# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der o.ö. Landesregierung

# erlassen wird

§ 1

(1)Die in die Zuständigkeit der Landesregierung

fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungs

bereiches des Landes sind auf Geschäftsgruppen

aufzuteilen. Je eine Geschäftsgruppe ist einem Mit

glied der Landesregierung zu unterstellen.

(2)Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäfts

gruppen und deren Unterstellung (Abs. 1) erfolgen

in der von der Landesregierung zu beschließenden

Geschäftsverteilung. Die Geschäftsverteilung der

Landesregierung und jede Änderung dieser Ge

schäftsverteilung sind in der Amtlichen Linzer Zei

tung kundzumachen.

(3)Im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung

kann die Landesregierung auch beschließen, daß

einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittel

baren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen

Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selb

ständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen

des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Lan

desregierung zu führen sind (Art. 42 Abs. 4

L-VG. 1971, Art. 103 Abs. 2 und 3 B-VG. 1929).

die über den Rahmen eines abgegrenzten Verwaltungsbereiches

hinausgehen und daher die sachliche Zuständigkeit einer anderen

Geschäftsgruppe berühren,

d)Geschäfte, die auf Grund von Verfassungs- oder

sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kolle

gialen Beschlußfassung vorbehalten sind,

e)die Verwaltung des Landesvermögens, soweit

es sich um grundsätzliche Entscheidungen oder

um Geschäfte handelt, die von besonderer finan

zieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeu

tung sind.

§ 3

(1)Die nicht unter § 2 fallenden Geschäfte der

Landesregierung sind von dem nach der Geschäfts

verteilung der Landesregierung (§ 1 Abs. 2) zustän

digen Mitglied der Landesregierung namens der

Landesregierung zu besorgen.

(2)Einzelne der unter Abs. 1 fallenden Geschäfte

unterliegen jedoch der kollegialen Beratung und

Beschlußfassung der Landesregierung dann, wenn

die Landesregierung dies beschließt.

(3)Jedes Mitglied der Landesregierung kann fall

weise für ein von ihm gemäß Abs. 1 zu besorgen

des Geschäft die kollegiale Beratung und Beschluß

fassung der Landesregierung beantragen.

(1) Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann.

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(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmannes erfolgt durch Beschluß der Landesregierung. Dieser Beschluß ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

§ 6

(1)Ist ein Mitglied der Landesregierung - aus

genommen der Landeshauptmann (§ 5) - verhin

dert und dauert diese Verhinderung voraussichtlich

nicht länger als drei Monate, so wird es für die

Dauer seiner Verhinderung von einem anderen

Mitglied der Landesregierung vertreten.

(2)Das zu vertretende Mitglied der Landesregie

rung hat seine Verhinderung sowie deren voraus

sichtliche Dauer dem Landeshauptmann schriftlich

oder im Verlauf einer Sitzung der Landesregierung

zur Kenntnis zu bringen und seinen Vertreter zu be

stimmen. Wird ein Vertreter nicht bestimmt, so hat

die Landesregierung den Vertreter durch Beschluß

zu bestellen; dies gilt sinngemäß, wenn der zu

Vertretende nicht für die gesamte Dauer seiner

Verhinderung jeweils einen Vertreter bestimmt hat.

Zum Vertreter eines verhinderten Mitgliedes der

Landesregierung ist, wenn möglich, ein Mitglied

der Landesregierung zu bestellen, das derselben

Partei zugehört (Art. 34 L-VG. 1971) wie der zu Ver

tretende.

(3)Ist für ein voraussichtlich länger als drei Mo

nate verhindertes Mitglied der Landesregierung ein

Ersatzmitglied durch den o. ö. Landtag zu wählen

(Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz L-VG. 1971), so gelten

die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bis zum Antritt

des Amtes durch das Ersatzmitglied sinngemäß.

§ 7

(1)Zu einem Beschluß der Landesregierung ist die

persönliche Anwesenheit des Landeshauptmannes

oder eines Landeshauptmann-Stellvertreters und

von weiteren vier Mitgliedern erforderlich.

(2)Die Landesregierung beschließt mit Stimmen

mehrheit.

(3)Wird der Landeshauptmann (§ 5 Abs. 2) oder

ein anderes Mitglied der Landesregierung (§ 6

Abs. 1) vertreten, so kommt dem Vertreter bei Be

schlußfassungen der Landesregierung neben seiner

eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen

zu.

§ 8

(1)Die Sitzungen der Landesregierung finden in

der Regel wöchentlich einmal an dem hiefür im

voraus bestimmten Tag statt. Abweichungen hievon

bestimmt der Landeshauptmann.

(2)Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls

auch eine außerordentliche Sitzung der Landesre

gierung unter Bekanntgabe der hiefür vorgesehenen

Tagesordnung einberufen.

(3) Wenn es wenigstens drei Mitglieder der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangen, hat der Landeshauptmann eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung so einzuberufen, daß die Landesregierung innerhalb von drei Tagen zusammentreten kann.

§ 9

(1)Die Tagesordnung der regelmäßig stattfinden

den Sitzungen der Landesregierung (§ 8 Abs. 1) be

steht aus

a)den vorbereiteten Anträgen der einzelnen Mit

glieder der Landesregierung (Abs. 2) und

b)dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges".

(2)Die vorbereiteten Anträge der Mitglieder der

Landesregierung (Abs. 1 lit. a) aus dem Aufgaben

bereich der ihnen unterstellten Geschäftsgruppe

sind schriftlich zu stellen. Das Amt der o. ö. Lan

desregierung hat die Anträge auf Sitzungsbogen -

für jede Geschäftsgruppe gesondert - zusammen

zufassen. Die Sitzungsbogen für eine Sitzung der

Landesregierung sind vom Amt der Landesregie

rung allen Mitgliedern der Landesregierung spä

testens an dem Tag vor der Sitzung der Landesre

gierung, an dem das Amt der Landesregierung

Dienstbetrieb hat, in ihren Büros zuzustellen.

(3)In dringenden Fällen können einzelne vorbe

reitete Anträge in Ergänzungen zu den jeweiligen

Sitzungsbogen aufgenommen werden. Diese Ergän

zungen sind vor Beginn der Sitzung der Landesre

gierung im Sitzungsraum aufzulegen. Die Anträge

auf diesen Ergänzungen gelten als in die Tagesord

nung aufgenommen, wenn sich dagegen kein Wider

spruch erhebt.

(4)Anträge, die nicht auf einem Sitzungsbogen

angeführt sind oder gegen deren Aufnahme in die

Tagesordnung gemäß Abs. 3 letzter Satz Wider

spruch erhoben wurde, können nur unter "Allfäl

liges" und nur mit Zustimmung der Landesregierung

(§ 7) gestellt werden.

(5)Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mit

glied der Landesregierung bis zur Beschlußfassung

zurückgezogen werden.

(e) Die Landesregierung kann beschließen, daß die Entscheidung über einen Antrag, der gemäß Abs. 2 oder 3 Teil der Tagesordnung ist oder gemäß Abs. 4 unter "Allfälliges" gestellt wurde, bis zu einer der nächsten Sitzungen zurückgestellt wird. Die Entscheidung über einen Antrag ist bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern der Landesregierung verlangt wird und die Entscheidung nicht dringlich ist.

§ 10

(1)Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht

öffentlich.

(2)Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzun

gen der Landesregierung mit beratender Stimme

teil.

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 10. Stück,

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(3) Sachverständige und Auskunftspersonen können den Sitzungen der Landesregierung nur über Einladung des Vorsitzenden oder des sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und nur dann beigezogen werden, wenn die Landesregierung nichts anderes beschließt.

§ 11

(1)über jede Sitzung der Landesregierung ist

eine Niederschrift anzufertigen. In der Nieder

schrift sind jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefaßten Beschlüsse, sowie die für die Beschlußfassungen wesentlichen Aussagen wäh

rend der Beratungen festzuhalten.

(2)Die Niederschrift ist von dem vom Landes

hauptmann bestimmten rechtskundigen Bedienste

ten des Amtes der Landesregierung zu führen.

(3)Die Niederschrift ist vom Schriftführer und

vom Landesamtsdirektor zu zeichnen, vom Vor

sitzenden zu genehmigen und von den bei der

Sitzung der Landesregierung anwesenden übrigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen.

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der Genehmigung bzw. der Gegenzeichnung: vorzubringen. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizulegen.

§ 12

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 11. Au

gust 1975, LGB1. Nr. 41, über die Besorgung von

Geschäften der Landesregierung außer Kraft.