# Landesverfassungsgesetz über die Vereinbarungen des Landes Oberösterreich mit anderen Ländern und mit dem Bund

42.

Landesverfassungsgesetz

vom 8. Juli 1977

über die Vereinbarungen des Landes Oberösterreich mit anderen

Ländern und mit dem Bund

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1)Das Land Oberösterreicii kann - allein oder

zusammen mit anderen Ländern - Vereinbarungen

mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches abschließen.

(2)Das Land Oberösterreich kann mit anderen

Ländern Vereinbarungen über Angelegenheiten des

selbständigen Wirkungsbereiches der Länder ab

schließen. Solche Vereinbarungen sind unverzüglich

der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 2

(1)Der Abschluß von Vereinbarungen nach § 1

namens des Landes obliegt dem Landeshauptmann.

(2)Vereinbarungen, die auch den Landtag binden

sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages

abgeschlossen werden und sind unter Berufung auf

den Genehmigungsbeschluß des Landtages im Lan

desgesetzblatt zu verlautbaren. Auf Genehmigungs

beschlüsse des Landtages ist, wenn die Vereinba

rung auf eine Bindung im Bereich der Landesverfas sungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 24 Abs. 2 des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, sinngemäß anzuwenden.

§ 3

Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.