# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Blindenbeihilfe

29.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 6. Juni 1977 über die Höhe der Blindenbeihilfe

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des O. ö. Blindenbeihil-fengesetzes 1977, LGB1. Nr. 12, wird verordnet:

§ 1 Die Beihilfe beträgt für Hochgradig-Sehbehinderte(Stufe I) eintausendsechshundert Schilling und für Blinde (Stufe II) zweitausendvierhundertfünfzig Schilling.

§ 2

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 in Kraft.