# Gesetz über die Landesmusikschulen und die Förderung von Musikschulen der Gemeinden in Oberösterreich (O.ö. Musikschulgesetz)

I. Abschnitt

O. ö. Landesmusikschulwerk

§ 1 ' Allgemeines

(1)Das Land Oberösterreich errichtet und betreibt

das O. ö. Landesmusikschulwerk gemäß den folgen

den Bestimmungen unter Beachtung allfälliger son

stiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher

Bestimmungen.

(2)Ziel des O. ö. Landesmusikschulwerkes ist es,

breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische

Ausbildung zu ermöglichen, besonders Begabte auf

den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer

Stufe vorzubereiten und das Gemeinschaftsmusizie-

ren zu fördern.

§ 2 Organisation

(1)Das O. ö. Landesmusikschulwerk ist eine Ein

richtung des Landes Oberösterreich ohne eigene

Rechtspersönlichkeit. Das O. ö. Landesmusikschul

werk gliedert sich in die Landesmusikschulen. Diese

sind in Orten zu errichten, die einen ausreichend

großen Einzugsbereich aufweisen, soweit unter Be-

dachtnahme auf den O. ö. Musikschulplan (§ 14) ein

Bedarf nach der Errichtung einer Musikschule be

steht. Unter sinngemäß gleichen Voraussetzungen

sind im Bereich von Landesmusikschulen Zweigstel

len zu errichten.

(2)Der im Amt der Landesregierung mit der Lei

tung des O. ö. Landesmusikschulwerkes' betraute

fachlich befähigte Bedienstete führt die Funktions-

bezeichnung "Direktor des O. ö. Landesmusikschulwerkes". In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere auch die Koordinierung und Überwachung der Landesmusikschulen in fachlicher Hinsicht sowie Maßnahmen hinsichtlich der Fortbildung der Lehrpersonen und der Begabtenförderung.

(3)Die Leitung des örtlichen Unterrichtsbetriebes

an einer Landesmusikschule einschließlich des Un terrichtsbetriebes an Zweigstellen obliegt einem da für geeigneten und zum Leiter bestellten Lehrer.

Die Vertretung des Leiters ist im Statut (§ 6) zu regeln.

(4)Der Leiter einer Landesmusikschule hat dem Direktor des O. ö. Landesmusikschulwerkes in re

gelmäßigen Abständen die zur Gewährleistung der Leitungsaufgaben des Direktors erforderlichen Be

richte über die Tätigkeit der Landesmusikschule zu

erstatten.

(5)Als Entgelt für die Ausbildung ist ein ange

messener Beitrag zu den Kosten der Landesmusik

schulen einzuheben (Schulgeld). Das Schulgeld fließt

dem Land Oberösterreich zu. Es ist für gleichartige

Leistungen in einheitlicher Höhe von der Landes

regierung festzusetzen. Es kann in berücksichti

gungswürdigen Fällen auf Antrag ermäßigt oder er

lassen weiden.

§ 3 Aufgaben

(1)Als Aufgaben der Landesmusikschulen kom

men in Betracht:

a)Instrumentalunterricht (Einzelspiel, Gemein-

schaftsrhusizieren einschließlich Orchesterübun

gen) i

b)Gesangunterricht unter besonderer Berücksichti

gung des Chorgesanges;

c)der erforderliche musiktheoretische Unterricht;

d)Sprecherziehung, dramatische Übungen, musika

lisch-rhythmische Ausbildung.

(2)Die Landesmusikschulen stehen jedermann, der

die entsprechende Eignung aufweist, vorzugsweise

Seite 60

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 12.

Stück, Nr. 28

der Jugend, offen. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß die räumlichen und personellen Verhältnis^ se an der Landesmusikschule die Aufnahme zulassen.

§ 4 Lehrpersonen

Die Lehrer an Landesmusikschulen stehen in einem Vertragsverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Sie müssen die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche fachliche Befähigung besitzen. Sie können im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zur Tätigkeit auch an mehreren Landesmusikschulen herangezogen werden.

§ 5 Kostentragung; Mitwirkung der Gemeinden

(1)Das Land Oberösterreich trägt den Sach- und

Personalaufwand für die Errichtung und den Betrieb

der Landesmusikschulen, soweit nicht in den Abs. 2

bis 4 etwas anderes bestimmt ist.

(2)Die Mitwirkung der Gemeinden besteht in der

Beistellung der für den Betrieb der Landesmusik

schule erforderlichen und geeigneten Räume samt

Inventar und in deren Instandhaltung, Reinigung,

Beheizung und Beleuchtung. Zum Inventar gehören

auch die Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von

denen nicht erwartet werden kann, daß sie von den

Schülern beigestellt werden, in einer Anzahl und

Beschaffenheit, die für die Unterrichtserteilung not

wendig ist.

(3)Für zum Inventar (Abs. 2) gehörende Instru

mente, die nach dem Abschluß eines Vertrages ge

mäß Abs. 4 von der Gemeinde gekauft oder in an

derer Weise beschafft werden, erhält die Gemeinde

einen Instrumentenzuschuß des Landes in der Höhe

von 55 v. H. der Kauf- bzw. sonstigen Beschaffungs

kosten, sofern der Musikschulbeirat (§ 13) die Fra

ge, ob die Beschaffung für die Unterrichtserteilung

notwendig ist, positiv beurteilt hat.

(4)Voraussetzung für die Errichtung einer Lan

desmusikschule ist der Abschluß eines Vertrages

zwischen dem Land Oberösterreich und der Ge

meinde des Sitzes, in dem sich die Gemeinde zur

Mitwirkung nach Abs. 2 sowie zur Tragung des

Aufwandes hiefür und das Land zur Leistung des

Instrumentenzuschusses nach Abs. 3 verpflichtet.

(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten für eine Zweigstelle

einer Landesmusikschule sinngemäß mit der Maß

gabe, daß der Gemeinde des Sitzes der Zweigstelle

die Mitwirkung gemäß Abs. 2 zukommt.

§ 6 Statut

Die Landesregierung hat ein Statut des O. ö. Lan-desmusikschulwerkes

zu erlassen. Im Statut sind jedenfalls zu regeln:

(1)Gegenstand der Förderung nach diesem Ab

schnitt ist der Betrieb von Musikschulen, deren Trä ger oberösterreichische Gemeinden sind und die

(2)Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine Musikschule in einer Gemeinde errichtet wird, in

deren Gebiet bereits eine Landesmusikschule be

steht.

(3)Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Zweig

stellen von Musikschulen.

§ 9 Verpflichtungen der Gemeinde

Die Gewährung der Förderung ist neben den Voraussetzungen des § 8 davon abhängig, daß sich die Gemeinde hinsichtlich ihrer Musikschule zu folgendem verpflichtet:

1.Es werden nur Lehrpersonen beschäftigt, die die

für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche

fachliche Befähigung besitzen. Die jeweilige

dienst(vertrags) rechtliche Einstufung wird ent

sprechend der Praxis bei Lehrpersonen an Lan

desmusikschulen vorgenommen.

2.Dem Musikschulbeirat (§ 13) wird vor der An

stellung von Lehrpersonen Gelegenheit zur Stel

lungnahme gegeben.

Seite 62

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 12.

Stück, Nr. 28

(2) Die Förderung darf aus den Gründen des Abs. 1 lit. b nur eingestellt werden, wenn die Gemeinde einer unter Setzung einer angemessenen Frist gestellten Aufforderung seitens des Landes nicht nachgekommen ist.

III. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 13 Musikschulbeirat

(1)Zur Beratung und Stellungnahme in grundsätz

lichen Angelegenheiten des Musikschulwesens im

Sinne dieses Gesetzes wird beim Amt der Landes

regierung der Musikschulbeirat eingerichtet.

(2)Grundsätzliche Angelegenheiten im Sinne des

Abs. 1 sind:

a)die Bestellung des Direktors (§ 2 Abs. 2);

b)die Höhe des Schulgeldes (§ 2 Abs. 5);

c)Richtlinien für die Anstellung und Einstufung

der Lehrpersonen;

d)die Anstellung von Lehrpersonen (§ 4, § 9 Z. 2);

e)die Frage, ob die Beschaffung bestimmter In

strumente für die Unterrichtserteilung notwendig

ist (§ 5 Abs. 3, § 9 Z. 9);

f) die Zusammenfassung von Fachgebieten zu Fachgruppen und deren

Zuteilung an Fachgruppenleiter (§ 7);

g) der Abschluß einer Förderungsvereinbarung

(§ 11);

h) die Einstellung einer Förderung (§ 12); i) der O. ö.

Musikschulplan (§ 14).

(3)Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder

mit beschließender Stimme an:

a)als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesre

gierung, in dessen Aufgabenkreis die Angele

genheiten des Musikschulwesens im Sinne die

ses Gesetzes fallen;

b)fünf weitere von der Landesregierung jeweils

für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des

Landtages bestellte Mitglieder, die zum Ober

österreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt

sein müssen.

Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß lit. b hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zusammensetzung der sechs Mitglieder gemäß lit. a und b dem Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag mit der Maßgabe entspricht, daß auf jeden Klub (§ 3 der Landtagsgeschäftsordnung, LGB1. Nr. 74/1973) wenigstens ein Mitglied zu entfallen hat.

{4) Dem Musikschulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

(7)Für jedes Mitglied gemäß Abs. 3 lit. b ist in

gleicher Weise für den Verhinderungsfall ein Er

satzmitglied zu bestellen. Im übrigen richtet sich

die Vertretung der Mitglieder nach der Vertretung

im Amt.

(8)Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat

nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich,

unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Darüber hinaus hat der Vorsitzende den Musik

schulbeirat auf Verlangen jedes Mitgliedes gemäß

Abs. 3 lit. b so zeitgerecht einzuberufen, daß der

Musikschulbeirat spätestens zwei Wochen nach Ein

treffen dieses Verlangens zusammentreten kann.

(9)Der Musikschulbeirat ist beschlußfähig, wenn

einschließlich des Vorsitzenden wenigstens vier Mit

glieder gemäß Abs. 3 bzw. deren Vertreter (Abs. 7)

anwesend sind. Der Musikschulbeirat faßt seine

Beschlüsse mit der unbedingten Mehrheit der abge

gebenen Stimmen. Die Landesregierung kann nä

here Bestimmungen über die Geschäftsordnung des

Musikschulbeirates erlassen.

(1) Die Landesregierung hat über die geeignetste Form der Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen von Musikschulen eine Fachplanung durch ein Raumordnungsprogramm für diesen Sachbereich im Sinne des § 9 Abs. 3 des O. ö. Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972, zu erstellen (O. ö. Musikschulplan).

Landesgesetzblatt für Oberösterreicii, Jahrgang 1977, 12.

Stück, Nr. 28

Seite 61

3.Den Lehrpersonen wird die Teilnahme an den

vom O. ö. Lande smusikschulwerk abgehaltenen

einschlägigen Veranstaltungen der Lehrerfort

bildung ermöglicht.

4.Schüler aus anderen Gemeinden werden zu den

gleichen Bedingungen aufgenommen wie Schüler

der Sitzgemeinde, wobei § 3 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden ist.

5.Die Gemeinde hebt ein Schulgeld in gleicher

Höhe wie das gemäß § 2 Abs. 5 festgesetzte

Schulgeld ein.

6.Der Unterrichtsbetrieb wird entsprechend den

für Landesmusikschulen festgesetzten Bestim

mungen und Richtlinien gestaltet.

7.Der Landesregierung wird in sinngemäßer An

wendung des § 2 Abs. 4 über die Tätigkeit der

Musikschule berichtet.

8.Der Landesregierung wird das Recht eingeräumt,

sich durch Organe an Ort und Stelle von der

Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinde zu

überzeugen.

9.Zur Frage, ob die Beschaffung eines Instruments

für die Unterrichtserteilung notwendig ist

(§10 Abs. 1 Z. 2), wird eine Stellungnahme des

Musikschulbeirates eingeholt.

§ 10 Inhalt der Förderung

(1)Die Förderung besteht aus folgenden Leistun

gen des Landes:

1.einem Personalkostenzuschuß in der Höhe von

55 v. H. des Personalaufwandes für die an einer

Musikschule auf einem Aufgabengebiet im Sin

ne des § 3 tätigen Lehrpersonen einschließlich

des Leiters;

2.einem Instrumentenzuschuß in der Höhe von 55

v. H. des Aufwandes für den Ankauf oder die

sonstige Beschaffung von Instrumenten, die zum

Inventar gehören und deren Beschaffung für die

Unterrichtserteilung notwendig ist (§ 5 Abs. 2),

sofern die Beschaffung nach dem Abschluß der

Vereinbarung gemäß § 11 erfolgt.

(2)Für die Ermittlung des Personalaufwandes im

Sinne des Abs. 1 Z. 1 gelten folgende Bestimmun

gen:

1.Der Personalaufwand ist die Summe der gesetz

lichen

a)Monatsentgelte,

b)Sonderzahlungen,

c)Zulagen,

d)Vergütungen für Mehrdienstleistungen,

e)Wohnungsbeihilfen und

f)Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung

und zum Ausgleichsfonds für Familienbei

hilfen.

2.Sofern die Tätigkeit einer Lehrperson auf einer

privatrechtlichen Vereinbarung beruht, für die

die Höhe des Entgeltes nicht gesetzlich geregelt

ist, ist ein angemessenes Entgelt soweit zum

Personalaufwand zu zählen, als es den unter sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Z. 1 für eine vergleichbare Tätigkeit zu errechnenden Betrag nicht übersteigt.

3.Sofern eine Gemeinde dem Land für eine Lan

desmusikschule oder einer Gemeinde für eine

nach diesem Gesetz geförderte Musikschule eine

Lehrperson zur Verfügung stellt und hiefür einen

finanziellen Ausgleich erhält, ist dieser Aus

gleichsbetrag vom Personalaufwand jener Ge

meinde abzuziehen, die den Ausgleich erhält.

4.Sofern eine Gemeinde für ihre nach diesem Ge

setz geförderte Musikschule vom Land oder von

einer Gemeinde, deren Musikschule nach diesem

Gesetz gefördert wird, eine Lehrperson zur Ver

fügung gestellt erhält und hiefür einen finanziel

len Ausgleich leistet, ist dieser Ausgleichsbetrag

dem Personalaufwand jener Gemeinde zuzuzäh

len, die den Ausgleich leistet.

5.Für ein Kalenderjahr, in das der Abschluß einer

Vereinbarung gemäß § 11 fällt, ist Grundlage

der Ermittlung des Personalzuschusses der nach

dem Wirksamwerden der Vereinbarung anfal

lende Personalaufwand.

(3)Der Personalkostenzuschuß für ein Kalender

jahr ist jeweils zum 1. Februar des folgenden Ka

lenderjahres anhand der Abrechnung für das abge

laufene Kalenderjahr bei der Landesregierung zu

beantragen. Dem Antrag sind die für die Ermittlung

des Zuschusses erforderlichen Nachweise anzu

schließen. Der Personalzuschuß ist an dem auf den

Antrag folgenden 1. April fällig.

(4)Der Instrumentenzuschuß (Abs. 1 Z. 2) ist bei

der Landesregierung bis spätestens 1. September

- im Falle, daß eine Vereinbarung gemäß § 11

nach dem 1. September abgeschlossen wird, bis spä

testens 31. Dezember - des der beabsichtigten Be

schaffung vorangehenden Kalenderjahres zu bean

tragen. Dem Antrag sind die für die Ermittlung des

Zuschusses erforderlichen Nachweise sowie die

Stellungnahme des Musikschulbeirates (§ 9 Z. 9)

anzuschließen. Der Instrumentenzuschuß ist einen

Monat nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Ge

meinde der Landesregierung den Nachweis über die

erfolgte Zahlung der Beschaffungskosten vorlegt.

§ 11 Förderungsvereinbarung

(1)Die Förderung gemäß § 10 wird auf Antrag

gewährt. Auf die Gewährung hat die Gemeinde bei

Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Gesetz

und unbeschadet des § 12 einen Anspruch.

(2)Alle für die Gewährung und die Einstellung

der Förderung maßgebenden Bedingungen nach die

sem Gesetz sind in die Förderungsvereinbarung

zwischen dem Land und der Gemeinde aufzuneh

men.

§ 12 Einstellung der Förderung

(1) Die Förderung ist einzustellen, sobald

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 12.

Stück, Nr. 28, 29 u. 30

Seite 63

(2)Bei der Erstellung des O. ö. Musikschulplanes

ist das Vorhandensein bestehender Musikschulen

zu berücksichtigen.

(3)Eine Weiterentwicklung des Musikschulwe

sens in Richtung auf die Erfüllung des O. ö. Musik

schulplanes ist anzustreben.

§ 15 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben, die Gemeinden nach diesem Gesetz zukommen, sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 16 Übergangsbestimmung

Für die Weiterverwendung von Lehrpersonen (einschließlich von Leitern), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an einer Musikschule in Oberösterreich tätig waren und diese Tätigkeit zumindest seit 1. März 1977 ausgeübt haben, ist ein besonderer Nachweis der Voraussetzung gemäß § 4 zweiter Satz bzw. § 9 Z. 1 erster Satz nicht erforderlich.