II

(1)Personen, die ein Pflegegeld nach dem

O. ö. Behüidertengesetz 1971, LGB1. Nr. 11, in der

Fassung der Novellen LGB1. Nr. 8/1972 und

LGB1. Nr. 39/1974 beziehen, erhalten ab dem Zeit

punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Pflege

geld der Stufe I.

(2)Wird von den im Abs. 1 genannten Personen

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kund

machung dieses Gesetzes ein Antrag auf Gewäh

rung des Pflegegeldes der Stufe II eingebracht, so

ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt

des Inkrafttretens das neu bemessene Pflegegeld

ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

zu gewähren.

(s) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund von Bestimmungen des Art. I können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.