# Gesetz über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (O.ö. LKUFG)

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Rechtsstellung der O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF)

(1)DAS LAND OBERÖSTERREICH BEDIENT SICH ALS

DIENSTGEBER ZUR WAHRNEHMUNG DER KRANKENFÜRSORGE

UND UNFALLFÜRSORGE FÜR DIE LEHRER FÜR ALLGEMEINBIL

DENDE PFLICHTSCHULEN UND FÜR BERUFSSCHULEN DER

O. Ö. LEHRER-KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGE (LKUF).

(2)Die LKUF ist eine Körperschaft öffentlichen

Rechtes. Die ihr übertragene Aufgabe der dienst

rechtlichen Kranken- und Unfallfürsorge besorgt die

LKUF im Rahmen der Gesetze weisungsfrei in

eigener Verantwortung.

(3)Sitz der LKUF ist Linz. Die LKUF ist berech

tigt, das Landeswappen in Siegeln und Drucksorten

zu führen.

§ 2 Mitgliedschaft in der LKUF

Mitglieder der LKUF sind:

a)die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Land Oberösterreich stehenden Landeslehrer

für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Be

rufsschulen, ausgenommen die Lehrer an land-

und forstwirtschaftlichen Schulen;

b)die Personen, die auf Grund eines die Mitglied

schaft gemäß lit. a begründenden Dienstverhält

nisses einen Ruhe- oder Versorgungsbezug,

einen Ubergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen

Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965,

BGB1. ;Nr. 340, erhalten.

§ 3 Ruhen der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft zur LKUF ruht während der

Dauer eines Urlaubes ohne Bezüge. Dies gilt nicht,

a)wenn der Urlaub die Dauer eines Monates nicht

überschreitet;

b)wenn sich der beurlaubte Lehrer durch Abgabe

einer Erklärung verpflichtet, die gemäß § 9 be

stimmten Beiträge ab Antritt des Urlaubes zu

entrichten;

c)für den Fall des § 4 lit. a.

(2)Das Ruhen der Mitgliedschaft zieht auch das

Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehöri

gen des betreffenden Mitgliedes nach sich.

(1)Auf die Leistungen der LKUF haben die Mit

glieder Anspruch:

(2)Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z. 2 besteht je

doch nicht, wenn

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(1)Als Angehörige der Mitglieder gelten:

(2)Kinder und Enkel (Abs. 1 Z. 2 bis 6) gelten als

Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjah

res. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehö

rige, wenn und solange sie

1.sich in einer Schul- oder Berufsausbildung be

finden, die ihre Arbeitskraft überwiegend bean

sprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.

Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung

zählt auch ein angemessener Zeitraum für die

Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechen

den Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung

eines akademischen Grades, bei angehenden Leh

rern oder Erziehern auch der Zeitraum zwischen

der Ablegung der Lehramts- bzw. Abschlußprü

fung und dem entsprechend den schulzeitgesetz

liehen Vorschriften frühestmöglichen Zeitpunkt

für einen Dienstantritt. Ist die Schul- oder Berufs

ausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht,

der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein

anderes unüberwindliches Hindernis verzögert

worden, so gelten sie als Angehörige über das

26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der

Behinderung angemessenen Zeitraum;

2.seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder

seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeit

raumes

(3)Als Angehörige gilt auch die Mutter, Tochter

(auch Stief- oder Pflegetochter), Enkelin oder Schwe

ster des Mitgliedes oder eine mit dem männlichen

Mitglied nicht verwandte weibliche Person, die seit

mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemein

schaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich

den Haushalt führt, bei männlichen Mitgliedern je

doch nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt

lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist.

Angehörige aus diesem Grund kann nur eine ein

zige Person sein.

(4)Die schuldlos geschiedene Ehegattin (der

schuldlos geschiedene erwerbsunfähige Ehegatte)

gilt als Angehörige (Angehöriger), sofern nicht § 5

Abs. 2 anzuwenden ist.

(5)Als Angehörige gelten auch die Eltern des

Mitgliedes, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft

leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten

werden.

§ 7

Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen

(1)Ist ein Mitglied auch bei einer anderen Kran

ken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich

rechtlichen Dienstgebers oder bei einem Träger der

gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung an

spruchsberechtigt, so hat die LKUF Leistungen nur

soweit zu erbringen, daß eine ausreichende und be

züglich vergleichbarer Leistungen der LKUF mög

lichst einheitliche Kranken- und Unfallfürsorge ge

währleistet ist. Das Nähere hierüber ist in der Sat

zung zu bestimmen.

(2)Unter sinngemäßer Anwendung der Bestim

mungen des Abs. 1 können für den im § 5 Abs. 2

erfaßten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 8)

vorgesehen werden.

(3)Für Kinder oder Enkel (§ 6 Abs. 1 Z. 2 bis 6)

von Eltern bzw. Großeltern, die beide Mitglied der

LKUF sind, ist nur der sorgepflichtige Elternteil

(Großelternteil) anspruchsberechtigt.

§ 8 Leistungen

(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt:

1.zur Früherkennung von Krankheiten: Gesunden-

untersuchungen;

2.bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper

oder Geisteszustand, der Krankenbehandlung

notwendig macht):

Krankenbehandlung durch

a) ärztliche Hilfe;

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b)Heilmittel;

c)Heilbehelfe und Hilfsmittel;

d)Pflege in einer Krankenanstalt;

e)Zahnbehandlung und Zahnersatz;

3.bei Mutterschaft:

a)ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand;

b)Heilmittel;

c)Heilbehelfe;

d)Pflege in einer Krankenanstalt;

e)Entbindungsbeitrag;

4.bei Todesfall: Bestattungskostenbeitrag;

5.Früherfassung der für Maßnahmen der Rehabili

tation in Betracht kommenden Personen.

(2)In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 werden

auch die notwendigen Reise (Fahrt)- und Transport

kosten gewährt.

(3)Die Krankenbehandlung (Abs. 1 Z. 2) muß aus

reichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das

Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch

die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die

Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebens

wichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach

Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder ge

bessert werden.

(4)Die näheren Bestimmungen über die Leistun

gen nach Abs. 1 bis 3 sind entsprechend den je

weiligen Anforderungen einer ausreichenden Kran

kenfürsorge durch die Satzung festzulegen. Es kann

allgemein oder für einzelne Leistungen ein Kosten

beitrag des Mitgliedes vorgesehen werden. Bei der

Gestaltung dieser Bestimmungen der Satzung ist

darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der

Krankenfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die

den Bundesbeamten und ihren Angehörigen bzw.

Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils

zustehen, mindestens gleichwertig sind. Darüber

hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach

Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF

getroffen werden.

(5)Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 4)

kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden

finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen

vorsehen, insbesondere auch erweiterte Heilbehand

lung, wie z. B. Rehabilitation, Hauskranken

pflege, Aufenthalt in einem Heilbad oder einer Kur

anstalt, Aufenthalt in einem Genesungs- oder Er

holungsheim oder außerordentliche Zuschüsse für

Härtefälle. Auf freiwillige Leistungen besteht kein

Rechtsanspruch.

§ 9 Beiträge

(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.

(2)Grundlage für die Bemessung der Beiträge

sind folgende Bezüge:

1.bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. a

a)der Gehalt;

b)die Zulagen; hiezu gehören nicht die Ver

gütungen für Mehrdienstleistung;

2.bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. b die dort be

zeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die

Hilflosenzulage oder gleichartige Leistungen;

3.bei allen Mitgliedern überdies die Sonderzah-

lungeri; diese sind als Grundlage für die Bemes

sung der Beiträge in den Monaten heranzu

ziehen, in denen sie anfallen, und zwar mit dem

selben Hundertsatz, der für die Bezüge gemäß

Z. 1 und 2 festgesetzt ist.

Die Landesregierung hat jeweils durch Verordnung festzustellen, welche Bezugsteile im einzelnen nach den Bestimmungen der jeweiligen Gehalts (Bezugs) regejung der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen sind.

(3)Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist

in den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. a und b der letzte Bezug (Abs. 2) unmittelbar vor dem Urlaub, in den Fällen des § 4 der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes.

(4)Die Höhe des Beitrages ist in einem einheit

lichen Hundertsatz in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfür

sorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an freiwilligen Leistungen) festzusetzen.

(5)Die nach Abs. 4 festgesetzten Beiträge sind zu

leisten:

(7) Der auf das Mitglied entfallende Beitragsteil ist vom Land Oberösterreich von den Bezügen und Sonderzahlungen einzubehalten und spätestens bis zum 5. des laufenden Kalendermonates zusammen mit dem Beitragsteil des Landes an die LKUF zu überweisen.

Abschnitt III

Unfallfürsorge

§ 10 Dienstunfälle

(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ereignen.

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(2)Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich er

eignen:

1.bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammen

hängenden Anfertigung, Instandhaltung, Erneue

rung, Verwahrung oder Beförderung von Lehr-

und Lernbehelfen durch den Lehrer;

2.bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Lehrer

durch die Dienstbehörde oder andere Vorgesetz

te herangezogen wird;

3.auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammen

hängenden Weg zu oder von der Dienststätte;

hat der Lehrer wegen der Entfernung seines

ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte

in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft,

so sind auch Unfälle auf dem Weg von oder

nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht vom

Begriff des Dienstunfalles ausgeschlossen;

4.auf dem Weg von der Dienststätte zu einer vor

dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgege

benen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuf

lich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt)

zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hil

fe, einer Zahnbehandlung, einer Maßnahme der

Rehabilitation oder der Durchführung einer Ge-

sundenuntersuchung und anschließend auf dem

Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung,

ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder

von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersu

chungsstelle, wenn sich der Lehrer der Unter

suchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift

oder einer Anordnung der Dienstbehörde oder

der LKUF unterziehen muß, und anschließend

auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur

Wohnung;

5.auf einem Weg von der Dienststätte, den der

Lehrer zurücklegt, um während der Mittagspause

in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Woh

nung eine Mahlzeit einzunehmen, und anschlie

ßend auf dem Weg zurück zur Dienststätte;

6.auf einem mit der unbaren Überweisung des

Entgelts zusammenhängenden Weg von der

Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geld

institut zum Zweck der Behebung des Entgelts

und anschließend auf dem Weg zurück zur

Dienststätte oder zur Wohnung;

7.auf einem Weg zur oder von der Dienststätte,

der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von

Dienststättenangehörigen oder Lehrern zurück

gelegt worden ist, die sich auf einem in Z. 3

genannten Weg befinden.

(3)Verbotswidriges Verhalten schließt die An

nahme eines Dienstunfalles nicht aus.

§ 11 Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 12 Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im einzelnen ist unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind; dabei sind Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.

§ 13 Anspruchsberechtigung und Leistungen

(1) Die Mitglieder - mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 - haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:

1.Unfallheilbehandlung einschließlich der medizi

nischen Maßnahmen der Rehabilitation; Zweck

der Unfallbeilbehandlung ist es, mit allen ge

eigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder

die Berufskrankheit hervorgerufene Gesund

heitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die

durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit

verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit

bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebens

wichtigen persönlichen Angelegenheiten zu be

seitigen oder zumindest zu bessern und eine

Verschlimmerung der Folgen der Verletzung

oder Erkrankung zu verhüten;

2.berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabili

tation;

3.Beistellung von Körperersatzstücken, ortho

pädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln;

4.Versehrtenrente;

5.Zusatzrente für Schwerversehrte;

6.Kinderzuschuß für Schwerversehrte, soweit der

Schwerversehrte eheliche Kinder, legitimierte

Kinder, Wahlkinder, uneheliche Kinder oder

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Stiefkinder hat, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllen;

7.Hilflosenzuschuß;

8.notwendige Reise (Fahrt)- und Transportkosten.

(2)Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der

Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen

Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit

dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale

Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem

solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzu

stellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen

und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft

einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd

einnehmen zu können.

(3)Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabili

tation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor

dessen Entscheidung ist der Versehrte von der

LKUF über das Ziel und die Möglichkeit der Reha

bilitation nachweislich in geeigneter Weise zu in

formieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei

der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilita

tion entsprechend mitzuwirken.

(4)Im Falle des durch einen Dienstunfall oder

eine Berufskrankheit verursachten Todes eines im

Abs. 1 bezeichneten Mitgliedes haben die Hinter

bliebenen Anspruch auf

a)Bestattungskostenbeitrag;

b)Hinterbliebenenrenten.

(5)Hat die Witwe eines Schwerversehrten keinen

Anspruch auf Witwenrente, weil der Tod des Ver

sehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder

einer Berufskrankheit war, so hat sie Anspruch auf

eine einmalige Witwenbeihilfe.

(e) Die näheren Bestimmungen über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 bis 5 sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden.

(7) Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 6) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 14 Beiträge

(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.

(2)Für die Bemessungsgrundlage und die Höhe

der Beiträge ist § 9 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzu

wenden.

(3)Für die Dauer der Erfüllung der Wehrpflicht

oder Zivildienstpflicht des Mitgliedes ruht die Bei

tragspflicht des Landes Oberösterreich.

(4)Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jedes

Monates an die LKUF zu überweisen.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen über Leistungen

§ 15

Entstehen der Leistungsansprüche und Anfall der Leistungen

(1)Die Ansprüche auf die Leistungen nach die

sem Gesetz entstehen - unbeschadet des jeweili

gen Erfordernisses der Mitgliedschaft, Angehörigen

eigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft:

1.bei Krankheiten mit dem Beginn der Krankheit;

2.bei Mutterschaft mit dem Beginn der achten

Woche vor der voraussichtlichen Entbindung;

3.bei Todesfällen mit dem Todestag;

4.bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;

5.bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der

Krankheit oder, wenn dies für das Mitglied gün

stiger, ist, mit dem Beginn der Minderung der

Erwerbsfähigkeit.

(2)Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen er

gebenden Leistungen mit dem Entstehen des An

spruches an.

(3)Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach

dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die

Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit,

spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach

dem im Abs. 1 Z. 4 oder 5 genannten Zeitpunkt an.

(4)Nach dem Tod des Empfängers einer Versehr

tenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Be

ginn des Kalendermonates an, der auf den Tod des

Rentenempfängers folgt.

(5)Dem Tod ist die Verschollenheit gleichzuhal

ten. Als Todestag ist für den Bereich dieses Geset

zes der Tag anzunehmen, den der Verschollene

wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der

erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen

keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob er

noch am Leben ist, solange nicht in einem gericht

lichen Tödeserklärungsverfahren ein früherer To

destag festgestellt wird.

(e) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 1 Z. 4 oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltend-machung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an.

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(7) Leistungen nach diesem Gesetz sind über das Ende der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft hinaus zu gewähren, solange es sich um dasselbe den Anspruch begründende Ereignis (Abs. 1 Z. 1 bis 5) handelt.

§ 16 Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen

(1)Ansprüche an die LKUF auf Leistungen der

Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem

Verlust spätestens zwei Jahre nach Behandlungs

beginn geltend zu machen. Eine Nachsicht von die

ser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied

nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne

sein Verschulden nicht möglich war.

(2)Unabhängig von der im Abs. 1 vorgesehenen

Rechtsfolge kann die Satzung zur Gewährleistung

einer geordneten Verwaltung kürzere Fristen sowie

Förmlichkeiten für die Geltendmachung von An

sprüchen vorsehen.

§ 17 Zahlungsempfänger

(1)Die Leistungen sind an den Anspruchsberech

tigten bzw. seinen Angehörigen, wenn dieser aber

geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähi

ger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertre

ter auszuzahlen. Mündige Minderjährige und be

schränkt Entmündigte sind nur für Leistungen, die

ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zu

stehen, selbst empfangsberechtigt; für andere Lei

stungen sind bei solchen Personen ihre gesetzlichen

Vertreter empfangsberechtigt.

(2)Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder

Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zu

gunsten des Kindes verwendet werden, so kann die

LKUF mit Zustimmung des Pflegschafts (Vormund

schafts) gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger

bestellen.

(3)Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsbe

rechtigten bzw. seines Angehörigen eine fällige

Leistung noch nicht ausgezahlt, so ist sie, sofern

sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt,

der Person zu leisten, die die Ausgabe getätigt hat;

im übrigen sind nacheinander der Ehegatte, die

leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder,

der Vater, die Mutter, die Geschwister Zahlungs

empfänger, alle diese Personen jedoch nur, wenn

sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten bzw. An

gehörigen zur Zeit seines Todes unterhaltsberech

tigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm

zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben; erfüllen mehrere Kinder oder Ge

schwister des Verstorbenen diese Voraussetzungen,

so sind sie zu gleichen Teilen Zahlungsempfänger.

Hat jedoch eine der im vorstehenden genannten

Personen oder eine andere Person für den Ver

storbenen eine Ausgabe getätigt, für die die fällige

Leistung eine Abgeltung darstellen würde, so ist

dieser Person auf ihren Antrag, und zwar unab

hängig von der im vorstehenden angeführten Rei

henfolge, die fällige Leistung, jedoch höchstens im

Ausmaß der getätigten Ausgabe, auszuzahlen.

(4) Sind keine Personen im Sinne des Abs. 3 vorhanden, so ist die Leistung von der LKUF nicht auszuzahlen.

§ 18 Mitwirkungs- und Meldepflichten

(1)Anspruchsberechtigte bzw. deren Angehörige

haben sich auf Anordnung der LKUF einer ärztli

chen Nachuntersuchung oder Beobachtung, die zur

Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines

Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.

(2)Die Mitglieder haben der LKUF alle für die

Anspruchsberechtigung oder ihren Verlust maßge

benden Tatsachen binnen zwei Wochen zu melden.

Sie sind verpflichtet, der LKUF auf deren Verlan

gen jede einschlägige Auskunft binnen zwei Wo

chen zu erteilen.

§ 19 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

(1)Die LKUF hat den Aufwand für zu Unrecht er

brachte Leistungen vom Mitglied zurückzufordern,

wenn der Empfänger oder das Mitglied die Gewäh

rung der Leistung durch bewußt unwahre Angaben,

bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen

oder Verletzung der Meldepflicht (§ 18 Abs. 2) her

beigeführt hat oder erkennen mußte, daß die Lei

stung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat.

Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei

Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der LKUF be

kannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht

erbracht wurde.

(2)Die LKUF kann bei Vorliegen berücksichti

gungswürdiger Umstände, insbesondere in Berück

sichtigung der Familien-, Einkommens- und Ver

mögensverhältnisse, auf die Rückforderung verzich

ten oder die Erstattung in Teilbeträgen zulassen.

(3)Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 be

steht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

nur gegenüber den im § 17 Abs. 3 angeführten Per

sonen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.

§ 20

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Leistungen Ergibt sich nachträglich, daß eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 21 Ruhen von LeistungsansprUchen

(1) Für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen, für die Dauer des Zivildienstes der Anspruch des Zivildienstpflichtigen auf Leistungen nach diesem Gesetz für seine Person.

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(2)Die Leistungsansprüche nach diesem Gesetz

ruhen, solange der Anspruchsberechtigte oder sein

Angehöriger (§ 6), für den die Leistung gewährt

wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fäl

len des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 des Straf

gesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten

angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder An

haltung einen Monat übersteigt.

(3)Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfall

fürsorge aus den Gründen des Abs. 2, so gebührt

den Angehörigen, die im Falle des Todes des Mit

gliedes infolge des Dienstunfalles Anspruch auf

Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der hal

ben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt

in erster Linie der Ehegattin, in zweiter Linie den

Kindern (§ 13 Abs. 1 Z. 6) zu. Solche Leistungen

gebühren Angehörigen nicht, deren Mitschuld oder

Teilnahme an der strafbaren Handlung, die die

Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 2) verursacht

hat, rechtskräftig festgestellt ist.

(4)Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in

der Krankenfürsorge mit dem Tag des Eintrittes des

Ruhensgrundes, in der Unfallfürsorge mit dem Be

ginn des Kalendermonates wirksam, der auf den

Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Leistungen

sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem

der Ruhensgrund weggefallen ist.

§ 22

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

(1)Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach

diesem Gesetz können rechtswirksam übertragen

oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden

Fällen:

1.Renten aus der Unfallfürsorge unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 2

a)zur Deckung von Vorschüssen, die dem An

spruchsberechtigten von der LKUF, vom Land

Oberösterreich als Dienstgeber oder von

einem Sozialhilfeträger auf Rechnung der

Kranken- oder Unfallfürsorgeleistung nach

deren Anfall, jedoch vor deren Flüssig

machung gewährt wurden;

b)in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung

von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen

den Anspruchsberechtigten, mit Zustimmung

der LKUF; diese Zustimmung ist zu erteilen,

wenn die Übertragung im Interesse des An

spruchsberechtigten oder seiner nahen Ange

hörigen liegt;

2.Entbindungsbeitrag und Bestattungskostenbei

trag in den unter Z. 1 lit. a angeführten Fällen.

(2)Der Hilflosenzuschuß kann weder übertragen

noch verpfändet werden.

§ 23 Pfändung von Leistungsansprüchen

(1) Es können nur Renten aus der Unfallfürsorge gepfändet werden. Hiefür sind unbeschadet der Be-

stimmungen der Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes, BGB1. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden.

(2)Die Renten aus der Unfallfürsorge können nur

dann gepfändet werden, wenn die Exekution in das

sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsbe

rechtigten zu einer vollständigen Befriedigung des

betreibenden Gläubigers nicht geführt hat oder vor

aussichtlich nicht führen wird und wenn nach den

Umständen des Falles, insbesondere nach der Art

der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der zu

pfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billig

keit entspricht. § 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsge

setzes gilt entsprechend.

(3)Der Hilflosenzuschuß kann nicht gepfändet

werden. Kinderzuschüsse sind nur zur Deckung von

gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für Kinder pfänd

bar, für die der Kinderzuschuß gebührt.

(4)Sofern Rentensonderzahlungen vorgesehen

sind, ist von diesen jeweils nur ein Viertel pfänd

bar.

§ 24 Neufestsetzung von Renten aus der Unfallfürsorge

(1)Bei einer wesentlichen Änderung der Verhält

nisse, die für die Festsetzung einer Rente maßge

bend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts

wegen neu festzusetzen.

(2)Sinü zwei Jahre nach dem im § 15 Abs. 1 Z. 4

oder 5 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, so kann

die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens

einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu fest

gesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der

Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlos

sen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der

Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit

wieder behoben wurde.

§ 25 Entziehung von Leistungen aus der Unfallfürsorge

(1)Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf

eine wiederkehrende Leistung aus der Unfallfür

sorge nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu

entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 27

ohne weiteres Verfahren erlischt.

(2)Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teil

weise zu entziehen, wenn sich der Anspruchsberech

tigte bzw. dessen Angehöriger nach Hinweis auf

diese Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobach

tung (§18 Abs. 1) entzieht. Bei der Festsetzung des

zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Ent

ziehung ist auf die Familien-, Einkommens- und Ver

mögensverhältnisse des Mitgliedes und auf den Auf

wand, der der LKUF aus der Verweigerung der

Nachuntersuchung oder der Beobachtung erwächst,

Bedacht zu nehmen.

(3)Die Entziehung der Leistung wird mit Ablauf

des Kalendermonates wirksam, der auf die Erlas

sung des Bescheides folgt.

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§ 26

Verwirkung der Leistungsansprüche aus der Unfallfürsorge

(1)PERSONEN, DIE DEN DIENSTUNFALL ODER DIE BERUFS

KRANKHEIT DURCH SELBSTBESCHÄDIGUNG VORSÄTZLICH HER

BEIGEFÜHRT ODER DURCH DIE VERÜBUNG EINER MIT VOR

SATZ BEGANGENEN GERICHTLICH STRAFBAREN HANDLUNG

VERANLAßT HABEN, WEGEN DER SIE ZU EINER MEHR ALS

EINJÄHRIGEN FREIHEITSSTRAFE RECHTSKRÄFTIG VERURTEILT

WORDEN SIND, STEHT KEIN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN

AUS DER UNFALLFÜRSORGE ZU; DAS ERFORDERNIS EINES

RECHTSKRÄFTIGEN STRAFURTEILES ENTFÄLLT, WENN EIN SOL

CHES WEGEN DES TODES, DER ABWESENHEIT ODER EINES

ANDEREN IN DER BETREFFENDEN PERSON LIEGENDEN GRUN

DES NICHT GEFÄLLT WERDEN KANN.

(2)Im Falle des Abs. 1 gebühren den bedürftigen

Angehörigen des Mitgliedes, wenn ihr Unterhalt

mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von

diesem bestritten wurde und nicht ihre Mitschuld

oder Teilnahme an der im Abs. 1 bezeichneten

Handlung -• gegebenenfalls durch rechtskräftiges

Strafurteil - festgestellt ist, bei Zutreffen der übri

gen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten; es

ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten

als Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei, doch

dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten

des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Aus

maß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen.

Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach

dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht

berührt.

§ 27

Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge

Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der rentenberechtigten Witwe, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. mit dem sich aus § 6 Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde. Die Rente und der Kinderzuschuß gebühren noch für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist.

Abschnitt V

Außenbeziehungen der LKUF

§ 28 Rechts- und Verwaltungshilfe

(1)Die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich rechtlicher Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtun

gen haben den in Vollziehung dieses Gesetzes an

sie ergehenden Ersuchen der LKUF im Rahmen ihrer

sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entspre

chen. In gleicher Weise hat die LKUF den genann

ten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten.

(2)Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der

Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der ersuchten Stelle zu erstatten.

§ 29

Beziehungen zu anderen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und

zu den Sozialversicherungsträgern

(1)Hat die LKUF Leistungen erbracht, zu deren

Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich

rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung

oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war,

so hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für

ihn geltenden Bestimmungen der LKUF den Lei

stungsaufwand zu ersetzen.

(2)Hat ein anderer Träger einer öffentlich-recht

lichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder

ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht,

zu deren Erbringung die LKUF zuständig war, so

hat die LKUF diesem anderen Träger den Leistungs

aufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit ge

währleistet ist.

§ 30

Beziehungen zu den Trägern der Sozialhilfe und der Behindertenhilfe

(1)Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der

Sozialhilfeträger nach dem O. ö. Sozialhilfegesetz,

LGB1. Nr. 66/1973, bleiben unberührt.

(2)Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetz

licher Verpflichtung einem Hilfsbedürftigen Sozial

hilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach

diesem Gesetz zustünden, so hat die LKUF dem So

zialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit

oder Mutterschaft, im Falle des Todes oder wegen

eines Dienstunfalles (einer Berufskrankheit) ge

währt wurden, soweit zu ersetzen, als der LKUF

selbst Kosten für derartige Leistungen erwachsen

wären. Diese l;rsatzbeträge hat die LKUF von ihren

Leistungen an den Unterstützten abzuziehen.

(3)Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für

Leistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht späte

stens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfelei

stung bei der LKUF geltend gemacht wird.

(4)Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger

Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn

a)die Sozialhilfeleistung innerhalb von zwei Wo

chen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der

Sozialhilfeträger erst später vom Anspruch des

Mitgliedes auf die Geldleistungen nach diesem

Gesetz Kenntnis erhält, innerhalb von zwei Wo

chen nach diesem Zeitpunkt der LKUF angezeigt

wird und

b)der Anspruch auf Ersatz innerhalb von zwei Mo

naten nach dem Tag geltend gemacht wird, an

dem der Sozialhilfeträger vom Anfall der Geld

leistung nach diesem Gesetz durch die LKUF be

nachrichtigt worden ist.

(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten für das Land als Träger

der Hilfeleistungen nach dem O. ö. Behindertenge

setz 1971, LGB1. Nr. 11, sinngemäß.

; r y:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 21.

Stück, Nr. 48

Seite 129

§ 31

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die LKUF

(1)KÖNNEN PERSONEN, DENEN NACH DEN BESTIMMUN

GEN DIESES GESETZES LEISTUNGEN ZUSTEHEN ODER FÜR

DIE ALS ANGEHÖRIGE LEISTUNGEN ZU GEWÄHREN SIND,

DEN ERSATZ DES SCHADENS, DER IHNEN DURCH DEN AN

LAßFALL (KRANKHEIT, DIENSTUNFALL USW.) ERWACHSEN IST,

AUF GRUND ANDERER RECHTSVORSCHRIFTEN BEANSPRUCHEN,

SO GEHT DER ANSPRUCH AUF DIE LKUF INSOWEIT ÜBER,

ALS DIESE LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN HAT. ANSPRÜCHE

AUF SCHMERZENGELD GEHEN AUF DIE LKUF NICHT ÜBER.

(2)Die LKUF hat Ersatzbeträge, die der Ersatz

pflichtige dem Mitglied (Angehörigen) oder seinen

Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des

Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach

diesem Gesetz zustehenden Leistungsansprüche an

zurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt

der nach Abs. 1 auf die LKUF übergegangene Er

satzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3)Die LKUF kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2

auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch ge

gen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des

schädigenden Ereignisses in derselben Dienststätte

wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war,

nur geltend machen, wenn

a)der Dienstnehmer den Anlaßfall (Abs. 1) vor

sätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder

b)der Anlaßfall (Abs. 1) durch ein Verkehrsmittel

verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund

gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht

besteht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 lit. b kann die LKUF

den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestim

mungen des Abs. 5 nur bis zur Höhe der aus einer

bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung

stehenden Versicherungssumme geltend machen, es

sei denn, daß der Dienstnehmer den Anlaßfall

(Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

hat.

(5)Trifft ein Ersatzanspruch der LKUF mit Ersatz

ansprüchen anderer Träger von öffentlich-recht

lichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen

oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben

Anlaßfall zusammen und übersteigen diese Ersatz

ansprüche zusammen die aus einer bestehenden

Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende

Versicherungssumme, so sind sie aus dieser unbe

schadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen

im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedi

gen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldan

spruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der im

ersten Satz genannten Träger im Range vor.

§ 32 Beziehungen zu den Vertragspartnern

(1) Die Beziehungen der LKUF zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.

(2)Gesamtverträge werden von der LKUF mit den

zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen

der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abge

schlossen.

(3)Die LKUF darf mit einzelnen Angehörigen der

im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelver

träge schließen, die gegen den Gesamtvertrag ver

stoßen.

(4)Die Beziehungen der LKUF zu den Rechtsträ

gern der Krankenanstalten sind durch privatrecht

liche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Be

ziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die

LKUF bei der Gewährung von Leistungen der Kran

kenfürsorge und der Unfallfürsorge bedient.

(5)Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die

ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer

Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig

vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.

Abschnitt VI

Organisation und Verfahren der LKUF

§ 33 Organe der LKUF

Die Organe der LKUF sind:

1.der Aufsichtsrat;

2.der Verwaltungsrat;

3.der Direktor.

§ 34 Aufsichtsrat

(1)Der Aufsichtsrat der LKUF besteht aus

a)zwei von der Landesregierung zu entsendenden

rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes

des Amtes der Landesregierung,

b)so vielen vom Zentralausschuß der Personalver

tretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflicht

schulen zu entsendenden, im aktiven öffentlich

rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrern,

als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,

c)einem vom Zentralausschuß der Personalvertre

tung der Lehrer für Berufsschulen zu entsenden

den, im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstver

hältnis! stehenden Lehrer und

d)(Verfassungsbestimmung) je einem von jedem

Klub des o. ö. Landtages (§ 3 der Landtagsge

schäftsordnung, LGB1. Nr. 74/1973) zu entsenden

den, zum o. ö. Landtag aktiv wahlberechtigten

Mitglied.

(2)Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentral

ausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusam

mensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) ver

hältnismäßig zu berücksichtigen.

(3)Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstim

mung aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß

Abs. 1 lit. b und c seinen Vorsitzenden. Erhält hie

bei kein Kandidat die absolute Mehrheit der abge

gebenen gültigen Stimmen, so ist ein zweiter Wahl"

Seite 130

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 21. Stück,

Nr. 48

gang durchzuführen, bei dem derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit ist die höhere Summe der Mandate der betreffenden Fraktionen in den beiden Zentralausschüssen maßgebend, sodann die höhere Summe der Mandate in den Dienststellenausschüssen, sodann die höhere Zahl gültiger Wählerstimmen und schließlich das Los.

(4)Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstim

mung aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß

Abs. 1 lit. b und c zwei Stellvertreter des Vorsit

zenden für den Fall der Verhinderung des Vor

sitzenden. Der Erste Stellvertreter muß derselben

Fraktion des betreffenden Zentralausschusses wie

der Vorsitzende angehören, der Zweite Stellvertre

ter der abgesehen von dieser Fraktion stärksten

Fraktion. Kommen hienach mehrere Fraktionen in

Betracht, so ist wie nach dem letzten Teilsatz des

Abs. 3 vorzugehen.

(5)Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden minde

stens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens

zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der

Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Ver

langen eines Viertels der stimmberechtigten Auf

sichtsratsmitglieder unverzüglich einzuberufen. Ein

Tagesordnungspunkt muß "Allfälliges" lauten.

(e) Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, der beiden im Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sowie - unter Anrechnung des Vorsitzenden •-• mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.

(7) Dem Aufsichtsrat obliegt:

(1) Der Verwaltungsrat der LKUF besteht aus

(2)Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentral

ausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusam

mensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) ver

hältnismäßig zu berücksichtigen,

(3)Der Verwaltungsrat hat mindestens alle zwei

Monate eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Der

Direktor hat die Sitzungen mindestens zwei Wochen

vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

einzuberufen und in den Sitzungen den Vorsitz zu

führen. Ein Tagesordnungspunkt muß "Allfälliges"

lauten.

(4)Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim

men. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit

des Vorsitzenden, mindestens eines der im Abs. 1

lit. a genannten Mitglieder sowie - unter Anrech

nung des Vorsitzenden - mindestens der Hälfte

der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der

Vorsitzende stimmt mit.

(5)Dem Verwaltungsrat obliegt:

1.die Beschlußfassung über die Satzung;

2.die Erlassung sonstiger Verordnungen;

3.die Festsetzung der Art der Kundmachung von

Verordnungen; dabei ist sicherzustellen, daß

diese den Mitgliedern der LKUF zur Kenntnis

gelangen;

4.die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

und allfällige Nachtragsvoranschläge;

5.die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und

des Jahresberichtes;

6.der Abschluß von Gesamt- und Einzelverträgen

(§32);

7.die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich wie

derkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge

und hinsichtlich freiwilliger Leistungen;

8.die Wahrnehmung folgender Dienstgeberauf

gaben gegenüber den Bediensteten der LKUF:

Begründung und Beendigung von Dienstverhält

nissen, Änderung von Dienstverträgen;

9.die Verwaltung des Vermögens der LKUF außer

den laufenden Bürogeschäften;

10.die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach die

sem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich dem

Aufsichtsrat oder dem Direktor bzw. anderen Be

hörden oder Stellen zugewiesen sind.

(6)Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Auf

gaben dem Direktor zur Besorgung namens des Ver

waltungsrates übertragen, soweit dies im Interesse

der Aufgabenstellung der LKUF sowie der Zweck

mäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten er

scheint. Aufgaben gemäß Abs. 5 Z. 1 bis 5 und 8

dürfen nicht übertragen werden.

§ 36 Direktor

(1) Der Direktor der LKUF wird vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl aus dem Kreis der Mitglieder der LKUF bestellt. Für den Fall, daß ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht zustande kommt, können Wahl-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 21. Stück, Nr. 48

Seite 131

vorschlage von der Gesamtheit der jeweils einer Fraktion der Zentralausschüsse zuzurechnenden Mitglieder gemäß § 34 Abs. 1 lit. b und c erstattet werden, über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge der Größe der Fraktionen abzustimmen. Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahl bedarf der schriftlichen Annahme durch den Gewählten.

(2)Der Aufsichtsrat hat für den Fall der Verhin

derung des Direktors zwei Mitglieder des Verwal

tungsrates zum Ersten und Zweiten Direktorstellver

treter zu bestellen. § 34 Abs. 4 ist sinngemäß anzu

wenden.

(3)Dem Direktor obliegt:

1.die Ausfertigung und Durchführung der Be

schlüsse des Verwaltungsrates und des Aufsichts

rates;

2.die Kundmachung der Verordnungen nach Maß

gabe von § 35 Abs. 5Z. 3;

3.die Mitteilung (Intimierung) der Bescheide des

Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates;

4.die Herausgabe sonstiger Verlautbarungen der

LKUF;

5.die erforderliche Vorbereitung von Beschlüssen

des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates;

6.die Gewährung der Leistungen der Kranken- und

Unfallfürsorge und sonstige Verfügungen hin

sichtlich Leistungen außer den Fällen des § 35

Abs. 5 Z. 7;

7.die Stellung des Verlangens nach Auskunftser

teilung gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz;

8.die Leitung der Bürogeschäfte;

9.die Verfügungen über den laufenden Verwal

tungsaufwand;

10.die Wahrnehmung aller im § 35 Abs. 5 Z. 8 nicht

genannten Dienstgeberaufgaben.

(4)In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis

zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrates nicht zu

lassen, hat der Direktor Aufgaben des Verwaltungs

rates an dessen Stelle wahrzunehmen. Er hat

darüber dem Verwaltungsrat unverzüglich zu be

richten.

§ 37

Gemeinsame Bestimmungen über die Organe

(1)Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des

Aufsichtsrates sowie der Direktor werden für die

Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer

für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufs

schulen bestellt bzw. entsendet. Bis zu der nach

jeder allgemeinen Personalvertretungswahl für Lan

deslehrer vorzunehmenden Neubestellung(Neuent-

sendung) bleiben die bisherigen Personen im Amt;

sie haben auch die konstituierende Sitzung der neu

bestellten (entsendeten) Organe vorzubereiten. Die

Wiederbestellung (Wiederentsendung) ist zulässig.

(2)Die Beendigung der Mitgliedschaft zur LKUF

sowie ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstver

hältnis haben das Ausscheiden aus der Funktion als

Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates zur Folge.

(3)Die Mitglieder des Verwaltungsrates - aus

genommen der Direktor - und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch

auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemes

sene Entschädigung.

(4)Die i Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufent

haltskosten. Die Höhe des Ersatzes ist vom Auf

sichtsrat festzulegen, wobei auch Pauschalierungen

vorgenommen werden können.

(5)Für die Entlohnung des Direktors gilt folgendes:

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 34 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 35 Abs. 1 lit. a haben an den Beratungen des betreffenden Organes teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Jedes solche Mitglied kann die Wirksamkeit von Beschlüssen, die es für satzungs- oder gesetzwidrig hält, durch seinen Einspruch aussetzen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die gemäß § 46 der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung kann den Beschluß binnen vier Wochen wegen Satzungs- oder Gesetzwidrigkeit aufheben. Die Aufhebung ist zu begründen. Trifft die Landesregierung binnen vier Wochen nach dem Einspruch keine Entscheidung, so wird der Beschluß des Organes wieder wirksam.

§ 38 Büro

(1)Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors

besorgt das Büro die Bürogeschäfte für die Organe

der LKUF. Die LKUF hat für die ausreichende per

sonelle Besetzung des Büros einschließlich allfälliger

Hilfsdienste zu sorgen.

(2)Der Verwaltungsrat hat eine Dienstbetriebs

ordnung für das Büro zu erlassen. In dieser ist ins

besondere auch zu regeln, wieweit Bedienstete der

LKUF selbständig im Namen des Direktors handeln

können.

§ 39 Verfahren

(1) Auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem

Aufsichtsrat findet, soweit

Seite 132

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 21. Stück,

Nr. 48

nicht im folgenden anderes bestimmt wird, das Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGB1. Nr. 54/1958, Anwendung.

(2)Ausfertigungen, die mittels elektronischer Da tenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedür

fen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubi

gung.

(3)Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf An

trag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen

zu erlassen:

2.hinsichtlich sonstiger Leistungen, wenn das Mit

glied bzw. der Anspruchswerber binnen sechs

Monaten ab Erbringung bzw. Einstellung der Lei

stung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.

(4)Gegen Bescheide des Verwaltungsrates ist Be

rufung an den Aufsichtsrat zulässig. Gegen Be

scheide des Direktors ist Berufung an den Verwal

tungsrat zulässig; gegen die Berufungsentscheidung

ist keine weitere Berufung zulässig.

(5)In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwach

sende Barauslagen sind von der LKUF zu tragen.

Wenn jedoch eine Partei beantragt, daß ein be

stimmter Arzt gutachtlich gehört werde, kann die

LKUF die Anhörung davon abhängig machen, daß

die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von

einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder

Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei

zum Ersatz aufzuerlegen.

Absdinitt VII

Gebarung und Vermögensverwaltung

§ 40 Voranschlag und Rechnungsabschluß

(1)Die LKUF hat für jedes Kalenderjahr einen

Voranschlag zu erstellen.

(2)Die LKUF hat über jedes Kalenderjahr einen

Rechnungsabschluß zu verfassen, der jedenfalls aus

einer Erfolgsrechnung und aus einer Schlußbilanz

zum Ende des Jahres bestehen muß. Der Rechnungs

abschluß ist vor seiner Behandlung im Aufsichtsrat

von einem beeideten Buchsachverständigen zu über

prüfen. Die LKUF hat femer über jedes Kalender

jahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen

Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muß.

(3)Der Voranschlag, die Erfolgsrechnung und die

statistischen Nachweisungen sind für die Kranken

fürsorge und die Unfallfürsorge getrennt zu erstel

len. In der Satzung sind Fristen und Termine zu be

stimmen, die die zeitgerechte Beschlußfassung und

Genehmigung des Voranschlages sowie die Vor

lage des Rechnungsabschlusses und des Jahresbe

richtes an die Landesregierung bis 30. Juni des

Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, er

möglichen.

(4)Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein

genehmigter Voranschlag vor, so hat die LKUF

a)die Einnahmen in der bisherigen Höhe (mit den

bisherigen Sätzen) weiter zu erheben,

b)die anfallenden Ausgaben für Leistungen der

Kranken- und Unfallfürsorge weiter zu tätigen

und

c)sonstige Ausgaben nur im unbedingt erforder

lichen Ausmaß zu tätigen.

(5)Ergibt sich während eines Kalenderjahres die

Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Vor

anschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die

Grundlagen des Voranschlages geändert, so hat die

LKUF einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.

§ 41 Anweisungsrecht; Darlehen

(1)Das Anweisungsrecht steht dem Direktor zu.

(2)Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines

außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs auf

genommen werden, wenn die Verzinsung und Til

gung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der

LKUF in Einklang steht und die ordnungsgemäße

Erfüllung der der LKUF obliegenden Aufgaben so

wie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht

gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungs

plan aufzustellen.

(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für die

Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung

sinngemäß.

§ 42 Vermögensverwaltung

(1)Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der

allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten,

Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Für

sorge für die Landeslehrer für allgemeinbildende

Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu er

richten und zu führen.

(2)Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die

LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel

zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.

(3)Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweck

gebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig,

soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefähr

det wird.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 21. Stück,

Nr. 48

Seite 133

§ 43 Bedeckung des Aufwandes

(1)Ein wechselseitiger Ausgleich des Gebarungs

erfolges von Krankenfürsorge und Unfallfürsorge

ist nicht zulässig.

(2)Die Organe der LKUF sind verpflichtet, einen

den Erfordernissen und Aufgaben der LKUF ent

sprechenden Gebarungserfolg, und zwar unter Bedachtnahme auf die der LKUF dafür zur Verfügung

stehenden Mittel, anzustreben.

(3)Soweit durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 2

ein Gebarungsabgang nicht vermieden werden kann,

sind zu seiner Bedeckung aus Überschüssen vergan

gener Jahre gebildete Vermögenswerte heranzuzie

hen, soweit diese nicht nach der Zweckbestimmung

der LKUF schon gebunden sind.

(4)Ein Gebarungsabgang, der auch durch Auf

sichtsmaßnahmen der Landesregierung nicht ver

mieden werden konnte, wird vom Land Oberöster

reich getragen.

Abschnitt VIII

Aufsicht des Landes

§ 44 Allgemeines

(1)Die LKUF samt ihren Anstalten, Betrieben und

sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Landes Oberösterreich. Die Aufsicht ist von der Lan desregierung auszuüben.

(2)Die Landesregierung^ hat die LKUF dahin zu

überwachen, daß diese die Gesetze und Verordnun

gen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbe

reich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich ob

liegenden Aufgaben erfüllt.

(3)Die Landesregierung kann ihre Aufsicht auf

Fragen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

erstrecken; sie soll sich in diesem Falle auf wich

tige Fragen beschränken und in das Eigenleben und

die Selbstverantwortung der LKUF nicht unnötig

eingreifen.

(4)Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichts

mittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.

(5)Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht

niemandem ein Rechtsanspruch zu. In den Fällen des § 46 steht nur der LKUF ein Rechtsanspruch zu.

§ 45 Information

(1)Die Landesregierung ist berechtigt, sich über

jede Angelegenheit der LKUF zu unterrichten. Die LKUF hat der Landesregierung auf deren Verlangen

alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wert

papiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen

und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes erfor

derlichen Mitteilungen zu machen.

(2)Die Landesregierung ist berechtigt, durch ihre

Organe Prüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.

§ 46 Genehmigung von Akten

(1) Jede Verordnung der LKUF, jeder Jahresvor-

anschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sind vor ihrem Inkrafttreten der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Jeder Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2)Jed0 Veränderung im Bestand von Liegenschaf

ten, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder

Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und

Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme

von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Lan

desregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein

Betrag zugrundeliegt, der 2 v. H. der Gesamteinnah

men der LKUF im vorangehenden Kalenderjahr

übersteigt.

(3)Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Lan

desregierung nicht binnen vier Wochen ausdrück

lich die Genehmigung versagt.

§ 47 Aufhebung von Bescheiden

Die Landesregierung kann, soweit nicht ein Einspruch gemäß § 37 Abs. 7 erhoben wurde, Bescheide der Organe der LKUF, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufheben.

§ 48 Ersatzvornahme

(1) Erfüllt die LKUF eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von Mißständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der LKUF selbst treffen.

1 (2) Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist der LKUF eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.

(3)Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvor

nahme erwachsende, über den allgemeinen Verwal

tungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der

LKUF zu ersetzen.

(4)Die Landesregierung kann verlangen, daß der

Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer be

stimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen

wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie

die Sitzungen selbst anberaumen und durch eines

ihrer Organe den Vorsitz führen.

§ 49 Auflösung von Organen; Amtsenthebung

(1)Die Landesregierung kann den Direktor seines

Amtes entheben oder den Verwaltungsrat oder den

Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen

begründeten Vorhalten der Landesregierung die

Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt

oder wen^i die Landesregierung wiederholt mit Maß

nahmen der Ersatzvornahme einschreiten mußte. Die

Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat

oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei

aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlußunfähig ist.

(2)Die Landesregierung hat im Falle einer Amts

enthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Ge-

Seite 134

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 21. Stück,

Nr. 48

Der Zweite Präsident des Landtages:

Habringer

Schäfte des betroffenen Organes bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Organes einen Regierungskommissär einzusetzen.

(3)Die Landesregierung hat im Falle der Auf

lösung des Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates

zur Beratung des Regierungskommissärs in allen

wichtigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Zen

tralausschüsse der Personalvertretung der Lehrer

für allgemeinbildende Pflichtschulen und der Lehrer

für Berufsschulen einen ehrenamtlichen Beirat zu

bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner

fraktionsmäßigen Zusammensetzung dem aufgelös

ten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entspre

chen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungs

bescheides bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat

oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.

(4)Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat

sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Ange

legenheiten zu beschränken.

(5)Die mit der Tätigkeit des Regierungskommis

särs verbundenen Kosten hat die LKUF zu tragen.

(a) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organes zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates hat der Regierungskommissär einzuberufen.

§ 50 Verfahren

(1)Die in Handhabung des Aufsichtsrechtes er

gehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu tref

fen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung

sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwal

tungsverfahrensgesetzes - AVG 1950 anzuwenden.

(2)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die LKUF Parteistellung. Im Verfahren nach § 47 haben

auch diejenigen Personen Parteistellung, die als Par

teien an dem von den Organen der LKUF durchge

führten Verfahren beteiligt waren.

Abschnitt IX

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 51 Rechtsnachfolge

(i) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die LKUF im Wege der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der durch Beschluß des o. ö. Landtages vom 3. Jänner 1923 errichteten Lehrer-Krankenfürsorge für Oberösterreich (LKF).

(ä) Die Organe der LKF führen als provisorische Organe der LKUF die Geschäfte der LKUF solange, bis die in diesem Gesetz vorgesehenen Organe bestellt sind, höchstens aber bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Der Direktor der LKF hat die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates und des Verwaltungs-

rates vorzubereiten und rechtzeitig einzuberufen. Vom Beginn der Sitzung bis zur Übernahme des Vorsitzes durch die gewählten Vorsitzenden leitet das an Jahren älteste Mitglied die Sitzung.

§ 52 Übergangsbestimmungen für die Krankenfürsorge

(1)Die Anspruchsberechtigung in der Krankenfür

sorge richtet sich ab dem 1. Jänner 1978 ausschließ

lich nach diesem Gesetz. Von der LKF erbrachte

Leistungen sind auf die Leistungen nach diesem

Gesetz anzurechnen.

(2)Neufestsetzungen von Leistungsansprüchen,

die gegen die LKF bestanden und die übergeleitet

wurden, sind aus Anlaß der Überleitung nur vor

zunehmen, wenn sie eine Besserstellung des Lei

stungsempfängers bewirken. Sie sind bis spätestens

31. Dezember 1978 vorzunehmen und wirken auf

den 1. Jänner 1978 zurück. Einer Neufestsetzung

wiederkehrender Leistungen ist die dienst- und be

soldungsrechtliche Stellung des Lehrers im Zeit

punkt der zuletzt vorgenommenen Festsetzung -

jedoch mit den ziffernmäßigen Ansätzen, die zum

1. Jänner 1978 gelten - zugrundezulegen.

§ 53 Übergangsbestimmungen für die Unfallfürsorge

Unbeschadet des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit 1. Jänner 1978 ist die LKUF leistungszuständig auch für diejenigen Leistungen, die aus Dienstunfällen oder Berufskrankheiten gebühren, die vor dem 1. Jänner 1978 eingetreten sind. Diese Leistungszuständigkeit der LKUF wird jedoch erst mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter von allen Leistungspflichten gegenüber den von diesem Gesetz erfaßten Personen durch Bundesgesetz befreit wird. In diesen Fällen sind die Leistungsansprüche neu festzusetzen.

§ 54 Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Bestimmun

gen des Abs. 2 mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2)Bereits vom Ablauf des Tages der Kund machung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich an