# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung

54.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 17. Oktober 1977

über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über

das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer

Zeitung

ARTIKEL I

Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der Anlage das Gesetz vom 29. Mai 1957, LGB1. Nr. 39, über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.

ARTIKEL II

(1)Bei der Wiederverlautbarung wurde das Ge

setz vom 8. Juli 1977, LGB1. Nr. 45, mit dem das Gesetz üben das Landesgesetzblatt und die Amt

liche Linzer Zeitung geändert wird, berücksichtigt.

(2)Der durch die Novelle LGB1. Nr. 45/1977 ein

gefügte § 11 a wurde als § 12 bezeichnet.

(3)§ 12 des Stammgesetzes wurde als § 13 be

zeichnet. Sein Abs. 1 wurde als inzwischen gegen

standslos geworden nicht in den Text des wiedervenlautbarten Gesetzes aufgenommen, wodurch auch

die Absatzbezeichnung des bisherigen Abs. 2 ent

fiel.

(4)Das Gesetz über das Landesgesetzblatt und

die Amtliche Linzer Zeitung ist in seiner ursprüng

lichen Fassung mit Ablauf des 11. Juli 1957 in Kraft

getreten, die Novelle LGB1. Nr. 45/1977 mit Ablauf

des 26. September 1977.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 17. Oktober 1977

über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über

das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer

Zeitung

ARTIKEL I

Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971,

LGB1. Nr. 34, wird in der An-

ARTIKEL III

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Kurztitel "O. ö.

Verlautbarungsgesetz 1977" zu zitieren.

O. ö. Verlautbarungsgesetz 1977

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. Landesgesetzblatt

§ 1

Die Landesregierung hat das "Landesgesetzblatt für Oberösterreich"

herauszugeben.

§ 2 (I) Im Landesgesetzblatt sind zu vexlautbaren:

a)die Gesetzesbeschlüsise des Landtages;

b)die Kundmachungen des Landeshauptmannes

über die Aufhebung verfassungswidriger Lan

desgesetze durch den Verfassungsgerichtshof

bzw. über den Ausspruch des Verfassungsge

richtshofes, daß ein Landesgesetz verfassungs

widrig war (Art. 140 Abs. 5 B-VG.);

c)die Rechtsverordnungen der Landesregierung,

soweit nicht eine Verlautbarung gemäß § 7

Abs. 1 in Betracht kommt;

d)die Kundmachungen der Landesregierung über

die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen

durch den Verfassungsgerichtshof bzw. über den

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß

eine Verordnung gesetzwidrig war (Art. 139

Abs. 5 B-VG.); ferner solche Kundmachungen

anderer Behörden dann, wenn im Erkenntnis des

Verfassungsgerichtshofes die Verlautbarung im

Landesgesetzblatt angeordnet wurde;

e)die wiederverlautbarten Rechtsvorischriften im

Sinne des Art. 26 des Landes-Verfassungsgeset-

zes 1971;

f)die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund

oder mit anderen Ländern im Sinne des Art. 15 a

B-VG., die der Genehmigung des Landtages ge

mäß § 2 Abs. 2 des Landesverfassungsgesetzes

über die Vereinbarungen des Landes Oberöster

reich mit anderen Ländern und mit dem Bund,

LGB1. Nr. 42/1977, bedürfen, sowie alle den Be

stand solcher Vereinbarungen betreffenden

Rechtsakte;

g)die Kundmachungen über Feststellungen des

Verfassungsgerichtsbofes, ob eine Vereinbarung

im Sinne des Art. 15 a B-VG. vorliegt und ob

die aus einer solchen Vereinbarung folgenden

Verpflichtungen, soweit es sich nicht um ver

mögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt

worden sind (Art. 138 a B-VG.), sofern es sich

um eine Vereinbarung handelt, die der Geneh

migung des Landtages bedarf.

(2) Ferner können im Landesgesetzblatt verlaut-bart werden:

a)die Rechtsverordnungen des Landeshauptman

nes in den Angelegenheiten der mittelbaren

Bundesverwaltung;

b)sonstige generelle Rechtsakte, deren Kundma

chung mit rechtsverbindlicher Wirkung durch

den Landeshauptmann oder die Landesregierung

erfolgt;

c)Vereinbarungen im Sinne des Art. 15 a B-VG.,

die nicht gemäß Abs. 1 lit. f zu verlautbaren

sind, sowie den Bestand solcher Vereinbarun

gen betreffende Rechtsakte;

d)Kundmachungen über Feststellungen des Ver

fassungsgerichtshofes gemäß Art. 138 a B-VG.

betreffend Vereinbarungen im Sinne der lit. c.

§ 3

Die im Landesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden. Insbesondere können sie unter Anführung der Daten des Landesgesetzblattes auch in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbart werden.

§ 4

(1)Druckfehler im Landesgesetzblatt, ferner Ver

stöße, die in bezug auf die innere Einrichtung die

ses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautba

rungen und Stücke, Seitenangabe, Angabe des Aus

gabe- und Versendungstages u. dgl.) unterlaufen

sind, sind vom Landeshauptmann zu berichtigen und

im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2)Wurde in einem Gesetzesbeschluß des Land

tages auf ein noch nicht kundgemachtes anderes

Gesetz verwiesen, so hat der Landeshauptmann im

Zuge der Kundmachung im Landesgesetzblatt die

Zitierung zu ergänzen.

§ 5

Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke des Landesgesetzblattes sind in augenfälliger Weise als "Nachdruck" zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen, doch ist durch Fußnoten auf die Berichtigung zu verweisen.

II. Amtliche Linzer Zeitung

§ 6 Die Landesregierung hat als Amts- und Informa-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 23.

Stück, Nr. 54

Seite 139

tionsblatt für Oberösterxeich die "Amtliche Linzer Zeitung" herauszugeben.

§ 7

(1)In der Amtlichen Linzer Zeitung können ver-

lautbart werden:

a)alle in Rechtsvorschriften vorgesehenen öffent

lichen Kundmachungen mit der in den bezüg

lichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wir

kung;

b)Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes

und der Landesregierung, deren Verlautbarung

im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten

räumlichen oder zeitlichen Wirkungsbereiches

oder wegen des beschränkten Kreises von Norm

adressaten nicht zweckmäßig ist; ferner Rechts

verordnungen anderer Behörden;

c)Verwaltungswerordnungen, Dienstanweisungen

und Instruktionen des Landeshauptmannes, der

Landesregierung und anderer Behörden;

d)Vereinbarungen im Sinne des Art. 15 a B-VG.,

die nicht gemäß § 2 Abs. 1 lit. f zu verlautbaren

sind, sowie den Bestand solcher Vereinbarungen

betneffende Rechtsakte, sofern eine der in lit. b

genannten Voraussetzungen sinngemäß vorliegt;

e)Kundmachungen über Feststellungen des Ver

fassungsgerichtshofes gemäß Art. 138 a B-VG.

betreffend Vereinbarungen im Sinne der lit. d.

(2)Ferner steht die Amtliche Linzen Zeitung für

sonstige Mitteilungen zur Verfügung, an deren Ver

lautbarung ein öffentliches Interesse besteht.

§ 8

(1)Für die Berichtigung von Druckfehlern in Ver

lautbarungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. b, d und e gilt

die Bestimmung des § 4 sinngemäß. Die Berichti

gung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzu

machen.

(2)In anderen als den im Abs. 1 genannten Fäl

len sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise zu

berichtigen.

III. Gemeinsame Bestimmungen

§ 9

Alle im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn sie nichts anderes bestimmen, für das gesamte Landesgebiet.

§ 10

(1) Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetz-blatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung rechtsverbindliche Wirkung zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kund-

machung; als solcher gilt der Tag, an dem das Stück des Landesgesetzblattes oder der Amtlichen Linzer Zeitung, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die

Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück

des Landesgesetzblattes und der Amtlichen Linzer

Zeitung anzugeben.

(3)Die einzelnen Verlautbarungen, die Seiten und

die Stücke des Landesgesetzblattes sowie die Seiten

und die Folgen der Amtlichen Linzer Zeitung sind

jahrweise fortlaufend zu numerieren.

§ 11

(1)Der Bezug des Landesgesetzblattes und der

Amtlichen Linzer Zeitung ist nach Möglichkeit zu

erleichtern; der Preis ist nach Maßgabe der Geste

hungskosten festzusetzen.

(2)Bei welchen Amtsstellen das Landesgesetzblatt

und die Amtliche Linzer Zeitung während der Amts

stunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht

aufzuliegen haben, hat die Landesregierung durch

Verordnung zu bestimmen.

§ 12

(1)Wenn Rechtsverordnungen der Landesregie

rung und sonstige generelle Rechtsakte der Landes

regierung Pläne oder andere Teile enthalten, die im

Hinblick auf ihren Umfang oder ihre technische Ge

staltung im Falle ihren Verlautbarung im Landes

gesetzblatt bzw. in der Amtlichen Linzer Zeitung

einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand

verursachen würden, können diese Rechtsakte oder

einzelne Teile dieser Rechtsakte in anderer zweck

entsprechender Weise, insbesondere durch Auflage

zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden

bei geeigneten Dienststellen der Landes- oder Ge

meindeverwaltung, verlautbart werden, sofern dem

nicht im Hinblick auf den Adressatenkreis der Ver

ordnung (des Rechtsaktes) Interessen der Rechts

sicherheit entgegenstehen.

(2)Die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarungs

form ist,

a)sofern sie nur auf Teile eines Rechtsaktes an

gewendet werden soll, unter genauer Bezeich

nung der von ihr betroffenen Teile in der Ver

ordnung (im Rechtsakt) selbst festzulegen;

b)sofern sie auf einen Rechtsakt zur Gänze an

gewendet werden soll, in einer gesonderten

Verordnung der Landesregierung festzulegen.

Die Verordnung (der Rechtsakt) im Sinne der lit. a bzw. b hat ferner die Dauer dieser Verlautbarung festzulegen, die sich jedenfalls auf die Dauer der Wirksamkeit der zu verlautbarenden Vorschriften zu erstrecken hat.

(3)Die Abs. 1 und 2 gelten für Rechtsverordnun

gen und sonstige generelle Rechtsakte des Landes

hauptmannes in den Angelegenheiten der mittel

baren Bundesveirwaltung sinngemäß mit der Maß-

Seite 140

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 23.

Stück, Nr. 54

gäbe, daß eine gesonderte Verordnung nach Abs. 2 lit. b vom Landeshauptmann zu erlassen ist.

§ 13 In anderen Gesetzen getroffene Bestimmungen

über die Verlautbarung von Rechtsvorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Unberührt bleiben ferner alle auf dem Gebiete der Bundesverwaltung für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.