# Gesetz, mit dem das O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

# geändert wird

3.Im § 2 Abs. 1 und im § 4 Abs. 1 ist jeweils die

Wendung "des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes"

durch die Wendung "des Land- und forstwirt

schaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes" zu er

setzen.

4.Die lit. b und c des § 2 Abs. 2 haben zu lauten:

„b) der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche

Schulwesen;

c) drei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer."

5.Die lit. b und c des § 3 Abs. 2 haben zu lauten:

„b) ein weiterer rechtskundiger Beamter des

Amtes der Landesregierung; c) zwei Vertreter der land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer."

6.Die lit. b und c des § 4 Abs. 2 haben zu lauten:

„b) der Landesschulinspektor für das land- und

forstwirtschaftliche Schulwesen; c) zwei Vertreter der land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer."

7.§ 5 Abs. 2 lit. c hat zu lauten:

„c) zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer."

8. § 6 hat zu lauten:

.§ 6

Bestellung der Kommissionsmitglieder

(1)Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder

jeder Kommission mit Ausnahme des Landes-

schulinspektors für das land- und forstwirtschaft

liche Schulwesen sind - unbeschadet der Be

stimmung des § 2 Abs. 4 - von der Landesregie

rung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode

des Landtages zu bestellen.

(2)Für die gleiche Dauer hat die Landesregie

rung für jede Kommission

a)einen Stellvertretenden Vorsitzenden für den

Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und

b)je ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhin

derung jedes weiteren Mitglieds einschließ

lich des Landesschulinspektors für das land-

und forstwirtschaftliche Schulwesen

zu bestellen.

(3)Die Stellvertretenden Vorsitzenden und die

Ersatzmitglieder müssen ebenfalls die im § 2

Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 ge

nannten Voraussetzungen erfüllen; das Ersatz

mitglied für den Landesschulinspektor für das

land- und forstwirtschaftliche Schulwesen ist je

doch aus dem Kreis der Leiter der unter das

O. ö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz,

LGB1. Nr. 41/1976, fallenden öffentlichen Schulen

zu bestellen.

(4)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem

Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landes

lehrer müssen disziplinär unbescholten sein.

(5)Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmit

glieder) aus dem Kreis der land- und forstwirt

schaftlichen Landeslehrer hat auf Grund von Vor

schlägen des bei der Landesregierung errichteten

Zentralausschusses für Landeslehrer für land-

und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

zu erfolgen. Wird ein solcher Vorschlag nicht

innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist

erstattet, so sind die Lehrervertreter ohne An

hören des Zentralausschusses zu bestellen."

Artikel II

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages

seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober

österreich in Kraft.

(2)Die in diesem Gesetz genannten Kommissionen

sind erstmals innerhalb von drei Monaten nach In

krafttreten dieses Gesetzes für den Rest der gegen

wärtigen Gesetzgebungsperiode des Landtages zu

bilden. Mit dem Zeitpunkt dieser Bildung endet die

Funktion der nach bisherigem Recht gebildeten

Kommissionen.