# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird

23.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 2. Mai 1977, mit der die Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird

§ 1

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs-und Siedlungsfondsgesietzes, LGB1. Nr. 57/1950, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 10/1962 wird in der Anlage die Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 8. April 1963, LGB1. Nr. 19, mit der die Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 35/1970 und LGB1. Nr. 24/1974 außer Kraft.

Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds

§ i

Verwaltung des Fonds

(i) Der O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds (im folgenden Fonds genannt) wird von der Landesregierung verwaltet. Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der o. ö. Landeregierung. (ä) über die Gewährung der Fondshilfe entscheidet die Landesregierung durch Beschluß. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art oder Höhe der Fondsihilfe steht niemandem zu. (s) Die Fondsmittel sind bei der O. ö. Landes-Hypothekenbank fruchtbringend anzulegen, welcher die Ausfertigung der Schuldurkunde und die Durchführung der grundbücherlichen Einverleibung übertragen werden können.

§ 2 Begehren um Fondshilfe

(I) Für die beim Amt der o. ö. Landesregierung

einzubringenden Begehren um Fondshilfe sind die amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden.

(2) Den Begehren sind in Original oder in beglaubigter Abschrift, soweit es nach dem Gegenstand der Fondshilfe (§ 3 Abs. 1) in Betracht kommt, anzuschließen:

a)ein Grundbuchsauszug;

b)der baupolizeilich genehmigte Bauplan;

c)eine Aufstellung der Gesamtbaukosten;

d)die Nachweise über das Familieneinkommen;

e)eine Bestätigung des Gemeindeamtes über die

Fertigstellung des Rohbaues.

§ 3 Gegenstand und Voraussetzungen der Fondshilfe

(1) Fondshilfe darf nur gewährt werden für:

a) die Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohnungen

und Eigenheimen;

Seite 48

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 9. Stück,

Nr. 23

b)die Fertigstellung von im Rohbau stehenden zu-

isätzlichem Wohnraum durch Auf-, Um-, Ein-

oder Zubauten;

c)die Verbesserung der sanitären Wohnverhält

nisse (z. B. Wasserversorgung im Haus, Bad,

WC);

d)den Ankauf einer Eigentumswohnung oder eines

Eigenheimes, wenn dadurch einem Wohnungs^

notstand abgeholfen oder vorgebeugt wird;

e)zur Einlösung von Krediten und Darlehen, wenn

dies aus sozialen Gründen gerechtfertigt er

scheint;

f)die Minderung des Wohnungsaufwandes.

(2)Eine Fondshilfe darf insbesondere nicht ge

währt werden:

a)für Haus- und Wohnungsreparaturen, außer in

den Fällen des Abs. 1 lit. c;

b)zum Bau von Wohnbaracken, Notunterkünften

und Behelfsheimen;

c)zum Ankauf von Baugrundstücken;

d)zum Bau von Ferien- und Zweitwohnungen;

e)wenn für dieselbe Baumaßnahme bereits eine

öffentliche Förderung in Anspruch genommen

wurde.

(3)Eine Fondshilfe darf natürlichen Personen nur

gewährt werden; wenn sie

a)österreichische Staatsbürger oder diesen gleich

gestellt sind,

b)begünstigte Personen im Sinne des § 8 Abs. 3

des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,

BGB1. Nr. 280/1967, sind und

c)hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft

Eigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentü

mer oder Bauberechtigter, in den Fällen des § 3

Abs. 1 lit. c und f auch Mieter (Nutzungsberech

tigte) sind.

(4)Eine Fondshilfe darf nur gewährt werden,

wenn die zu fördernden Wohnungen bzw. Kaufob

jekte in bautechnischer und sanitärer Hinsicht den

Anforderungen eines zeitgemäßen Wohnungsstan

dards entsprechen.

(5)Fondshilfe darf weiters nur gewährt werden,

wenn sich der Empfänger schriftlich verpflichtet, daß

a)Wohnungen (Wohnräume), die mit Hilfe des

Fonds geschaffen werden, soweit nicht ein Eigen

bedarf vorliegt, grundsätzlich an Wohnungssu

chende vermietet werden,

b)bei Bemessung des Mietzinses nicht über den

kostendeckenden Aufwand hinausgegangen wird,

c)die Baulichkeit, ausreichend gegen Brandschaden

versichert und dies vor der Auszahlung der

Fondshilfe nachgewiesen wird,

d)auf Verlangen des Fonds über die geförderte

Baumaßnahme nach deren Fertigstellung eine

detaillierte Schlußabrechnung vorgelegt wird,

e)den Organen der Geschäftsstelle des Fonds das

jederzeitige Betreten der Baustelle und der fertigen Bauten gestattet wird und ihnen die gewünschten Auskünfte erteilt werden,

a)als Wohnungen die im § 2 Abs. 1 lit. 2 und 3

des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 angeführ

ten Klein- und Mittelwohnungen; die Nutzfläche

im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. 9 des Wohnbauförde

rungsgesetzes 1968 kann jedoch 130 m2 über

schreiten, soweit der Wohnraumbedarf der im

gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmit

glieder dies rechtfertigt;

b)als zeitgemäßer Wohnungsstandard eine norma

le Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. 8 des

Wohnbauförderungsgesetzes 1968;

c)als Gesamtbaukosten der Wohnungen (sonstiger

Nutzräume) die in der jeweils geltenden Gesamt

baukosten- und Ausstattungs-Verordnung zum

Wohnbauförderungsgesetz 1968 von der o. ö.

Landesregierung festgesetzten höchstzulässigen

Quadratmeterprei se.

§ 4 Richtlinien für die Gewährung von Fondshilfe

(1)Die Höhe der Fondshilfe richtet sich in erster

Linie nach den zur Verfügung stehenden Fondsmit

teln und nach der Anzahl der förderungswürdigen

Begehren, doch soll die Fondshilfe 30 v. H. der vom

Amt der o. ö. Landesregierung anerkannten Gesamt

baukosten - im Falle der Gewährung von Fonds

hilfe nach § 3 Abs. 1 lit. d 30 v. H. des Kaufschil

lings - nicht überschreiten. Förderungswürdig ist

ein Begehren dann, wenn die Voraussetzungen des

§ 3 erfüllt werden. Die jeweilige Höhe der Fonds

hilfe wird durch Beschluß der Landesregierung fest

gelegt.

(2)Die Höhe der Zuschüsse zu den Annuitäten für

aufgenommene Darlehen und die Zeitdauer, für

welche solche gewährt werden, richten sich nach

der vom Fonds überprüften Finanzierung, Schluß

abrechnung und Mietzinsberechnung sowie nach der

Familiengröße und finanziellen Lage des Förde

rungs-werbers. Nähere Richtlinien für Annuitäten

zuschüsse gemäß § 6 Abs. 2 werden von der o. ö.

Landesregierung gesondert erlassen.

(3)Besonders berücksichtigungswürdige Fälle

(Notstandsfälle, wie z. B. drohende Obdachlosigkeit,

starke Wohnungsüberfüllung, Gefahr schwerer ge

sundheitlicher Schädigung infolge schlechter bau

licher oder sanitärer Verhältnisse innerhalb der

Wohnung) sind bevorzugt zu behandeln.

(4)Im Falle der aufrechten Erledigung der Fonds

hilfebegehren hat die Fondsverwaltung dem Fonds

hilfewerber eine schriftliche Zusicherung zu ertei

len. Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der

Fondshilfewerber einen Anspruch auf Förderung.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 9. Stück,

Nr. 23

Seite 49

§ 5 Darlehen

(1)Die Fondshilfe ist in erster Linie in Form

niedrig verzinslicher Darlehen zu gewähren. Die

Fondsdarlehen sind nach erfolgter Ausstellung einer

Schuldurkunde durch Einverleibung des, Pfandrech

tes im Grundbuch sicherzustellen. Ausnahmen hie-

von dürfen nur in besonders begründeten Fällen

erfolgen. Im Falle, daß die Sicherstellung nachran-

gig erfolgt, darf das vom Fonds gewährte Darlehen

zusammen mit den vorrangig eingeräumten Hypo

theken 75 v. H. des Verkehrswertes der Liegen

schaft nicht übersteigen.

(2)Die Darlehen sind ab Inanspruchnahme mit

jährlich 2 v. H. im nachhinein zu verzinsen.

(s) Die Darlehen sind in gleichen, halbjährig im nachhinein fälligen Pauschalraten, welche aus den Zinsen und der Tilgungsrate bestehen, längstens innerhalb von 30 Jahren zu tilgen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschalraten beginnt jeweils sechs Monate nach dem auf die Auszahlung des Darlehens folgenden Monatsersten.

(4)Zinsen und Tilgungsraten können über be

gründetes Ansuchen zeitweilig gestundet werden.

(5)Die Rückzahlung des ganzen oder eines Teiles

des Darlehens ist jederzeit möglich.

(Ö) Die mit der Aufnahme des Darlehens und der grundbücherlichen Sicherstellung verbundenen Kosten hat der Darlehensnehmer zu tragen.

(7)Der Fonds hat das Darlehen unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Mona

ten zu kündigen, wenn

a)der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz

Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vor

liegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflich

tungen aus den Verträgen über das Darlehen

nicht termingemäß nachkommt oder die Bedin

gungen zur Sicherung des Darlehens nicht er

füllt,

b)der Schuldner das Darlehen nicht bestimmungs

gemäß verwendet,

c)der Schuldner die Baulichkeit oder die Wohnun

gen nicht im ordentlichen Zustand erhält, nicht

dauernd und regelmäßig benützt oder ohne Zu

stimmung des Fonds Wohnungen oder Wohn

räume in Räume anderer Art umwandelt,

d)die geförderte Liegenschaft ohne Zustimmung

des Fonds veräußert wird.

(8)Das Darlehen kann ohne vorangegangene Kün

digung sofort fälliggestellt und zurückgefordert

werden, wenn

a)hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft oder

eines Teiles derselben die Zwangsversteigerung

oder Zwangsverwaltung bewilligt wird oder

b)über das Vermögen des Darlehensschuldners der

Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet

wird oder der Schuldner die Zahlungen einstellt.

§ 6

Zuschüsse zu den Annuitäten für aufgenommene Darlehen

(1)Befristete Zuschüsse zu den Annuitäten für bei

Bank- oder Kreditinstituten aufgenommene Darle

hen können nur ausnahmsweise gewährt werden,

wenn es die Besonderheit des Falles (insbesondere

auch finanzielle Gründe des Fonds) erfordert.

(2)Zur Minderung des Wohnungsaufwandes (§ 3

Abs. 1 lit. f) können zur Beseitigung eines sozialen

Härtefalles befristete Zuschüsse zu den Annuitäten

für beim Fonds oder bei Bank- oder Kreditinstitu

ten aufgenommene Darlehen gewährt werden, wenn

ansonsten Annuitäten oder Mieten entrichtet wer

den müßten, die wirtschaftlich für den Eigentümer

oder Mieter (Nutzungsberechtigten) untragbar sind.

§ 3 Abs. 2 lit. e findet in diesen Fällen keine An

wendung.

(3)Ein Fall sozialer Härte liegt vor, wenn eine

außerordentliche wirtschaftliche Belastung aus fa

miliären oder beruflichen Gründen oder wegen

Krankheit des Förderungswerbers besteht.

(4)Bei Wohnungen, die nach dem Wohnbauförde-

rungsgesetz 1954 gefördert wurden, ist das Vor

liegen eines sozialen Härtefalles (Abs. 2) nicht er forderlich.

§ 7 Einmalige Bauzuschüsse

Ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuß kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn es die Besonderheit des Falles (wie insbesondere geringes Familieneinkommen) erfordert.

§ 8 Übernahme von Bürgschaften

Die Gewährung von Fondshilfe in Form der Übernahme von Bürgschaften kann nur in Fällen gewährt werden, in denen die Gewährung der Fondshilfe in anderer Form untunlich ist.

§ 9 Förderung von Einrichtungen

An in Oberösterreich ansässige gemeinnützige Wohnungsvereinigungen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich auf Oberösterreich beschränken, können zur Förderung von Einrichtungen, die der Erleichterung oder der Verbilligung des Wohnungsbaues dienen, Fondshilfen gewährt werden.

§ 10 Flüssigmachung der Fondshilfe

(1) Die grundbücherlich sichergestellten Darlehen

Seite 50

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 9. Stück, Nr. 23

und die nicht rückzahlbaren Bauzuschüsse werden nach Maßgabe des Baufortschrittes ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung befristeter Zuschüsse zu den Annuitäten für aufgenommene Darlehen erfolgt nach Vorlage einer Bescheinigung über die tatsächliche Darlehensaufnahme und der Zahlung der schuldscheinmäßigen Annuitäten.

(3) Die Bürgschaft darf nur für zweit- oder nach-rangige bei Bank oder Kreditinstituten aufgenommene Hypothekardarlehen übernommen werden. Insoweit im Rahmen der Bürgschaft ein Ausfall ersetzt wird, werden die vom Gläubiger schriftlich nachgewiesenen Fälligkeiten zu Lasten des Fonds angewiesen.