# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

# (O.ö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977)

1. HAUPTSTÜCK

Organisation s rechtliche Bestimmungen

1. ABSCHNITT Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 1 Einberufung

(1)Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Be-

triebshaupt)versammlung ist, sofern Abs. 4 nicht an

deres bestimmt, durch Anschlag an der Ankün

digungstafel des Betriebsrates vorzunehmen. Der

Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Dienst

nehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) ehe

stens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können.

In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es

die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an meh

reren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten

Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeits

stätte erfolgen.

(2)Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in

ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen.

Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel,

so kann der Einberufer den Anschlag auch an einer

oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen

nach Abs. 1 entsprechen, vornehmen.

(3)Eine Einberufung der Betriebs (Gruppen-, Be-

triebshaupt)versammlung gemäß Abs. 1 hat min

destens drei Tage vor deren Stattfinden zu erfol

gen. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die

Tagesordnung und, sofern in derBetriebs(Gmppen-,

Betriebshaupt)versammlung Beschlüsse zu fassen

sind, die Beschlußerfordernisse (§ 5 Abs. 3) zu ent

halten. Soll in der Betriebs(Gruppen-, Betriebs

haupt) Versammlung die Wahl des Wahlvorstandes

vorgenommen werden, so muß die Einberufung

mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben

werden. Die Geschäftsordnung (§ 8) kann für die

Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere

Einberufungsfrist festsetzen.

(4)Die Einberufung kann auch durch Rundschrei

ben oder, in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in

denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu

wählen sind, durch mündliche Verlautbarung vor

genommen werden. Der Einberufer hat, sofern die

Einberufung nur durch Rundschreiben oder münd-

liche Verlautbarung erfolgt, für die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Dienstnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8) festlegen.

§ 2 Berechtigung zur Einberufung

(1)Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist minde

stens einmal in jedem Kalendeihalbjahr vom Be

triebsrat, die Betriebshauptversammlung mindestens

einmal in jedem Kalenderjahr vom Betriebsausschuß

einzuberufen.

(2)Nehmen, sofern kein Beriebsrat besteht oder

der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist,

der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder min

destens so viele Dienstnehmer des Betriebes (Dienst-

nehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieden zu wäh

len sind, die Berechtigung zun Einberufung der Be-

triebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen

der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs-

(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens

zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vier

ter Satz und Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Wird die Einberufung von mehreren Personen vor

genommen, so haben alle die Einberufung zu unter

fertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von

Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, an

derenfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.

(3)Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd

mindestens 20 Dienstnehmer (§ 110 Abs. 1 des Ge

setzes) beschäftigt sind und in denen kein Betriebs

rat besteht öden dieser vorübergehend funktionsun

fähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereini-

gung oder, die Kammer der Arbeiter und Angestell

ten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberöster

reich die Betriebs(Gruppen)versammlung einzube

rufen, so hat sie zunächst eine allen Dienstnehmem

des Betriebes zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1

bzw. 4) an die im Abs. 2 genannten Berechtigten zu

richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wo

chen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Be

rechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung

der Betriebs (Gruppen) Versammlung vorgenommen,

so kann die zuständige freiwillige Berufsvereini

gung oder die Kammer der Arbeiter und Angestell

ten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberöster

reich die Einberufung vornehmen.

§ 3

Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörägkeit der am Tag der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer vor Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)Versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt.

§ 4

Einberufung einer außerordentlichen Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)Versammlung

Verlangen auf Abhaltung einer außerordentlichen

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Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammmng, die von den Berechtigten gemäß § 117 Abs. 2 des Gesetzes an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt) -Versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

§ 5

Durchführung der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt J Versammlung

(1)Den Vorsitz in der Betriebs (Gmppen-,Betriebs-

haupt)versammlung führt, sofern Abs. 2 nicht an

deres bestimmt, der Obmann des Betriebsrates (Be-

triebsausschusses) oder im Falle seiner Verhinde

rung der Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat nur

aus einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Ver

hinderung das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vor

sitzende hat für die ordnungsgemäße Durchführung

der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Sorge zu tragen. Er hat bei Beginn der Betriebs-

(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in der Be

schlüsse gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit

festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimm

berechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist mit ei

ner Beschlußfassung eine halbe Stunde zuzuwarten.

Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-,

Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit

von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten

Dienstnehmer beschlußfähig, sofern nicht ein Be

schluß in den Angelegenheiten des § 114 Abs. 5 und

des § 116 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8 des Gesetzes zu

fassen ist.

(2)Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Be-

triebshaupt)versammlung, die gemäß § 2 Abs. 2

und 3 einberufen wird, führt der Einberufer, Dieser

kann die Vorsitzführung einem Teilnehmer aus dem

Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer als Stell

vertreter übertragen. Ist eine zuständige freiwillige

Berufsvereinicrung oder die Kammer der Arbeiter

und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft

für Oberösterreich der Einberufer, so ist die Be-

triebs(Gruppen)versammlung nur beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten

Dienstnehmer anwesend ist. Stimmberechtigt ist je

der betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer oh

ne Unterschied der Staatsangehörigkeit, der das 18.

Lebensjahr vollendet hat, am Tag der Betriebsver

sammlung im Betrieb beschäftigt ist und bei dem

ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahl

recht zu den gesetzcrebenden Körperschaften aus

schließen würde, nicht vorhanden ist.

(3)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die

Enthebung des Betriebsrates (§ 116 Abs. 1 Z. 4 des

Gesetzes) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 116

Abs. 2 des Gesetzes) bedürfen der Mehrheit von

zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse

über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates

im Sinne des § 114 Abs. 5 des Gesetzes bedürfen

der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl

des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.

(4)Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-,

Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im folgen

den nicht anderes vorgesehen ist, durch Hander-

hetoen zu erfolgen. Der Vorsitzende hat immer die

Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die

Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über

Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu

erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein

Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine sol

che Abstimmung verlangt. Der Vorsitzende kann,

sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in ande

ren Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimm

zettels vornehmen lassen.

(5)Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis

festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden

stimmberechtigten Dienstnehmer, der nicht dem Be

triebsrat angehört, der Ermittlung des Abstim

mungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der

Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmun

gen über die Heranziehung weiterer stimmberech

tigter Dienstnehmer zur Stimmzählung festgelegt

werden.

(e) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.

(7) über die Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)-Versammlung hat der vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) gewählte Schriftführer oder, falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzenden zu bestellender Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuß, Wahlvorstand) zu verwahren.

(s) Binnen einer Woche nach der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der Vorsitzende die Niederschrift zur Einsicht für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer Bekanntmachung, die den Dienstnehmern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen ist, hinzuweisen. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte Dienstnehmer beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.

§ 6 Teilversammlungen

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 des Gesetzes kann der Betriebsrat (Betriebsausschuß) die Abhaltung einer Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluß hat den Kreis der Dienstnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluß hat

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ferner geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, daß jeder stimmberechtigte Dienstnehmer nur einmal sein Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungeni kann auch für künftige Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Betriebsrates (Betriebsausschusses) (§§ 18 und 23) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluß oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.

(2)Zutritt zu einer Teilversammlung haben un

beschadet des § 9 Abs. 2 und 3 nur jene Dienst

nehmer, für die nach dem Beschluß des Betriebs

rates (Betriebsausschusses) oder nach der Geschäfts

ordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist. Die

Betriebsratsmitgliederi können an jeder Teilver

sammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie

jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben, die

für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die

Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung anzu

rechnen, der sie angehören.

(3)Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt

der Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsaus

schusses) oder ein von ihm bestimmtes Betriebsrats

mitglied. § 5 Abs. 1 dritter bis letzter Satz sowie die

Abs. 7 und 8 gelten, sinngemäß. Die Prüfung, ob

die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche

Mehrheit der Stimmen in der Betriebs(Gruppen-,

Betriebshaupt)versammlung gegeben ist, hat der

Betriebsrat (Betriebsausschuß) erst nach Durchfüh

rung aller Teilversammlungen und auf Grund aller

Teilergebnisse vorzunehmen.

(4)Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der

Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, so

ist der Tag der letzten Teilversammlung maßge

bend; endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem

Tag der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)ver-

sammlung, so ist der Tag der ersten Teilversamm

lung maßgebend. Für die Stimmberechtigung eines

Dienstnehmers ist seine Beschäftigung am Tag der

für ihn vorgesehenen Teilversammlung maßgebend.

§ 7 Tagesordnung

(1)Anträge auf Ergänzung der vom Einberufer mit

der Einberufung der Betriebsversammlung bekannt

gegebenen Tagesordnung können von jedem stimm

berechtigten Dienstnehmer gestellt werden. Bis zu

Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)ver-

sammlung ist ein solcher Antrag beim Einberufer,

während der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt) Ver

sammlung beim Vorsitzenden einzubringen.

(2)Wird die Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)-

versammlung in Teilversammlungen abgehalten, so

kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung

nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung ge

stellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tages

ordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich

betreffen, der durch die Teilversammlung repräsen

tiert ist und die keine Beschlußfassung erfordern,

kann in jeder Teilversammlung gestellt werden.

§ 8

Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) Versammlung

Die BetriebsfGruppen-, Betriebshaupt)versamm-lung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.

§ 9

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen

Interessenvertretungen

(1) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versamm-lungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.

(ä) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sind berechtigt, zu allen Betriebs(Gruppen-, Betriebs-haupt)versammlungen (Teilversammlungen) Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.

(3) Der Einberufer hat ferner den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betrieibs(Gruppen-, Betriebshauptjversammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird der Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.

2. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 10 Konstituierung des Betriebsrates

(1)Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neu

gewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder

zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Betriebs

rates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Diese

Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß der

neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf

der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates

seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Einberufung

hat aber in jedem Fall innerhalb von sechs Wochen

nach der Kundmachung des Wahlergebnisses zu er

folgen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6

sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Verständigung über die Einberufung mindestens

drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.

(2)Die Mitglieder des Betriebsrates haben zu

nächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer

Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim

men den Obmann zu wählen. Bei Stimmengleich

heit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene

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Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidaten für die Obmannstelle auf dem gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.

(3)Nach seiner Wahl hat der Obman den Vorsitz

zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funk

tionäre des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmen

gleichheit gilt, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt,

jener Kandidat als gewählt, für den der Obmann

gestimmt hat.

(4)Im Fall des Losentscheides bei der Wahl des Obmannes (Abs. 2) ist der (erste) Obmannstellver

treter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen,

die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann

stellt.

(5)Besteht der Betriebsrat aus Vertretern beider

Dienstnehmargruppen (Arbeiter und Angestellte),

so dürfen der Obmann und sein Stellvertreter nicht

der gleichen Gruppe angehören.

(e) Neben dem (ersten) Obmannstellvertreter hat der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Schriftführer und, sofern ein Betriebsratsfonds besteht, einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen des Obmannes (Stellvertreters) und des Kassaverwalters nicht in einer Person vereinigt werden. Erforderlichenfalls kann der Betriebsrat weitere Stellvertreter des Obmannes wählen.

(7) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Obmann, das bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. Wurden beide Betriebsratsmitglieder auf einem Wahlvorsdilag gewählt, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Obmann.

§ 11

Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Betriebsratsfunktionäre.

§ 12 Ersatzmitglieder

(1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvoischlag.

Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebe*-nen gültigen Stimmen gewählt (§ 132 Z. 3 des Gesetzes), so tritt das Ensatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied öden verzichten mehrere ErsatzmitgliedeK zugleich zugunsten eines nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Er,satzmitglieder in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Veirzichtser-klärung ist dem Betriebsratsobmann schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.

§ 13 Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

(1)Die Betriebsratsfunktionäre werden für die

Tätigkeitsdauex des Betriebsrates (§§ 135 und 136

des Gesetzes) gewählt.

(2)Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebs

rates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzuneh

men, wenn

1.die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Ent

hebung eines Funktionärs beschließt;

2.ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3.die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Be

triebsrat erlischt.

(3)Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs

bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller

Betriebsratsmitglieder.

§ 14 Sitzungen des Betriebsrates

(1)Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Ob

mann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter

vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.

(2)Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens

einmal im Monat abzuhalten. Darüber hinaus kann

der Obmann, wenn er es für erforderlich erachtet,

jederzeit den Betriebsrat zu einer Sitzung einberu

fen. Der Obmann hat den Betriebsrat binnen zwei

Wochen einzuberufen, wenn es von einem Drittel

der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch von

zwei Mitgliedern verlangt wird.

(3)Kommt der Obmann seinen Verpflichtungen

gemäß Abs. 2 nicht nach, so können die nach Abs. 2

berechtigten Betriebsratsmitglieder einen Antrag bei

der nach dem Standort des Betriebes zuständigen

Einigungskommission auf Einberufung der Sitzung

stellen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur

Stellvertretung berufene Betriebsratsmitglied, bei

mehreren Stellvertretern in der vorgesehenen Rei

henfolge, sonst einer der gewählten Funktionäre

entsprechend dem Beschluß der nach dem Standort

des Betriebes zuständigen Einigungskommission.

(4)Die Betriebsratsmitglieder sind von der Ab

haltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe

den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates er

fordern, mindestens einen Tag vorher zu verstän-

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digen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. (s) Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie davon den Obmann in Kenntnis zu setzen, der das vorgesehene Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen hat. Ist dem Obmann die Verhinderung eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, so hat er von sich aus dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied die Einberufung mitzuteilen.

(e) Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Bedachtnahme auf Abs. 5 von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlußfassung oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.

(-) Der Betriebsrat ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Abs. 6, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) anwesend ist.

(s) Soweit im § 142 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowie im § 144 des Gesetzes oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (§ 18) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.

(9)Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht

öffentlich. Der Betriebsrat kann außer Vertretern

der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen In

teressenvertretungen bei Erledigung bestimmter

Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat

angehören, beratend zuziehen.

(10)über die Sitzung ist vom Schriftführer eine

Niederschrift zu führen, die in Kürze insbesondere

den Verlauf der Sitzung und die gefaßten Beschlüsse

zu enthalten hat und von allen anwesenden Be

triebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist. Die Nie

derschriften sind vom Obmann des Betriebsrates

aufzubewahren.

§ 15 Übertragung von Aufgaben im Einzelfall

(1)Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durch

führung einzelner seiner Befugnisse, die keiner wei

teren Beschlußfassung bedürfen, einem oder meh

reren seiner Mitglieder übertragen. Der Betriebs

rat kann ferner im Einzelfall die Vorbereitung und

Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß

übertragen.

(2)Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1

bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Be

triebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls

vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.

§ 16 Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 18) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.

§ 17

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen, über den Verlauf der Sitzungen sind Niederschriften zu führen, die von allen Anwesenden zu unterfertigen sind.

§ 18 Autonome Geschäftsordnung

(1)Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner

Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für

einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder

Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehr

heit von zwei Dritteln der Mitglieder des Betriebs

rates erforderlich.

(2)In der Geschäftsordnung kann insbesondere

geregelt werden:

1.die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäfts

führung von Ausschüssen gemäß den §§ 15

und 16;

2.die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsob

mannes und die Reihenfolge der Stellvertretung;

3.die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder

bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;

4.die Festlegung strengerer Erfordernisse für das

Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Be

triebsrates;

5.zusätzliche Vorschriften über die Art der Be

kanntmachungen des Betriebsrates;

6.Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des

Betriebsrates;

7.die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat ange

hörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;

8.die Protokollführung.

(3)Die Beschlußfassung über die Geschäftsord

nung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel

des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäfts

ordnung, für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienst-

nehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.

(4)Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Ge

schäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine

Abschrift anfertigen zu lassen.

§ 19 Vertretung nach außen

Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Be-

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triebsinhaber und nach außen ist der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Obmannes erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluß des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (§ 18) festlegt. Diese Stellvertretung sowie eine für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.

§ 20 Bekanntmachungen des Betriebsrates

(i) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Dienstnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammrung zu erfolgen.

(J) Alle schriftlichen Bekanntmachungen des Betriebsrates sind vom Obmann (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.

§ 21 Beistellung von Sacherfordernissen

Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten, Räume und Gegenstände zu sorgen.

(1)In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten

bestehen„ ist die Sitzung zur Wahl des Obmannes

des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters

von den Obmännern der Betriebsräte gemeinsam ein

zuberufen. Hat ein Obmann den anderen Obmann

zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schrift

lich aufgefordert und kommt es innerhalb von zwei

Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung

über die gemeinsame Einberufung, so kann ein Ob

mann allein die Einberufung vornehmen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über

die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.

(2)Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur

durchgeführten Wahl des Obmannes des Betriebs

ausschusses, sofern die Einberufung einvernehmlich

erfolgte, jener Betriebsratsobmann, der die größere

Dienstnehmergruppe repräsentiert. Für die Wahl des Obmannes, des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist die .Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich. Der Obmann wird aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Obmann als Mitglied nicht angehört. Erreicht bei der Wahl des Obmannes keiner der Wahlwerber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlwerber abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten, haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gleiche gilt für die Wahl des Stellvertreters des Obmannes.

(3)In Betrieben, in denen für jede Dienstnehmer

gruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen

ist, gilt mangels Einigung als Obmann des Betriebs

ausschusses jenes Mitglied, das die größere Dienst

nehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppen

stärke entscheidet das Los.

(4)Der Obmann des Betriebsausschusses und des

sen Stellvertreter sind neu zu wählen,,, sobald einer

der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl konsti

tuiert hat.

§ 23 Geschäftsführung

(1)Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschus

ses sind, soweit im folgenden nicht anderes be

stimmt wird, die §§ 14 bis 21 sinngemäß anzuwen

den.

(2)Der Obmann (Stellvertreter) hat den Betriebs

ausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn

mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des

Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.

(3)Werden bei einer Abstimmung sämtliche an

wesende Mitglieder eines Betriebsrates überstimmt,

so hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen, in wel

cher ein Beschluß nur mit Mehrheit von zwei Drit

teln der abgegebenen, Stimmen zustande kommen

kann.

(4)Besteht jeder Betriebsrat nur aus einer Person,

so bedarf es für das Zustandekommen eines Be

schlusses der Übereinstimmung] beider Mitglieder

des Betriebsausschusses.

(1) Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Betriebsräteversammlung führt der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

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(ä) Soll ein Beschluß über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates gemäß § 156 Abs. 4 des Gesetzes oder über die Enthebung des Zentralbetriebsrates gefaßt werden, so kann die Betriebsräteversammlung von jedem, im Unternehmen bestellten Betriebsrat einberufen werden. Den Vorsitz in dieser Betriebsräteversammlung führt der Obmann (Stellvertreter) des einberufenden Betriebsrates.

(3) Die Einberufung der Betriebsräteversammlung (Abs. 1 und 2) ist tunlichst zwei Wochen vor deren Stattfinden den Obmännern der im, Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder ohne Verzug nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung sowie die Tagesordnung und, sofern nicht über die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen werden soll„ den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig ist.

§ 25 Beschlußfassung

(1)Die Betriebsräteversammlung ist, soweit Abs. 2

und § 26 nicht anderes bestimmen, beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im

Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist.

Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung] weni

ger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder an

wesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe

Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die

Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die

Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder be

schlußfähig. Die Beschlüsse werden, soweit Abs. 2

nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt.

(2)Im übrigen sind auf die Betriebsräteversamm

lung § 5 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 9 sinngemäß anzu

wenden. § 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe

anzuwenden, daß eine Ausfertigung der Nieder

schrift jedem, Betriebsratsobmann zu übersenden, ist,

der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmit

glieder aufzulegen hat.

§ 26 Enthebung des Zentralbetriebsrates

(1)Für eine Beschlußfassung über die Enthebung

des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von

drei Vierteln aller Mitglieder der im Unternehmen

bestellten Betriebsräte und eine Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 25

Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung. Die

Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim

zu erfolgen.

(2)Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten

Betriebsrates hat dem. Einberufer der Betriebsräte

versammlung zur Enthebung des Zentralbetriebs

rates unverzüglich nach Erhalt der Einberufung eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermit

teln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsrats-

wahl wahlberechtigten Dienstnehmer bekanntzugeben. Die dem Einberufer übermittelten Listen gelten als Abstimmungsverzeichnis.

(3)Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberech

tigten zustehenden Stimmenzahl hat der Einberufer

die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahl

berechtigten Dienstnehmer jedes Betriebes (Dienst-

nehmergruppe) durch die Zahl der von diesem ge

wählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Be

triebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die

Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der

Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer enthalten

ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berück

sichtigen.

(4)Die Abgabe der jedem, Betriebsratsmitglied

zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen

Stimmzetteln und, soweit, sich Reststiminen ergeben,

in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht

eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um

eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmen

zahl, die ein stimmberechtigtes Betriebsratsmitglied

aufweist. Die anderen stimmberechtigten Betriebs

ratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimm

zettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer

Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden gan

zen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.

(5)Die gemäß Abs. 3 ermittelten Zahlen sind vom

Einberufer auf dem Absümmungsverzeichnis (Abs. 2)

zu vermerken.

(Ü) Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende festzustellen, ob die für die Beschlußfassung! erforderliche Zahl von Betriebsratsmitgliedern anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl anwesend, so hat der Vorsitzende jedem Betriebsratsmitglied die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts und leeren Stimmzetteln auszufolgen. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Stimmkuvert abzugeben, wobei sich die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Bei der Übergabe der verschlossenen Stimmkuverts an den Vorsitzenden hat dieser die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe zu vermerken.

(7) Nach durchgeführter Abstimmung hat der Vorsitzende die Stimmkuverts für gleidigewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen. Nach Öffnung jedes Stimmkuverts ist die dem Stimmkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen. Der Vorsitzende hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als "ja" oder "nein" trägt, oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Der Vorsitzende hat ferner die Zahl

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 60

der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu versehen„ die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für bzw. gegen den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende hat der Stimmenzählung zwei Betriebsratsmitglieder beizuziehen, davon je ein Mitglied aus dem Kreis der Zentralbetriebsratsmitglieder und aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, die den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates eingebracht hatten.

(8) Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich in der Betriebsräteversammlung bekanntzugeben.

§ 27

(1)Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentral

betriebsrates die Zustimmung der Mehrheit von

zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nicht, so

gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen

die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt

der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch

den Vorsitzenden (§ 26 Abs. 8) die Tätigkeitsdauer

des Zentralbetriebsrates beendet.

(2)Hat die Betriebsräteversammlung die Enthe

bung des Zentralbetriebsrates beschlossen, so ist in

der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für

die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestel

len. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Ein

berufung (§ 24 Abs. 3) der Betriebsräteversammlung

zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zen

tralbetriebsrates hinzuweisen.

(3)Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat der

Betriebsratsobmann, der in der Betriebsrätever

sammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebs

räten, der Unternehmensleitung, den zuständigen

überbetrieblichen Interessenvertretungen der Dienst-

nehmer sowie den Einigiungskommissionen, die von

der Wahl des Zentralbetriebsrates zu verständigen

waren, bekanntzugeben.

5. ABSCHNITT Zentralbetriebsrat

§ 28 Konstituierung

(1)Das an Lebensjahren älteste Mitglied des ge

wählten Zentralbetriebsrates hat spätestens inner

halb von sechs Wochen nach Kundmachung des

Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvor

stand übermittelten Unterlagen die anderen ge

wählten Mitglieder zur Wahl der Funktionäre des

Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) ein

zuberufen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vor

zunehmen, daß alle Mitglieder des gewählten Zen

tralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten kön

nen. Im übrigen sind § 10 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie

§ 13 sinngemäß anzuwenden.

(2)Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der kon

stituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der

Maßgabe, daß der Obmann des Zentralbetriebsrates

das Ergebnis auch allen im Unternehmen gewählten

Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag in ihrem

Betrieb zu sorgen haben.

§ 29 Ersatzmitglieder

Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder ist § 12 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschilag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.

§ 30 Geschäftsführung

(1)Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebs

rates sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die

§§ 14 bis 19 und § 21 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der

Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vor

her zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen

in der Regel stattzufinden haben, kann in der Ge

schäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt

werden.

(3)Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebs

rates ist § 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen

den, daß die Bekanntmachungen auch den Betriebs

ratsobmännern mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebs

rat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachun

gen auch durch die Betriebsratsobmänner für den

Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.

6. ABSCHNITT Rechtstellung der Mitglieder des Betriebsrates

§ 31 Freistellung

(1)Liegen die Voraussetzungen des § 189 des Ge

setzes vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zen

tralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mit

gliedern von der Dienstleistung unter Fortzahlung

des Entgelts freizustellen. Der Antrag hat die Namen

der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmit

glieder) zu enthalten, die auf Grund eines Beschlus

ses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizu

stellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied

(Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluß des

Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit abbe

rufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.

(2)Der Antrag auf Freistellung, eines Betriebsrats

mitgliedes ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzu

teilen. Der Antragi auf Freistellung des Zentralbe

triebsratsmitgliedes ist außerdem der Unterneh

mensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung

des Antrages an den Betriebsinhaber wird die Frei

stellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im, Fall

des Abs. 1 letzter Satz.

:§ 32 Bildungsfreistellung

(1) Die Freistellung gemäß § 190 des Gesetzes ist

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,

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für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von zusammenhängender, mehrtägiger Dauer zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen. Hiezu zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur Erweiterung der Ausbildung der Betriebsratsmitglieder durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dergleichen beitragen.

(2)Das Mitglied des Betriebsrates, das eine Bil

dungsfreistellung in Anspruch nimmt, hat an den

Betriebsrat einen schriftlichen Antrag zu stellen,

aus dem Art, Gegenstand, Beginn und Dauer der

Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die in

Aussicht gestellte Möglichkeit der Teilnahme her

vorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen,

daß die Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 5 und 6

gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages

ist dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Betriebs

rates gleichzeitig zu übermitteln.

(3)Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des

Abs. 1 ist durch eine dem Antrag beizuschließende

Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähi

gen Körperschaften der Dienstnehmer und der

Dienstgeber nachzuweisen.

(4)Will das Mitglied des Betriebsrates in Ausnah

mefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer

besonderen Ausbildung eine Bildungßfreistellung in

der Dauer von über zwei bis zu vier Wochen in

Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch die

Umstände darzulegen, die dieses Interesse recht

fertigen.

(5} Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis zu setzen.

(e) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Freistellung binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne des Abs. 5 zu beraten. Hat das freizustellende Mitglied des Betriebsrates an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen, so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch den Betriebsrat unverzüglich zu verständigen. Ist eine Verständigung des Be-triebsinhabers im Sinne des Abs. 5 nicht erfolgt, so hat das Betriebsratsmitglied vor Anrufung der zuständigen Einigungskommission (Abs. 7) selbst mit dem Betriebsinhaber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich aufzunehmen.

(7) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6 erster Satz zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber oder bei Nichtverständigung des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 zwischen Betriebsratsmdtglied und Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so hat auf Antrag des Betriebsrates oder des freizustellen-

den Betriebsratsmitgliedes die nach dem Standort des Betriebes zuständige Einigungskommission unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu entscheiden.

§ 33 Erweiterte Bildungsfreistellung

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 191 des Gesetzes ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet § 32 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Antrag an die zuständige Einigungskommission gemäß § 32 Abs. 7 nur vom Betriebsrat gestellt werden kann.

§ 34 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Diens,tnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

2. HAUPTSTÜCK

Befugnisse der Dienstnehmerschaft

1. ABSCHNITT Organzuständigkeit

§ 35 Betriebsrat

(1)Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Be

fugnisse werden, soweit im folgendem nicht anderes

bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2)Der Betriebsrat kann beschließen, die Aus

übung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für

bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat

mit dessen Zustimmung! zu übertragen. Dem Be

triebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend

schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Ver

ständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit.

Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist

oder sich aus der Natur der übertragenen Angele

genheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der

Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluß einer in

Behandlung stehenden Angelegenheit kann die

Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst je

derzeit vom Betriebsrat widerrufen werden; sie be

darf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung des

Betriebsinhabers.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,

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§ 36 Betriebsausschuß

(1)In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß

errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes be

stimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse

ausgeübt:

1.Beratungsrecht (§ 166 des Gesetzes);

2.wirtschaftliche Informations- und Interventions

rechte (§ 182 des Gesetzes);

3.Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

gemäß dem § 183 und dem § 184 des Gesetzes;

4.Abschluß, Änderung und Aufhebung von Be

triebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich

alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstneh-

mergruppen1 erfaßt;

5.soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß

vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind,

a)Überwachung der Einhaltung der die Dienst-

nehmer betreffenden. Vorschriften (§ 163 des

Gesetzes);

b)Recht auf Intervention (§ 164 des Gesetzes);

c)allgemeines Informationsrecht (§ 165 des Ge

setzes);

d)Mitwirkung an betriebs- und unternehmens

eigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohl

fahrtsemrichtungen (§§ 168 und 169 des Ge

setzes).

(2)Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließ

lich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht

vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können

vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3)Im übrigen ist § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwen

den.

§ 37 Gemeinsamer Betriebsrat

In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 114 Abs. 5 des Gesetzes) errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 35 Abs. 1 als auch jene gemäß § 36 Abs. 1 ausgeübt.

§ 38 Zentralbetriebsrat

(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:

(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom: Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.

2. ABSCHNITT Ausübung einzelner Befugnisse

§ 39 Beratung gemäß § 166 des Gesetzes

(1)Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen

(§ 166 des Gesetzes) ist einvernehmlich zwischen

Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen. Be

schließt der Betriebsrat, über diese regelmäßigen

Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige

monatliche Beratungen zu verlangen, so hat er dies

dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.

(2)Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat die

Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben und

ihm die zum Verständnis derselben erforderlichen

Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebs

rat hat ebenfalls die von ihm verlangtem Beratungs

gegenstände vorher dem Betriebsinhaber bekannt

zugeben. Darüber hinaus können jederzeit weitere

Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen

der überwachungs-, Interventions- und Informa

tionsrechte des Betriebsrates zum Gegenstand der

Beratung gemacht werden.

(3)Sofern Betriebsänderungen (§ 183 des Ge

setzes) oder ähnlich wichtige Angelegenheiten, die

erhebliche Auswirkungen auf die Dienstnehmer des

Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sol

len, so sind Betriebsrat und Betriebsinhaber berech

tigt„ an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Ver

treter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden.

Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander

rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung zu ma

chen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner

Interessenvertretung zu ermöglichen.

(4)Werden Angelegenheiten gemäß Abs. 3 erst

während der Beratung zum Beratungsgegenstand

gemacht, so können sowohl der Betriebsrat als auch

der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der

Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertre

tern der zuständigen kollektivvertragsfähigen Kör

perschaften verlangen.

(5)Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber kön

nen sich in der gemeinsamen Beratung zu einzelnen

Beratungsgegeniständen die Abgabe der endgültigen

Stellungnahme für die nächste gemeinsame Bera

tung vorbehalten.

§ 40

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der

Dienstnehmer

(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtun-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,

Nr. 60

Seite 187

Wirtschaftliche

gen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 167 des Gesetzes) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung von der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.

(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden, Verwaltung auch Ausschüsse (§ 16) beauftragen.

§ 41

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung

und Schulung

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen! Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über

3.die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im

Hinblick auf die gemäß § 8 Abs. 3 der O. ö. Land-

und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsord-

nung 1967, LGB1. Nr. 53, erforderliche Einrich

tung und Führung des Betriebes;

4.die Auswahl von Dienstnehmern für betriebliche

Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;

5.den Abschluß von besonderen Ausbildungsver

trägen;

6.den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung

von Lehrverträgen.

§ 42

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

(1)Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor

einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbe

triebsratsfonds) am Errichtung"- oder Verwaltungs

aufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue

Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstel

lung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Ver

fügung stehenden Mittel vorzunehmen.

(2)Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann

der Betriebsrat auch Ausschüsse (§ 16) betrauen.

(1) Besteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Betriebsrates oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Dis-ziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber

nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen) entscheidet, nur mit Zustimmung des Betriebsrates verhängt werden. Der Betriebsrat hat vor Abgabe einer Zustimimungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und den betroffenen Dienstnehmer zu hören.

(2) Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.

§ 44

(1)Für die Berechnung der Frist von acht Arbeits

tagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer beab

sichtigten, Kündigung Stellung, nehmen kann, sind

nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund

der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrheit

der Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt ist.

(2)Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsich

tigten) Kündigung kann nur auf Grund eines Be

schlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehr

heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen

bedarf.

(3)Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht aus

drücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen

des gekündigten Dienstnehmers die Anfechtung der

Kündigung bei Gericht vornehmen. Die Anfech

tungsfrist des Betriebsrates läuft zwei Wochen nach

seiner Verständigung seitens des Betriebsinhabers

vom Ausspruch der Kündigung ab. Ficht der Be

triebsrat die Kündigung nicht an, so hat der Dienst

nehmer das Recht, innerhalb von zwei Wochen, nach

Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist, die

Kündigung selbst bei Gericht anzufechten. Dieses

Recht hat der gekündigte Dienstnehmer auch dann,

wenn der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht

vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat.

(4)Hat der Betriebsrat zur Verständigung, über die

beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des

Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der

Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang

der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten.

(5)Auf die Anfechtung von Entlassungen finden

die Abs. 1 und 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe

Anwendung, daß die Frist gemäß Abs. 1 drei Ar

beitstage beträgt.

§ 45

und

Informations-, Interventions-Beratungsrechte

Die Übermittlung der Bilanzabschrift durch den Betriebsinhaber hat auch ohne ausdrückliches Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen. Wird die Bilanz an die Steuerbehörde nicht zu dem hiefür vorgesehenen allgemeinen Termin vorgelegt, so hat der Betriebsinhaber hievon Mitteilung zu machen und den voraussichtlichen Vorlagetermin bekanntzugeben. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb des auf

Seite 188

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 60

das Geschäftsjahr folgenden Jahres, so hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat vorerst andere vorhandene Berichte, wie Handelsbilanz, Zwischenbilanz zu übermitteln, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hervorgeht.

3. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

§ 46 Fristenberechnung

(1)Bei der Berechnung der in dieser Verordnung

festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag. nicht mitgerechnet, in den der Zeit

punkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der An

fang der Frist richten soll.

(2)Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit

dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung

fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der

nach der betreffenden Fristenbestimmung in Be

tracht kommenden Woche, der durch seine Benen

nung, dem Tag entspricht, an dem die Frist begon

nen hat.

(3)Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch

Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Kar

freitag nicht behindert.

(4)Fällt das Ende einer Frist auf einem Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder; den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.

(5)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist

nicht eingerechnet.

§ 47 Wirksamkeitsbeginn

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung, LGB1. Nr. 42/1950, in der Fassung LGB1. Nr. 21/1955 außer Kraft. Muster für die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung

Kundmachung

Der Arbeiter-*(Angestellten-*)Betriebsrat des Betriebes

beruft für , den , um Uhr,

Ort .-:

eine

Betriebsversammlung * Gruppenversammlung *

mit folgender Tagesordnung ein:

Seite 190Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977,

beruft für , den , um Uhr,

Ort :

eine

Betriebshauptversammlung

mit folgender Tagesordnung ein:

1

2

3

4

5

Der Obmann des Betriebsausschusses:

, am

(Ort)(Datum)(Unterschrift)

Nichtzutreffendes streichen

¦ 1

'T

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,

Nr. 60Seite 191

Anlage B

(zu § 5 der Vdg.)

Muster für die Niederschrift über die Betriebs (Gruppen-,

Betriebshaupt) Versammlung

Niederschrift

über die am in um Uhr

stattgefundene Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt-, Teil)

Versammlung. *

Den Vorsitz führte ,

Anwesende Betriebsräte und Ersatzmitglieder

ArbeiterAngestellte

Anwesende Rechnungsprüfer:

Von der Betriebsführung war anwesend:

Als Vertreter überbetrieblicher Interessenvertretungen waren

anwesend:

* Nichtzutreffendes streichen

Seite 192

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,

Nr. 60

Vor Eingang in die Tagesordnung wurde die Beschlußfähigkeit festgestellt:

Anwesend waren stimmberechtigte Dienstnehmer, davon Arbeiter

undAngestellte.

Nachdem weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend war und die Beschlußfähigkeit nicht gegeben war, wurde die Versammlung eine halbe Stunde unterbrochen. *

Nachdem die Beschlußfähigkeit gegeben war, wurde nachstehende Tagesordnung behandelt:

(Ort)

, am

(Datum)

(Unterschrift)

Nichtzutreffendes streichen

Landesgesetzblat*für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr.

60

Seite 193

Anlage C

(zu § 11 der Vdg.)

Muster für die Anzeige über Konstituierung des Betriebsrates

Anzeige

Arbeiter-*

über die Konstituierung des Angestellten-* Betriebsrates

gemeinsamen*

im Betrieb:

Tag der Betriebsratswahl:

wurden nachstehende Funk-In der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates am

tionäre gewählt:

Vor- und ZunameGeb. DatumAnschriftBeruf

Obmann:

Obm.-Stellv.

Schriftführer

Kassaverwalter

Auf Grund des Wahlergebnisses ergibt sich nachstehende Reihenfolge der Ersatzmitglieder

Der Obmann des Betriebsrates:

(Ort)

..., am

(Datum)

(Unterschrift)

Seite 194

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 26.'Stück, Nr. 60

Anlage D

(zu § 14 der Vdg.)

Muster für die Niederschrift über Sitzungen des Betriebsrates (- ausschusses)

Niederschrift

über die am in Betriebsrats* (Betriebsausschuß*) Sitzung.

umUhr stattgefundene

Anwesend:

Betoiebsratsmitglieder

Ersatzmitglieder

Zusätzlich eingeladen waren: ....

Tagesordnung

.., am

(Ort) Nichtzutreffendes streichen