# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die o.ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird

# (Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - GemHKRO.)

44.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 11. Juli 1977, mit der eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die o. ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - GemHKRO.)

Auf Grund des § 73 Abs. 4, des § 74 Abs. 6, des § 90 Abs. 2 und des § 92 Abs. 6 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 39/1969, LGB1. Nr. 34/1973, LGB1. Nr. 47/1975 und LGB1. Nr. 35/1976 wird verordnet:

ABSCHNITT I Voranschlag

§ 1 Voranschlagszeitraum

Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen. Er ist so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.

§ 2 Gegenstand der Veranschlagung

(1)Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanz

jahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie end gültig solche der Gemeinde sind.

(2)Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 sind auch zu veranschlagen:

7.Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen, in

soweit es sich um Entgelte für tatsächlich er

brachte Leistungen von Betrieben und betriebs

ähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und

betriebsähnliche Einrichtungen handelt. Die Ver

gütungen sind als solche ersichtlich zu machen;

8.Sollüberschüsse und Sollfehlbeträge aus Vor

jahren; sie sind spätestens in den Voranschlag

des zweitnächsten Finanzjahres aufzunehmen.

(3)über die nach den Abs. 1 und 2 zu veran

schlagenden Einnahmen und Ausgaben hinaus kön

nen ferner veranschlagt werden:

1.Verstärkungsmittel zur Deckung von überplan

mäßigen ordentlichen Ausgaben (Kreditüber

schreitungen). Ihre Höhe darf jedoch 5 v. T. der

veranschlagten ordentlichen Gesamtausgaben

nicht überschreiten;

2.Mittel, die dem Bürgermeister zur Leistung von

der Art nach im Voranschlag nicht vorgesehenen

Ausgaben (neue Kredite) zur Erfüllung von ge

meindlichen Aufgaben zur Verfügung stehen

(Verfügungsmittel). Ihre Höhe darf jedoch 3 v. T.

der veranschlagten ordentlichen Gesamtausga

ben nicht überschreiten;

3.Mittel, die vom Bürgermeister für die Vertre

tung nach außen bei Empfängen und ähnlichen

Veranstaltungen verwendet werden (Repräsen

tationsausgaben). Ihre Höhe darf jedoch 1,5 v. T.

der veranschlagten ordentlichen Gesamtausga

ben nicht überschreiten.

(4)Die Voranschlagsbeträge für Verstärkungs

mittel, für Verfügungsmittel und für Repräsenta

tionsausgaben (Abs. 3) dürfen nicht überschritten

werden. Die Mittel gemäß Abs. 3 Z. 2 und 3 dürfen

nicht zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei

einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen wer

den; die Bestimmungen des § 9 finden auf sie keine

Anwendung.

(5)Einnahmen, die nicht endgültig für die Ge

meinde angenommen werden, sondern an Dritte

weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Er

füllung von Aufgaben der Gemeinde, sondern für

Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht

zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame oder

durchlaufende Gebarung). Ebenfalls nicht zu veran

schlagen sind Kassienkredite.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19.

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§ 3 Bruttoveranschlagung

(1)Die Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt

mit ihrem Gesamt(Brutto)-Betrag zu veranschlagen.

Von den Einnahmen dürfen vorweg Ausgaben nicht

abgezogen werden, auf Ausgaben dürfen vorweg

Einnahmen nicht angerechnet werden.

(2)Auch die Einnahmen und Ausgaben der Be

triebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirt

schaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträ

gen zu veranschlagen. Doch kann bei Betrieben und

betriebsähnlichen Einrichtungen auch nur die Ge

samtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den

Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei

jedoch die Untergliederung der Einnahmen und

Ausgaben in einer Beilage zum Voranschlag (Un

tervoranschlag) zu erfolgen hat. Wirtschaftliche Un

ternehmungen sind nur mit ihrem gemäß dem Wirt

schaftsplan abzuführenden Gewinn oder zu decken

den Verlust in den Voranschlag aufzunehmen.

(3)Die Aufgliederung der Gebarung der Sonder

vermögen gemeinderechtlicher Art sowie der in der

Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen

Fonds und Stiftungen hat in Sondervoranschlägen

zu erfolgen, die eine Beilage zum Voranschlag bil

den.

§ 4 Ermittlung der Voranschlagsbeträge

(1)Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit

Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu

errechnen. Im übrigen sind die Einnahmen unter Be

rücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und

im laufenden Finanzjahr zutage getretenen Entwick

lung sowie allfälliger Veränderungen in der Ge

setzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen

einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuerein

nahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen

tatsächlichen Erfolg des laufenden Finanzjahres ent

sprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem

Stand der Abgabenvorschriften nur dann zulässig,

wenn besondere Umstände einen höheren Steuer

ertrag gesichert erscheinen lassen. Bei Änderungen

in den Abgabenvorschriften darf über die sich dar

aus rechnungsmäßig ergebenden Mehreinnahmen

nicht hinausgegangen werden.

(2)Die Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich

begründeten unabweislichen Jahreserfordernis ver

anschlagt werden.

(s) Die Grundlage für die Veranschlagung des Aufwandes für die Bezüge der pragmatischen und der vertraglichen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden, der als Beilage dem Voranschlag anzuschließen ist. Die Bezüge der Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.

(4)Die Voranschlagsbeträge sind auf durch 100

teilbare Beträge auf- oder abzurunden. Hiebei sind

Beträge über S 50.- aufzurunden und Beträge bis

zu S 50.- abzurunden.

§ 5

Besondere Anordnung betreffend Veranschlagung der Einnahmen und

Ausgaben

(1)Bei Vorhaben, deren Ausführung für mehrere

Finanzjahre geplant ist, sind die Ausgaben mit dem

im jeweiligen Finanzjahr fällig werdenden Teil der

voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschla

gen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Einnahmen.

Die Höhe der Gesamtausgaben und der Gesamtein

nahmen ist anmerkungsweise anzugeben. Die Ver

anschlagung ist jedoch erst dann zulässig, wenn

Kostenberechnungen samt den allenfalls dazu erfor

derlichen Erläuterungen und wenn möglich eine Be

rechnung der Folgekosten vorliegen.

(2)Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein

besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst

die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwen

den.

(3)Abgaben sind ohne Rücksicht auf ihre Zweck

bestimmung ausschließlich beim Abschnitt "öffent

liche Abgaben" als ordentliche Einnahmen zu ver

anschlagen. Dies gilt jedoch nicht für Gebühren für

die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -an

lagen. Diese sind bei der in Betracht kommenden

Gemeindeeinrichtung oder -anläge zu veranschla

gen.

(4)Die Einnahmen aus Anteilen an gemeinschaft

lichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veran

schlagen, die diesen Anteilen nach Abzug der

zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuwei

sungen aus der Landessumme der Gemeindeertrags

anteile entspricht. Sie sind in Form eines Unter

schiedsbetrages zwischen Finanzkraft und Finanz

bedarf (Vorausanteil) sowie nach einem Bevölke-

rungsschlüssel getrennt zu veranschlagen, wenn es

das Finanzausgleichsgesetz verlangt.

(5)Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen

und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Ab

schnitten "Umlagen" oder "Finanzzuweisungen und

Zuschüsse" als ordentliche Einnahmen nachzuwei

sen. Soweit sie einem Betrieb oder einer betriebs

ähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen, kön

nen sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen

Einrichtung als Einnahmen veranschlagt werden.

Bedarfszuweisungen für außerordentliche Vorhaben

der Gemeinden sind als außerordentliche Einnah

men zu veranschlagen. Die Veranschlagung von Be

darfszuweisungen und Zuschüssen ist nur dann zu

lässig, wenn von der zuständigen Stelle hierüber

eine schriftliche Zusage vorliegt.

(e) Für die Verzinsung und Tilgung der zur Bedeckung von außerordentlichen Ausgaben aufgenommenen Darlehen ist im ordentlichen Haushalt vorzusorgen. Der Schuldendienst ist bei jenem Verwaltungszweig als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen, für den das Darlehen aufgenommen wurde. Soweit jedoch Darlehen für wirtschaftliche Unternehmungen aufgenommen wurden, ist der Schuldendienst im Wirtschaftsplan der betreffenden Unternehmung als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen. Der nicht aufteilbare Schuldendienst ist bei Abschnitt 95 "nicht aufteilbarer Schuldemdienst" nachzuweisen.

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§ 6 Ordentlicher Voranschlag

(1)In den ordentlichen Voranschlag sind die im

kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig wer

denden ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen

zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden

ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(2)Ordentliche Einnahmen sind die Einnahmen

der einzelnen Verwaltungszweige einschließlich der

Vergütungen zwischen denselben, die Einnahmen

auf Grund des Finanzausgleiches, die Überschüsse

aus den wirtschaftlichen Unternehmungen, den Son

dervermögen gemeinderechtlicher Art und den in

der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbstän

digen Fonds und Stiftungen sowie die Entnahmen

aus Rücklagen, die nicht für einen außerordentli

chen Bedarf oder zur Verstärkung der Kassenmittel

angesammelt worden sind.

§ 7 Außerordentlicher Voranschlag

(1)In den außerordentlichen Voranschlag sind die

im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussicht

lich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen

und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(2)Außerordentliche Ausgaben sind jene Aus

gaben, die der Art nach im Haushalt nur vereinzelt

vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rah

men erheblich überschreiten. Die Veranschlagung

als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur inso

weit zulässig, als das Vorhaben ganz oder teilweise

durch außerordentliche Einnahmen bedeckt werden

soll.

(3)Außerordentliche Einnahmen sind insbeson

dere:

1.Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Darlehen, An

leihen) ;

2.Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen, so

weit solche nicht aus der Veräußerung von Ver

mögensgegenständen stammen, die zum Ge

brauch oder Verbrauch in der laufenden Ver

waltung bestimmt waren;

3.Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außer

ordentlichen Bedarf angesammelt worden sind;

4.Entnahmen aus Kapitalvermögen für außeror

dentliche Vorhaben;

5.Zuführungen des ordentlichen Haushaltes für

Vorhaben, zu deren Finanzierung andere außer

ordentliche Einnahmen bestimmt sind;

6.Einnahmen aus Bedarfszuweisungen für außer

ordentliche Vorhaben;

7.Überschüsse der einzelnen außerordentlichen

Vorhaben aus Vorjahren;

8.innere Darlehen;

9.sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Ein

nahmen sind.

§ 8 Voranschlagsausgleich

(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbe-

ziehung der Abgänge oder der Überschüsse der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren (§ 2 Abs. 2 Z. 8) auszugleichen.

(2)Für: den außerordentlichen Voranschlag gilt

Abs. 1 entsprechend. Im außerordentlichen Voran

schlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Ein

nahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden.

Den Ausgaben eines jeden Vorhabens sind die da

für bestimmten Einnahmen zuzuordnen (Einzeldek-

kungsprinzip).

(3)Wenn die Gesamtheit der veranschlagten Aus

gaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet,

hat der Bürgermeister in den Entwurf des Gemein

devoranschlages auch die Vorschläge zur Herstel

lung des Ausgleiches der Einnahmen und Ausgaben

(Deckung des Abganges) aufzunehmen.

§ 9 Deckungsmittel

(1)Bei Voranschlagsstellen für Aufwendungen,

zwischen denen sowohl ein sachlicher als auch ein

verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann

durch den Gemeinderat bestimmt werden, daß Ein

sparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne be

sonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich

eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voran

schlagsstelle herangezogen werden dürfen (einsei

tige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).

(2)Die Deckungsfähigkeit ist durch Vermerk im

Voranschlag zu kennzeichnen. Ausgaben, die in

Sammelnachweisen zusammengefaßt sind, sind ge

genseitig deckungsfähig, soweit es sich um die glei

che Zweckbestimmung handelt.

(3)Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweck

gebundene Einnahmen zu bedecken sind (§ 5 Abs. 2),

kann durch den Gemeinderat durch einen Vermerk

im Voranschlag bestimmt werden, daß die Ausga

ben nur bis zur Höhe der eingehenden Einnahmen

geleistet i oder daß die veranschlagten Beträge im

Ausmaß der Mehreinnahmen überschritten werden

dürfen.

§ 10 Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die jEinnahmen und Ausgaben sind gemäß der Voranschlags- und

Rechnungsabschlußverordnung (VRV.), BGB1. Nr. 493/1974, in der

Fassung des BGB1. Nr! 604/1976

1.nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten

durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzu

stellen ist, zu kennzeichnen (Haushaltshinweis);

2.nach funktionellen Gesichtspunkten entspre

chend! dem dekadisch numerierten Ansatzver-

zeichnjis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten

(1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis

3. Dekade) zu ordnen (Ansätze);

3.nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb

der Ansätze nach dem dekadisch numerierten

Posten Verzeichnis in Posten zu gliedern: Klasse

(1. Dekade), Unterklasse (1. und 2. Dekade) und

Gruppen (1. bis 3. Dekade).

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(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 Z. 2 können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, so ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit "O" nur dann notwendig, wenn eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 vorgenommen wird.

(s) Die Einnahmen und Ausgaben können überdies nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert werden. Dies hat in der 6. Dekade des Ansatzes zu geschehen.

(4)Bei Bedarf können die Posten gemäß Abs. 1

Z. 3 bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert

werden.

(5)Werden die zusätzlichen Gliederungselemente

gemäß den Abs. 2, 3 oder 4 verwendet, so ist hie-

bei nach der VRV. vorzugehen.

(e) In den Voranschlägen sind

1.den einzelnen Einnahmen mit den Unterab

schnitts-, Abschnitts- und Gruppensummen auf

der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den

Unterabschnitts-, Abschnitts- und Gruppensum

men auf der rechten Seite gegenüberzustellen;

2.den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Vor

anschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres

und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des

abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen.

(7) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktioneile und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.

§ 11 Leistungen für Personal, Pensionen

(1)Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind

die Ausgaben, welche Leistungen für Personal be

treffen, von den Sachausgaben zu trennen.

(2)Zu den Leistungen für Personal gehören:

(3)Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig

als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäf

tigt werden, so sind die für diesen Verwaltungs

zweig anfallenden Personalausgaben dort zu ver

anschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so

Ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für

die Veranschlagung maßgebend.

(4) Die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefaßt bei Abschnitt 08 "Pensionen" zu veranschlagen. Für Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen können, für die wirtschaftlichen Unternehmungen müssen die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge als Ausgabe dieser Einrichtungen bzw. Unternehmungen veranschlagt werden.

§ 12 Sammelnachweise

(1)Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen

Voranschlages, die sachlich eng zusammenhängen

und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in

Sammelnachweisen veranschlagt und in die Grup

pen, Abschnitte und Unterabschnitte zusammenge

faßt übernommen werden.

(2)Die Aufteilung der in den Sammelnachweisen

zusammengefaßten Einnahmen und Ausgaben auf

die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte hat

nach möglichst wirklichkeitsnahen Maßstäben

(Schlüsseln) zu erfolgen.

§ 13

Wirtschaftspläne für wirtschaftliche Unternehmungen

(1)Für die wirtschaftlichen Unternehmungen sind

Wirtschaftspläne zu erstellen.

(2)Der Wirtsehaftsplan ist in den Erfolgsplan und

in den Finanzplan zu gliedern.

(3)Der Erfolgsplan muß sämtliche zu erwartende

Erträge und Aufwendungen des kommenden Finanz

jahres enthalten. Er ist wie die Jahreserfolgsrech

nung zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen

deis Erfolgsplanes für das laufende Finanzjahr und

das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung des Vor

jahres danebenzustellen (Dreigliederung).

(4)Der Finanzplan muß sämtliche zu erwartende

Einnahmen und Ausgaben des kommenden Finanz

jahres enthalten, die sich aus der Änderung des

Anlage- und des Umlaufvermögens ergeben. Auf

der Einnahmenseite sind die Deckungsrnittel geglie

dert nach der Art der Einnahmen nachzuweisen.

Die Ausgaben für das Anlagevermögen sind für

jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen,

(5)Zuführungen der Gemeinde an die wirtschaft

lichen Unternehmungen oder Ablieferungen an den

Haushalt der Gemeinde sind in den Wirtschaftsplan

aufzunehmen.

(e) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinne des § 14 Abs. 2

anzuschließen. Sozial- und Leistungsbilanzen können beigeschlossen

werden.

§ 14 Beilagen zum Voranschlag

(i) Dem Voranschlag sind beizugeben:

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bis 9 zu enthalten. Diese Übersicht ist vor dem Voranschlag auszuweisen;

2.ein Nachweis über

a)die Leistungen für Personal, getrennt nach

Ausgaben für die pragmatischen, Vertrags

und ständigen sonstigen Bediensteten sowie

b)die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

3.ein Nachweis über die veranschlagten Finanz

zuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und

an Gebietskörperschaften mit Ausnahme von

Beiträgen an Konkurrenzunternehmen mehre

rer Gebietskörperschaften;

4.ein Nachweis über Zuführungen an und Ent

nahmen aus Rücklagen;

5.ein Nachweis über

a)den voraussichtlichen Schuldenstand am En

de des dem Voranschlags] ahr vorangegan

genen Finanzjahres;

b)den Schuldendienst im Voranschlags jähr und

c)den Schuldenstand am Ende des Voran-

schlagsjahres;

6.ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 Z. 7

veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis

hat zumindest die Einnahmen oder die Ausga

ben zu umfassen;

7.der Dienstpostenplan. Er hat in der Gliederung

des Voranschlages die im Finanzjahr erforder

lichen Dienstposten der pragmatischen Bedien

steten, der Vertragsbediensteten und der stän

digen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Da

bei ist eine Gliederung der Dienstposten nach

Dienstzweigen, Verwendungsgruppen (Entloh

nungsgruppen) und Dienstklassen vorzuneh

men;

8.in Gemeinden mit über zehntausend Einwoh

nern ein Voranschlagsquerschnitt, in dem im

ersten Teil die erfolgswirksamen Einnahmen

und Ausgaben und im zweiten Teil die ver

mögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben

zusammenzufassen und innerhalb dieser Glie

derung nach Posten zu ordnen sind;

9.die Untervoranschläge und die Wirtschaftspläne

(§ 3 Abs. 2);

10.Sammelnachweise (§ 12);

11.die Sondervoranschläge der Sondervermögen

gemeinderechtlicher Art sowie der in der Ver

waltung der Gemeinde stehenden selbständigen

Fonds und Stiftungen (§ 3 Abs. 3).

(2) Dem Voranschlag sind Erläuterungen in einem Vorbericht beizufügen, der der Gesamtübersicht der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben voranzustellen ist; es sind jedenfalls zu erläutern:

1.Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Vor

anschlages, die von den bisherigen Voran

schlagsbeträgen erheblich abweichen;

2.neue Vorhaben des ordentlichen und außeror

dentlichen Voranschlages. Erstrecken sie sich

über mehrere Jahre, so ist die Höhe der Ge

samtausgaben und deren Bedeckung sowie die

bisherige Abwicklung darzustellen;

3.Stand und Entwicklung der Haushaltswirtschaft;

4.die Schlüssel für die Aufteilung von Einnahmen

und Ausgaben der Sammelnachweise gemäß § 12;

5.besondere Bestimmungen im Voranschlag, wie

1 etwa Zweckbindungen bei Einnahmen, Deckungs

fähigkeit.

(3) Auf der Innenseite des Umschlages ist anzugeben:

bei Gemeinden:

1.das Flächenausmaß nach dem Gebietsstand vom

31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres;

2.die Anzahl der Einwohner nach dem Gebiets

stand vom 31. Dezember des abgelaufenen Fi

nanzjahres nach dem Ergebnis der letzten Volks

zählung;

3.die Anzahl der Einwohner nach der letzten Per

sonenstandsaufnahme;

bei Gemeindeverbänden:

1.die Anzahl der Verbandsangehörigen Gemein

den;

2.das Flächenausmaß des Gemeindeverbandes;

3.die Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes, und

zwar sowohl nach dem Ergebnis der letzten

Volkszählung als auch nach dem Ergebnis der

letzten Personenstandsaufnahme.

§ 15 Erstellung und Beschlußfassung des Voranschlages

(1)Der Bürgermeister hat den Entwurf des Ge

meindevoranschlages dem Gemeinderat alljährlich

vor Ablauf des Finanzjahres so zeitgerecht vorzu

legen, daß der Voranschlag noch vor Beginn des

Finanzjahres in öffentlicher Sitzung beraten und

beschlossen werden kann. Wenn irgend möglich ist

daher der Entwurf dem Gemeinderat sechs Wochen

vor Beginn des Finanzjahres vorzulegen.

(2)Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der

Voranschlagsentwurf durch zwei Wochen im Ge

meindeamt während der Amtsstunden zur öffent

lichen Einsicht aufzulegen. Allfällige Erinnerungen,

die dabei eingebracht werden, sind dem Voran

schlagsentwurf anzuschließen.

(3)Gleichzeitig mit dem Beschluß über den Vor

anschlag hat der Gemeinderat die für die Ausschrei

bung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforder

lichen Beschlüsse zu fassen und die Höhe der allen

falls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen

festzusetzen.

(4)Die gemäß Abs. 3 gefaßten Beschlüsse und der

beschlossene Voranschlag sind durch zwei Wochen

im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist

vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen.

(5)Der beschlossene Voranschlag samt den Be

schlüssen nach Abs. 3 ist der Aufsichtsbehörde un

verzüglich vorzulegen.

§ 16 Voranschlagsprovisorium

Ist bei Beginn des Finanzjahres der Gemeinde-

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Voranschlag noch nicht beschlossen, so ist der Bürgermeister bis zur

Beschlußfassung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,

1.alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster

Verwaltung erforderlich sind, um die bestehen

den Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang

zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und

rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;

2.die feststehenden Einnahmen und die Einnah

men aus Abgaben, deren Erhebung einer jähr

lichen Beschlußfassung bedarf, im Ausmaß des

Vorjahres zu erheben;

3.zur Leistung der Ausgaben nach Z. 1 innerhalb

der Grenzen des § 83 O. ö. GemO. 1965 einen

Kassenkredit im unbedingt erforderlichen Aus

maß aufzunehmen.

§ 17 Nachtragsvoranschlag

(1)Ergibt sich während des Finanzjahres die Not

wendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Voran

schlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die

Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird,

so hat der Bürgermeister, sofern er nicht nach § 18

vorgehen kann, dem Gemeinderat den Entwurf ei

nes Nachtragsvoranschlages zur Beschlußfassung

vorzulegen.

(2)Der Nachtragsvoranschlag hat alle im Zeit

punkt seiner Erstellung überschaubaren Änderungen

der Einnahmen und Ausgaben oder deren Zweck

widmung zu enthalten. Die bis zur Erstellung des

Nachtragsvoranschlages genehmigten Kreditüber

schreitungen sowie Kreditübertragungen sind eben

falls zu berücksichtigen.

(s) Für Kreditüberschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie insgesamt 5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages übersteigen. Das gleiche gilt für Kreditübertragungen.

(4)Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den

Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß

anzuwenden.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden

auch auf wirtschaftliche Unternehmungen Anwen

dung, wenn die im Voranschlag vorgesehenen Ab

lieferungen nicht eingehalten werden können oder

die veranschlagten Zuschüsse überschritten werden

müßten.

§ 18 Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen

(1)Ausgaben, durch welche der für eine Zweck

bestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag über

schritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die

Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere

als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene

Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen

der vorherigen Beschlußfassung durch den Gemein

derat.

(2)Der Bürgermeister hat den Antrag auf Geneh

migung einer Kreditüberschreitung zu stellen, so-

bald er erkennt, daß mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwandes zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:

(4) Auf Grund einer Notanordnung kann der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgabe im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 v. H. der gesamten veranschlagten Ausgaben nicht übersteigt. Der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.

ABSCHNITT II Finanzplanung

§ 19 Mittelfristiger Finanzplan

(1)Gemeinden, bei denen es die bestehende oder

die zu erwartende Entwicklung von für die Finanz

lage der Gemeinde wesentlichen Gegebenheiten,

wie etwa die Struktur, die Bevölkerungsanzahl, die

Aufgabenstellung, geboten erscheinen läßt, sollen

nach Möglichkeit einen mittelfristigen Finanzplan

für einen Zeitraum von vier Finanzjahren nach den

Bestimmungen der folgenden Absätze aufstellen.

(2)Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem

mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und

dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfri

stige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle

voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnah

men und Ausgaben, soweit es sich nicht um Ein

nahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben

und zweckgebundene Investitionsförderungen han

delt, für jedes Finanzjahr der Planperiode. Der mit

telfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen

und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweck

gebundene Investitionsförderungen für jedes Fi

nanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene

Bedeckung.

(3)Wird in einer Gemeinde erstmals ein mittelfri

stiger Finanzplan aufgestellt, so ist dieser gemein

sam mit dem Voranschlag für jenes Finanzjahr, das

das erste Finanzjahr der Planperiode bildet, dem

Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.

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(4) Ein vom Gemeinderat beschlossener mittelfristiger Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen.

ABSCHNITT III Durchführung des Voranschlages

§ 20 Haushaltsführung

(1)Der Voranschlag samt den allfälligen Nach-

tragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage

für die Führung des Gemeindehaushaltes.

(2)Die Ausgaben dürfen im Rahmen der beschlos

senen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Vor

anschlagsstelle nur insoweit und nicht früher voll

zogen werden, als es bei einer sparsamen, wirt

schaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erfor

derlich ist.

(3)Alle Einnahmen der Gemeinde sind ohne

Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie

veranschlagt sind, rechtzeitig im vollen, durch Ge

setz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechts

grundlage begründeten Umfang zu erzielen.

(4)Für Lieferungen und Leistungen, die von der

Gemeinde an Dritte erbracht werden, sind, soweit

hiefür nicht Abgaben einzuheben sind oder gesetz

lich etwas anderes bestimmt ist, möglichst kosten

deckende Ersätze oder Beiträge in Rechnung zu

stellen. Für nicht termingerecht erbrachte Einzahlun

gen sind, soweit hiefür nicht besondere Vereinba

rungen bestehen, die gesetzlichen Verzugszinsen

geltend zu machen. Die Gewährung von Nachlässen

und Stundungen sowie die teilweise oder gänzliche

Abschreibung von Forderungen richtet sich nach

den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sonst

nach den Bestimmungen des § 27.

(5)Durch den Voranschlag werden Ansprüche

oder Verbindlichkeiten Dritten gegenüber weder

begründet noch aufgehoben. Die Ausgaben bilden

die Höchstgrenze, die Einnahmen die Mindestgrenze,

bis zu denen Zahlungsverpflichtungen eingegangen

werden dürfen bzw. Einnahmen erzielt werden sol

len.

§ 21 Bindung an den Voranschlag

(1)Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Ge

meinde, für die im kommenden Finanzjahr Ausga

ben anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn

hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im

Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung

des zuständigen Organs zur Überschreitung oder

Übertragung von Ausgaben vorliegt.

(2)Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voran

schlag oder in einer Bewilligung zur Leistung außer

planmäßiger und überplanmäßiger Ausgaben be-

zeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres nicht verfügt ist, gelten als erspart. Ausgaben, die im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet sind, können jedoch bis zum Ablauf des Monates Jänner des nächstfolgenden Jahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Jahres angeordnet werden; dies gilt sinngemäß auch für die Einnahmen.

(s) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Ausgaben nicht zu Lasten der Beträge verschiedener Voranschlagsstellen geleistet werden. Ausgaben, die bei einer Voranschlagsstelle vorgesehen sind, dürfen weder als neue Kredite noch aus den Verfügungsmitteln geleistet werden. Dies gilt sinngemäß auch für den außerordentlichen Voranschlag.

(4) Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.

§ 22 Gesamtdeckung und Einzeldeckung

(1)Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschla

ges haben zur Bedeckung der gesamten ordentlichen

Ausgaben zu dienen, soweit nicht besondere Zweck

widmungen für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).

(2)Im außerordentlichen Voranschlag dürfen die Einnahmen grundsätzlich nur für jene Ausgaben

verwendet werden, für die sie veranschlagt wor

den sind (Einzeldeckungsprinzip).

(s) Die Einnahmen der Betriebe und der betriebsähnlichen Einrichtungen sind zur Bedeckung ihrer Ausgaben zu verwenden. Ein verbleibender Überschuß ist, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, zur Bedeckung des gesamten Ausgabebedarfes heranzuziehen.

§ 23 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Zur Aulrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Gründen kann der Gemeinderat eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem bestimmten Betrag und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beschließen.

§ 24 Anweisung und Anweisungsrecht

(1)Die Verfügung über die veranschlagten Aus

gabebeträge (Kredite) erfolgt durch schriftliche

Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im

Nachjahre fälligen Ausgaben, ebenso das Unterlas

sen der Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede

andere Gebarung zum Zwecke der Vorwegnahme

oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbe

sondere die Abhebung von Krediten vor ihrer end

gültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind un

zulässig.

(2)Das Anweisungsrecht steht dem Bürgermei

ster zu. Mit Zustimmung des Gemeinderates kann

er jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück,

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(4)Die Namen, Amtsbezeichnungen und Unter

schriftsproben jener Personen, denen das Anwei

sungsrecht übertragen ist, der Umfang dieser Be

fugnis sowie deren Wegfall sind den mit der Füh

rung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen

schriftlich bekanntzugeben.

(5)Annahme- und Auszahlungsanweisungen sind

in der Regel für jede Zahlung schriftlich zu erteilen. Für mehrere zusammenhängende Zahlungen gleicher

Art an verschiedene Personen oder von verschie

denen Personen ist die Ausstellung einer Sammel

anweisung zulässig. Wenn Zahlungen in bestimm

ten Zeitabschnitten wiederkehren und ihrem Be

trag nach bestimmt sind, können Jahresanweisun

gen ausgestellt werden.

(a) Auszahlungsanweisungen sind stets vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn Beträge für den beabsichtigten Zweck im Voranschlag oder Nachtragsvoranschlag vorgesehen oder vorher im Sinne der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bewilligt wurden. Annahmeanweisungen sind nach Möglichkeit vor Annahme der Zahlung zu erteilen; sonst ist unverzüglich nachträglich eine Annahmeanweisung zu erteilen.

(7) Die Anweisung einer Auszahlung oder einer Einnahme und der Vollzug dieser Anweisungen dürfen nicht in einer Person vereinigt sein.

§ 25 Form und Inhalt der Zahlungsanweisungen

(1) Jede Auszahlungs- und Annahme anweisung hat insbesondere zu enthalten:

(2) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anweisung erfolgt, bereits vor, so kann die Anweisung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im Abs. 1 aufgezählten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.

(s) Abschlagszahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur auf Grund überprüfbarer Teilrechnungen angewiesen werden.

§ 26 Voranschlagsüberwachung

(1)Zur Einhaltung der Ausgabenbeträge können

die Anweisungsberechtigten nach der im Voran

schlag vorgesehenen Ordnung Voranschlagsüber

wachungslisten führen. Diese sind innerhalb des Fi

nanzjahres mit den Haushaltssachkonten abzustim

men; sie können auch zentral geführt werden.

(2)Bei zentraler Führung sind die bei den Aus

gabevoranschlagsstellen noch verfügbaren bzw. bei

den Einnahmevoranschlagsstellen noch einzuheben

den Restbeträge den Anweisungsberechtigten min

destens monatlich bekanntzugeben. Auf den Sach

buchkonten sind die Kreditreste bzw. die noch zu

erwartenden Einnahmen auszuweisen.

(3)Vor Unterfertigung der Anweisungen durch

den Anweisungsberechtigten ist von der Buchhal

tung die Höhe der noch verfügbaren Mittel auf den

Anweisungen ersichtlich zu machen.

(4)Die Bestellungen und ihre Abwicklung sind

in den Voranschlagsüberwachungslisten oder durch

andere geeignete Aufzeichnungen nachzuweisen.

§ 27

Stundungen, Ratenbewilligungen, Nachsicht von Forderungen

(1)Auf Ansuchen von Zahlungspflichtigen kann

die Gemeinde den Zeitpunkt der Abstattung einer

Schuld hinausschieben (Stundung) oder die Abstat

tung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder

volle Abstattung der Schuld für den Zahlungspflich

tigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und

die Einbringlichkeit der Forderung der Gemeinde

durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

(2)Zahlungserleichterungen können von der Lei

stung einer angemessenen Verzinsung abhängig

gemacht werden. Zahlungserleichterungen können

widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen

nachträglich weggefallen sind oder sich als unrich

tig erwiesen haben.

(3)Die Gemeinde kann Forderungen abschrei

ben, wenn

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44

Seite 87

nem späteren Zeitpunkt nicht abgesehen werden kann;

(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen für Abgaben sowie für die Einhebung und Abschreibung von Abgaben sind jedoch die einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften maßgeblich.

§ 28 Rücklagen

(1)Soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde

gestattet und der Haushaltsausgleich (§ 8) hiedurch

nicht gefährdet wird, sind zweckgebundene Rück

lagen anzusammeln. Erlöse aus der Veräußerung

von Vermögensgegenständen und Überschüsse aus

Vorhaben des außerordentlichen Haushalts können

den Rücklagen zugeführt werden.

(2)Die Rücklagen sind bis zu ihrer Verwendung

ertragbringend anzulegen. Hiebei ist darauf zu ach

ten, daß sie im Bedarfsfall greifbar sind.

(3)Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine

Rücklage und Sonderrücklagen.

(4)Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige

Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der

Kasse). In der allgemeinen Rücklage sind ferner

Mittel zur Tilgung von Darlehen, die mit dem Ge

samtbetrag fällig werden, anzusammeln.

(5)Weiters sind der allgemeinen Rücklage Mittel

rechtzeitig zuzuführen, wenn die Inanspruchnahme

aus Bürgschaften und ähnlichen Verträgen die Er

füllung der laufenden Aufgaben erheblich beein

trächtigen würde.

(e) Sonderrücklagen sind die zweckgebundenen Rücklagen für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder wachsendem Bedarf jeweils ersetzt oder erweitert werden müssen.

(7) Sonderrücklagen können vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Ausgaben erforderlich ist und hiedurch ein finanzieller Nachteil verhindert werden kann (innere Darlehen).

(s) Zinsen und sonstige Erträge, die aus der Anlegung von Rücklagen oder deren vorübergehender Inanspruchnahme erzielt werden, sind solange der Rücklage zuzuführen, bis diese die erforderliche Höhe erreicht.

(9) Die Rücklagen dürfen nur zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, sie werden für den bestimmten Zweck oder in der erreichten Höhe nicht mehr benötigt. Die Beschlußfassung über die Verwendung oder Änderung der Zweckbestimmung obliegt dem Gemeinderat.

ABSCHNITT IV Vollzug der Anweisungen

### Unterabschnitt 1 Zahlungs- und Verrechnungsverkehr {#sec_unterabschnitt_1_zahlungs_und_verrechnungsverkehr}

§ 29 Grundsätze des Zahlungsvollzuges

(1)Der Zahlungsvollzug umfaßt den Zahlungs

verkehr und den Verrechnungsverkehr (Einzahlun gen und Auszahlungen).

(2)Zahlungsverkehr liegt dann vor, wenn zur Durchführung des Zahlungsvollzuges Zahlungsmittel

erforderlich sind. Der Zahlungsvollzug abliegt der Gemeindekasse.

(s) Verrechnungsverkehr ist jene Form des Zahlungsvollzuges, bei welcher Forderungen und Verbindlichkeiten ohne Inanspruchnahme von Zahlungsmitteln gegenseitig aufgerechnet werden (Kompensation). Der Verrechnungsverkehr obliegt der Buchhaltung.

(4) Die Gemeindekasse und die ihr untergeordneten Kassen dürfen Einzahlungen und Auszahlungen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nur nach Erlassung schriftlicher Anweisunigen gemäß § 25 vollziehen.

! Unterabschnitt 2 Gemeindekasse

§ 30 Wesen und Aufbau der Gemeindekasse

(1)Die Besorgung der Kassengeschäfte der Ge

meinde obliegt der Gemeindekasse als Einheitskas

se. Bei begründetem Bedarf können auch unterge

ordnete Kassen (Abs. 2) und Sonderkassen einge

richtet werden. Die untergeordneten Kassen stehen

mit der Gemeindekasse im Abrechnungsverkehr;

ihre Einnahmen und Ausgaben gehen in die Ge

meindekasse über. Sonderkassen kommen für wirt

schaftliche Unternehmungen in Betracht.

(2)Als untergeordnete Kassen können eingerich

tet werden:

1.Nebenkassen zur Einziehung bestimmter Ein

nahmen und zur Leistung bestimmter Ausgaben;

2.Verlagskassen zur selbständigen Bewirtschaf

tung vbn Haushaltsmitteln;

3.Handvprläge für Dienststellen zur Bestreitung

kleiner, ständig wiederkehrender Ausgaben des

Dienstbetriebes, die auf Grund regelmäßiger

Abrechnung innerhalb des Finanzjahres in be

stimmter Höhe gehalten werden können;

4.Inkassj"stellen, die bestimmte Einnahmen ein-

heben und keine Auszahlungen tätigen.

(s) Die Abrechnungstermine für die im Abs. 2 genannten Kassen sind vom Bürgermeister in einer schriftlichen Dienstanweisung festzulegen.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44

§ 31

Kassenführer und sonstige Beschäftigte im Kassendienst

(1)Die Gemeindekasse und die ihr untergeordne

ten Kassen müssen unter Berücksichtigung der er

forderlichen Vertretung personell so besetzt sein,

daß eine ordnungsgemäße Führung der Kassenge

schäfte gewährleistet ist.

(2)Die Führung der Kassengeschäfte obliegt dem

vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenführer.

(s) Der Bürgermeister, die sonstigen Anweisungsberechtigten und die mit Prüfungsaufgaben betrauten Organe dürfen mit der Kassenführung nicht betraut werden. Ist die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt, so sind die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen.

(4)Der Kassenführer und die sonstigen mit Geld

geschäften betrauten Bediensteten müssen fachlich

geeignet, entsprechend ausgebildet sein und sich in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen befinden. Sie sind schriftlich zu bestellen.

(5)Wenn die Voraussetzungen für die Bestellung

der im Abs. 4 angeführten Personen weggefallen

sind, sind sie abzuberufen.

(e) Ist die Gemeindekasse mit zwei oder mehr Bediensteten besetzt oder ibestehen untergeordnete Kassen, so hat der Kassenführer die Kassengeschäfte zu verteilen, zu leiten und zu überwachen. Er ist dem Bürgermeister für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte unmittelbar verantwortlich.

(7) Allen im Kassendienst Beschäftigten ist untersagt:

(9) Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, Geschwisterkinder oder Personen, die noch näher verwandt oder im

gleichen Grade verschwägert sind, Wahl- oder Pflegeeltern, Mündel oder Pflegebefohlene dürfen nicht gleichzeitig bei derselben Kasse verwendet werden. Ebenso dürfen Anweisungsberechtigte sowie der Buchführer in keinem derartigen Naheverhältnis zum Kassenführer oder zum Kassier stehen. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes sind nur zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Kassengeschäfte erfolgt. Der Bürgermeister hat jede solche Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat bekanntzugeben.

§ 32 Aufgaben der Gemeindekasse

(1)Die Gemeindekasse und die ihr untergeord

neten Kassen haben:

1.die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig zu

vollziehen;

2.jene Nachweise zu führen, die zum Nachweis

der Bargeldumsätze erforderlich sind (Kassenbe

richt: § 41);

3.die Belege für die Eintragungen in den bei der

Kasse geführten Aufschreibungen zu sammeln

und zu verwalten;

4.die Kassenbestände vorschriftsmäßig und wirt

schaftlich zu verwalten;

5.auf Grund besonderer Anordnungen des Bürger

meisters weitere Geschäfte zu besorgen, die mit

der Führung der Kassengeschäfte in unmittelba

rem Zusammenhang stehen;

6.die bei der Kasse eingegangenen sicherungsbe

dürftigen Sachen (§ 55) anzunehmen, zu verwah

ren und auszufolgen.

(2)Die Gemeindekasse darf Kassengeschäfte für

fremde Rechtsträger (z. B. für Beitragsgemeinschaf

ten) nur auf Grund eines Beschlusses des Gemein

derates führen.

(3)Inkassogeschäfte sind durch eine schriftliche

Dienstanweisung des Bürgermeisters gesondert zu

regeln.

§ 33 Übergabe der Kassengeschäfte

(1)Die Übergabe der Kassengeschäfte anläßlich

der Vertretung oder bei einem Wechsel des Kas

senführers ist von der Kassenaufsicht (§ 59), jene

von Kassieren vom Kassenführer zu leiten.

(2)Die Übergabe der Kassenbestände in Vertre

tungsfällen hat auf Grund einer niederschriftlich

verfaßten, vom Leiter sowie vom übergeber und

vom übernehmer unterfertigten Kassenbestands

aufnahme zu erfolgen. In dieser ist der Kassen-Ist-

Bestand getrennt nach Bargeld einschließlich dem

Wert von Postwertzeichen (§ 57 Abs. 3) und Gut

haben bei Finanzunternehmungen aufzugliedern.

Bargeldbestände sind durch Münzlisten nachzuwei

sen.

(3)Beim Wechsel des Kassenführers oder eines

Kassiers sind die Kassenbestände erst nach Vor

liegen des Berichtes über eine unmittelbar vorher

gegangene Kassenprüfung zu übergeben.

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§ 34 Kassenraum

(1)Die Geschäfte der Gemeindekasse sowie jene

der Sonder- oder Nebenkassen dürfen nur in den

dazu bestimmten Räumen und von den bestellten

Personen wahrgenommen werden. Dies gilt sinn

gemäß auch für Verläge.

(2)Der Kassenraum hat nach Möglichkeit baulich

und seiner inneren Einrichtung nach so beschaffen

zu sein, daß er genügend Sicherheit gegen Einbruch, Raub und Diebstahl bietet.

(s) Dient der Kassenraum gleichzeitig dem Parteienverkehr, so ist der für die Parteien bestimmte Teil des Raumes durch eine Barriere vom eigentlichen Kassenraum zu trennen.

§ 35 Kassenbehälter

(1)Kassenbehälter sind insbesondere Panzer

schränke, Stahlschränke, Safes und Kassentruhen.

Kassenbehälter müssen so beschaffen sein, daß ihr

Inhalt weitgehend gegen Feuer und Einbruchdieb

stahl geschützt ist.

(2)Die Kassenbehälter dienen zur Verwahrung

der Zahlungsmittel (§ 38 Abs. 1) sowie ¦sicherungs

bedürftiger Sachen (§ 55).

(3)Kassenbehälter, in denen nach Kassenschluß

ständig höhere Beträge verwahrt werden, müssen

doppelt versperrbar oder mit einem in den Kassen

behälter eingebauten Innentresor ausgestattet sein.

In Handkassen, in denen Zahlungsmittel oder

Wertzeichen verwahrt werden, dürfen die Bestände

an diesen Mitteln S 5000.- nicht übersteigen. Diese

Behälter bedürfen keiner Doppelsperre. Sie sind

außerhalb der Dienststunden tunlichst in einem

Panzerschrank versperrt zu halten.

(4)Die näheren Bestimmungen darüber, ob und

welche Bedienstete der Gemeindekaase den Kas

senbehälter unter Mitverschluß zu nehmen haben

und wie die Doppelstücke der Kassenschlüssel auf

zubewahren sind, trifft der Bürgermeister mittels

schriftlicher Verfügung.

(5)über sämtlich" Schlüssel (Original- und Zweit

schlüssel) ist ein Schlüsselverzeichnis zu führen.

Aus diesem muß zu ersehen sein, wer die Origi

nalschlüssel besitzt und wo die Zweitschlüssel hin

terlegt sind.

### Unterabschnitt 3 Kassendienst {#sec_unterabschnitt_3_kassendienst}

§ 36 Geschäftsgang

(1)Für den Geschäftsgang der Gemeindekasse

und der allenfalls bestehenden Nebenkassen sowie

für den Schriftverkehr dieser Kassen gilt, soweit

hierüber in dieser Verordnung nicht etwas anderes

bestimmt ist, die Dienstbetriebsordnung der Ge

meinde.

(2)Wertsendungen sind alle als solche gekenn-

zeichneten Sendungen. Sie sind nach Möglichkeit in Gegenwart eines zweiten Bediensteten zu öffnen.

(3)Bei versiegelten oder plombierten Wertsen

dungen ist zunächst zu prüfen, ob die Außenum

hüllung und das Siegel oder der Verschluß unver

letzt sind und ob allenfalls vorhandene, sich auf

den Inhalt der Wertsendung beziehende Angaben

(z. B. Gewicht) richtig sind. Trifft dies nicht zu, so

darf die Wertsendung nicht angenommen werden.

Werden Wertsendungen beim Postamt abgeholt, so

sind diese in ein Posteingangsbuch einzutragen.

(4)Schriftliche Erledigungen der Kassen an Par

teien müssen außer den durch die Dienstbetriebs

ordnung bestimmten Erfordernissen Angaben über

ihre örtliche Lage, die Kassenstunden und Angaben

über ihre Telephonanschlüsse und über die Bezeich

nung der Konten bei Finanzunternehmungen ent

halten.

§ 37 Kassenstunden

(1)Für den Kassenverkehr hat der Bürgermeister

die Kassenstunden unter Bedachtnahme auf die ört

lichen Gegebenheiten so festzusetzen, daß auch die

übrigen Arbeiten der Kasse, ungestört durch den

Parteienverkehr, während der Dienststunden ord

nungsgemäß erledigt werden können.

(2)Die Kassenstunden sind durch Anschlag am

Eingang zu den Diensträumen der Gemeindekasse

ersichtlich zu machen.

### Unterabschnitt 4 Geldverwaltung {#sec_unterabschnitt_4_geldverwaltung}

§ 38 Zahlungsmittel

(1)Für die Gemeinde zulässige Zahlungsmittel

sind Bargeld, Schecks und Giralgeld.

(2)Die Verwendung von Wechseln als Zahlungs

mittel ist den Gemeinden untersagt.

(3)Bargeld sind die gesetzlichen Zahlungsmittel

österreichischer Währung.

(4)Der Scheck ist eine auf ein Guthaben des Aus

stellers bei einer Finanzunternehmung gegründete

schriftliche Anweisung zur Auszahlung der in der

Urkunde genannten Geldsumme.

(5)Giralgeld sind jene Guthaben der Gemeinden

bei Finanzunternehmungen, die mittels Überwei

sungsaufträgen oder Verrechnungsschecks von Kon

to zu Konto buchmäßig übertragen werden können.

(e) Die Entgegennahme von Schecks als Zahlungsmittel ist nur

gestattet, wenn

1.vom Überbringer des Schecks durch Vorlage der

Scheckkarte nachgewiesen wird, daß die Voraus

setzungen für die Einlösung des Schecks vorlie

gen oder

2.die Verpflichtung örtlicher Finanzunternehmun

gen vorliegt, auf sie gezogene Schecks bei Vor

lage sofort bar einzulösen oder den Scheckbetrag

auf ein von der Kasse bezeichnetes Konto zu

überweisen.

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(?) Angenommene Schecks sind von den Kassen unverzüglich der bezogenen Finanzunternehmung zu präsentieren. Die Übertragung (Girierung) von Schecks ist untersagt. Die Kosten, die durch die Einlösung von Schecks entstehen, sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, vom Einzahlungspflichtigen einzuziehen.

§ 39 Kassenbestand

(1)DER KASSENBESTAND SETZT SICH AUS DEM BAR

GELDBESTAND, DEM GELDWERT VON SCHECKS UND AUS

DEN GUTHABEN BEI DEN FINANZUNTERNEHMUNGEN ZU

SAMMEN.

(2)Der Bargeldbestand ist unter Bedachtnahme

auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr so niedrig

wie möglich zu halten. Soweit zur Abwicklung der

Kassengeschäfte Bargeld unbedingt erforderlich ist,

hat der Bürgermeister die Höchstgrenze des Bar

geldbestandes bei den einzelnen Kassen schriftlich

festzulegen. Der Bargeldbestand darf keinesfalls die

Höhe der Kasseneinbruchsversicherungssumme

überschreiten.

(3)Bargeldbestände, welche die im Abs. 2 fest

gelegte Höchstgrenze übersteigen, sind unverzüg

lich auf ein Konto der Gemeinde bei einer Finanz

unternehmung einzuzahlen.

(4)Auf Konten mit geringeren Zinserträgen (Gi

ro- und Postsparkassenkonto) sind nur die für bar

geldlose Zahlungen benötigten Gelder zu verwalten.

Zur Erzielung höherer Zinserträge sind nicht benö

tigte Beträge auf Sparkonten zu übertragen.

(5)Die Übertragung eines Giroguthabens auf ein

Sparkonto sowie die Rückübertragung auf ein Gi

rokonto der Gemeinde bedarf jeweils eines Über

weisungsauftrages.

(e) Untergeordnete Kassen (§ 30 Abs. 2) sind im Bedarfsfalle von der Gemeindekasse mit den erforderlichen Barmitteln auszustatten.

§ 40 Verstärkung des Kassenbestandes

(1)Der Kassenbestand (§ 39 Abs. 1) ist im Be

darfsfalle aus der allgemeinen Rücklage (§ 28 Abs. 4), einer sonstigen Rücklage oder durch einen Kassenkredit zu verstärken.

(2)Ergibt sich die Notwendigkeit, den Kassen

bestand zu verstärken, so hat der Kassenführer den Bürgermeister so rechtzeitig davon in Kenntnis zu

setzen, daß für eine zeitgerechte Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann.

§ 41 Kassenbericht

(I) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat der Kassenführer oder Kassier über die baren Einnahmen und Ausgaben eine eigene Tageseinnahmen- und -ausgabenliste (Kassenbericht) zu führen.

(2) Die Listen sind täglich abzuschließen und mit laufender Nummer zu versehen. Mit dem Kassenbericht sind die die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergeben.

### Unterabschnitt 5 Zahlungsvollzug {#sec_unterabschnitt_5_zahlungsvollzug}

§ 42 Abwicklung des Zahlungsverkehrs

(1)Der Zahlungsverkehr hat nach Möglichkeit

bargeldlos zu erfolgen. Barzahlungen sind auf das

unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Die

Gemeindekasse hat darauf hinzuwirken, daß sich

die Zahlungspflichtigen des bargeldlosen Zahlungs

verkehrs bedienen.

(2)Bargeldlos ist der Zahlungsverkehr, wenn

Zahlungen durch buchmäßige Übertragung von ei

nem Konto auf ein anderes Konto bei Finanzunter

nehmungen bewirkt werden oder wenn Zahlungs

pflichtige Bargeld bei Finanzunternehmungen zu

gunsten der Gemeinde einzahleni oder Empfänger

Bargeld zu Lasten der Gemeinde von diesen Un

ternehmungen erhalten.

(3)Einzahlungen an die Gemeinde können erfol

gen:

1.durch Überweisung oder Bareinzahlung zugun

sten eines Girokontos der Gemeinde bei einer

Finanzunternehmung;

2.durch Bareinzahlung bei einer Kasse der Ge

meinde;

3.durch Übergabe von Schecks.

(4)Barzahlungen liegen vor, wenn Einzahlungen

oder Auszahlungen mittels Bargeld persönlich oder

im Wege einer Sendung getätigt werden.

(5)Auszahlungen der Gemeinde können erfolgen:

1.durch Überweisung zu Lasten des Girokontos der

Gemeinde bei einer Finanzunternehmung;

2.durch Inanspruchnahme eines Girokontos der

Gemeinde bei einer Finanzunternehmung mittels

Schecks zur Bareinlösung (Barscheck);

3.durch Barauszahlung durch Kassen der Gemein

de.

(0)Die Anzahl der Girokonten einer Gemeinde

bei Finanzunternehmungen ist zwecks übersichtli

cher Darstellung der Geldbewegungen möglichst

gering zu halten, jedoch soll die Gemeinde an den

Postsparkassenverkehr angeschlossen sein.

§ 43 Einzahlungen

(1)Die Kassen der Gemeinden dürfen Einzah

lungen nur bei Vorliegen von Annahmeanweisun

gen gemäß den Bestimmungen der §§ 24 und 25

oder wenn ein sachlicher Grund hiefür vorliegt, an

nehmen.

(2)Einzahlungen, die einer Kasse irrtümlich zu

gehen, sind als Verwahrgelder zu behandeln und

sogleich an den Empfangsberechtigten weiterzulei-

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Seite 91

ten. Es bedarf jedoch auch bei diesen Einnahmen (durchlaufende Gelder) auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 einer Annahmeanweisung.

(3)Zahlungsmittel, die einer Kasse vom Einzah

ler übergeben werden, sind in Gegenwart des Ein

zahlers auf ihre Echtheit und Vollständigkeit zu

überprüfen.

(4)Der Bürgermeister hat beim zuständigen Post

amt zu beantragen, daß alle für Kassen der Ge

meinde mittels Postanweisungen oder Zahlungsan

weisungen bestimmte Einzahlungen unmittelbar auf

Girokonten der Gemeinde bei Finanzunternehmun

gen überwiesen werden.

§ 44 Falschgeld

(1)Bei der Einzahlung als gefälscht (nachgemacht),

verfälscht (abgeändert) oder beschädigt und damit

als ungültig erkanntes Papier- bzw. Metallgeld ist

von Kassen der Gemeinden nicht in Zahlung zu

nehmen. Es ist einzuziehen und darf nicht mehr aus-

oder zurückgegeben werden.

(2)In einem solchen Fall hat die Gemeindekasse

- von untergeordneten Kassen eingezogenes

Falschgeld ist ihr sogleich zu übergeben - mit dem

Einzahler eine Niederschrift aufzunehmen. Liegt der

Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist die

Anzeige unter Anschluß der Beweismittel an den

Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes zu erstat

ten.

§ 45 Einziehung der Einnahmen

(1)Die Gemeindekasse hat die Einnahmen der

Gemeinde auf Grund der Annahmeanweisungen

rechtzeitig und vollständig zu den vorgesehenen

Fälligkeitsterminen einzuziehen.

(2)Rückständige vollstreckbare Einnahmen sind

nach erfolglos gebliebener Mahnung zwangsweise

einzuziehen. Vor Einleitung einer Zwangsvoll

streckung hat sich die Gemeindekasse davon zu

überzeugen, daß der Zwangsvollstreckung nicht

eine bewilligte Zahlungserleichterung oder Ab

schreibung entgegensteht. Die Gemeindekasse ist

nicht berechtigt, Zahlungserleichterungen oder Ab

schreibungen selbst zu bewilligen (§ 27).

(3)Die Zwangsvollstreckung kann vorläufig aus

gesetzt werden, wenn anzunehmen ist, daß nach den

bestehenden Vorschriften die Voraussetzung für die

teilweise oder gänzliche Abschreibung der Forde

rung gegeben ist. In diesem Fall ist unverzüglich

die Entscheidung des zuständigem Gemeindeorgans

einzuholen.

§ 46 Einzahlungstag

Als Einzahlungstag gilt unbeschadet der abgabenrechtlichen1

Vorschriften:

1.bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungs

mitteln (Bareinzahlung) der Tag des Einganges;

2.bei Überweisung bzw. Bareinzahlung auf ein

Girokonto der Gemeinde der Tag laut Tages-

stempelabdruck auf dem für den Empfänger bestimmten Abschnitt der Finanzunternehmung;

(1)über jede Einzahlung, die durch Übergabe von

Bargeld bewirkt wird, ist dem Einzahler von der

empfangenden Kasse eine Einzahlungsquittung aus

zustellen. Diese kann handschriftlich oder maschinell

ausgefertigt werden, über die bargeldlosen Einzah

lungen und bei Einzahlungen für Wertzeichen hat die

empfangende Kasse eine Empfangsbestätigung nur

auf Verlangen auszustellen.

(2)Beim Inkasso von Gebühren öffentlicher Ein

richtungen oder wirtschaftlicher Unternehmungen

kann die Einzahlungsquittung, auf der Vorschreibung bzw. Rechnung selbst erteilt werden. In diesen Fällen genügen Üie Worte "Betrag erhalten" unter Beifü

gung der! Unterschrift des Inkassanten und des Da

tums.

(3)Die i Einzahlungsquittung hat außer dem Emp

fangsbekenntnis die Bezeichnung des Einzahlers und

der empfangenden Kasse, die Höhe des eingezahlten

Betrages, den Grund der Einzahlung und bei regel

mäßig wiederkehrenden Zahlungen die Zeit, wofür

bezahlt wurde, den Ort und den Tag der Einzahlung

sowie dieiUnterschrift des Quittungsberechtigten und

des Einzahlers zu enthalten.

(4)Als Einzahlungsquittung sind numerierte

Drucksorten zu verwenden. Alle handschriftlichen

Eintragungen in diesen einschließlich der Unter

schrift sirid in farbbeständiger Schrift vorzunehmen.

Die Verwendung von Unterschriftsstampiglien ist

unzulässig.

(5)Namen und Unterschriftenproben der Quit-

tungsbergchtigten sind an einer für die Parteien gut

sichtbaren Stelle des Kassenraumes durch Aushang

bekanntzugeben. In diesem Aushang ist auch darauf

hinzuweisen, daß eine Einzahlungsquittung nur dann

als Urkunde der Gemeinde gilt, wenn diese von ei

nem Quittungsberechtigten unterschrieben ist.

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(e) Jede Abänderung einer vorbereiteten oder unterschriebenen Einzahlungsquittung ist unzulässig. Änderungsbedürftige Einzahlungsquittungen sind ausnahmslos durch Neuquittungen zu ersetzen. Die ursprünglich ausgestellte Originalquittung ist einzuziehen und als ungültig zu kennzeichnen.

(7) Werden die Einzahlungen durch Maschinen oder sonst maschinell gebucht, genügt der Maschinenaufdruck.

§ 48 Auszahlungen

(1)Auszahlungen dürfen von den Kassen grund

sätzlich nur geleistet werden, wenn eine den Bestim mungen des § 25 entsprechende Auszahlungsanwei

sung vorliegt. Ohne vorherige Auszahlungsanwei

sung dürfen nur Zahlungen von Handverlägen (§ 30 Abs. 2 Z. 3) getätigt und sofort fällige Postgebühren

bezahlt werden.

(2)In der Auszahlungsanweisung muß bestätigt

sein, daß die zu leistende Ausgabe in der Voran schlagsüberwachungsliste (§ 26) eingetragen ist oder daß die Ausgabemittel haushaltsrechtlich zur Verfü

gung stehen.

(3)Auszahlungen sind unverzüglich oder zu dem Zeitpunkt zu leisten, der in der Auszahlungsanwei

sung festgesetzt ist. Vor diesem Zeitpunkt dürfen

Auszahlungen nur auf besondere Anordnung des Anweisungsberechtigten durchgeführt werden. Solche

Anordnungen sind auf der Auszahlungsanweisung

ersichtlich zu machen und vom Anweisungsberech

tigten mit Namenszeichen zu fertigen.

(4)Die Anweisungsberechtigten haben die Kasse

von größeren Auszahlungen, die an einem bestimm

ten Tag zu leisten sind, so rechtzeitig zu verständi

gen, daß die Kasse für den erforderlichen Kassenbe

stand Vorsorgen kann.

(5)Die Kassen haben die Auszahlungen - wenn

in der Auszahlungsanweisung vom Anweisungsbe

rechtigten der Zahlungsweg und die Kontonummer

des Empfängers nicht ohnehin vorbestimmt werden

- auf dem zweckmäßigsten Wege zu leisten und

dazu die Bankverbindung des Empfängers zu ermit

teln.

(e) Bei Auszahlungen im Überweisungswege ist der Empfänger erforderlichenfalls zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auf dem für den Empfänger bestimmten Abschnitt der Überweisung durch Angabe des Verwendungszweckes geschehen.

§ 49 Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr

(1)Überweisungsaufträge und Schecks dürfen nur

vom Kassenführer sowie von hiezu ermächtigten

Bediensteten unterzeichnet werden.

(2)Die Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr ist

vom Bürgermeister schriftlich zu erteilen.

(3)Dem Bürgermeister sowie jedem sonstigen An

weisungsberechtigten kommt keine Zeichnungsbe

fugnis im Zahlungsverkehr zu.

(4)Bei gegebenen personellen Voraussetzungen

sind die Überweisungsaufträge und Schecks jeweils

von zwei Bediensteten gemeinsam zu unterfertigen

(Kollektivzeichnung). An erster Stelle hat der Kas

senführer bzw. Kassier, an zweiter Stelle der vom

Bürgermeister dazu ermächtigte Bedienstete zu un

terzeichnen.-*

(5)Die Gemeinde hat mit allen Finanzunterneh

mungen, bei denen sie Girokonten unterhält, nach

weislich zu vereinbaren, daß Zahlungen zu Lasten

dieser Konten nur auf Grund solcher Überweisungs

aufträge oder Schecks geleistet werden, die von ei

nem - bei Kollektivzeichnung von zwei - den Fi

nanzunternehmungen mit Namen und Unterschriften

probe bekanntgegebenen Zeichnungsbefugten unter

fertigt sind.

(e) Änderungen, welche die Zeichnungsbefugten oder die Art der Zeichnung der Überweisungsaufträge und Schecks (Einzel- oder Kollektivzeichnung) betreffen, sind den Finanzunternehmungen ohne Verzug schriftlich mitzuteilen.

§ 50 Auszahlungstag

Als Auszahlungstag gilt:

(1)Unter Zahlungsempfänger (im folgenden Emp fänger genannt) im Sinne dieser Verordnung gelten

der Anspruchsberechtigte, sein Bevollmächtigter oder

der Überbringer einer gültigen Empfangsbestätigung

(§ 52 Abs. 5).

(2)Auszahlungen sind an den in der Auszahlungs

anweisung bezeichneten Empfänger zu leisten.

(3)Bestehen hinsichtlich der Person des Empfän

gers oder seiner Empfangsberechtigung begründete

Zweifel (wie bei Todesfall, Konkurs, gerichtlichem

Drittverbot, Abtretung oder Pfändung einer Forde

rung), so hat die Kasse vor Auszahlung die Ent

scheidung des Anweisungsberechtigten darüber ein

zuholen, an wen die Zahlung zu leisten ist.

(4)Ist der Kasse der jeweilige Empfänger nicht be

kannt, so hat sie einen Ausweis über seine Person

(gültiger amtlicher Lichtbildausweis) zu verlangen.

(5)Die Auszahlung an einen Bevollmächtigten ist

von der Vorlage einer gültigen Empfangsberechti

gung (Vollmacht) abhängig zu machen.

§ 52 Auszahlungsquittung

(1) Die Kassen der Gemeinden haben über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Bargeld oder eines Bar- oder Kassenschecks geleistet wird, vom

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 197?, 19. Stück, Nr. 44

Seite 93

Empfänger unter Beachtung der Bestimmung des § 51 eine Quittung, zu verlangen. Diese Auszahlungsquit-tung kann von der Kasse vorbereitet werden. Sie ist grundsätzlich auf der Auszahlungsanweisung durch eigenhändige, volle Unterschrift des Empfängers und Beisetzen des Datums der Auszahlung, bei Ausfolgung eines Bar- oder Kassenschecks überdies durch Angabe der Schecknummer zu erteilen. Die Unterschrift muß mit farbbeständiger Schrift geleistet werden.

(2)Wird der ausgezahlte Betrag nicht vom An

spruchsberechtigten selbst, sondern von seinem Be

vollmächtigten entgegengenommen, so sind die we

sentlichen Daten des Ausweises auf der Auszah

lungsanweisung zu vermerken.

(3)Gleichartige Barauszahlungen können auch in

Listen quittiert werden, wenn Spalten für den Na

men, den Zahlungsgrund, das Datum der Auszahlung

und die Unterschrift des Empfängers vorgesehen

sind.

(4)Die Auszahlungsquittung hat zu enthalten:

1.das Empfangsbekenntnis;

2.die Angabe, daß die Auszahlung aus einer Kasse

der Gemeinde geleistet ist;

3.den ausgezahlten Betrag,;

4.den Grund der Auszahlung;

5.Ort und Datum der Auszahlung;

6.die eigenhändige volle Unterschrift des An

spruchsberechtigten oder seines Bevollmächtigten.

(5)Wird eine Auszahlung an den Überbringer ei

ner gültigen Empfangsbestätigung des Anspruchs

berechtigten geleistet, so hat der Überbringer den

Empfang des ausgezahlten Betrages auf dieser Emp

fangsbestätigung in einfacher Form (Betrag erhalten,

Datum und eigenhändige volle Unterschrift) zu quit

tieren,

(e) Zur Vermeidung von Doppelzahlungen sind die

Auszahlungsanweisungen nach der Zahlung sofort mittels

Stempelaufdrucks als bezahlt zu kennzeichnen.

(7)Liegt eine Originalrechnung vor, so kann die

Empfangsbestätigung auf dem Beleg erteilt werden.

(8)Änderungen in den Empfangsbestätigungen

dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Ände

rung begründet ist und von der Kasse sowie vom

Empfänger unter Beisetzung des Datums unterfertigt

werden. Die ursprüngliche Eintragung muß lesbar

bleiben.

§ 53

Besondere Formen der Fertigung von Auszahlungsquittungen

(1)Zahlungsempfänger, die des Schreibens unkun

dig sind oder infolge eines Gebrechens ihre Unter

schrift nicht leisten können, haben die Quittung

durch Handzeichen zu vollziehen.

(2)Bei Beträgen bis zu S 10.000.- ist die Fertigung

gemäß Abs. 1 durch einen, bei höheren Beträgen

durch zwei bei der Auszahlung anwesende Zeugen

zu bescheinigen. Die Zeugen haben die Auszahlungs-

quittung mit dem Zusatz "als Zeuge" zu unterfertigen. Sie dürfen jedoch weder an der Ausfertigung der Zahlungsanweisung mitgewirkt haben noch selbst die Auszahlung tätigen. Der Kassenbedienstete hat zu bescheinigen, worin die Schreibunfähigkeit besteht.

(3) Bei Blinden und Leseunfähigen sowie bei Personen, die außerstande sind, durch Unterschrift oder Handzeichen den Empfang zu bestätigen, ist entsprechend der Bestimmung des Abs. 2 zu bescheinigen, daß der auszuzahlende Betrag tatsächlich ausbezahlt ist.

§ 54 Nachweis der bargeldlosen Auszahlung

(1)Als Nachweise bei bargeldloser Auszahlung

gelten:

1.bei einer Überweisung zu Lasten des Postspar

kassenkontos der Lastschriftzettel des Überwei

sungsauftrages;

2.bei einer Barauszahlung aus einem Postsparkas

senkonto der Lastschriftzettel des Kassenschecks;

3.bei Überweisungsaufträgen zu Lasten von Giro

konten bei sonstigen Finanzunternehmungen die

mit dem Durchführungsstempel versehene "Durch

schrift für den Auftraggeber";

4.bei Verwendung eines Zahlscheines als Überwei

sungsauftrag der mit dem Durchführungsstempel

versehene Empfangsschein der Finanzunterneh

mung;

5.bei Ausfolgung eines Barschecks die Auszah

lungsquittung.

(2)Die im Abs. 1 genannten Auszahlungsnachwe.i-

se sind mit dem betreffenden Originalbeleg bzw.

wenn ein solcher bei der Kasse nicht vorliegt, mit

der Auszahlungsanweisung zu verbinden.

(3)Die Kontoauszüge sind mit der Eingangsstam

piglie zu versehen, fortlaufend zu numerieren und in

der Buchhaltung gesondert abzulegen. Sie dürfen

den Kassenbelegen nicht angeschlossen werden.

Nach Durchführung der Buchungen sind die Num

mern der Kassenbelege auf dem betreffenden Konto

auszug und die Nummern dieses Kontoauszuges auf

den betreffenden Kassenbelegen anzuführen.

### Unterabschnitt 6 Verwaltung sicherungsbedürftiger Sachen {#sec_unterabschnitt_6_verwaltung_sicherungsbedurftiger_sachen}

§ 55 Begriffsbestimmung

(1)Sicherungsbedürftige Sachen sind Wertsachen

(z. B. Wertpapiere, Wertzeichen, Wertgegenstände)

und sonstige gegen unbefugten Zugriff zu sichernde

Sachen.

(2)Wertpapiere sind Urkunden über Vermögens

rechte, deren Ausübung an den Besitz der Urkunden

geknüpft ist (wie Sparbücher, Pfandbriefe, Schuldver

schreibungen, Aktien, Genossenschaftsanteilscheine,

Verpfändungserklärungen, Depotscheine, Bankhaft

briefe).

Seite 94

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück,

Nr. 44

(3)Wertzeichen sind Verwaltungsabgabemarken,

Bundesstempelmarken sowie Postwertzeichen.

(4)Unter sonstige gegen unbefugten Zugriff zu

sichernde Sachen fallen:

1.Scheck- und Überweisungsvordrucke, verrechen-

bare Drucksorten, Dienstsiegel, Kostbarkeiten

usw.;

2.als Hinterlegung zu behandelnde, zwecks Sicher

stellung angenommene oder beschlagnahmte

Sachen;

3.Fundgegenstände.

§ 56 Verwahrung

(1)Sicherungsbedürftige Sachen sind von der Ge

meindekasse feuer- und einbruchssicher zu verwah

ren. Wertsachen können über Anordnung des Bür

germeisters auch bei einer Finanzunternehmung ge

gen Depotschein hinterlegt werden.

(2)Sofern das Recht zum Verkauf von Bundes

stempelmarken Bediensteten der Gemeinde einge

räumt ist, sind diese selbst für deren Verwahrung

verantwortlich.

(3)Sparbücher, über deren Einlagestand die Ge

meinde verfügungsberechtigt ist, müssen, gleichgül

tig ob sie von einer Kasse der Gemeinde oder von

einer Finanzunternehmung verwahrt werden, mit ei

nem Sperrvermerk versehen sein (Vinkulierung).

§ 57 Bestandsnachweis

(1)Zum Nachweis des Bestandes an sicherungsbe

dürftigen Sachen sind über deren Annahme und

Ausfolgung kontrollfähige Aufschreibungen zu füh

ren.

(2)Wertzeichen sind grundsätzlich auch umsatz

mäßig nachzuweisen.

(3)Für geringe Vorräte an Postwertzeichen sind

keine besonderen Nachweise erforderlich, wenn

diese im Rahmen des Kassenbestandes gleich Bar

geld verwaltet werden. Bestände an Postwertzeichen

sind nur in jenem Ausmaß zulässig, als eine Stun

dung der Postgebühren nach den hiefür geltenden

Bestimmungen nicht möglich ist.

§ 58 Annahme und Ausfolgung von Hinterlegungen

(1)Für die Einlieferung und Auslieferung von

Wertsachen gelten die Vorschriften dieser Verord

nung über Einzahlungen und Auszahlungen sinnge

mäß (§§43 bis 54).

(2)über die als hinterlegt zu behandelnden Wert

sachen ist anläßlich ihrer Übernahme eine Hinterle

gungsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung aus

zustellen; das Original ist für den Überbringer be

stimmt, die Durchschrift ist von der Kasse zusammen

mit den Aufschreibungen gemäß § 57 Abs. 1 zu ver

wahren.

(3)Hinterlegte Wertsachen dürfen nur gegen Rück-

gabe der Originalhinterlegungsbescheinigung ausgefolgt werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausfolgung gegeben sind.

(4) Zinsen bzw. Gewinnanteilscheine hinterlegter Wertpapiere sind durch die verwahrende Kasse, falls sie nicht ausgefolgt werden können, einzulösen und der Ertrag zugunsten des Berechtigten wirtschaftlich zu verwalten.

### Unterabschnitt 7 Überprüfung der Kassen {#sec_unterabschnitt_7_uberprufung_der_kassen}

§ 59 Kassenaufsicht

(1)über den Geschäftsgang der Gemeindekasse

und ihrer untergeordneten Kassen hat sich der Bür

germeister laufend an Hand der Tagesabschlüsse zu

unterrichten und bei Unregelmäßigkeiten die erfor

derlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)Der Bürgermeister kann die Aufsicht über die

Geschäftsführung der Gemeindekasse einem Mit

glied des Gemeindevorstandes oder einem Gemein

debediensteten übertragen, die nicht Kassenbedien

stete sein dürfen. Ein Naheverhältnis im Sinne der

Bestimmungen des § 31 Abs. 9 darf zwischen den

Personen, denen die Kassenaufsicht übertragen ist,

und dem Kassenführer nicht bestehen.

§ 60 KassenprUfungen

(1)Durch Kassenprüfung ist festzustellen, ob

1.die buchmäßigen mit den tatsächlichen Geldbe

ständen übereinstimmen und

2.die im § 32 angeführten Kassengeschäfte ord

nungsgemäß geführt werden.

(2)Zur Vornahme der Kassenprüfungen ist der

Prüfungsausschuß (§ 91 O. ö. GemO. 1965) zuständig.

(3)Kassenprüfungen können vom Prüfungsaus

schuß gesondert oder im Zusammenhang mit einer

Gebarungsprüfung durchgeführt werden.

(4)Zu Beginn einer Kassenprüfung ist der Kassen-

Ist-Bestand festzustellen; die dem buchmäßigen Kas

senbestand (Kassen-Soll-Bestand) betreffenden Ge

barungsnachweise sind abzuschließen. Sodann ist der

Kassen-Soll-Bestand auf Grund des Ergebnisses des

Zwischenabschlusses und unter Zurechnung allfälli

ger ungebuchter Belege zu ermitteln und dem Kas

sen-Ist-Bestand gegenüberzustellen. Ein festgestell

ter Kassenabgang ist, sofern er nicht sofort ersetzt

wird, bis zur Klärung der Sache als Vorschuß an den

vermutlich Verantwortlichen zu verrechnen. Ein nicht

geklärter Kassenüberschuß ist als Verwahrgeld zu

vereinnahmen.

(5)über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift

zu verfassen, die von den Prüfern unter Beisetzung

des Datums zu unterfertigen ist.

(e) Werden von der Gemeindekasse Kassengeschäfte für fremde Rechtsträger geführt (§ 32 Abs. 2), so sind diese Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitzuprüfen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19.

Stück, Nr. 44

Seite 95

ABSCHNITT V Verrechnung

### Unterabschnitt 1 Buchführung {#sec_unterabschnitt_1_buchfuhrung}

§ 61 Zweck und Einrichtung

(1)Zweck der Buchführung ist es, die kassen

mäßigen Vorgänge festzuhalten und Unterlagen für

die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu ge

winnen.

(2)Die Buchhaltung ist so einzurichten, daß sie als

Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und

für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeig

net ist; dazu hat sie insbesondere

1.jederzeit die Feststellung des Kassen-Soll-Be

standes zu ermöglichen;

2.die angewiesenen Einnahmen und Ausgaben

(Soll), die bewirkten Leistungen (Ist) und die

noch offenstehenden Forderungen und Verbind

lichkeiten (Kassenreste) in sachlicher Ordnung

aufzuzeigen;

3.die aus dem Vorjahr übernommenen Kassenreste

für jede Voranschlagsstelle anzugeben;f

4.die Berechnung des Überschusses oder Fehlbe

trages des ordentlichen Haushaltes und der ein

zelnen Vorhaben des außerordentlichen Haus

haltes zu ermöglichen;

5.einen Vergleich mit dem Voranschlag zuzulassen;

6.die Rückwirkungen der Haushaltsführung auf

das Vermögen und die Schulden darzulegen;

7.die Anfangsbestände, die Veränderungen und

Endbestände der Vermögensteile und der Schul

den sowie das Reinvermögen aufzuzeigen;

8.die ordnungsgemäße Einhebung und Abführung

der voranschlagsunwirksamen] (durchlaufenden)

Verrechnung nachzuweisen.

§ 62 Grundsätze der Verrechnung

(1)Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen der

Ver waltungsbuchf ührung (Verwaltungskameralistik)

zu erfolgen. Wirtschaftliche Unternehmungen im

Sinne des § 13 haben ihre Gebarung nach den Grund

sätzen der Doppik zu verrechnen.

(2)Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Aus

gaben an Geld und sonstigen Vermögensteilen zu

umfassen.

(3)Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu

verrechnen. Einnahmen und Ausgaben in auslän

discher Währung sowie Vermögens- oder Schulden

bestände sind in Schillingwerten zu verrechnen.

(4)Alle Einnahmen und Ausgaben sind nach der

Zeitfolge, weiters in sachlicher Ordnung unter Be

rücksichtigung jener Merkmale zu verrechnen, die

eine Auswertung gemäß § 91 ermöglichen.

(5) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung darf nur auf Grund von Belegen, welche die Buchung begründen, erfolgen. (e) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Sondervermögen gemeinderechtlicher Art sowie die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.

(7) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen. Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt (bedingt absetzbare pebarungen). Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig (unbedingt absetzbare Gebarungen).

§ 63 Aufgaben der Buchhaltung

(1)Die IBuchhaltung hat alle Geschäftsfälle aufzu

zeichnen. Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören

insbesondere:

1.die Prüfung der Einnahme- und Auszahlungsan

weisungen. Dabei ist festzustellen, ob sie echt

sind und in der Form den bestehenden Vorschrif

ten entsprechen, bei Ausgaben den Vermerk

über die Eintragung in die Voranschlagsüber-

wachuhgsliste enthalten bzw. daß die Mittel

haushaltsrechtlich verfügbar sind. Entspricht eine

Anweisung diesen Bestimmungen nicht, so ist sie

unter Angabe der Gründe dem Anweisungsbe

rechtigten zurückzustellen;

2.die Verwahrung der Belege und Bücher;

3.die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse;

4.die Erstellung des Rechnungsabschlusses.

(2)Die Buchführung hat von den Kassengeschäften

getrennt zu erfolgen, wenn im Verwaltungsdienst

der Gemeinde mindestens zwei Bedienstete beschäf

tigt sind.

§ 64 Zeitgeordnete und sachgeordnete Verrechnung

(1)Jeder Beleg ist sowohl nach zeitgeordneten als

auch nach sachgeordneten Gesichtspunkten zu

buchen.

(2)Bei der zeitgeordneten Verrechnung sind die

Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihen

folge ihres Entstehens zu buchen.

(s) Bei der sachgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen nach den verschiedenen Einnahmequellen, die Ausgaben nach den Verwendungszwecken nach der dem Voranschlag entsprechenden Gliederung zu buchen.

§ 65 Verrechnungsumfang

Die Verrechnung nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung

umfaßt:

Seite 96

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44

2.die voranschlagsunwirksame (durchlaufende)

Verrechnung;

3.die Vermögens- und Schuldenverrechnung.

§ 66 Voranschlagswirksame Verrechnung

(1)Die voranschlagswirksame Verrechnung ist dem

Aufbau und der Gliederung des Voranschlages an

zupassen.

(2)Die voranschlagswirksame Verrechnung hat

alle Einnahmen und Ausgaben, die in Ausführung

des Voranschlages anfallen, zu umfassen.

(3)Im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen

und Ausgaben sind, wenn sie ihrer Natur nach end

gültig voranschlagswirksame Gebarungen sind,

unter den ihrem Verwendungszweck entsprechen

den Voranschlagsstellen nachzuweisen. Überschrei

tungen sind in voller Höhe bei den sachlich zustän

digen Voranschlagsstellen auszuweisen.

(4)Die voranschlagswirksamen Einnahmen und

Ausgaben sind stets für Rechnung der hiefür be

stimmten Voranschlagsstellen zu verrechnen.

(5)Ausgaben, die in einem Sammelnachweis zu

sammengefaßt sind, können zunächst auf einem hie

für vorzusehenden Sachbuchkonto verrechnet wer

den (vorläufige Buchungsstellen). Sie sind am Ende

des Finanzjahres den in Betracht kommenden Vor

anschlagsstellen anzulasten.

(B) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen (§ 2 Abs. 2 Z. 7) sind

nach Möglichkeit monatlich zu verrechnen.

(7) Die voranschlagswirksame Verrechnung ist für jedes Finanzjahr abgesondert zu führen und abzuschließen; sie umfaßt:

(1) Die voranschlagsunwirksame Gebarung umfaßt jene Gebarungsfälle, die nicht endgültig für Rechnung einer Voranschlagsstelle zu verrechnen sind.

Hiezu gehören:

1.alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der

Dienststellen der Gemeinde (Geldverläge und

Abfuhren);

2.Vorschüsse gegen Verrechnung;

3.Ausgaben und Einnahmen für fremde Rechnung;

4.Einnahmen, deren Zweckbestimmung zunächst

nicht festgestellt werden kann;

5.Kassenbestandsverstärkungen durch Entnahmen

aus der allgemeinen Rücklage, sonstigen Rück

lagen oder durch Aufnahme von Kassenkrediten;

6.irrtümliche Einzahlungen und Überzahlungen;

7.Übergangsposten (§ 21 Abs. 4);

8.Geldbestandsverlagerungen durch Abhebung von

und Einlagen auf Konten bei Finanzunterneh

mungen.

(2)Andere Ausgaben und Einnahmen dürfen nur

dann durchlaufend verrechnet werden, wenn hie-

durch weder eine unwirtschaftliche Gebarung be

günstigt noch eine Verschleierung der Rechnungs

legung herbeigeführt werden kann.

(3)Die Geschäftsfälle der voranschlagsunwirk

samen Verrechnung sind baldmöglichst abzuwickeln.

§ 69 Vermögens- und Schuldenverrechnung

(1)Die Vermögens- und Schuldenverrechnung ist

die Grundlage für die Vermögens- und Schulden

rechnung.

(2)Die Vermögensverrechnung hat, getrennt nach

Vermögensgruppen und innerhalb der Gruppen

nach den einzelnen Arten der Vermögensbestand

teile, die im Laufe des Finanzjahres an diesen ein

tretenden Zugänge und Abgänge sowie den Stand

gemäß den Bestimmungen der §§95 und 96 auszu

weisen.

### Unterabschnitt 2 Bücher {#sec_unterabschnitt_2_bucher}

§ 70 Allgemeines

(1)Zur Vornahme der Verrechnungen gemäß § 65

sind entsprechende Aufzeichnungen nach den Grund

sätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu

führen.

(2)Den Buchungen nach der Zeitfolge dienen die

Zeitbücher, den sachlichen Buchungen die Sach

bücher (§ 71 und §§ 73 bis 75).

(3)Als Zeitbücher sind das Zeitbuch und als Er

gänzung desselben das Tagesabschhißbuch zu führen.

Zum Zeitbuch können weiters Vorbücher und Tages

einnahmen- und Ausgabenlisten verwendet werden.

(4)Als Sachbücher sind das Sachbuch für den Haus

halt, das Sachbuch für die voranschlagsunwirksame

Verrechnung und das Sachbuch für das Vermögen

zu führen. Als Vorbücher zum Sachbuch für den

Haushalt können Hilfsbücher und Hebelisten ver

wendet werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19. Stück,

Nr. 44

Seite 97

(5) Zur Überwachung des Scheckverkehrs ist das Schecküberwachungsbuch zu führen.

(e) Sonstige Hilfsbücher sind nur zu verwenden, wenn diese die Erledigung der Kassengeschäfte fördern. Bei Führung von Einnahmen- und Ausgabenlisten für die baren Geschäftsfälle sind diese laufend zu numerieren und mit Blatt- oder Seitenzahlen zu versehen.

(7)Bücher können zusammengefaßt werden, wenn

dadurch der Grundsatz der Buchung der Zahlungen

in zeitlicher und sachlicher Folge nicht eingeschränkt

wird.

(8)Die Eintragungen in die Zeit- und Sachbücher

sind im Durchschreibeverfahren handschriftlich oder

maschinell in einem Arbeitsgang vorzunehmen.

(9)über alle Bücher hat die Buchhaltung ein Ver

zeichnis zu führen.

§ 71 Zeitbuch

(1)Die Einzahlungen und Auszahlungen sind am

Tag ihres Vollzuges zu verbuchen.

(2)Das Zeitbuch hat wenigstens die laufende Num

mer, den Tag der Einzahlung oder Auszahlung, die

Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den

Grund der Einzahlung oder Auszahlung, die Angabe

der Buchungsstelle im Sachbuch, den Betrag und die

Summe der neuen Aufrechnung der Ist-Beträge des

Sachbuchkontos zu enthalten. Der Zahlungsweg (Bar,

Spargiro, Postsparkasse, Bank, Verrechnung) ist in

einer Spalte durch Symbol ersichtlich zu machen

oder es sind für die einzelnen Zahlungswege beson

dere Spalten vorzusehen.

(3)Bei Einsatz von Buchungsmaschinen können an

Stelle der Spalten für die Art der Zahlung Speicher

oder Geldkonten verwendet werden.

(4)Wenn es der Gebarungsumfang erfordert, sind

zum Zeitbuch für bestimmte Gruppen von Ein- und

Auszahlungen Hilfsaufschreibungen (Hilfszeitbuch-

blätter, Tageseinnahme- und Ausgabelisten) zu ver

wenden.

(5)Die Ergebnisse der Hilfsaufschreibungen sind

zu den einzelnen Abschlußzeitpunkten in das Zeit

buch zu übernehmen (§§ 84 und 85).

§ 72 Tagesabschlußbuch

(1)Im Tagesabschlußbuch oder auf fortaufend

numerierten Tagesabschlußblättern sind die Tages

summen der in den Büchern verrechneten Einzahlun

gen und Auszahlungen der Gemeindekasse getrennt

nach Zahlungswegen aufzunehmen. Unter Berück

sichtigung der Anfangsbestände an Bargeld und

Guthaben bei Finanzunternehmungen sind die Ge

samteinnahmen und Gesamtausgaben sowie durch

Differenzierung derselben der Kassen-Soll-Bestand

zu ermitteln.

(2)Gleichzeitig ist der Kassen-Ist-Bestand getrennt

nach Bargeld einschließlich dem Wert von Postwert-

zeichen (§ 57 Abs. 3) und Guthaben bei Finanzun-ternehmupxjen zu ermitteln und dem Kassen-Soll-Bestand gegenüberzustellen.

(3)Der1 Unterschied zwischen dem Kassen-Soll- und dem Kassen-Ist-Bestand (Kassenfehlbetrag oder Kassenüberschuß) ist im Tagesabschlußbuch bzw. in

den Tagesabschlußblättern zu vermerken.

(4)Der! von der Buchhaltung und dem Kassenfüh

rer zu fertigende Tagesabschluß ist dem Bürgermei

ster zur Kenntnis zu bringen.

§ 73

Sachbuch für den Haushalt (voranschlagswirksame Verrechnung)

(1) Die Haushaltseinnahmen und -ausgaben sind in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung (§ 66 Abs. 1) in das Sachbuch für den Haushalt einzutragen. Für jede Voranschlagsstelle ist ein Sachbuchblatt (Konto) einzurichten. Auf jedem Kontoblatt sind die Kennziffer der Voranschlagsstelle und deren namentliche Bezeichnung, die Höhe des veranschlagten Betrages, weiters die Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen (§ 18) einzutragen. (?) Das Sachbuch für den Haushalt bildet die Grundlage für die Rechnungslegung. Es ist so zu führen, daß es die im § 66 umschriebene laufende Darstellung erbringt. Neben dem Erfordernis gemäß Abs. 1 sind die Sachkonten nach folgender Einteilung zu führen:

1.Datum der Zahlung bzw. Buchung;

2.Einzahler (Empfänger) und Zahlungsgrund;

3.Anordnungs-Soll des laufenden Jahres (Vor

schreibung, Gebühr);

4.Ist (Abstattung);

5.Zeitbuchnummer;

6.schließliche Zahlungsrückstände (Kasseneinnah

me- und -ausgabereste zur Übernahme in das

neue Finanzjahr);

7.Aufrechnung der Ist-Beträge.

§ 74

Sachbuch für voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Verrechnung

(1)Die Einnahmen und Ausgaben der voran

schlagsunwirksamen (durchlaufenden) Verrechnung

(§ 68) sind in das Sachbuch für die voranschlagsun

wirksame Verrechnung einzutragen. Für die ein

zelnen Arten der Verwahrgelder und Vorschüsse ist

je ein Kontoblatt für die Einnahmen und Ausgaben

anzulegen. Die Konten sind nach kameralistischen

Grundsätzen, zu führen (Soll- und Ist-Buchung).

(2)Auf jedem Kontoblatt der voranschlagsunwirk

samen Gebarung sind die Kennziffer (Haushaltshin

weis und Postengruppe, jedoch ohne Ansatz) und

die namentliche Bezeichnung des Kontos einzu

tragen. Die weitere Spalteneinteilung richtet sich

nach § 73 Abs. 2.

§ 75 Sachbuch für das Vermögen

(1) Die vermögenswirksamen Einnahmen und Aus-

Seite 98

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19. Stück,

Nr. 44

gaben sowie die sonstigen Änderungen der Vermögensbestände sind im Sachbuch für das Vermögen zu verzeichnen. Für die einzelnen Vermögensarten ist je ein Sachkontoblatt nach der Gliederung gemäß den Bestimmungen des Abschnittes VIII zu führen. In den Sachkonten sind der Bestand des Vermögens und der Schulden bei Beginn des Finanzjahres, seine Änderungen im laufenden Finanzjahr und der Bestand am Ende des Finanzjahres nachzuweisen,

(s) Die vermögenswirksamen Haushaltseinnahmen und -ausgaben sind bei der Buchung im Sachbuch für den Haushalt und im Zeitbuch durch Eintragung in eine eigene Spalte oder durch Anbringung eines Symbols (z. B. Buchstabe "V" - oder Angabe der Buchungsstelle im' Sachbuch für das Vermögen) zu kennzeichnen oder bei der Maschinenbuchhaltung auf Sammelkonten zu sammeln. Es kann aber auch im Anschluß an die Buchung auf das Haushaltskonto die Buchung auf das Vermögenskonto automatisch erfolgen.

(3) Vermögensänderungen, die außerhalb der vor-anschlagsmäßigen Gebarung eintreten, sind durch besondere Anordnungen des Anweisungsberechtigten (§ 24) zur Buchung im Sachbuch für das Vermögen zu bestimmen und belegmäßig nachzuweisen.

§ 76 Schecküberwachungsbuch

(1) Die Gemeindekasse hat über die ihr überge-benen oder übersandten Schecks ein Schecküberwachungsbuch zu führen.

(?) Das Schecküberwachungsbuch hat die laufende Nummer, den Tag der Annahme des Schecks, die Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen, die Bezeichnung des Bezogenen, die Nummer des Schecks, den Betrag, den Tag der Vorlegung, den Einlösungstag, den Betrag etwaiger Kosten sowie im Falle der Nichteinlösung die Angabe, wann der Scheck zurückgesandt wurde, zu enthalten.

§ 77 Sonstige Hilfsbücher und Hebelisten

(1)Soweit es die Kassengeschäfte erfordern, kön

nen haushaltsmäßige Einnahmen und Ausgaben

statt im Sachbuch zunächst in Hilfsaufzeichnungen

(Hilfsbücher und Hebelisten) nachgewiesen werden.

Der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben ist

spätestens zu den einzelnen Abschlußzeitpunkten

auf die Sachkonten zu übernehmen.

(2)Die Hilfsbücher zum Sachbuch und die Hebe

listen müssen mindestens Spalten für den Namen

des Zahlungspflichtigen, den Soll-Betrag, den Tag

und Betrag der Zahlung und den verbleibenden

Rest enthalten.

### Unterabschnitt 3 Führung der Bücher {#sec_unterabschnitt_3_fuhrung_der_bucher}

§ 78 Zeitliche Verwendung der Bücher

Die Bücher der Gemeindekasse sind laufend je-

weils für ein Finanzjahr zu führen. Ausnahmen sind bei Personen- und Vermögenskonten zulässig. Nach Ablauf des Finanzjahres sind die Bücher abzuschließen. Die Bücher für das neue Finanzjahr sind rechtzeitig vor Beginn des neuen Finanzjahres anzulegen.

§ 79 Anlage neuer Bücher

(1)Auf Grund des für das neue Finanzjahr festge

stellten Voranschlages ist für jede darin vorge

sehene Voranschlagsstelle sowie für alle voraus

sichtlich erforderlich werdenden Konten der voran

schlagsunwirksamen (durchlaufenden) Verrechnung

ein Kontoblatt anzulegen.

(2)Die Buchführung ist als Kartei (Sachbuch) und

nach dem Loseblattverfahren (Zeitbuch) einzurichten.

Hiebei sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, die

ein Entfernen einzelner Karteikarten und Zeitbuch

blätter ausschließen, über die angelegten Konten

sind Register für die Haushaltseinnahmen und -aus

gaben, die voranschlagsunwirksame Verrechnung,

die steuerpflichtigen Personen und die einzelnen

Vermögensgegenstände zu führen. Ein Exemplar des

Voranschlages kann als Register für die Haushalts

konten bestimmt werden.

(s) Die in loser Blattform geführten Zeitbücher (ausgenommen Endlosformulare bei Büro-Computern), sind mit Seiten- oder Blattzahlen zu versehen und in Klemm- oder Schraubmappen abzulegen.

(4) Bei Neueröffnung der Sachbücher eines neuen Finanzjahres sind die in der Restespalte der Sachbücher des Vorjahres enthaltenen schließlichen Zahlungsrückstände (Kasseneinnahme- und -ausgabereste) auf die entsprechenden Konten vorzutragen. Desgleichen sind in der voranschlagsunwirksamen Verrechnung Verwahrgelder und Vorschußreste getrennt nach den einzelnen zur Zahlung Verpflichteten oder zum Empfang Berechtigten auf das entsprechende Konto des Sachbuches für die voranschlagsunwirksame Verrechnung des neuen Finanzjahres zu übernehmen.

§ 80 Eintragungen in die Bücher

(1)Alle Eintragungen in die Bücher sind leserlich

und mit blauer oder schwarzer Schrift vorzunehmen.

Absetzungsbuchungen sind in den Betragsspalten

rot darzustellen oder entsprechend zu kennzeichnen.

(2)Bei Rotabsetzung ist die Durchschrift im Zeit

buchblatt besonders zu kennzeichnen (Minuszeichen

bei Maschinenbuchhaltung, Einkreisen bei Hand

durchschreibebuchhaltung) .

(3)Abkürzungen dürfen gebraucht werden, wenn

sie verständlich sind.

(4)Bei Eintragung von Zahlungen nach der Zeit

folge dürfen Zeilen nicht frei gelassen werden. Ein

tragungen zwischen den Zeilen sind unzulässig.

(5)Änderungen sind vor dem Tagesabschluß so

vorzunehmen, daß die unrichtige Eintragung ge

strichen und die richtige darübergesetzt wird. Dabei muß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben.

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19. Stück,

Nr. 44

Seite 99

Die Änderungen sind durch Beifügung des Namenszeichens des ändernden Bediensteten und des Tages der Änderung zu bescheinigen. Ausschaben, überkleben, übermalen, Radieren und die Anwendung chemischer Mittel sind für Änderungen verboten. Buchungen, welche im Durchschreibeverfahren erfolgen, dürfen nur im gleichen Verfahren berichtigt werden.

(e) Nach dem Buchabschluß (§§ 84 und 85) dürfen Beträge in den Geldspalten der Zeitbücher und Sachbuchkonten oder auf Geldkonten nicht mehr geändert werden. Sind Eintragungen vor dem Jahresabschluß noch zu berichtigen, so ist der Unterschiedsbetrag durch eine neue Eintragung zu- oder abzusetzen. Bei den Berichtigungsbuchungen sind gegenseitige Hinweise anzubringen.

§ 81 Buchungstag

(I) Einzahlungen durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Barzahlungen) sind am Einzahlungstag (§ 46 Z. 1), sonstige Einzahlungen an dem Tag in den Büchern zu buchen, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält.

(ä) Auszahlungen durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Barzahlungen) sind am Auszahlungstag (§ 50 Z. 2), bargeldlose Zahlungen (Überweisungen, Schecks) an dem Tag zu buchen, an dem die Gemeindekasse von der Lastschrift Kenntnis erlangt. (s) Die Nebenkassen haben die Buchungen so vorzunehmen, daß die Gemeindekasse die Ergebnisse und Gesamtbeträge in ihre Bücher übernehmen kann.

§ 82 Rechnungsbelege

(1)Sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen

müssen durch ordnungsgemäße Rechnungsbelege ge

deckt sein. Aus diesen muß die Art der Leistung und

Lieferung, die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde

sowie die Höhe der Forderung eindeutig hervor

gehen.

(2)Alle eine Haushaltseinnahme oder -ausgäbe

begründenden Teile eines Rechnungsbeleges bedür

fen der sachlichen und rechnerischen Feststellung.

Die hiezu befugten Bediensteten der Gemeinde sind

durch den Bürgermeister schriftlich zu bestellen.

(3)Hat eine Haushaltsausgabe eine Lieferung oder

Leistung zum Gegenstand, so muß die empfangende

Dienststelle die richtige Lieferung oder Leistung auf

der Urschrift des Beleges oder der Auszahlungsan

weisung bescheinigen.

(4)Die Rechnungsbelege samt den dazugehörigen

Annahme- und Auszahlungsanweisungen sind mit

den Zeitbuchnummern, unter denen sie verbucht

wurden, zu versehen. Werden die Belege nach den

sachlichen Buchungen geordnet, so sind sie außer

dem für jede Voranschlagsstelle, mit der Nummer 1

beginnend, zu numerieren. Wenn sich ein und der

selbe Beleg auf mehrere Buchungen bezieht, sind

darauf die entsprechenden Zeitbuchnummern zu ver

merken.

§ 83 Aufbewahrung der Bücher und Belege

(1)Die Bücher und Belege sind sicher aufzube

wahren. Die Belege sind für die Rechnungslegung

entweder nach den zeitlichen oder sachlichen Bu

chungen zu ordnen. Die Bauführungen betreffenden

Belege sind sachgeordnet abzulegen.

(2)Die Rechnungsabschlüsse sind mindestens

50 Jahre, die Bücher und Belege mindestens zehn

Jahre aufzubewahren. Diese Fristen laufen ab dem

Tag des Abschlusses der Prüfung der Gebarung des

betreffenden Jahres durch die Aufsichtsbehörde oder

den Rechnungshof.

(3)Belege über den Erwerb unbeweglicher Sachen

sowie solche mit Archivwert sind dauernd aufzube

wahren; sie sind von dem die Zahlung anweisenden

Organ bei Übergabe an die Kasse als solche zu

kennzeichnen. Belege, die zu mehreren Voran

schlagsstellen gehören, sind grundsätzlich bei der

ersten Stelle einzuordnen. Für die übrigen Stellen

ist ein Hinweisbeleg einzuordnen.

ABSCHNITT VI Abschluß der Bücher

§ 84 Tagesabschluß

(1)Die Gemeindekasse hat, wenn Zahlungen er

folgt sind, nach Schluß der Kassenstunden einen Ta

gesabschluß (§ 72) zu erstellen.

(2)Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüber

stellung des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Kassen-

Soll-Bestand ergeben, sind aufzuklären. Kassenfehl

beträge sind, sofern sie nicht sofort ersetzt werden,

bis zur Klärung der Sache als Vorschuß an den ver

mutlich Verantwortlichen in Ausgabe zu verrechnen.

(3)Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder zu

behandeln. Können sie aufgeklärt werden, so dürfen

sie nur auf Grund einer Auszahlungsanweisung

unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt

werden. Wenn der Überschuß nicht aufgeklärt wer

den kann, ist er zugunsten des ordentlichen Haushal

tes zu vereinnahmen.

(4)Der Kassenführer und die beteiligten Bedien

steten haben die Richtigkeit des Tagesabschlusses

durch Unterschrift im Tagesabschlußbuch bzw. auf

dem Tagesabschlußblatt zu bestätigen.

(5)In Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern (nach

dem Ergebnis der letzten Volkszählung) kann der

Bürgermeister mittels Amtsverfügung regeln, daß

Tagesabschlüsse abweichend von der Bestimmung

des Abs. 1 in längeren, höchstens jedoch in wöchent

lichen Abständen zu erfolgen haben.

§ 85 Monats- und Jahresabschlüsse

(1) Die Buchhaltung hat ihre Bücher für jeden Kalendermonat und für jedes Finanzjahr abzuschließen. Der Abschlußtag für den Kalendermonat ist der letz-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19.

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te Tag des Monates, der Abschlußtag für das Finanzjahr ist der 31. Jänner des folgenden Finanzjahres.

(2)Für die Monats- und Jahresabschlüsse sind die

Bücher seit Beginn des Finanzjahres aufzurechnen

und auf ihre Übereinstimmung zu prüfen.

(3)Im Zeitbuch sind nach Übernahme der Ergeb

nisse der Vor- und Hilfsbücher die gesamten Aus

zahlungen von den gesamten Einzahlungen abzu

ziehen. Der sich ergebende Bestand ist auszuweisen;

er muß mit dem Tagesabschluß des Tages überein

stimmen, mit dem der Monat abschließt.

(4)Die in den Sachbuchkonten in der Spalte "Neue

Aufrechnung" aufscheinenden Ist-Beträge sind in

einer Nachweisung (Monatszusammenstellung) ge

trennt nach Einnahmen und Ausgaben des ordent

lichen und außerordentlichen Haushaltes, der Ver

wahrgelder sowie der Vorschüsse zusammenzufas

sen. Die sich danach aus der Gegenüberstellung der

Einnahmen und Ausgaben ergebenden Bestände bil

den den Kassen^Sollbestand.

(5)Die Monatsabschlüsse gemäß Abs. 3 sind unter

Einschluß der vorhergehenden Monatsabschlüsse

fortzurechnen. Der letzte Monatsabschluß einschließ

lich der Gebarung des Auslaufmonates bildet den

Jahresabschluß.

(e) Nach dem Jahresabschluß sind Eintragungen in die Bücher des abgeschlossenen Finanzjahres, die eine Änderung des Abschlusses bedeuten, unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des nächsten Jahres vorzunehmen.

ABSCHNITT VII Rechnungslegung

§ 86

Gegenstand der Rechnungslegung und Rechnungsabschluß

(1)Der Rechnungsabschluß der Gemeinde ist für

das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu er

stellen. Grundlage dafür bilden die Sachbücher.

(2)Die Buchhaltung hat nach Ablauf des Finanz

jahres die Abschlußarbeiten so zeitgerecht vorzu

nehmen, daß der Bürgermeister den Rechnungsab

schluß spätestens vier Monate nach Ablauf des Fi

nanzjahres dem Gemeinderat vorlegen kann.

(3)Der Rechnungsabschluß ist vom Bürgermeister

zu unterfertigen und vom Kassenführer gegenzu

zeichnen. Die Abschlußrechnungen der wirtschaft

lichen Unternehmungen sind von den hiezu befug

ten Organen zu fertigen.

(4)Der Rechnungsabschluß ist vor Vorlage an den

Gemeinderat vom Prüfungsausschuß zu überprüfen

und anschließend durch zwei Wochen im Gemeinde

amt während der Amtsstunden zur öffentlichen Ein

sicht aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermei

ster fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen,

daß es jedermann, der ein berechtigtes Interesse

glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auf

legungsfrist gegen den Rechnungsabschluß schriftli

che Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen.

(5)über das Ergebnis der Prüfung des Rechnungs

abschlusses hat der Prüfungsausschuß einen schrift

lichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen

Bericht dem Gemeinderat zu erstatten.

(6)Vor der Vorlage des Berichtes des Prüfungs

ausschusses an den Gemeinderat ist dem Bürger

meister Gelegemheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Die innerhalb der Auflagefrist des Rech nungsabschlusses eingebrachten schriftlichen Erinne rungen gegen denselben sind dem Gemeinderat mit

der Äußerung des Bürgermeisters vorzulegen und

vom Gemeinderat bei der Beratung des Rechnungs

abschlusses in Erwägung zu ziehen.

(-) Die Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach Abs. 5 erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.

(s) Ergeben sich gegen den Rechnungsabschluß Anstände, so hat der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Beschlüsse zu fassen.

(9) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens fünf Monate nach Ablauf des Finanzjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann.

§ 87 Umfang des Rechnungsabschlusses

(1)Der Rechnungsabschluß umfaßt:

1.den Kassenabschluß;

2.die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung);

3.die Vermögensrechnung.

(2)Der Rechnungsabschluß der wirtschaftlichen

Unternehmungen) besteht aus Bilanzen und Erfolgs

rechnungen; sie bilden einen wesentlichen Bestand

teil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.

(3)über die Gebarung der in der Verwaltung der

Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stif

tungen sowie des Sondervermögens gemeinderecht

licher Art sind jeweils gesonderte Rechnungsab

schlüsse zu erstellen und dem Rechnungsabschluß der

Gemeinde anzuschließen. Für diese Rechnungsab

schlüsse gelten die für den Rechnungsabschluß der

Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß.

§ 88 Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses

(1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle Ist-Zahlungen (Abstattungen) - ausgenommen jener der wirtschaftlichen Unternehmungen, die Wirtschaftspläne aufstellen -, in folgender

Gliederung nachzuweisen:

Einnahmen:

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(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.

§ 89 Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

(1)In der Haushaltsrechnung sind die gesamten

innerhalb des Finanzjahres angefallenen voran

schlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach

zuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voran

schlages (§ 10 Abs. 1 und 6) zu erstellen und hat in

dieser Gliederung darzustellen:

(2)Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind

in die Haushaltsrechnung aufzunehmen. Sie ergeben

sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summen der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebe

nen Einnahmen und Ausgaben.

§ 90 Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung

(1) In der Vermögensrechnung sind die unbeweglichen und beweglichen Sachen sowie die Rechte der Gemeinde, der Betriebe, betriebsähnlichen Einrich-

tungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, zusammengefaßt für jede Einrichtung, auszuweisen.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Vermögensteilen sind der Stand zu Beginn des Finanzjahres, die Zu- und Abgänge einschließlich Abschreibungen mit ihren Veränderungen sowie der Stand am Ende des Finanzjahres auszuweisen.

§ 91 Beilagen zum Rechnungsabschluß

(1)Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:

1.bei Gemeinden:

a)das Flächenausmaß der Gemeinde nach dem

Gebietsstand am 1. Jänner des betreffenden

Finanzjahres;

b)die Anzahl der Einwohner der Gemeinde nach

dem Gebietsstand am 1. Jänner des Finanz

jahres nach dem Ergebnis der letzten Volks

zählung;

c)die Anzahl der Einwohner nach der letzten

Personenstandsaufnahme;

d)die während des Finanzjahres in Geltung ge

standenen Hebesätze der Gemeindesteuern;

2.bei Gemeindeverbänden:

a)die Anzahl der Verbandsangehörigen Gemein

den;

b)das Flächenausmaß des Gemeindeverbandes;

c)die Anzahl der Einwohner des Gemeindever

bandes nach dem Gebietsstand am 1. Jänner

des Finanzjahres nach dem Ergebnis der

letzten Volkszählung;

d)die Anzahl der Einwohner nach der letzten

Personenstandsaufnahme;

e)bei Sozialhilfeverbänden die Bemessungs

grundlage, der Hebesatz und die Höhe der

Bezirksumlage;

3.eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und

Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen

und außerordentlichen Einnahmen und Ausga

ben, die Gruppensummen 0-9, ohne die Abwick

lung der Ergebnisse der Vorjahre und des Ergeb

nisses des laufenden Finanzjahres zu enthalten.

Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahreser

gebnis sind getrennt darzustellen.

(2)Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:

1.ein Nachweis

a)über die Leistungen für Personal, getrennt

nach den pragmatischen, Vertrags- und son

stigen Bediensteten sowie

b)über die Pensionen und sonstigen Ruhebe

züge;

2.ein Nachweis über die Finanzzuweisungen, Zu

schüsse oder Beiträge von und an Gebietskör

perschaften mit Ausnahme von Beiträgen an

Konkurrenzunternehmen mehrerer Gebietskör

perschaften;

3.ein Nachweis über den Stand an Rücklagen am

Beginn des Finanzjahres, über Zuführungen an

und Entnahmen aus Rücklagen sowie über den

Stand am Schluß des Finanzjahres;

Seite 102

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19.

Stück, Nr. 44

4.ein Nachweis über

a)den Schuldenstand am Beginn des Finanz

jahres, über die Veränderungen während des

Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und

den Stand am Schluß des Finanzjahres sowie

b)über den Schuldendienst im Finanzjahr, ge

trennt nach Tilgung und Zinsen;

5.ein Nachweis über den Stand der noch nicht

fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden

am Beginn des Finanzjahres, über die Verände

rungen während des Finanzjahres (Zugänge und

Abgänge) und über den Stand am Schluß des

Finanzjahres;

6.ein Nachweis der am Ende des Finanzjahres

offenen Bestellungen (Vorbelastungen);

7.ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren

und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres,

über die Veränderungen während des Finanz

jahres (Zugänge und Abgänge) und über den

Stand am Schluß des Finanzjahres;

8.ein Nachweis über den Stand an Haftungen am

Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen

während des Finanzjahres (Zugänge und Abgän

ge) und über den Stand am Schluß des Finanz

jahres;

9.ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 Z. 7 ge

leisteten Vergütungen. Dieser Nachweis hat zu

mindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu

umfassen;

10.ein Nachweis, in dem die tatsächlich besetzten

Dienstposten den im Dienstpostenplan vorgese

henen Dienstposten gegenübergestellt werden;

11.für Gemeinden mit über zehntausend Einwoh

nern ein Rechnungsquerschnitt, in dem im ersten

Teil die erfolgswirksamen Einnahmen und Aus

gaben und im zweiten Teil die vermögenswirk

samen Einnahmen und Ausgaben zusammenzu

fassen und innerhalb dieser Gliederung nach

Posten zu ordnen sind;

12.ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Ge

barung, gegliedert nach den während des Fi

nanzjahres geführten Konten (Sammelkonten)

unter Angabe des anfänglichen Standes, der Ein

nahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjah

res sowie des schließlichen Standes bei jedem

Konto (Sammelkonto). Bei Sammelkonten ist

überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren

offenen Posten anzuschließen;

13.die Rechnungsabschlüsse der Betriebe, der be

triebsähnlichen Einrichtungen und der wirt

schaftlichen Unternehmungen, soweit für diese

Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufge

stellt werden;

14.die Rechnungsabschlüsse der Stiftungen und

Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3

Abs. 3) sowie der Sondervermögen gemeinde

rechtlicher Art;

15.eine Nachweisung der endgültig oder teilweise

abgewickelten Gebarung von Vorhaben des au

ßerordentlichen Haushaltes.

ABSCHNITT VIII Vermögens- und Schuldengebarung

### Unterabschnitt 1 Gemeindeeigentum {#sec_unterabschnitt_1_gemeindeeigentum}

§ 92 Begriff des Gemeindeeigentums

(1)Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und

unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden

Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus

dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und

dem Gemeindegut.

(2)Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches

Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindever

mögen.

(3)Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile

des Gemeindeeigentums, wie Straßen, Wege, Plätze,

bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern

sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtsti

teln anderes ergibt, steht die Benützung des öffent

lichen Gutes allen in gleicher Weise zu.

(4)Gemeindegut ist jenes Gemeindeeigentum, das

der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen be

stimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.

(5)Die Erträgnisse des Gemeindevermögens und

des öffentlichen Gutes fließen der Gemeinde zu. Der

Ertrag des Gemeindegutes, der sich nach Deckung

aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt,

fließt der Gemeinde zu.

§ 93 Grundsätze der Vermögensverwaltung

(1)Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamt

wert tunlichst ungeschmälert zu erhalten. Es ist spar

sam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten.

Das gesamte ertragsfähige Gemeindevermögen ist

überdies derart zu verwalten, daß bei der gebotenen

Vorsicht und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichti

gung der Aufgaben der Gemeinde der größtmögliche

Nutzen erzielt wird.

(2)Die Gebarung des Gemeindevermögens bildet

einen Bestandteil des ordentlichen Haushaltes; das

Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen

Haushaltes zu erhalten.

(3)Für Vermögensgegenstände, die nach Alter,

Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils er

setzt oder bei wachsendem Bedarf erweitert werden

müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder

Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushal

tes anzusammeln (Erneuerungs-, Erweiterungsrück

lagen) .

§ 94

Verwendung des Erlöses von veräußertem Vermögen

(1) Der Erlös aus der Veräußerung von Vermögen der Gemeinde ist dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zuzuführen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44

Seite 103

(2)Als Zuführung des Veräußerungserlöses zum Vermögen zur Erhaltung seines Wertes ist der Er

werb gleichartigen Vermögens oder die Zuführung

zum Finanzvermögen (Kapitalvermögen, Rücklagen)

anzusehen,

(3)Dem im Abs. 1 bestimmten Grundsatz ist auch

entsprochen, wenn Veräußerungserlöse für Investi

tionen des außerordentlichen Haushaltes einschließ

lich der Deckung von außerordentlichen Fehlbeträ

gen Verwendung finden.

§ 95

Einteilung des Gemeindeeigentums und Gliederung des Vermögens

Das Gemeindeeigentum wird in nachstehende Gruppen und Vermögensarten, nach dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) gegliedert:

Gruppe 0 Vermögen der allgemeinen Verwaltung;

Gruppe 1 Vermögen der öffentlichen - und betriebsähnlichen Einrichtungen (Voranschlagsabschnitte 41, 42, 43, 55, 81, 82 und 83);

Gruppe 2 Vermögen der wirtschaftlichen Unternehmungen j Gruppe 3 Finanzvermögen ohne Liegenschaftsvermögen; Gruppe 4 Liegenschaftsvermögeni;

Gruppe 5 Stiftungs- und Sondervermögen,-

Gruppe 6 Sondervermögen gemeinderechtlicher Art;

Gruppe 7 Schulden.

### Unterabschnitt 2 Schulden {#sec_unterabschnitt_2_schulden}

§ 96 Gliederung der Schulden

Die Schulden werden in nachstehende Schuldenarten gegliedert:

(1) Das gesamte Gemeindeeigentum und alle Schulden der Gemeinde sowie jede Änderung des Bestandes des Aktiv- und Passivvermögens sind evident zu halten. Hiezu ist über das gesamte Eigentum der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ein Verzeichnis zu führen.

(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für

die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden

selbständigen Fonds und Stiftungen und für das

Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.

(3)Dem Vermögensverzeichnis ist die in den §§ 95

und 96 geregelte Gliederung des Vermögens und der

Schulden zugrunde zu legen. Es bildet in seiner Ge

samtheit das Sachbuch für das Vermögen und ist die

Grundlage für die Erstellung der Vermögens- und

Schuldenrechnung.

§ 98 Vermögensverrechnung

(1)Das Vermögen und die Schulden sind nach dem

Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) und, soweit

es sich um bewegliches Vermögen (Inventar) han

delt, nach dem Inventargliederungsplan (Anlage 2)

gemäß den Bestimmungen der §§ 99, 100 sowie 101

bis 105 auf Karteiblättern (Konten) zu verzeichnen.

Diese Konten bilden das Sachbuch für das Vermögen.

(2)In den Konten des Sachbuches für das Vermö

gen gemäß dem Vermögensgliederungsplan (Anla

ge 1) sind im Beschreibungsteil mindestens folgende

Angaben vorzusehen:

1.die Buchungsstelle laut dem Vermögensgliede

rungsplan und die sich auf Grund dieses Planes

ergebende Kennziffer;

2.die namentliche Bezeichnung des Vermögensge

genstandes, bei Grundstücken überdies die

Grundbuchsvermerke, das Flächenausmaß, die

Erwerbskosten, den Einheitswert und allfällige

Belastungen; bei Schulden und Darlehensforde

rungen den Gläubiger und Schuldner sowie die

Darlehensbedingungen;

3.die Verwendung und Nutzung des Vermögens

gegenstandes, bei Schulden den Zweck der Dar

lehensaufnahme, die Annuitäten, Laufzeit und die

Daten der allfälligen aufsichtsbehördlichen Ge

nehmigung, bei Rücklagen deren Zweck sowie

die Art der Anlegung;

118 bis

4. den auf Grund der Bestimmungen der 121 ermittelten Wert.

(3)Zur Evidenthaltung der Vermögensteile sind

im Buchungsteil folgende Spalten vorzusehen:

1.Datum;

2.Gegenstand (Bezeichnung des Vorganges);

3.laufende Nummer des Vermögenszeitbuches;

4.Voranschlagsstelle, unter der die Buchung im

Haushalt erfolgte;

5.Zugang;

6.Abgang;

7.neuer Bestandswert.

(4)Die Buchungen auf den Vermögens- und Schul

denkonten sind auf das Zeitbuch für das Vermögen

in einem Arbeitsgang durchzuschreiben. Die Summen

der Zu- und Abgänge sind im Zeitbuch für das Ver

mögen getrennt nach Vermögen und Schulden dar

zustellen. Bei Einsatz von Buchungsmaschinen kön

nen eigene Speicher für die Bewegungen auf den

Schulden- und Vermögenskonten eingesetzt werden.

Sötte 104

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19.

Stüdc, Nr. 44

(5) Die Konten für das Vermögen sind nach dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) zu ordnen.

### Unterabschnitt 4 Bewegliche Sachen {#sec_unterabschnitt_4_bewegliche_sachen}

§ 99 Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen

(1)Bewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung

sind alle körperlichen Gegenstände, sofern und so

lange sie nicht mit einem Grundstück, einem Ge

bäude oder einer baulichen oder maschinellen An

lage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden

und nicht als Bestandteile der Gebäude anzu

sehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich

zu behandeln.

(2)Die beweglichen Sachen sind nach ihrer Ver

wendbarkeit zu unterscheiden in:

1.Gebrauchsgüter, im folgenden Inventargegen

stände oder Gegenstände genannt, soweit deren

Anschaffungs- oder Herstellungskosten im ein

zelnen die nach den einkommensteuerrechtlichen

Bestimmungen für geringwertige Wirtschafts

güter des Anlagevermögens festgesetzte Wert

grenze überschreiten;

2.Gebrauchsgüter, deren Wert unterhalb der Wert

grenze nach Z. 1 liegt, können als Inventargegen

stände behandelt werden, wenn dies im Inter

esse der einheitlichen Erfassung von Gegenstän

den gleicher Art zweckmäßig ist;

3.Verbrauchsgüter, im folgenden Materialien ge

nannt, und geringwertige Gebrauchsgüter, die

nicht nach Z. 2 als Inventargegenstände erfaßt

werden (z. B. Werkzeuge, Geschirr).

(3)Gegenstände, deren Wert die Wertgrenze nach

Abs. 2 Z. 1 überschreitet, sind in den Inventarauf

schreibungen mengen- und wertmäßig, die Ver

brauchsgüter und Gebrauchsgüter gemäß Abs. 2 Z. 2

nur mengenmäßig zu erfassen.

§ 100 Verwaltung der beweglichen Sachen

(1)Mit der Verwaltung der beweglichen Sachen

sind durch den Bürgermeister verläßliche und sach

kundige Bedienstete zu betrauen. Die Geschäfte der

Inventar- und Materialverwaltung einer Dienststelle

sind möglichst in einer Stelle zusammenzufassen.

(2)Den Inventar- und Materialverwaltungen ob

liegt es:

1.die beweglichen Sachen zu erfassen und fortlau

fend auszuweisen;

2.die Gegenstände zu betreuen, wirtschaftlich zu

verwenden, zu verwalten und zu lagern;

3.Mängel und Verluste, die nicht behoben werden

können, dem Bürgermeister zu melden;

4.die aus den Aufschreibungen ersichtlichen Soll-

Bestände mit den Ist-Beständen zu vergleichen

und etwaige Differenzen aufzuklären.

§ 101 Inventaraufschreibungen

(1) Die zum dauernden Gebrauch bestimmten Gegenstände sind in einem

Inventar (§ 103) wie folgt auszuweisen:

1.nach Sachen geordnet (Inventar im engeren

Sinne: § 103 bzw. Sonderinventar: § 104);

2.nach Räumen gegliedert (Standortinventar:

§ 105).

(2) Sämtliche Aufzeichnungen sind, beginnend mit den durch Inventur (§ 108) festzustellenden Anfangsbeständen, laufend in der zeitlichen Reihenfolge der Veränderungen zu führen.

§ 102 Inventargliederungsplan

(1)Die zum dauernden Gebrauch gewidmeten Ge

genstände (§ 99) sind nach dem Inventargliederungs

plan (Anlage 2) in den entsprechenden Inventarauf

schreibungen zu erfassen.

(2)Der Inventargliederungsplan ist nach dem De

zimalsystem in Inventargruppen und in Inventar

arten eingeteilt. Die Inventararten können bei Be

darf nach dekadischen Grundsätzen weiter unter

gliedert werden. Jede Inventarart ist mit der ent

sprechenden Kennziffer zu bezeichnen.

§ 103 Inventar

(1)Die zum dauernden Gebrauch gewidmeten Ge

genstände sind, soweit nicht bestimmte Vermögens

gruppen in Sonderinventaren (§ 104) erfaßt werden,

in einem Inventar in Ausweis zu halten. Es ist für

jede Inventar-Gruppe und, wenn eine Unterglie

derung der Inventar-Gruppen nach Inventar-Arten

erfolgt, für jede Inventar-Art (z. B. Schreibtische)

ein Kontoblatt zu führen. Diese sind nach dem In

ventargliederungsplan (Anlage 2) nach den Kenn

ziffern zu ordnen. Bei Bedarf sind Trenn- und Leit

karten zu verwenden.

(2)Die Zu- und Abgänge sind nur auf Grund

schriftlicher Unterlagen einzutragen.

(3)Die Eintragungsgrundlagen für die Inventar

aufschreibungen sind bei der Belegsablage für die

Haushaltsbuchhaltung (§ 83) oder, wenn keine Haus

haltsbuchung erfolgt, in einem eigenen Ordner abzu

legen. Auf den Belegen ist die vorgenommene In

ventarisierung unter Angabe der Nummer des Zeit

buches für das Vermögen, des Datums sowie der

Unterschrift des mit der Inventarverwaltung betrau

ten Bediensteten anzugeben.

(4)Auf den Kontoblättern ist jeder Gegenstand

einzeln und mit seinem wesentlichen Merkmal ein

zutragen. Ausnahmen sind bei der Anlage des In

ventars (Eröffnung) zulässig. Gegenstände, die mit

einer Sache dauernd verbunden sind, sind nur dann

als selbständiger Gegenstand einzutragen, wenn sie

auch für sich allein brauchbar sind.

(5)Auf den Inventarkonten ist im Beschreibungs

teil anzugeben:

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19. Stück,

Nr. 44

Seite 105

1.die sich nach dem Vermögensgliederungsplan

(Anlage 1) ergebende Bezeichnung der Haupt

gruppen des Vermögens (z. B. Vermögen der

allgemeinen Verwaltung);

2.unter "Buchungsstelle" die Kennziffer der Ver

mögens-Untergruppe entsprechend dem Vermö

gensgliederungsplan und die sich nach dem In

ventargliederungsplan (Anlage 2) ergebende

Kennziffer der Inventarart;

3.die namentliche Bezeichnung der Inventarart und

die Beschreibung des Gegenstandes;

4.im Buchungsteil des Inventarkontos ist folgende

Einteilung vorzusehen:

a)Datum;

b)Bezeichnung des Vorganges;

c)laufende Nummer des Inventarzeitbuches;

d)Voranschlagsstelle, auf welcher die Buchung

im Haushalt erfolgte;

e)Verwahrstelle;

f)Zugang;

g)Abgang;

(7) Werden die Inventaraufschreibungen von der gleichen Stelle, der die Führung des Sachbuches für das Vermögen obliegt, geführt, so ist nur ein Zeitbuch notwendig.

§ 104 Sonderinventar

(1)Wenn es der Umfang der Gebrauchsgüter ver

langt, sind Sonderinventare zu führen (z. B. für Ar

chive, Bibliotheken, Bekleidungs- und Ausrüstungs

gegenstände, Werkzeuge und Kleingeräte, tech

nisches und medizinisches Inventar).

(2)Die Sonder, nventare sind unter Berücksichti

gung des Inventargliederungsplanes den jeweiligen

Erfordernissen anzupassen.

§ 105 Standortinventar

(1)Bei Dienststellen mit mehreren Räumen oder

Raumeinheiten ist zu den Inventaraufschreibungen

für jeden Raum oder für eine als Raumeinheit gel

tende Mehrzahl von Räumen bzw. für die zu einer

Verwahrstelle zusammengefaßten Räume ein Stand

ortinventar anzulegen.

(2)In die Standortinventare sind die Inventarge

genstände einzeln oder allenfalls zusammengefaßt

(§ 103 Abs. 4) mit einer kurzen Beschreibung und

unter Angabe der Inventarnummern einzutragen.

Gegenstände, die entliehen wurden, sind als solche

zu kennzeichnen.

(3)Die Inventarverwaltung hat sich fallweise von

der Vollzähligkeit der in den Standortinventaren

verzeichneten Gegenstände zu überzeugen.

(4)Eine ständige Überstellung eines Gegenstan

des von einem Standort in einen anderen ist der In

ventarverwaltung mitzuteilen, wenn nicht diese

selbst die Überstellung veranlaßt. Die Bestandsän

derung ist in dem betreffenden Standortinventar

möglichst zeitnah, jedenfalls anläßlich der nächsten

Inventur durchzuführen und mit dem Namenszeichen

des betreffenden Inventarführers zu bestätigen.

(5)Bei Entnahme eines Gegenstandes wegen Re

paratur oder bei vorübergehender Verwendung

außerhalb des Raumes hat eine Eintragung im Stand

ortinventar zu entfallen. Der Minderbestand muß

bei der Verwahrstelle mit einem Reparaturschein

oder sonstigem Nachweis belegt sein.

(e) Die Eintragungen auf den Konten des Standortinventars können in

einem Arbeitsgang mit der Buchung auf den Inventarkonten vorgenommen

werden. Die Standortinventarkonten sind nach den Verwahrstellen, die

mit Großbuchstaben zu kennzeichnen sind (A = Amtsgebäude, B =

Volksschule usw.) un|d gemäß § 107 Abs. 4 zu ordnen.

§ 106 Abschluß der Inventaraufschreibung

(1)Zum Ende des Finanzjahres oder aus Anlaß

einer Inventur (§ 108) sind die Inventarkonten ab

zuschließen und die mengen- und wertmäßigen End

bestände der einzelnen Gegenstandsgattungen oder

-arten zii ermitteln.

(2)Die auf den einzelnen Konten ermittelten

mengenH und wertmäßigen Bestände sind nach den

Gegenstandsgattungen oder -arten des Inventar

gliederungsplanes in eine in Durchschrift anzu

legende Inventarbestandsrechnung zu übertragen.

Hiezu kann die Drucksorte des Inventarzeitbuches

verwendet werden.

(3)Die Inventarbestandsrechnung ist für jede Ver

mögensuntergruppe zu erstellen. Die Ergebnisse der

Inventarbestandsrechnungen sind bei der zustän

digen Vermögensuntergruppe in die Vermögens

rechnung zu übernehmen. Die Bestandsrechnungen

sind als Unterlagen für die Vermögensrechnung auf

zubewahren.

(4)Die Inventarbestandsrechnungen sind vom In

ventarbuchführer und vom Bürgermeister zu unter

fertigen.

§ 107

Bezeichnung der gemeindeeigenen Gegenstände und der Räume

(1) Allje einer Dienststelle zum dauernden Gebrauch gewidmeten gemeindeeigenen Gegenstände sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Ge-brauchsfahigkeit möglich ist, an geeigneter Stelle als Gemeindeeigentum zu kennzeichnen.

Seite 106

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44

(2)Die als Gemeindeeigentum gekennzeichneten

Gegenstände sind grundsätzlich mit einer Nummer

(Inventarnummer) zu versehen. Die Inventarnum

mer ist durch die "laufende Zeitbuchnummer", unter

der der Inventargegenstand auf dem Inventarzeit

buch als Zugang gebucht wurde, auszudrücken. Die

ser Zahl sind zur jahrgangsweisen Unterscheidung

nach einem Schrägstrich die Jahreszahl des Inven

tar-Zeitbuches beizufügen. Die Bezeichnung der Ge

genstände mit Nummern kann für bestimmte Ge-

genstandsgattungen oder -arten unterbleiben, wenn

die dafür aufzuwendende Arbeit in keinem Verhält

nis zum Wert der Einzelstücke stünde.

(3)Die Bezeichnung der Gegenstände hat mit Far

ben von gut haltbarer Beschaffenheit oder mit dem

Abdruck einer entsprechenden Brand-, Präge- oder

sonstigen Stampiglie auf den Gegenständen selbst

oder auf Nummernschildchen zu erfolgen, die am

Gegenstand aufzukleben sind.

(4)Alle Räume eines Gebäudes sind mit fortlau

fenden Nummern zu versehen. Die Nummern sind

an der Eingangstür jedes Raumes an sichtbarer

Stelle anzubringen.

§ 108 Inventur

(1)Zur Feststellung des Inventarbestandes sind die

in den einzelnen Räumen bzw. Verwahrstellen vor

handenen Gegenstände nach ihrer Art und Anzahl

aufzunehmen (Ist-Bestand). Die Richtigkeit der auf

genommenen Bestände ist vom aufnehmenden Be

diensteten durch Unterschrift zu bestätigen. Zur

Bestandsaufnahme sind Bestandsaufnahmeblätter

(Anlage 3) zu verwenden.

(2)Die Inventarverwaltung hat einmal während

des Jahres den Soll-Bestand bestimmter Gegen

standsgattungen oder -arten bzw., wenn dies ohne

übermäßigem Zeitaufwand möglich ist, aller Inven

targegenstände zu ermitteln und dem Ist-Bestand

gegenüberzustellen. Differenzen zwischen den bei

den Beständen sind aufzuklären. Das Prüfungsergeb

nis ist dem Bürgermeister vorzulegen.

(s) Eine Inventur ist auch bei Übersiedlung der Dienststelle, bei Wechsel des verantwortlichen Inventarverwalters oder bei besonderen Vorfällen, z. B. Einbruch, Brand, Verlust der Inventaraufschreibungen, vorzunehmen.

§ 109

Ausscheidung und Abschreibung von Inventargegenständen

(1)Gegenstände, die sich für den bisherigen Zweck

nicht mehr eignen und auch durch entsprechende

Umarbeitung anderweitig nicht mehr verwendet

Werden können, sind listenmäßig zu erfassen.

(2)Die Ausscheidung solcher Gegenstände und

deren Abschreibung im Inventar darf nur auf Grund

einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters

vorgenommen werden.

(3)Dies gilt auch für die Abschreibung von Ge

genständen, welche infolge höherer Gewalt (z. B.

Naturkatastrophen) oder durch widerrechtliche Handlungen (z. B. Einbruch, Diebstahl, Plünderung, Veruntreuung) notwendig wird.

§ 110 Veräußerung von Inventargegenständen

Die Veräußerung von Inventargegenständen darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters erfolgen. Dies gilt auch, für die unentgeltliche Abgabe oder die leihweise oder mietweise Überlassung von Gegenständen an andere Dienststellen oder an dritte Personen.

### Unterabschnitt 5 Materialverwaltung {#sec_unterabschnitt_5_materialverwaltung}

§ 111 Begriff der Materialien

Materialien sind

1.Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:

a)Ersatzteile: erworbene oder selbst erzeugte

Teile für den ersatzweisen Einbau in Inven

targegenstände;

b)geringwertige Gebrauchsgüter: erworbene

oder selbst erzeugte, dem dauernden Ge

brauch dienende und der Abnutzung unter

liegende geringwertige Gegenstände, soweit

sie nicht als Inventargegenstände zu behan

deln sind (§ 99 Abs. 2 Z. 3);

2.Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens:

a)Werkstoffe: erworbene Wirtschaftsgüter, die

als Ausgangsstoffe für die Herstellung eigener

Erzeugnisse dienen;

b)Handelswaren: erworbene Wirtschaftsgüter,

die nicht dem eigenen Gebrauch oder Ver

brauch dienen;

c)Verbrauchsgüter: erworbene Wirtschaftsgüter,

die für den Zweck der Amts-, Geschäfts- oder

Betriebsführung verbraucht werden, ohne un

mittelbar zur Entstehung eines Erzeugnisses

beizutragen;

d)Altmaterial: wegen Unbrauchbarkeit ausge

schiedene Wirtschaftsgüter und bei Erzeu

gungsvorgängen anfallende Abfälle;

e)Erzeugnisse: Wirtschaftsgüter, die in Form

von Gewinnung, Fertigung oder Veredelung

selbst hergestellt werden, soweit sie nicht

dem Anlagevermögen zuzuzählen sind.

§ 112 Aufgabenbereich der Materialverwaltung

Die Gemeinden können für die gesicherte Verwahrung und Beaufsichtigung der Bestände an Materialien sowie für deren Übernahme, Ausfolgung, Erzeugung und Nachweisung Materialverwaltungen einrichten. Dabei ist nach den Bestimmungen der §§ 113 bis 117 vorzugehen.

§ 113 Erfassung und Gliederung der Materialien

(t) Die auf Lager befindlichen Materialien sind in

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44

Seite 107

Materialaufsdireibungen mengenmäßig in Ausweis zu halten.

(2)Die von der Gemeinde angeschafften, herge

stellten oder sonst erworbenen Materialien sind

nach Gruppen und erforderlichenfalls nach Unter

gruppen, Gattungen und Arten nach dem Material

gliederungsplan (Anlage 4) zu ordnen. Die Reihung

der Materialien nach Gruppen im Sinne des § 111

ist in folgender Gliederung vorzunehmen:

Gruppe 0: Ersatzteile;

Gruppe 1: geringwertige Gebrauchsgüter (§99 Abs. 2Z. 3);

Gruppe 2: Werkstoffe;

Gruppe 3: Handelswaren;

Gruppe 4: Verbrauchsgüter (Lebens-und Futtermittel);

Gruppe 5: Betriebsstoffe und sonstige Verbraudis-güter;

Gruppe 6: Altmaterial;

Gruppe 7: Erzeugnisse.

(3)Materialien, die nicht gelagert, sondern un

mittelbar nach Lieferung an die Verbrauchsstellen

zur Verwendung weitergegeben oder verarbeitet

oder in vorhandene Gegenstände eingebaut werden,

zählen nicht zum Lagerbestand. Sie sind in das Ma

terialienverzeichnis nicht aufzunehmen.

§ 114 Form und Führung der Materialaufsdireibungen

(1)Für alle zu verzeichnenden Materialien (§ 113)

einschließlich des Altmaterials sind Materialkonto

blätter zu führen, aus denen mengenmäßig der An

fangsbestand, die Bestandsänderungen und der End

bestand sowie der Preis je Einheit zu ersehen sein

muß.

(2)Die Kontoblätter bilden zusammen das Ma

terialbestandsverzeichnis. Hiebei sind Gruppen,

Untergruppen und Gattungen nach Bedarf durch Leit

karten zu trennen. Die Postnummern in den Konto

blättern haben in jedem Jahr mit der Ziffer 1 zu be

ginnen. Die Numerierung hat durchlaufend zu er

folgen.

(3)Auf den Kontoblättern ist jeder Zu- und Ab

gang von Materialien einzeln einzutragen.

(4)Die Grundlage für die Eintragungen auf den

Kontoblättern bilden bei Zugängen die Rechnungen,

Lieferscheine oder Ubernahmebestätigungen, bei

Ausgaben die für Materialanforderungen bei den

Verbrauchsstellen aufzulegenden Materialanforde

rungsscheine, Materialfassungshefte öder Ausfol-

gungsscheine.

(5)Die Eintragungsgrundlagen für die Material

aufsdireibungen sind, wenn es sich um Rechnungen

handelt, bei der Belegsablage für die Haushaltsbuch

haltung abzulegen. Die Materialanforderungs- oder

Ausfolgungsscheine sind in zeitlicher Ordnung der

Eintragungen in einer Ablegemappe aufzubewahren.

Auf den Belegen sind die vorgenommene Eintragung

unter Angabe der Nummer des Materialkontoblattes,

das Datum sowie die Unterschrift des damit befaßten Bediensteten anzubringen.

(0)Auf den Materialkonten sind anzugeben:

1.im Beschreibungsteil: die Bezeichnung der Ma

terialverwaltung sowie die Kennziffern und

namentliche Bezeichnung der Materialgattung,

bei Untergliederung in Materialarten auch die

der Materialart;

2.im Buchungsteil:

a)Datum;

b)Postnummer;

c)Belegnummer;

d)Bezeichnung des Vorganges (Übernahme von,

Abgabe an);

e)Zugang - Menge;

f)Abgang - Menge;

g)Preis pro Einheit;

h) neuer Bestand.

(7) Die im Beschreibungsteil anzugebende Buchungsstelle hat sich aus

den Kennziffern der Untergruppe des Vermögens, der

Materialuntergruppe sowie der Materialgattung bzw. -art

zusammenzusetzen.

§ 115 Abschluß der Materialaufsdireibungen; Inventur

(1)Zum Ende des Finanzjahres sind die Material

konten einzeln abzuschließen und die mengen

mäßigen Endbestände der einzelnen Materialgattun

gen oder -arten zu ermitteln. Die Äbschlußergebnisse

sind mit den Lagervorräten zu vergleichen. Dabei

auftretende Differenzen sind aufzuklären und zu be

reinigen. Wenn dies nicht möglich ist, hat der Bür

germeister die erforderliche Verfügung zu treffen.

(2)Die auf den einzelnen Konten auszuweisenden

mengenmäßigen Bestände sind nach Materialgattun

gen oder -arten in der Reihenfolge des Material

gliederungsplanes in eine anzulegende Materialbe

standsrechnung zu übertragen. In dieser sind, aus

gehend von den anfänglichen mengenmäßigen Be

ständen, die Summen der Zu- und Abgänge und die

sich ergebenden Endbestände auszuweisen. Die Be

wertung der Vorräte (Bestände) kann erforderlichen

falls überschlägig nach dem Marktpreis erfolgen.

§ 116

Materialausgabe und Kontrolle des Materialverbrauches

(1)Die Materialverwaltung darf Materialien nur

auf Grund schriftlicher Anforderung der Verbrauchs

stellen gegen Empfangsbestätigung ausfolgen.

(2)Zui Kontrolle des Materialverbrauches kann

bei den Verbrauchsstellen die Führung von Ver

brauchsnachweisen, und zwar nach der Gliederung:

anfänglicher Bestand, Zu- und Abgänge, schließ-

licher Bestand, durch den Bürgermeister angeordnet

werden.

§ 117

Lagerung und Aussdieidung von Materialien sowie Verwertung des

Altmaterials

(1) Die Materialien sind nach Gattungen, Größe

Seite 108

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19.

Stück, Nr. 44

und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen zu sortieren und sachgemäß in hiezu geeigneten Räumen, versperrbaren Kästen oder eingefriedeten Plätzen gesichert zu lagern. Die jeweilige Menge des Materials ist in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Lagerstellen sind bei Abwesenheit der dort Beschäftigten verschlossen zu halten.

(2)Bei den Verbrauchsstellen darf stets nur soviel Material aufbewahrt werden, wie jeweils erforder

lich ist.

(3)Für die Ausscheidung und Abschreibung von

Materialien gelten die Bestimmungen des § 109 sinn

gemäß.

(4)Das Altmaterial ist in Abstellräumen zu sam

meln und, soweit es nicht für einen anderen Zweck

verwertbar ist, an den Meistbietenden zu veräußern

oder bei Unbrauchbarkeit auf Grund einer schrift

lichen Verfügung des Bürgermeisters zu vernichten.

Unterabschnitte Bewertung des Gemeindevermögens

§ 118 Bewertungsgrundsätze

(1) Der Bewertung des Gemeindevermögens sind die. tatsächlich erwachsenen Anschaffungskosten, im Falle von Herstellungen die tatsächlichen Herstellungskosten, unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 99 Abs. 2 zugrunde zu legen.

"(2) Unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde übergehende Sachen (z. B. durch Schenkung) sind mit den Wiederbeschaffungskosten zu bewerten.

., (3) Archive, Bibliotheken, wissenschaftliche Sammlungen und sonstige Sammlungen von dauerndem Wert sind als Einheiten mit dem gemeinen Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955, BGB1. Nr. 148, zuletzt in der Fassung des BGB1. Nr. 143/1976) zu erfassen.

(4)Geldforderungen, Rücklagen, Hypotheken so

wie Schulden sind mit dem Nennwert, uneinbring

liche Geldforderungen mit dem Evidenzwert von

S 1,- auszuweisen. Wertpapiere und Anteile sind

nach den Bestimmungen des § 13 des Bewertungs

gesetzes 1955 zu bewerten. Der Wert von Rechten

auf Nutzung oder Leistungen oder von Verpflich

tungen auf Gestaltung von Nutzungen oder Erbrin

gung yon. Leistungen ist nach den Bestimmungen der §§'-..15.bis 17 des Bewertungsgesetzes 1955 zu berech

nen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für

nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erwerben

des Vermögen.

(e) Der Bewertung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandenen Vermögensgegenstände sind ebenfalls die Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der der Nutzungsdauer entsprechenden Abschreibungen zugrunde zu legen. Fehlen die Unterlagen zur Ermittlung der Werte, so ist nach § § 119 und 120 vorzugehen.

§ 119 Bewertung von vorhandenen unbeweglichen Sachen

(1)Als Wert ist bei unbebauten Grundstücken an

zunehmen:

(2)Bei Gebäuden sind der Wert des Grund und Bodens und der Wert des Gebäudes gesondert zu

ermitteln. Die Bewertung des Grund und Bodens hat

gemäß Abs. 1 Z. 1 zu erfolgen. Für Gebäude ist der Zeitwert, und zwar für die restliche Bestandsdauer,

anzuwenden.

(3)Baurechte und sonstige grundstücksgleiche Rechte sind nach § 56 des Bewertungsgesetzes 1955

zu bewerten.

(4)Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung

sind als Wert der Wert des Grund und Bodens ge

mäß Abs. 1 Z. 1 und die bis dahin geleisteten Bau

kosten anzunehmen.

(5)Bei Denkmälern aller Art ist als Wert der Evidemzwert von je S 1000,-, bei Friedhöfen der Evidenzwert von S 100,- je angefangenes Hektar

anzunehmen.

(e) Ortsfeste Betriebsanlagen, Kanalisations- und Wasserleitungsanlagen und mit Grundstücken oder einem Gebäude festverbundene Maschinen, maschinelle Anlagen und Einrichtungen sind mit dem Zeitwert (Abs. 2) zu bewerten. Gemeindestraßen und Ortschaftswege haben unbewertet zu bleiben; sie sind unter anmerkungsweiser Darstellung der Investitionskosten sowie der Angaben über Länge und Breite je Straße zu erfassen.

§ 120 Bewertung von vorhandenem Inventar

Bei der Bewertung der Inventargegenstände^ die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Eigentum der Gemeinde befinden, ist vom Zeitwert (§ 119 Abs. 2) und, wenn es sich um Kunstgegenstände oder Gegenstände musealen Charakters handelt, vom gemeinen Wert auszugehen (§ 119 Abs. 1 Z. 1).

§ 121 Abschreibung

(1) Bei Inventargegenständen, Gebäuden aller Art, ortsfesten Betriebsanlagen, Kanal- und Wasserver-

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, : 19. Stüdc, Nr. 44

Seite IM

sorgüngsanlagen der Gemeinden sowie bei maschinellen Anlagen, die mit einem Grundstück oder Gebäude fest verbunden sind, ist gleichzeitig mit der Aufnahme des nach §§118 und 119 ermittelten Wertes in das Sachbuch für das Vermögen eine einmalige Abschreibung von 50 v. H. durchzuführen. Eine jährliche Abschreibung infolge Abnutzung unterbleibt in diesem Fall.

(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 kann die Abschreibung für Abnutzung auch jährlich nach der betriebswirtschaftlichen Benützutigsdauer bemessen werden.

§ 122 Wertänderung

Ändert sich der zuletzt ermittelte Wert beweglicher oder unbeweglicher Sachen durch- Herstellungen, Beschädigungen oder im Hinblick auf Veränderungen des Einheitswertes oder der Ansehaffungs- , Herstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten für Sachen gleicher Art und grundsätzlich gleicher Leistungsfähigkeit um. mehr a,ls die Hälfte, so sind die Sachen unter Anwendung der Grundsätze der §§ 119 und 120 neu zu bewerten.

§ 123:

Bewertung von Betriebsvermögen

Die Bewertung aller zu einer wirtschaftlichen Un-

ternehmung der Gemeinde gehörigen Vermögens

werte und sonstigen geldwertigen Verpflichtungen

hat nach den Bestimmungen zu erfolgen, die für die Erstellung der steuerrechtlichen Bilanz gelten. Für

die Unternehmungen gelten die Bestimmungen des Unterabschnittes 6 nur insoweit, als sie diesen Grund

sätzen nicht entgegenstehen.':'¦"•'

ABSCHNITT IX Schlußbestimmungen

§ 124 Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Be

stimmungen des Abschnittes VIII am 1. Jänner 1978

in Kraft.:

(2)Die Bestimmungen des Abschnittes VIII treten

am 1. Jänner 1979 in Kraft.

Für die o. ö. Landesregierung:

Dri Hartl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Seite 110

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19.

Stück, Nr. 44

Anlage 1

Vermögensgliederungsplan

Vermögens-, Schulden-GruppeUntergruppe

Bezeichnung des Vermögens

0

0100

0101

01630

01631

02110

02111

02120

02121

0213

0214

0215

0221

0222

02400

02401

02402

0250

0251

0262

0263

0264

0265

0266

0273

Vermögen der allgemeinen Verwaltung

Amtsgebäude A Amtsgebäude B Feuerwehrzeugstätte A

Feuerwehrzeugstätte B

Volksschule in Volksschule in Hauptschule in Hauptschule in Sonderschule

Polytechnischer Lehrgang

Allg. bildende höhere Lehranstalt

Berufsbildende mittlere Lehranstalt

Berufsbildende höhere Lehranstalt

Kindergarten A

Kindergarten B

Kindergarten C

Schülerhort

Schülerheim

Sportplatz

Turn- und Sporthalle

Eislaufplatz

Tennisplatz

Wintersportanlagen

Volksbücherei

1320

1360

1361

14200

14201

1421

1550

1810

1811

18120

18121

1813

1814

18150

18151

18152

18153

1816

1817

1820

1821

1822

1827

1831

1833

1835

Vermögen der öffentlichen, betrieblichen und betriebsähnlidien

Einrichtungen

Musikschule

Museum

Heimatmuseum

Altenheim A

Altenheim B

Pflegeheim

Krankenanstalt

Wasserversorgungsanlage A

Abwasserbeseitigungsanlage

WC - Anlage A

WC -Anlage B

Müllbeseitigung

Straßenreinigung

Parkanlage A

Gartenanlage B

Kinderspielplatz A

Kinderspielplatz B

Straßenbeleuchtung - Uhren

Kommunalfriedhof

Wirtschaftshof

Fuhrpark

Schlachthof, Viehmarkt

Brückenwaage

Freibadeanlage

Hallenbad

Sauna

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44

Seite 111

Vermögens-, Schulden-GruppeUntergruppe

Bezeichnung des Vermögens

5 6 7

2860 2862 2867 2870 2872 2875 2880 2883 2886 2888 2891 2896 3911

39120

39121

39122

39123

39124

39125

3913

3914

3915

4840

4841

4842

48460

48461

48462

5917 6917

70 71 72

73 74 75

Vermögen der wirtschaftlichen Unternehmungen

Gärtnerei

Landwirtschaftlicher Betrieb

Forstgarten

Elektrizitätsversorgung

Gasversorgung

Straßenverkehrsbetrieb

Lichtspieltheater

Installationsunternehmung

Steinbrüche, Sand- und Schottergruben

Bestattungsunternehmen

Gast- und Schankbetrieb

Campingplatz

Finanzvermögen (ohne Liegensdiaftsvermögen)

Darlehensforderungen Betriebsmittelrücklage Allgemeine

Ausgleichsrücklage

Erneuerungsrücklage für

Erneuerungsrücklage für

Erweiterungsrücklage für

Tilgungsrücklage

Anlagewertpapiere

Beteiligungen

Nicht fällige Verwaltungsforderungen

Liegenschaftsbesitz

Grundbesitz

Grundstücksgleiche Rechte (Fischwasser u. a.)

Waldbesitz

Wohn- und Geschäftsgebäude A

Wohn- und Geschäftsgebäude B

Wohn- und Geschäftsgebäude C

Stiftungs- und Fondsvermögen Sondervermögen gemeinderechtlicher Art Schulden

Normalverzinste Darlehen

Niederverzinste Darlehen

Schulden ohne Gemeindebelastung

(Sonder- und Kommunaldarlehen)

Sonstige Schulden

Kassenkredite

Noch nicht fällige Verwaltungsschulden

Saite 112

üändesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19.

StüfcT Nr. 44

Anlage 2

Inventargliederungsplan

GruppeInventarartGruppeInventarart

01TiSdie .-..;-¦ ¦.¦¦¦¦¦" ..,¦ . ¦: ::.:.: '.¦067Karniesen

010Schreibtische068Vorhänge, Rollos

011Sitzungstische .07Beleuchtungskörper

012 013Zeichentische Schreibmaschinentische070 071

Luster, Deckenbeleuchtungen Wandleuchten

014 015Karteitische Sonstige Tische

.072 073Steh- und Tischlampen Scheinwerfer, Handlampen

02Sitzmöbel074Beleuchtungskörper für

Straßenbeleuchtung

020Sessel""'¦"¦: ':¦•'•" :. :

021Armsessel "08Uhren,

Kunstgegenstände

022Lehnsessel081Zimmeruhren

023Drehsessel082Turm- und Straßenuhren

024Fauteuils083Stopuhren, Stechuhren

025;:;Bänke.; . ¦••. •;¦;.¦;•.. ;. ¦ .•:.. .

¦ , . ¦ . "084Sonstige Uhren

026Hocker085Kunstgegenstände

027Sofas ¦

09Heizanlagen, Kühlanlagen

03Schränke, Regale etc. -f090Raumheizungen (feste

Brennstoffe)

030Kleiderschränke091Raumheizungen (flüssige

Brennstoffe)

031Bücher-Aktenschränke092Raumheizungen mit Strom

oder Gas

032Karteikästen093Sonstige Raumheizungen

033 034Akten-Bücherregale Aktenböcke094 095

Kühlschränke Luftaufbereitungsaggregate etc.

035 036Rollschränke Möbelgaf nitureri in Büro-, Wohn- und

Prunkräumen10101Sicherheitseinrichtungen

Feuerlöschgeräte in Räumen

037Stilmöbel und Möbel musealen ¦''-;¦102

Motorisierte Feuerbekämpfungsein-

Charaktersrichtungen (ohne Fahrzeuge)

038Betten (ausgenommen Bettwäsche)103 104

Feuerbekämpfungsausrüstungen Schwimmwesten, Rettungsringe,

04Möbel in Schulen, Anstalten, Küchen,

Rettungsboote

Werkstätten '105Atemschutzgeräte,

Gesichtsschutz-

einrichtung

040Katheder106Schutzbekleidung, Rettungsanzüge etc.

041Schulbänke

042Schultische _¦¦¦..'¦:¦¦¦¦ : ;11

Sanitäre Einrichtungen

043Schülersessel110WC mit Wasserspülung

044Schülergarderoben ... .111Waschbecken

045Schultafeln112Warmwasserspeicher,

Durchlauferhitzer

046Nachtkästchen .

113Badezimmereinrichtungen

047Operations- und Untersuchungstische

048Kücheneinrichtungen :12

Kraftfahrzeuge

120Personenkraftwagen

05Sonstige Möbel121Lastkraftwagen, Autobusse

050Gartenmöbel122Zugmaschinen, Traktore, Mehrzweck-

051Kassenschränke, Kassetten,fahrzeuge

Schließfachschränke123LKW-Anhänger

124Lieferwagen, Motorräder

06Sonstige Einrichtungsgegenstände125

Feuerwehrrüstwagen, Tankwagen und Wassersprengwagen

060Bodenbeläge126Benzin-, Diesel- und Elektrokarren

061Wandbekleidung127Wasserfahrzeuge

062Teppiche, Vorleger128Fahrräder

063Gummimatten129Ausrüstung für Fahrzeuge

064Ölgemälde

065Aquarelle, Federzeichnungen, Radie-13

Maschinen- und maschinelle Anlagen

rungen, Stiche, Drucke etc.130Buchungsmaschinen,

Datenverarbeitungs-

066Spiegelanlagen, Tischrechenmaschinen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück,

Nr. 44

Seite 113

GruppeInventarartGruppeInventarart

131Schreibmaschinen, Diktiergeräte171

Musikausrüstungen einschließlich

132Vervielfältigungsapparate, Addressier-

Instrumente

und Frankiermaschinen172Theaterausrüstungen

133Sonstige Büromaschinen173Alpinausrüstungen

134Generatoren, Motore und174Fotographische Apparate

und Geräte

Transformatoren

135Kompressoren, Pumpen18Küchen- und Haushaltsgeräte

136 137 138Aushub- und Planierungseinrichtungen Bitumen- und Betonmischmaschinen Sonstige maschinelle Einrichtungen180 181

Geschirr zur Essenszubereitung und Aufbewahrung von

Lebensmitteln Küchengeräte-Maschinen

182Küchen- und Tischbestecke

14Handwerkzeuge und Geräte183Sonstige Haushaltsgeräte

140Fördergeräte für Material, Hebezüge,

Aufzüge19Bekleidung

141 142Handwerkzeuge in Betrieben.öffentlichen und

betriebsähnlichen Einrichtungen Werkzeuge und Geräte in der Land-und Forstwirtschaft190 191 192 193Dienstbekleidung

Arbeits- und Schutzbekleidung Spezialbekleidung Kopf- und Fußbekleidung

15Medizinische u. ä. Apparate,194Sonstige Bekleidung

Geräte und Ausrüstungen20Wäsche und Bettwäsche

150Meß-, Kontroll-, Laboratoriums- und200

Leibwäsche

optische Geräte und Ausrüstungen201

Haushaltswäsche

151Medizinische Instrumente,202Bettwäsche

Apparate für Diagnosen203Sonstige Wäsche

152Chirurgische, zahnärztliche, tierärztliche

Apparate und Ausrüstungen21Sammlungen

153Röntgengeräte und sonstige

medizinische Instrumente210Archive

211Bibliotheken

16Fernmeldeeinrichtungen212Wissenschaftliche

Sammlungen

160Telephonanlagen213Lehrmittelsammlungen

162Fernübertragungseinrichtungen

163Funkanlagen22Tierhaltung

17Spezial- und sonstige Betriebs-220 221Rinder

Pferde

einrichtungen222Schweine

170Waagen223Sonstige Tiere

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44

Anlage 3

Inv.-VerwaltungRaum (Bezeichnung, Verwendung)Beleg Nr.

Objekt

Trakt

Stockwerk

Inventar-Bestands-AufnahmeAufgenommen amAbteilung

Aufgenommen durchZimmer Nr.

Festgestellt durchVerwahrstelle

Gegenstand

(genaue Beschreibung) Unverbrauchte Zeilen durchstreichenEinheit

AnzahlGeh Betragucht Konto

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

U

15

16

17

18

19

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19.

Stück, Nr. 44

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Gegenstand

(genaue Beschreibung) Unverbrauchte Zeilen durchstreichenEinheit

AnzahlGeb Betraguciit Konto

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

32

33

34

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19. Stück,

Nr. 44

Anlage 4

MATERIALGLIEDERUNGSPLAN

Material-

MaterialgruppeUntergruppeMaterialgattungMaterialart

Bezeichnung des Gegenstandes

0Ersatzteile

00Ersatzteile für Maschinen und maschinelle Anlagen

02Ersatzteile für Werkzeuge und

Erzeugungshilfsmittel

04Ersatzteile für Fahrzeuge und sonstige

Beförderungsmittel

06Ersatzteile für Amts-, Betriebs- und

Geschäftsausstattung

08Ersatzteile für Sonderanlagen

09Sonstige Ersatzteile

1Geringwertige Gebrauchsgüter

10Maschinen

12Werkzeuge und Erzeugungshilfsmittel

14Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel

15Bekleidung und Ausrüstung

16Sonstige Amts-, Betriebs- und

Geschäftsausstattung

17Nutz- und Zuchttiere

2Werkstoffe

20Pflanzliche Rohstoffe

21Tierische Rohstoffe

22Mineralische Rohstoffe

23Metallische Rohstoffe

24Kunststoffe

25Sonstige Roh- und Hilfsstoffe

28Fertig bezogene Teile

29Einstellvieh

3Handelswaren

4Lebens- und Futtermittel

40Nahrungsmittel

41Genußmittel

42Futtermittel

5Verbrauchsgüter

51Brennstoffe

52Treibstoffe

53Schmier- und Schleifmittel

54Reinigungsmittel

55Chemikalien

56Schreib-, Zeichen- und sonstige Büromittel

560Papier

561Schreibmittel

5610Bleistifte

5611Kugelschreiber

5612Federn

5613Tinte

5614Tusche

5615Radiergummi

5616Korrekturlack

562Verbindungs- und Befestigungsmaterialien

563Registraturmittel

569Sonstige Büromittel

57Druckwerke

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19.

Stück, Nr. 44

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Material- unter- Material- Materialgruppe gattungart

Bezeichnung des Gegenstandes

58 59

60 61 62 63

70 71 72

Arzneimittel

Sonstige Verbrauchsgüter

Altmaterial

Ausgeschiedene Gebrauchsgüter Mechanische Abfälle Chemische Abfälle

Organische Abfälle

Erzeugnisse

Urerzeugnisse

Zwischenerzeugnisse

Fertigerzeugnisse

Anlage 5

SÄTZE FÜR ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG

Afa-Satz

Afa-Satz

Baracken, Schuppen10

Beleuchtungsanlagen10

Benzinmotoren8

Bohrmaschinen10

Buchungsmaschinen12,5

Bürogebäude2

Büromöbel10

Dampfanlagen

Erzeugung und Verteilung5

Dieselmotoren6,7

Diktiergeräte20 '

Drehbänke10

Elektromotoren6,7

Fabriksgebäude

mehrstöckige (massiv)2

Flachbauten3

Fahrbahnen, Hofbefestigungen,

Beton, Asphalt, Pflaster4

Schotter, Kies10

Fernschreiber10

Feuerlöschanlagen10

Frankiermaschinen10

Fräsmaschinen10

Garagen

massiv2

Wellblech, Holz4

Geschäftsgebäude1,5

Grünanlagen4

Grund und Boden0

Heizungsanlagen5

Kanalisation3

Lüftungsanlagen6,7

Lagergebäude

mehrstöckig (massiv)1,5

Flachbauten3

Lastkraftwagen25

Maschinen (allgemein)10

Motorräder20

Personenkraftwagen20

Rechenmaschinen12,5

Regale10

Sanitäre Einrichtungen10

Schränke10

Schreibmaschinen20

Traktoren10

Transportbänder10

Umzäunungen8

Wasserleitungen3,3

Werkzeuge20