# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Land- und

# forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes

27.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 23. Mai 1977 über die Wiederverlaubarung des O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der Anlage das Gesetz vom 20. November 1969, LGB1. Nr. 9/1970, betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsund Fachschulen (O. ö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz) in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.

Artikel II

(1)Bei der Wiederverlautbarung wurde das Ge

setz vom 9. Februar 1977, LGB1. Nr. 14, mit dem das O. ö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wird, berücksichtigt.

(2)Das O. ö. Land- und forstwirtschaftliche Lan deslehrer-Diensthoheitsgesetz ist in seiner ursprüng lichen Fassung mit 3. Februar 1970, die Novelle

LGB1. Nr. 14/1977 mit 4. Mai 1977 in Kraft getreten.

(3)Gemäß Art. II Abs. 2 des Gesetzes

LGB1. Nr. 14/1977 sind die in diesem Gesetz genannten Kommissionen erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (4. Mai 1977) für den Rest der gegenwärtigen Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bilden und es endet mit dem Zeitpunkt dieser Bildung die Funktion der nach bisherigem Recht gebildeten Kommissionen.

Artikel III

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Kurztitel "O. ö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1977" zu zitieren.

O. ö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1977

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit der Landesregierung

Zur Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land-und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruheoder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, ist, soweit sich aus den §§ 2 bis 5 nichts anderes ergibt, die Landesregierung zuständig.

§ 2 Qualifikationskommission

(1)Zur Vornahme der Dienstbeschreibung gemäß

§§ 53 ff. des Land- und forstwirtschaftlichen Landes

lehrer-Dienstgesetzes, BGB1. Nr. 176/1966, wird

beim Amt der Landesregierung eine Qualifikations

kommission eingerichtet.

(2)Der Qualifikationskommission gehören an:

a)ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Lan

desregierung als Vorsitzender;

b)der Landesschulinspektor für das land- und

forstwirtschaftliche Schulwesen;

c)drei Vertreter der land- und forstwirtschaftli

chen Landeslehrer.

(3)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des

Vorsitzenden, des Mitgliedes gemäß Abs. 2 lit. b

und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforder

lich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen

mehrheit gefaßt; eine Stimmenthaltung ist nicht zu

lässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt

ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des Vorsitzenden.

(4)Wenn es sich um die Dienstbeschreibung eines

als Landeslehrer angestellten Religionslehrers han

delt, steht der betreffenden Kirche oder Religions

gesellschaft das Recht zu, an Stelle eines durch das

Los auszuscheidenden Vertreters der Landeslehrer

einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.

§ 3 Qualifikationsoberkommission

(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Gesamtbeurteilung der Qualifikationskommission in

oberster Instanz wird beim Amt der Landesregierung eine Qualifikationsoberkommission eingerichtet.

(2)Der Qualifikationsoberkommission gehören an:

(3)Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Disziplinarkommission

(1)Zur Ahndung von Pflichtverletzungen gemäß § 59 des Land- und forstwirtschaftlichen Landes

lehrer-Dienstgesetzes wird beim Amt der Landes

regierung eine Disziplinarkommission eingerichtet.

(2)Der Disziplinarkommission gehören an:

(4)Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

beschlossen worden, so hat die Landesregierung in

der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte des Amtes der Landesregierung als Untersuchungskom

missäre zu bestellen.

(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Disziplinaroberkommission

(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission in oberster Instanz wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 11.

Stück, Nr. 27

Seite 57

(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:

a)ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Lan

desregierung als Vorsitzender;

b)ein weiterer rechtskundiger Beamter des Amtes

der Landesregierung;

c)zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftli

chen Landeslehrer.

(3)Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 6 Bestellung der Kommissionsmitglieder

(1)Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder

jeder Kommission mit Ausnahme des Landesschul-

inspektors für das land- und forstwirtschaftliche

Schulwesen sind - unbeschadet der Bestimmung

des § 2 Abs. 4 - von der Landesregierung auf die

Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu

bestellen.

(2)Für die gleiche Dauer hat die Landesregierung

für jede Kommission

a)einen Stellvertretenden Vorsitzenden für den

Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und

b)je ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhin

derung jedes weiteren Mitgliedes einschließlich

des Landesschulinspektors für das land- und

forstwirtschaftliche Schulwesen

zu bestellen.

(3)Die Stellvertretenden Vorsitzenden und die

Ersatzmitglieder müssen ebenfalls die im § 2 Abs. 2,

§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 genannten

Voraussetzungen erfüllen; das Ersatzmitglied für

den Landesschulinspektor für das land- und forst

wirtschaftliche Schulwesen ist jedoch aus dem Kreis

der Leiter der unter das O. ö. Land- und forstwirt

schaftliche Schulgesetz, LGB1. Nr. 41/1976, fallenden

öffentlichen Schulen zu bestellen.

(4)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem

Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landes

lehrer müssen disziplinär unbescholten sein.

(r.) Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglie--

der) aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer hat auf Grund von Vorschlägen des bei der Landesregierung errichteten Zentralausschusses für Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu erfolgen. Wird ein solcher Vorschlag nicht innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist erstattet, so sind die Lehrervertreter ohne Anhören des Zentralausschusses zu bestellen.

§ 7 Unvereinbarkeit

Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Qualifikationskommission und der Qualifikationsoberkommission oder Mitglied (Vertreter des Vorsitzenden oder Ersatzmitglied) der Disziplinarkommission und der DisziplinarobeTkommission sein.

§ 8 Ausscheiden von Kommissionsmitgliedern

(1)Die Mitglieder (Vertreter der Vorsitzenden

oder Ersatzmitglieder) einer Kommission, der Dis-

ziplinaranwalt (dessen Stellvertreter) und die Un

tersuchungskommissäre scheiden aus ihrer Funk

tion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine

Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen

ihrer Funktion entfallen.

(2)Endet die Funktion des Vorsitzenden (dessen

Stellvertreters) oder eines weiteren von der Lan

desregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitglie

des) einer Kommission aus dem Grunde des Abs. 1

oder aus einem anderen Grunde vorzeitig, so hat

die Landesregierung eine Neubestellung durchzu

führen. § 6 gilt sinngemäß.

§ 9 Entschädigungen

Die Mitglieder der Kommissionen sowie der Dis-ziplinaranwalt und die Untersuchungskommissäre haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung festzusetzen ist.