# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von

# Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

# (O.ö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977)

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 1 Errichtung von Betriebsräten

(1)In jedem der O. ö. Landarbeitsordnung unter

liegenden Betrieb (§ 5 des Gesetzes), in dem dauernd

mindestens fünf in der Betriebs (Gruppen-, Betriebs-

haupt)versammlung stimmberechtigte Dienstnehmer

(§ 123 Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt werden, ist

ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser

Zahl haben die gemäß § 127 Abs. 3 Z. 1 vom passi

ven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen

Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer

Betracht zu bleiben.

(2)Ausgenommen von den Bestimmungen des

Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe (§ 114 Abs. 3 des

Gesetzes), sofern sie weniger als fünf ständige

Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen

Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigen.

(3)Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen

des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu

wählen, doch können die Gruppeiwersammlungen in

getrennten Abstimmungen gemäß § 123 Abs. 2 des Gesetzes die Errichtung eines gemeinsamem Betriebs

rates beschließen.

(4)Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 3 erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder er füllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wäh

len.

§ 2 Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

(1) In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben

mit

5 bis 9 Diernstnehmern 10 bis 19 Dienstnehmern 20 bis 50

Dienstnehmern 51 bis 100 Dienstnehmern

1Mitglied,

2Mitglieder,

3Mitglieder,

4Mitglieder.

In Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 100 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere 400 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um 1 Mitglied. Bruchteile von 100 bzw. 400 werden für voll gerechnet.

(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dierustnehmer der betreffenden Gruppe.

(s) Für jedes Betriebsratsmitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied (§ 30) zu wählen.

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§ 3

(1)Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates be

stimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs-

(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstan

des, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teil

versammlung im Betrieb beschäftigten Dienstneh-

mer.

(2)Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer des

Betriebes (Dienstnehmergruppe) bis zur Wahl und

während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist

auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluß.

§ 4 Wahlgrundsätze

(1)Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf

Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen

Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes be

stimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahl

rechtes zu wählen.

(2)Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch per

sönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5

durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfol

gen.

(3)Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so

sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

§ 5 Recht auf briefliche Stimmabgabe

Wahlberechtigte, die wegen; Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 22 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 25) berechtigt.

§ 6 Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Be-triebs(Gruppen)versamrnlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungem am Tag der letzten Teilversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind und bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausschließen würde, nicht vorhanden ist.

§ 7

Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter oder Angestellte) erforderlich.

§ 8 Passives Wahlrecht

(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betrie-

bes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und die Voraussetzungen) für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.

(2)Bei den getrennten Wahlen sind auch Angehö

rige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.

(3)Nicht wählbar sind:

1. a) der Ehegatte des Betriebsinhabers;

b)die Kinder und Enkel des Betriebsinhabers

und deren Ehegatten sowie die Kinder und

Enkel des Ehegatten des Betriebsinhabersj

c)die Eltern und Großeltern des Betriebsinha

bers sowie die Eltern und Großeltern des Ehe

gatten des Betriebsinhabers;

d)die Geschwister des Betriebsinhabers und de

ren Ehegatten sowie die Geschwister des Ehe

gatten des Betriebsinhabers;

e)Personen, die zum Betriebsinhaber im Ver

hältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl

oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vor

mund stehen;

2.in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten

von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung

der juristischen Person berufenen Organs sowie

Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Ver

tretungsorgans im ersten Grad verwandt oder

verschwägert sind.

(4)Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu

wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und An

gestellte einer zuständigen freiwilligen! Berufsverei

nigung der Diemstnehmer wählbar, sofern sie mit

Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betrie

bes oder des Unternehmens die Voraussetzungen

nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel der

Mitglieder des Betriebsrates müssen Dienstnehmer

des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder An

gestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsver

einigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur ei

nem Betriebsrat angehören.

(5)In neuerrichteteni Betrieben und in Saisonbe

trieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch

nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen be

schäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe,

die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten

arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des

Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

(e) Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Wahlvorstand

(1)Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl

des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen

Wahlvorstand zu bestellen. Werden für Gruppen

von Dienstnehmern getrennte Betriebsräte gewählt,

so hat jede Grupperwersammlung einen Wahlvor

stand zu bestellen.

(2)Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht § 36

zur Anwendung kommt„ aus drei Mitgliedern und

drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberech

tigte Dienstnehmer (§§6 und 7) sein. In Betrieben,

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in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigem freiwilligen Berufsvereinigung oder der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden..

§ 10

(1)In neuerrichteten Betrieben hat die Betriebs-

(Gruppen)versammlung binnen vier Wochen nach

dem Tag der Aufnahme des Betriebes den Wahlvor

stand für die erstmalige Wahl eines Betriebsrates zu

wählen.

(2)In Betrieben, in denen) ein Betriebsrat besteht,

soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen

vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ge

wählt werden. Die Wahl des Wahlvorstandes ist

aber so rechtzeitig vorzunehmen, daß der neuge

wählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlan

fechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tä

tigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine

Konstituierung vornehmen kann.

(3)Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt

oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig

beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu

wählen.

§ 11

(1)Der Zeitpunkt der Betriebs (Gruppen) Versamm

lung zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einbe

rufer (§ 119 des Gesetzes) spätestens zwei Wochen

vor dem Stattfinden der Versammlung durch An

schlag und erforderlichenfalls zusätzlich auf sonst

geeignete Weise im Betrieb bekanntzumachen. Die

Bekanntmachung hat derart zu erfolgen, daß die

Dienstnehmer des Betriebes (der Dienstnehmergrup-

pe) ehestens von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen

können. In größeren Betrieben ist der Anschlag,

wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert,

an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich ge

trennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder

Arbeitsstätte erfolgen. Der Einberufer hat unver

züglich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Be

triebsversammlung unter ausdrücklichem Hinweis

auf die Tagesordnung schriftlich in Kenntnis zu set

zen.

(2)Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes

sind dem Einberufer spätestens drei Tage vor der

Betriebs (Gruppen) Versammlung schriftlich zu über

geben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung in

Teilversammlungen durchgeführt, so richtet sich die

Frist nach der ersten Teilversammlung.

(3)Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge des

Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer ist

die Wahl durch Handerheben der wahlberechtigten

Dienstndhmer in der Betriebs(Gruppen)versammlung durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt.

(4) Die ersten drei Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidaten sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 der Reihe nach die Ersatzmitglieder.

§ 12

(1)Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahl

vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu

wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an

Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes

den Vorsitz zu führen.

(2)Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das

Ergebnis der Wahl (§11 Abs. 4) und den voraussicht

lichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich dem Be

triebsinhaber schriftlich mitzuteilen.

(3)Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit

Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist

die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) erforderlich.

(4)Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso

wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl

des Betriebsrates angefochten werden.

§ 13

(1)Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung

die Wahl des Betriebsrates unverzüglich vorzuberei

ten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

(2)Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorberei

tungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzu

nehmen.

(3)Kommt der Wahl vorstand den im Abs. 1 ge

nannten Verpflichtungen nicht oder nur unzurei

chend nach, so kann er von der Betriebs (Gruppen) -

Versammlung enthoben werden. In diesem Fall ist

von dieser Versammlung gleichzeitig ein neuer

Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat nach Prüfung

der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu

entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvor

bereitungen von neuem beginnt.

§ 14 Verzeichnis der Dienstnehmer

(1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs (Gruppen)-Versammlungen zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer tunlichst binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2, jedenfalls aber so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, daß der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 nachkommen kann. Dieses Verzeichnis hat den Fa-

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milien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft, den Tag des Eintrittes in den Betrieb sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Dienst-nehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdierastes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.

(2)Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung, der

Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im

Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für

die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen

Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen

bzw. Dienstverträge (Dienstscheine) zu gewähren

und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 15 Wählerliste

(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses {§ 14) die

Wahlberechtigten festzustellen, indem er

1.jene ausscheidet„ die am Tag, der Betriebs (Grup

pen) Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes

noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6

und 7) ausgeschlossen sind;

2.jene einfügt, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht

nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.

1(2), Auf Grund der Feststellung nach Abs. 1 hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) durch eine Woche zur Einsicht für alle wahlberechtigten Dienstnehmer aufzulegen. Ort und Zeit der Auflegung sind in der Wahlkundmachung bekanntzugeben.

(3)Binnen einer Woche ab dem Anschlag der

Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte

Dienstnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstan

des gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlbe

rechtigter oder gegen die Nachtaufnahme vermeint

lich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet

eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksich

tigen.

(4)Sind die Einwendungen begründet, so hat der

Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Of

fensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wäh

lerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag

berichtigt werden.

§ 16 Wahltermin

(1)Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl

so festzusetzen, daß die Stimmabgabe spätestens

drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (An

schlag, der Wahlkundmachung, § 19) abgeschlossen

ist.

(2)Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu ent-

scheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll, und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.

§ 17 Wahlort

Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.

§ 18 Wahlkommission

(1)Der Wahlvorstand kann beschließen, daß die

Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig statt

zufinden hat.

(2)Für jeden Wahlort, an dem, er die Wahlhand

lung nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine

Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitglie

dern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte

Dienstnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglie

der der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand als

ihr Vorsitzender zu bezeichnen.

(3)Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hin

sichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhän

genden Wahlhandlungen, die gleichen Aufgaben und

Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (§§ 25 und 26

Abs. 1).

§ 19 Wahlkundmachung

(1)Binnen einer Woche nach seiner Bestellung

hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer

Wahlkundmachung auszuschreiben.

(2)Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

1.den Tag (die Tage) der Wahl und die für die

Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden;

2.den Ort (die Orte) der Stimmabgabe;

3.die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder;

4.den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen)

die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verord

nung eingesehen werden können;

5.die Hinweise bezüglich der Erhebung von Ein

sprüchen gegen die Wählerliste binnen einer Wo

che nach dem Anschlag der Wahlkundmachung

beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes und die

Nichtberücksichtigung verspätet eingebrachter

Einwendungen;

6.die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 20) späte

stens eine Woche vor dem (ersten) Wahltag

schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstan

des einzureichen, widrigenfalls sie nicht berück

sichtigt werden könnten; ferner die Bestimmung,

daß jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von

höchstens doppelt so vielen Bewerbern zu ent

halten hat, als Betriebsratsmitglieder (ausschließ

lich Ersatzmitglieder) zu wählen sind; endlich die

Bestimmung, daß Wahlvorschläge von minde

stens doppelt so vielen wahlberechtigten Dienst-

nehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließ-

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lieh Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben, werden müssen, wobei auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden) Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;

7.die Angabe, wo und wann die zugelassenen

Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberech

tigten aufliegen werden;

8.die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für zuge

lassene Wahlvorschläge abgegeben werden kön

nen;

9.auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen

hat (§24);

10.die Bestimmung, daß die Stimmzettel für alle

wahlwerbenden Gruppen das gleiche vom Wahl

vorstand festgelegte Ausmaß betragen sollen;

11.die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die wegen

Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz

dienstes oder Krankheit am Wahltag an der Lei

stung der Dienste oder infolge Ausübung ihres

Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person

betreffenden Gründen an der persönlichen Stimm

abgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ab

lauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahl

tag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die

Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können

und daß sie, sofern diese ausgestellt wird, den

Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermit

telten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen

ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zwei

ten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand

im Postweg einsenden können (§§ 22 und 25);

12.allenfalls die Festsetzung einer anderen als in

Z. 10 genanntem Frist zur Antragstellung für be

stimmte Personengruppen (§ 22 Abs. 6);

13.den Hinweis, daß der Wahlberechtigte auch nach

Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen

Stimmabgabe berechtigt bleibt, wenn er die ihm

ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (der

Wahlkommission) übergibt.

(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des § 11 Abs. 1 anzuschlagen.

§ 20 Wahlvorschläge

(1)Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen

beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge späte

stens eine Woche vor dem (ersten/) Wahltag schrift

lich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzu

reichen, der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2)Der Wahlvorschlag muß

der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;

2.ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen

Wahlwerbern, als Betriebsratsmitglieder (aus

schließlich Ersatzmitglieder)' zu wählen sind, ent

halten, und zwar in der beantragten Reihenfolge

und unter Angabe des Familien- und Vornamens

sowie des Geburtsdatums;

3.einen der Unterzeichneten als Vertreter des

Wahlvorschlages anführen, andernfalls der Erst

unterzeichnete als Vertreter gilt.

(3)Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als

Vorschlag einer bestimmten Organisation oder

wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.

(4)Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvor

schlägen ist unzulässig.

§ 21

(1)Der Wahlvorstand hat die innerhalb der Ein-

reichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prü

fen und vorhandene Bedenken umgehend dem Ver

treter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses Ver

fahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn

eine in einem Wahlvorschlag genannte Person auf

Grund eines Einspruches gegen die Aufnahme in

den Wahlvorschlag von diesem gestrichen wird. Zur

Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens

48 Stünden zu setzen. Änderungen im Wahlvor

schlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahl

vorstand spätestens bis zum Ablauf des fünften

Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom Ver

treter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Änderungen

im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung

müssen von sämtlichen Dienstnehmern, die den sei

nerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, un

terschrieben sein. Im übrigen können Dienstnehmer,

die einen Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach

dessen Überreichung ihre Unterschriften nicht mehr

zurückziehen,

(2)Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die ver

spätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,

die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften

tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber

enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren gemäß

Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(3)Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind

vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen Wahlvor

schlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener

Personen zu streichen, die ungeachtet des nach

Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens, so

unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Iden

tität Zweifel bestehen.

(4)Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder rei

chen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht aus,

den Betriebsrat vollständig zu besetzen (§ 124 Abs. 1

des Gesetzes), so ist das Wahlverfahreni vom Wahl

vorstand mittels einer neuen Wahlkundmachung

unverzüglich von neuem einzuleiten. Wird im neuen

Wahlverfahren wiederum kein oder nur ein unvoll

ständiger Wahlvorschlag eingebracht, so ist ein

drittes Wahlverfahren frühestens nach Ablauf von

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drei und spätestens vor Ablauf von sechs Monaten einzuleiten.

(5) Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen oder anzuschlagen (§11 Abs. 1).

§ 22 Wahlkarte

(1)über die Berechtigung zur brieflichen Stimm

abgabe (§ 5) hat der Wahlvorstand auf Antrag des

Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden

Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Um

stände bekannt geworden sind (§ 14), von sich aus

eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende

Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung

einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf des

sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vor

sitzenden des Wahlvorstandes einzulangen. Der

Wahlvorstand hat über die eingelangten Anträge

spätestens am fünften Tag vor dem (ersten) Wahltag

zu entscheiden.

(2)Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zu

gelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen

über die Feststellung der zur brieflichen Stimmab

gabe Berechtigten einen Beobachter zu entsenden.

Der Wahlvorstand hat den Vertretern der Wahlvor

schläge spätestens einen Tag vor Abhaltung dieser

Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben bekannt

zugeben.

(3)Der Wahlvorstand hat ein Verzeichnis der zur

brieflichem Stimmabgabe zugelassenen Wahlberech

tigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat den Fa

milien- und Vornamen, die Anschrift am Aufent

haltsort und den Grund der Verhinderung an der

persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen

Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.

(4)Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte aus

gestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert zu

kennzeichnen.

(5)Spätestens am vierten Tag vor dem (ersten)

Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen

Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen

Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu

übermitteln. Der Wahlkarte ist ein leerer Stimm

zettel, ein wie für die übrigen Wähler aufliegender

leerer Umschlag (Wahlkuvert § 24 Abs. 3) sowie ein

bereits freigemachter (frankierter) und mit der

Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter

Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.

(e) Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß für eine größere Anzahl von Dienstnehmern bei Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 festgelegten Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung für diese Dienstnehmer die Fristen entsprechend verkürzen.

§ 23 Wahlzeugen

(I) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zu-

gelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Wahlzeugen haben sich spätestens bei Beginn der Wahlhandlung im Wahllokal einzufinden und dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Vollmacht vorzuweisen, die ihnen in ihrer Funktion als Wahlzeugen von der Wählergruppe ausgestellt wurde und die die Unterschrift des Vertreters des Wahlvorschlages der betreffendem Wählergruppe zu tragen hat.

(2) Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten Dienstnehmern auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich namhaft gemacht werden.

§ 24 Stimmabgabe

(1)Der Wahlvorstand (die Wahlkommission) hat

vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die

Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine,

im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vor

handen sind. Die Wahlzelle ist derart, herzustellen,

daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen

anderen im Wahllokal anwesenden Personen den

Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben

kann. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahl

zelle § 57 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961,

LGB1. Nr. 26.

(2)Die Wahl wird, soweit § 25 nicht anderes be

stimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels

am, Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat eine

Stimme. Gebrechliche Personen können sich bei der

Abgabe der Stimme von einer Person ihres Ver

trauens begleiten und diese für sie abstimmen

lassen.

(s) Der Wähler hat dem Wahlvorstand (der Wahl-kommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein leerer Stimmzettel auszufolgen sind. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen; das gleiche gilt für die vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel. In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel oder einen anderen, den Bestimmungen der Wahlkundmachung (§19 Abs. 2 Z. 10) entsprechenden Stimmzettel in den Umschlag zu legen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in das Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (der Wahlkommission) übergibt.

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Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Wahlkartenwähler" einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.

(4)Im Zweifel hat der Wähler seine Identität in

geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen)

nachzuweisen.

(5)Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für

einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben.

Er kann den Wahlvorschlag entweder durch die

Aufschrift (§ 20 Abs. 3) oder durch Angabe eines

oder mehrerer Wahlwerber des Wahlvorschlages

bezeichnen.

(e) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er unterschrieben ist oder wenn er andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthält. Der Stimmzettel ist außerdem ungültig, wenn er auf einen Wahlwerber lautet, der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel die wahlwerbende Gruppe festgestellt werden kann, für die die Stimme abgegeben wurde. Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.

§ 25 Briefliche Stimmabgabe

(1)Wahlberechtigte, denen gemäß § 22 eine Wahl

karte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel

an den Wahlvorstand im, Poctweg einsenden. Der

Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlvorstand

übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei

Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Per

son des Wählers' schließen lassen. Das Wahlkuvert

ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausge

stellten. Wahlkarte in den vom Wahlvorstand über

mittelten Briefumschlag zu legen und im Postweg

an den Wahlvorstand einzusenden.

(2)Die Übermittlung des verschlossenen Briefum

schlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er spä

testens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe

festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.

(3)Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvor

standes hat auf den einlangenden Briefumschlägen

Datum und Uhrzeit des Einlangens, zu vermerken.

Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis

zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.

(4)Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung

(§ 24 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung

des Wahlergebnisses (§ 26 Abs. 2), hat der Wahlvor

stand die ihm übermittelten Briefumschläge zu

öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahl

karte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache

in dem Verzeichnis gemäß § 22 Abs. 3 zu vermer

ken. Anschließend hat der Wahlvorstand jedes

Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in

die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist

im Abstimmungsverzeichnis (§ 24 Abs. 3) mit dem

Hinweis "Wahlkartenwähler" einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den. Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt,; sind ungeöffnet mit dem Vermerk "ohne Wahlkarte eingelangt" zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls ungeöffnet vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.

§ 26 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1)Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung

festgesetzten Zeit (§ 19 Abs. 2 Z. 1) hat der Wahl-

vorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.

(2)Unmittelbar nach Beendigung der Stimmab

gabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne

befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend

die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen

und das übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl

der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler

zu überprüfen. Stimmen die beiden Zahleni nicht

überein, so ist der mutmaßliche Grund hiefür in der

Niederschrift (§ 31) festzuhalten, Danach hat der

Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen„ die Gül

tigkeit der Stimmzettel (§ 24 Abs. 5 und 6) zu prü

fen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden

Zahlen zu versehen und festzustellen:

1.die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und

ungültigen Stimmen;

2.die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

3.die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen

und

4.die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen

den abgegebenen gültigen Stimmen.

(3)Wurde die Wahlhandlung, von einer Wahlkom

mission geleitet, so hat diese unmittelbar nach Be

endigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu ver

siegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich

dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergeb

nisses zu übergeben.

(4)Wird die Wahl an mehreren Tagen durchge

führt, sind die Wahlakten und die Wahlurne vom

Wahlvorstand (von der Wahlkommission) jeweils

bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Ver

schluß zu legen und sicher zu verwahren.

§ 27

(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimal-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59

stellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

(2) Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen, daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen! zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle„ so entscheidet das Los.

§ 28

(1)Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahl

werbern werden die auf den Wahlvorschlag entfal

lenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer

Nennung zugeteilt.

(2)Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren

Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,

so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes

binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vor

schlagsliste er sich entscheidet; auf den anderen

Listen wird er nach Abgabe seiner Erklärung ge

strichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung,

so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3)Erscheint ein Wahlwerber, der gleichzeitig auf

einen Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates

einer anderen Dienstnehmergruppe des Betriebes

gewählt wurde, als gewählt, so hat er über Auffor

derung, des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu

erklären, für welche Dienstnehmergruppe er sich

entscheidet. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung,

so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(4)Erscheint ein Wahlwerber, der Mitglied des

Betriebsrates einer anderen Dienstnehmergruppe

des Betriebes ist, auf einen Wahlvorschlag als ge

wählt, so hat er über Aufforderung "des Wahlvor

standes binnen drei Tagen zu erklären, ob er das

Mandat annimmt. Nimmt er das Mandat an, so er

lischt seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat der an

deren Dienstnehmergruppe.

§ 29

(1)Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag einge

bracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit ein

facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu

wählen.,

(2)Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat

der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer

neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem

einzuleiten.

§ 30

Ersatzmitglieder Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mit-

gliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

§ 31 Wahlakten

über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Wahlvorstand (die Wahlkommission) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten [Niederschrift über die Betriebs (Grup-pen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß § 11, Wahlkundmachung, Wählerliste, Wahlvorschläge, Verzeichnis der Wahlkartenwähler, Abstimmungs-verzeichnis, Stimmzettel, Wahlkarten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift] sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten dem Obmann des gewählten Betriebsrates zu übergeben, der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer aufzubewahren hat.

§ 32

(1)Unmittelbar nach der Feststellung des Wahl

ergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten

von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Ge

wählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl

ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2)Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das

nach § 30 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.

§ 33 Kundmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, der Kammer der Arbeiter und Angestelltem in der Land-und Forstwirtschaft für Oberösterreich und den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.

§ 34 Anfechtung

(1)Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahl

werbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monats

frist vom Tag der Kundmachung des Wahlergebnis

ses an gerechnet„ die Wahl bei der nach dem Stand

ort des Betriebes zuständigen Einigungskommission

anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des

Wahlve'rfahrens oder leitende Grundsätze des

Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das

Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2)Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberech-

tigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,

binnen Monatsfrist, vom Tag der Kundmachung bzw.

der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet,

die Wahl bei der nach dem Standort des Betriebes

zuständigen Einigungskommission anzufechten,

wenn die Wahl

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,

Nr. 59

Seite 155

§ 36 Vereinfachtes Wahlverfahren

(1)In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen

höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen

sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahl

grundsätze (§ 4) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6

durchzuführen.

(2)Der Wahlvorstand besieht aus einem wahlbe

rechtigten Dienstnehmer. Ein weiterer wahlberech

tigter Dienstnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen.

(4)Der Einbringung von Wahlvorschlägen (§ 20)

bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge einge

bracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§20

und 21 sinngemäß anzuwenden.

(5)Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Abs. 4),

so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhal

ten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die

Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zwei

ter Wahlgang durchzuführen. In diesem können

Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge

abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die

meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt

jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stim

men erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das Los. Im übrigen gelten die §§22 bis 25, § 26

Abs. 1 und 2 und § 30 sinngemäß.

(e) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden wählbaren Dienstnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen" Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 und § 26 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.

§ 38 Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

(1)Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen,

bis zu 1000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern; die

Zahl der Mitglieder erhöht sich in Unternehmen mit

mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere 500

Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5000

Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer um

jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 bzw. 1000

werden für voll gerechnet.

(2)Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebs

rates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der

Wahlkundmachung in den Betrieben des Unterneh

mens beschäftigten Dienstnehmer. Im übrigem ist § 3

sinngemäß anzuwenden.

§ 39 Wahlgrundsätze

(1)Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind

von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unter

nehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte ge

heim undj sofern im Abs. 4 nicht anderes bestimmt

ist, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

zu wählen.

(2)Jedem wahlberechtigten Betriebsratsmitglied

kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei

der letztän Betriebsratswahl in dem betreffenden

Betrieb (Dienstnehmergruppe) wahlberechtigten

Seite 156

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,

Nr. 59

(s) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postweg, zu erfolgen.

(i) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

§ 40 Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten

Betriebsräte.

i§ 41 Wahlvorstand

(i) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand zu bestellen. (2} Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern. Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, hat jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Obmann des nach der Zahl der Mitglieder stärksten Betriebsrates, bei gleicher Mitgliederzahl dem Obmann des Betriebsrates, der die meisten Dienstnehmer repräsentiert, anzuzeigen; dieser Betriebsratsobmann hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(3)Bestehen in den Betrieben des Unternehmens

insgesamt nur zwei in verschiedenen Betrieben be

stellte Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des

Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl

der Dienstnehmer größeren Betriebes zu entsenden.

Weisen beide Betriebe die gleiche Zahl von Dienst-

nehmern auf, so entscheidet das Los.

(4)Bestehen im Unternehmen mehr als drei Be

triebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder des

Wahlvorstandes mit Zustimmung aller in den Be

trieben bestellten Betriebsräte bis auf drei herabge

setzt werden.

i§ 42

(1)In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebs

rat besteht, ist der Wahlvorstand spätestens fünf

Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zen

tralbetriebsrates zu bestellen. Wird die Nichtigkeit

der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tä

tigkeitsdauer des Zemtralbetriebsrates vorzeitig be

endet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu be

stellen.

(2)In Unternehmen, in denen noch kein Zentral

betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen

einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im

Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert

sind, zu bestellen.

§ 43

Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes

den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. § 12 Abs. 4 und § 13 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 44 Vorbereitung der Wahl

(1) Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer bekanntzugeben.

(•) Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten

als Wählerliste.

§ 45

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 42) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Obmännern aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, wobei zwischen dieser Mitteilung und dem Wahltag mindestens zwei Wochen liegen müssen. Der Obmann jedes Betriebsrates hat dem Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben.

§ 46 Wahlvorschläge

(1)Gruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich dem Vorsitzenden des Wahlvor

standes zu überreichen, der den Empfang unter An

gabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2)Die Wahlvorschläge müssen von mindestens

drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unter

schrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat an

gehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer

oder aller Betriebe des Unternehmens können einen

gemeinsamen Wahlvorschlag überreichen. Der Erst

unterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als dessen

Vertreter.

(3)Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahl

werber enthalten, als Mitglieder in dem Zentralbe

triebsrat zu wählen sind.

(4)Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf

eine angemessene Vertretung der Gruppen der Ar

beiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe

im Zemtralbetriebsrat Bedacht genommen werden.

(5)Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als

Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahl

werbenden Gruppe bezeichnet werden. Die Verbin

dung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzuläs

sig.

(6)Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet

§ 21 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahl

vorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge un

verzüglich den Obmännern aller im Unternehmen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26.

Stück, Nr. 59

Seite 157

errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen, Die Betriebsratsobmänner haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.

§ 47 Stimmgewichtung

(1)Zur Ermittlung der den einzelnen Wahlberech

tigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvor

stand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl

wahlberechtigten Dienstnehmer jedes Betriebes

(Dienstnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen

gewählten Betriebsratsmitgliedern zu teilen. Jedes

Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen wie die

Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der

Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer enthalten

ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksich

tigen.

(2)Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zu

stehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimm

zetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in

Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines

gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze

Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein

wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die

anderen wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder

können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abge

ben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl

enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen

können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.

(3)Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind vom

Wahlvorstand auf den von den Obmännern der Be

triebsräte übermittelten Listen (§ 44) zu vermerken.

i§ 48 Durchführung der Wahl

(1)Für die Stimmabgabe gilt § 24 mit der Maß

gabe, daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten

die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von

Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Je

der Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert

abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichge

wichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Ab

gabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu

unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert meh

rere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimm

zettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines

Stimmzettels zu.

(2)Die Stimmabgabe kann auch im Postweg erfol

gen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind § 22 Abs. 1:

Abs. 3 erster Halbsatz, Abs. 4 bis 6 und § 25, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungs

gründe, sinngemäß anzuwenden.

(s) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26 bis 28 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.

(4) Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die §§ 18, 23, 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden; die Zuständigkeit der Einigungskommission zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl sowie über die Nichtigkeit der Wahl richtet sich nach dem Sitz des Betriebes„ dessen Betriebsratsobmann den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen hat (§ 41 Abs. 2).

3.ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 49 Beistellung von Sacherfordernissen

Dem Wahlvorstand (§§ 9 und 41) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen-. Zu den Sacherfor-dernisseni zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlakten sowie die Portokosten.

§ 50 Fristenberechnung

(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht miteingerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(ä) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem, Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang, der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3)Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch

Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Kar

freitag nicht behindert.

(4)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.

(5)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist

nicht eingerechnet.

4.ABSCHNITT

§ 51 Wirksamkeitsbeginn

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, Gleichzeitig tritt die landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung, LGB1. Nr. 41/1950, außer Kraft.

Muster für Einberufung der Betriebs (Gruppen) Versammlung zur Wahl

des Wahlvorstandes

Kundmachung

Der Arbeiter-*(Angestellten-*)Betriebsrat des Betriebes

beruft für , den, umUhr,

Ort

eine

Betriebsversammlung * Gruppenversammlung *

mit folgender Tagesordnung ein:

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59

Seite 159

Anlage B

(zu§ 12derVdg.)

Muster für die Verständigung des Betriebsinhabers von der Bestellung, des Wahlvorstandes und vom

Wahltag

An die Betriebsleitung!

Verständigung

Es wird mitgeteilt, daß in der am ;

Gruppenversammlung der Arbeiter'-Angestellten* abgehaltenen

Betriebsversammlung der Dienstnehmer*

nachstehende Personen in den Wahlvorstand für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb

gewählt wurden:

(Ort)

.., am

(Datum)

(Unterschrift)

Nichtzutreffendes streichen

Seite 160

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59

Anlage C

(zu § 15 der Vdg.)

Muster für Wählerliste

Wählerliste

Arbeiter-*

für die Wahl des Angestellten-* Betriebsrates im Betrieb

gemeinsamen*

Fortl. ZahlFamilien- und VornameGeburtsdatumBeschäftigt im Betrieb seitAnmerkung

Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

(Ort)

, am

(Datum)

(Unterschrift)

Nichtzutreffendes streichen

Landesgesetzblatt für Oberösterreicfa, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59

Seite 161

Anlage D

(zu § 19 der Vdg.)

Muster einer Wahlkundmachung

Kundmachung

Arbeiter-*

über die Wahl des Angestellten-* Betriebsrates im Betrieb

gemeinsamen*

Anschrift:

Arbeiter-*

Angestellten-* Betriebsrat sind

gemeinsamen*

Mitglieder zu wählen.

Seite 162Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977,

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59Seite 163

Anlage E

(zu § 20 der Vdg.)

Muster für den Wahlvorschlag

Wahlvorschlag

der Wählergruppe (Listenbezeichnung)

Arbeiter-*

für die Wahl des Angestellten-* Betriebsrates am gemeinsamen*

im Betrieb ...

Für die Wahl des Betriebsrates werden nachstehende Wahlwerber

vorgeschlagen:

1

2

3

4

5

6.

7

8

9

10

11

12

13

14

Vertreter des Wahlvorschlages: Unterschriften:

, am

(Ort)(Datum)

Nichtzutreffendes streichen

Seite 164Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977,

•HF • -Y

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück,

Nr. 59

Seite 165

Anlage G

(zu § 22 der Vdg.)

Muster für die Wahlkarte

Wahlkarte

Herr (Frau)

wohnhaft in

geb. am

ist zur brieflichen Stimmabgabe bei der am

im Betrieb

Arbeiter*

stattfindenden Angestellten* Betriebsratswahl gemeinsamen*

berechtigt.

Fortlaufende Zahl der Wählerliste

Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

, am

(Ort)(Datum)

(Unterschrift)

Nichtzutreffendes streichen

Seite 166

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück,

Nr. 59

Anlage H

(zu § 22 der Vdg.)

Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler

Verzeichnis

der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten bei der Wahl des

Arbeiter-*

Angestellten)-* Betriebsrates am im Betrieb

gemeinsamen*

Fortl. ZahlFamilien- und VornameFortl. Zahl d. Wählerliste

Anschrift am AufenthaltsortGrund f. d. Verhinderung a. d.

persönl. StimmabgabeAnmerkung

Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

(Ort)

...., am

(Datum)

(Unterschritt)

Nichtzutreffendes streichen

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59Seite 167

Anlage I

(zu § 23 der Vdg.)

Muster für die Vollmacht eines Wahlzeugen

Vollmacht

Gemäß § 23 der O. ö. Landwirtschaftlichem Betriebsratswahlordnung

1977 wird Herr/Frau

geb. am

wohnhaft

als

Wahlzeuge

der Wählergruppe:

anläßlich der Betriebsratswahl am in das Wahl

lokal entsendet.

Der Wahlzeuge ist informiert, daß er nur Beobachter ist und daß ihm kein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung zusteht.

, am

(Ort)(Datum)(Unterschrift des Vertreters des

Wahlvorschlages)

Seite 168

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,

Nr. 59

Anlage J

(zu § 24 der Vdg.)

Muster für das Abstimmungsverzeichnis

Abstimmungsverzeichnis

Arbeiter-*

für die Wahl des Angestellten-* Betriebsrates am gemeinsamen*

im Betrieb

Fortl. ZahlFamilien- und Vorname des WählersFortl. Zahl der

WählerlisteAnmerkung

Der Vorsitzende des Wahl Vorstandes:

(Ort) Nichtzutreffendes streichen

, am, ....

(Datum)

(Unterschrift)

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59Seite 169

Anlage K

(zu § 31 der Vdg.)

Muster für die Niederschrift des Wahl Vorstandes (der Wahlkommission)

Niederschrift

Arbeiter-*

über die Vorgänge bei der Wahl des Angestellten-*

Betriebsrates

gemeinsamen*

im Betrieb

am19

Wahllokal

Beginn der Wahlhandlung

Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):

Seite 170

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59

Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):

Nachstehende Personen wurden zur Stimmabgabe nicht zugelassen:

1Fortl. Zahl der WählerlisteBegründung:

2

3

4

5

6

Besondere Vorfälle und getroffene Verfügungen

Nachdem die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war, alle bis dahin erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten und die gültig eingesendeten, Wahlkuverts der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten in die Wahlurne gelegt wurden, wurde die Wahlhandlung umUhr

für geschlossen erklärt.

Im Wahllokal verblieben nur die Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission) und die Wahlzeugen.

Die Wahlurne wurde versiegelt. *

Nach Entleerung der Wahlurne und Zählung der abgegebenen Wahlkuverts wurde die Übereinstimmung der Anzahl derselben mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festgestellt. * Oder:

wurde festgestellt, daß die Anzahl derselben um

größer *

kleiner*^ Zahl der im Abstimmungsverzeichnis, eingetra

genen Wähler. Dieser Unterschied dürfte darauf zurückzuführen sein,

daß

Es wurden somit insgesamt Wahlkuverts abgegeben.

Sodann wurden die Wahlkuverts geöffnet, anschließend die Stimmzettel

entfaltet.

Mit Beschluß des Wahlvorstandes wurden folgende Stimmzettel als

ungültig erklärt:

Fortl. Zahl 1, weil

Fortl. Zahl 2, weil

* Nichtzutreffendes streichen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,

Nr. 59Seite 171

Gesamtsumme der abgegebenen (ungültigen und gültigen) Stimmern:

Gesamtsumme der ungültigen Stimmen:

Gesamtsumme der gültigen Stimmen:

Von den gültigen Stimmzetteln lauten:

1. Auf den Wahlvorschlag,

Stimmen

2. Auf den Wahlvorschlag

Stimmen

3. Auf den Wahlvorschlag

Stimmen

Auf Grund der beiliegenden Berechnung erscheinen nachstehende

Wahlwerber gewählt:

Wahlvorschlag N. N.

N. N.

N. N.

Wahlvorschlag N. N.

N. N.

WahlvorschlagN. N.

Oder:

Da die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag

entfällt, erscheinen die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages gewählt.

Oder:

Da nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde und dieser die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen - nicht* - erreicht hat, erscheinen die Wahlwerber des Wahlvorschlages - nicht* - gewählt.

Der Niederschrift sind angeschlossen:

Der Wahl vorstand:

(Ort)

(Datum)

Nichtzutreffendes streichen

(Unterschriften)

Seite 172

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 59

Anlage L

(zu § 33 der Vdg.)

Muster für die Kundmachung des Wahlergebnisses

Kundmachung des Wahlergebnisses

Arbeiter-*

der Wahl des Angestellten-* Betriebsrates gemeinsamen*

im Betrieb:

Tag der Wahl:

Wahlberechtigt waren:

abgegebene Stimmen:

davon ungültig:

von den gültigen Stimmen entfielen:

Auf den Wahl Vorschlag: (Bezeichnung anführen!)

1

2

3

4

Stimmen:

Stimmen:

Stimmen:

Stimmen:

Auf Grund dieses Wahlergebnisses sind nachstehende Wahlwerber gewählt (auch Ersatzmitglieder anführen) :

Familien- und Vornamegeboren amAdresseBeruf

Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:

(Ort)

am

(Datum)

(Unterschrift)

Nichtzutreffendes streichen

1.Kundmachung durch Anschlag im Betrieb

2.In einfacher Ausführung zu senden an:

a.Dienstgeber

b.Zuständige Einigungskommission

c.Kammer der Arbeiter und Angestellten in der

Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich,

4010 Linz, Postfach 178

d.Zuständige freiwillige Berufsvereinigungen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,

Nr. 59Seite 173

Anlage M

(zu § 36 der Vdg.)

Muster für vereinfachte Wahlkundmachung

Kundmachung

Arbeiter-*

über die Wahl des Angestellten-* Betriebsrates im Betrieb

gemeinsamen*

Anschrift:

Arbeiter-*

1.In den Angestellten-* Betriebsrat sind Mitglieder zu wählen.

gemeinsamen*

2.Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der O.

ö. Landwirtschaftlichen Betriebsrats

wahlordnung 1977 (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 24.

Oktober 1977, LGB1. Nr. 59)

im zur Einsicht aller im Betrieb beschäftigten

Dienstnehmer auf.

3.Einwendungen gegen die Wählerliste können von jedem im Betrieb

beschäftigten wahlberechtigten

Dienstnehmer bis zum um Uhr beim unterzeichneten

Vor

sitzenden des Wahlvorstandes eingebracht werden; verspätet

eingebrachte Einwendungen bleiben

unberücksichtigt.

4.Wahlvorschläge müssen nicht, können aber eingebracht werden.

5.Werdern Wahlvorschläge eingebracht, so sind diese schriftlich

bis zum

beim unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen,

über die Wahlvorschläge wird in der Reihenfolge des Einlangens

abgestimmt. Es gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

6.Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so gilt dieser mit der

Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen als gewählt.

7.Die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge werden beginnend mit

im zur Einsicht der Wahlberechtigten! aufgelegt.

8.Werden keine Wahlvorschläge eingebracht, so wird für jedes zu

wählende Betriebsratsmitglied und

für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchgeführt. Als

gewählt gilt jeweils der Wahl-

werberr der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

9.Die Stimmabgabe findet am

im

pünktlich umUhr statt.

Tag der Kundmachung:

Der Wahlvorstand:

, am

(Ort)(Datum)(Unterschrift)

Nichtzutreffendes streichen

Seite 174Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977,

26. Stück, Nr. 59

Anlage N (zu § 27 der Vdg.)

Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses

Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb (Dienstnehmergruppe) Beschäftigten; beträgt 48. Es sind somit drei Mitglieder des Betriebsrates zu wählen. Von den 40 gültig abgegebenen Stimmen entfallen, auf den Wahlvorschlag A 20, auf den Wahlvorschlag B 12 und auf den, Wahlvorschlag C 8.

Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter das Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.,

Es ergibt sich also folgendes Bild:

ABC

20128

V*= 1064

Vs= 642

V"= 532

Nun muß die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte der so angeschriebenen Zahlen. Dies ist hier die Zahl 10 (20, 12, 10).

Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

Es entfallen also:

auf den Wahlvorschlag A: 20 : 10 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 12 : 10 = 1 Mandat,

auf den Wahlvorschlag C: 8 : 10 = 0, also kein Mandat.

Beispiel II: Gesamtzahl der gültigem Stimmen 40. Zahl der Mandate 3. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnem Wahlvorschläge wie folgt:

ABC

JQ ^2 igWahlzahl ist bei drei zu vergebenden

Mandaten die drittgrößte der so ani/2-5 6 9geschriebenen Zahlen. Dies ist hier die Zahl 10 (18, 12, 10).

Da die drittgrößte Zahl die Stimmenzahl des Wahlvorschlages mit den geringsten Stimmen ist (die Hälfte des dritten Wahlvorschlages ist bereits kleiner), ergibt sich, daß jeder Wahlvorschlag ein Mandat erhält.

Beispiel III: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate

5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie

folgt:

ABC

1065226

Vs =532613

Vs =35178

V* =26136

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der so

angeschriebenen Zahlen. Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 52, 35,

26).

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die

Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist,

würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26 = 4 Mandate, auf den

Wahlvorschlag, B: 52 : 26= 2 Mandate, auf den Wahlvorschlag C: 26

:26 = 1 Mandat.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,

Nr. 59Seite 175

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung

eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in allen

drei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf

Dezimalstellen zu errechnen.

ABC

1065226 = 26.00

Vt = 26.50 V2 = 26.00

Sohin ergibt sich, daß die Wahlzahl als fünftgrößte der

angeschriebenen Teilzahlem (106, 53, 52, 35, 26.50) 26.50 ist.

Es entfallen somit

auf den Wahlvorschlag A: 106 : 26.50 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 52 : 26.50 = 1 Mandat,

auf den Wahlvorschlag C: 26 : 26.50 = 0, also kein Mandat.

Beispiel IV: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate

ABC

1065325

l/ss =532612

Vs =35178

V" =26136

Seite 176Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977,