# Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1977)

"(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind, wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt."

2.§ 4 hat zu lauten:

"§ 4. (1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Angestellten in der Land-und Forstwirtschaft keine Anwendung:

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind. Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eines Bundeslandes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen

Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für Rechtsgebiete, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind, keine besonderen Vorschriften bestehen oder die Erlassung solcher Vorschriften nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt."

3. Die §§65 bis 70 haben zu lauten:

"Urlaub.

§ 65. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 24 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 20. Jahres auf 30 Werktage.

(2)Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten

Dienstjahr nach Zurücklegung einer ununter

brochenen Dienstzeit von sechs Monaten (Warte

zeit), sonst mit Beginn des Dienstjahres.

(3)Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmit

telbar vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnis-

sen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat,

gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Be

messung des Urlaubsausmaßes und die Berech

nung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.

(4)Durch Kollektivvertrag oder Betriebsver

einbarung kann anstelle des Dienst Jahres das

Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum

als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Ver

einbarungen können unbeschadet der Bestim

mung des § 208 vorsehen, daß

1.Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufen

den Urlaubsjahr begründet wurde und welche

die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubs

jahres noch nicht erfüllt haben, für jeden be

gonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes er

halten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der

volle Urlaub;

2.ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem

Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das

(in den) der überwiegende Teil des Dienst

jahres fällt;

3.die Ansprüche der zu Beginn des neuen Ur

laubsjahres mindestens ein Jahr beim selben

Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer für

den Umstellungszeitraum gesondert berechnet

werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum

vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende

des folgenden Kalenderjahres oder des son-

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stigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubs] ahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Dienst jähr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.

(5) Begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGB1. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 329/1973 haben in jedem Dienst] ahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen. Der Dienstnehmer hat den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub bei Beginn des Dienstverhältnisses, wenn der Anspruch während des Dienstverhältnisses eingetreten ist, dann ohne unnötigen Aufschub, dem Dienstgeber bekanntzugeben.

Anrechnungsbestimmungen.

§ 65 a. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten beim selben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.

(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:

1.die in einem anderen Dienstverhältnis oder

einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des

Heimarbeitsgesetzes 1960, BGB1. Nr. 105/1961,

im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die

Beschäftigung als familieneigene Arbeitskraft

(§ 3 Abs. 2), sofern sie mindestens je sechs

Monate gedauert hat;

2.die über die Erfüllung der allgemeinen Schul

pflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an

einer inländischen allgemeinbildenden

höheren oder einer berufsbildenden mittleren

oder höheren Schule oder einer Akademie im

Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962,

BGB1. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich

geregelten Schularten vergleichbaren Schule,

in dem für dieses Studium nach den schul

rechtlichen Vorschriften geltenden Mindest

ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier

Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Studien

abschlusses ist bei Studien, die mit dem Schul

jahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die

mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezem

ber anzusehen. Zeiten des Studiums an einer

vergleichbaren ausländischen Schule sind wie

inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn

das Zeugnis einer solchen ausländischen

Schule im Sinne der Europäischen Konvention

über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen

(BGB1. Nr. 44/1957) oder eines entsprechenden

internationalen Abkommens für die Zulassung

zu den Universitäten als einem inländischen

Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGB1. Nr. 139/1974, über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;

3.Zeiten, für welche eine Haftentschädigung ge

mäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1 des

Opferfürsorgegesetzes 1947, BGB1. Nr. 183, ge

bührt. Diese Anrechnung findet nicht statt, so

weit ein Dienstverhältnis während der Haft

aufrechtgeblieben und aus diesem Grunde für

die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;

4.Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer

für eine Entwicklungshilfeorganisation im

Sinne des § 1 Abs. 2 Entwicklungshilfegesetz,

BGB1. Nr. 474/1974;

5.Zeiten einer im Inland zugebrachten selbstän

digen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens

je sechs Monate gedauert hat.

(3)Zeiten nach Abs. 2 Z. 1,4 und 5 sind insge

samt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren

anzurechnen. Zeiten nach Z. 2 sind darüber

hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren

zwei Jahren anzurechnen.

(4)Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so

sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur

einmal zu berücksichtigen.

Verbrauch des Urlaubes.

§ 65 b. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.

(2)Für Zeiträume, während deren ein Dienst

nehmer wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeits

unfall oder Berufskrankheit an der Dienstlei

stung verhindert ist oder während deren er

sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Ent

fall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsan

tritt nicht vereinbart werden, wenn diese Um

stände bereits bei Abschluß der Vereinbarung

bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der

Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als

Urlaub.

(3)Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht

werden, doch muß ein Teil mindestens sechs

Werktage betragen.

(4)Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in

denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errich

tet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für

den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubs

teiles in der Dauer von mindestens 12 Werk

tagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate

vorher bekanntgegeben und kommt eine Eini

gung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienst

nehmer nicht zustande, so sind die Verhand

lungen unter Beiziehung des Betriebsrates fort

zusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zu

stande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu

dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antre-

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ten, es sei denn, der Dienstgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.

(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

Erkrankung während des Urlaubes.

§ 65 c. (1) Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.

(2)übt ein Dienstnehmer während seines Ur

laubes eine dem Erholungszweck widerspre

chende Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1

keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der

Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ur

sächlichem Zusammenhang steht.

(3)Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber

nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkran

kung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Grün

den, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten

sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als

rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach

Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienst

nehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärzt

liches Zeugnis oder eine Bestätigung des zu

ständigen Krankenversicherungsträgers über Be

ginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit

vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer während

eines Urlaubes im Ausland, so muß dem ärzt

lichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung

darüber beigefügt sein, daß es von einem zur

Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt

ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Be

stätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärzt

liche Behandlung stationär oder ambulant in

einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine

Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird.

Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen

nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

Urlaubsentgelt.

§ 65 d. (1) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2)Ein nach Wochen, Monaten oder längeren

Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die

Urlaubsdauer nicht gemindert werden.

(3)In allen anderen Fällen ist für die Urlaubs

dauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regel

mäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem

Dienstnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub

nicht angetreten worden wäre.

(4)Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,

akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbe-

zogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.

(5) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. (e) Durch Kollektivvertrag kann geregelt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Weiters kann die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgelts durch Kollektivvertrag abweichend von den Abs. 3 bis 5 geregelt werden.

(7) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu zahlen.

Ablöseverbot.

§ 66. Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die für den NichtVerbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam. Aufzeichnungen.

§ 67. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht:

1.der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienst-

nehmers, die angerechneten Dienstzeiten und

die Dauer des dem Dienstnehmer zustehen

den bezahlten Urlaubes;

2.die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen

bezahlten Urlaub genommen hat;

3.das Entgelt, das der Dienstnehmer für die

Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat,

und der Zeitpunkt der Auszahlung;

4.wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienst

jahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem

die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund

der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Aus

maß der dem Dienstnehmer für den Umstel

lungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche

und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub ver

braucht wurde.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt. Urlaubsentschädigung.

§ 68. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:

1. Entlassung ohne Verschulden des Dienst-nehmers ;

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2.begründeten vorzeitigen Austritt des Dienst-

nehmers ;

3.Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn

die Kündigungsfrist weniger als drei Monate

beträgt;

4.Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die

Kündigungsfrist mindestens drei Monate be

trägt und der Urlaub während der Kündi

gungsfrist nicht verbraucht werden konnte

oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch

während der Kündigungsfrist nicht zumutbar

war;

5.Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder

Kündigung seitens des Dienstnehmers, wenn

in diesen Fällen bereits mehr als die Hälfte

des Urlaubsjahres verstrichen ist.

(2) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet. Urlaubsabfindung.

§ 69. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgelts.

(2)Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 ge

bührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis

durch den Tod des Dienstnehmers endet.

(3)Die Abfindung gebührt nicht, wenn der

Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig

austritt.

Pfändungsschutz.

§ 70. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft."

sichtspunkte im Sinne des Abs. 3 nicht vorzunehmen."

"(1) Wer einer Bestimmung des § 7 Abs. 1, der §§ 56 bis 63, 67, 71 bis 77, 81 bis 84, 98, 103, des § 129 Abs. 3, des § 187 Abs. 4 oder des § 204 oder einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder einem Bescheid, der sich auf diese Bestimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 15.000.- S zu bestrafen."

Artikel II

(1)Dieses Gesetz tritt nach Maßgabe des Abs. 2

an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt

für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)Die §§ 65, 65 a, 68 und 69 sind mit Wirkung

vom 1. Jänner 1977 anzuwenden. Für ein Urlaubs

jahr, das vor dem 1. Jänner 1977 begonnen hat, ge

bührt das zusätzliche Urlaubsausmaß aliquot in der

Weise, daß für je begonnene zwei Monate dieses

Urlaubsjahres, die in das Jahr 1977 fallen, ein zu

sätzlicher Urlaubstag gebührt.

(3)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge

setzes bestehenden, für die Dienstnehmer günsti

geren Urlaubsregelungen, insbesondere in Kollek

tivverträgen, Arbeits (Dienst) Ordnungen, Betriebs

vereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen werden

durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht be

rührt.

(4)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge

setzes bestehenden Vereinbarungen durch Kollek

tivvertrag oder Betriebsvereinbarungen in Ange

legenheiten, in denen nach den Bestimmungen des

§ 65 Abs. 4 und des § 65 d Abs. 6 dieses Gesetzes

abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag

oder Betriebsvereinbarungen zulässig sind, gelten

als solche Regelungen, insoweit sie den vorgenann

ten Bestimmungen entsprechen.

(5)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge

setzes anhängigen Verfahren über die Anfechtung

von Kündigungen sowie über den Abschluß, die

Abänderung oder Aufhebung von Betriebsverein

barungen im Sinne des § 183 Abs. 3 dieses Ge

setzes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

durchzuführen.