# Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen

46. Gesetz

vom 8. Juli 1977 über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der

Vollziehung von Landesgesetzen

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die nach den Bundesvorschriften zuständigen Organe der

Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landesgesetze als

Hilfsor-gane der zuständigen Landesbehörden einzuschreiten durch

a)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Ver

waltungsübertretungen,

b)Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durch

führung von Verwaltungsstrafverfahren erfor

derlich sind, und

c)Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er

gesetzlich vorgesehen ist.

§ 2

(1)Insoweit der Behörde, die mit der Vollziehung

von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete

Organe des Landes oder der Gemeinden zur Ver

fügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser

Organe zu bedienen.

(2)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor,

so hat die Behörde die Bundesgendarmerie davon

zu verständigen, falls gemäß § 1 ihr Einschreiten

ohne besonderen Auftrag zu erwarten ist-, mit dem

Zeitpunkt der Verständigung entfällt die Mitwir

kungspflicht der Bundesgendarmerie gemäß § 1. Ent

fallen in der Folge die Voraussetzungen des Abs. 1.

so hat die Behörde die Verständigung zu wider

rufen.

§ 3

Landesgesetzliche Vorschriften, die eine über die Bestimmung des § 1 hinausgehende Mitwirkung von Organen der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung vorsehen, bleiben unberührt.