# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage,

# über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten seiner Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre

# Geschäftsführung (O.ö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977)

1. ABSCHNITT Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

§ 1 Betriebsratsumlage

(1)Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung

von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchfüh

rung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der

Dienstnehmerschaft kann die Betriebs (Gruppen) -

Versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Ein

hebung einer Betriebsratsumlage beschließen, Zur

Beschlußfassung ist die Anwesenheit von minde

stens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstneh-

mer erforderlich. Die Betriebsratsumlage darf höch

stens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts

betragen.

(2)Zur Antragstellung an die Betriebs (Gruppen) -

Versammlung ist ein Beschluß des Betriebsrates er

forderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche

vor dem Stattfinden der Betriebs (Gruppen) Ver

sammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

(3)Zur Vorbereitung und Erleichterung der Be

schlußfassung soll der Antrag auf Einhebung der

Betriebsratsumlage folgendes enthalten:

1.eine Übersicht über die zur Deckung der Kosten

der Geschäftsführung des Betriebsrates und für

die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrts

einrichtungen sowie für die Durchführung von

Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienst

nehmerschaft voraussichtlich erforderlichen Be

träge mit entsprechenden Angaben über deren

Errechnung;

2.einen Vorschlag über die Höhe der Umlage;

3.Vorschläge über die Regelung der vertretungs

weisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (§ 10)

und über die Art und Weise der Auflösung des

Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung

seiner Mittel (§12 Abs. 1).

(4)Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)ver-

sammlung hat den Beschluß auf Einhebung einer

Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der

Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land-

und Forstwirtschaft für Oberösterreich (im folgenden Landarbeiterkammer für Oberösterreich genannt) unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

§ 2

Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (§ 3) abzuführen. Der Betriebsrat hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.

§ 3 Betriebsratsfonds

(1)Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage so

wie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten

Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den

mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebs

ratsfonds.

(2)Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu

den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet

werden. Aus dem Betriebsratsfonds sind auch die

den einzelnen Mitgliedern des Betriebsrates sowie

den Rechnungsprüfern (§ 21) in Ausübung ihrer

Tätigkeit erwachsenen Barauslagen zu entrichten.

(3)Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom

Betriebsrat unverzüglich schriftlich der Landarbeiter

kammer für Oberösterreich bekanntzugeben.

§ 4 Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

(1)Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt

dem Betriebsrat.

(2)über die Einnahmen und Ausgaben sind ent

sprechende Belege vom Kassaverwalter anzulegen

und im Kassabuch laufend aufzuzeichnen,

(3)Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Ob

mann des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung

sein Stellvertreter (§10 Abs. 4 bis 6 der O. ö. Land

wirtschaftlichen Betriebsratsgeschäftsordnung 1977,

LGBl. Nr. 60/1977).

§ 5

(1)Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt

über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Be

triebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus

dem Betriebsratsfonds vom Obmann des Betriebs

rates zu. unterfertigen und vom Kassaverwalter ge

genzuzeichnen.

(2)Beschlüsse über Leistungen aus dem Betriebs

ratsfonds sind mit einer kurzen Darstellung des

Sachverhaltes in die Niederschrift über die Sitzung

aufzunehmen.

§ 6

(1)Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind

vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Be

hälter zu verwahren.

(2)Größere Geldbeträge, die nicht für den laufen

den Bedarf benötigt werden, sind bei einem ge-

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eigneten Geld- oder Kreditinstitut oder bei der

Postsparkasse einzulegen.

§ 7

(1)Der Obmann des Betriebsrates und die Rech

nungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeich

nungen des Kassaverwalters sowie den Kassastand

zu überprüfen.

(2)Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rech

nungsprüfer sowie bei jedemi Wechsel in der Person

des Kassaverwalters hat der Kassaverwalter unver

züglich einen Kassaabschluß zu machen. Werden

Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich ge

eignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen.

Erforderlichenfalls hat der Obmann des Betriebs

rates dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu

einer Beschlußfassung, durch den Betriebsrat der

Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der

Verwahrung des Kassaverwalters befindlichen Bar

mittel an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die

Rechnungsprüfer sowie die Landarbeiterkammer für

Oberösterreich unverzüglich davon in Kenntnis zu

setzen.

§ 8

(1)Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner

Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung

binnen einer Woche„ hat der Betriebsrat bzw. haben

die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über

die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich

Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind

gesondert auszuweisen.

(2)Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:

1.Eingänge aus der Betriebsratsumlage;

2.sonstige Eingänge.

(3)Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert

auszuweisen:

1.der Gesamtbetrag der für Barauslagen an Be

triebsratsmitglieder und Rechnungsprüfer gelei

steten Zahlungen;

2.der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur

Deckung der sonstigen Kosten der Geschäfts

führung gemacht wurden;

3.die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung

von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durch

führung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten

der Dienstnehmerschaft aufgewendet wurden.

(4)Der Rechenschaftsbericht und der zu erstellende

Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsobmann

und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von

den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.

(5)Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungs

ausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in

der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu

machen sowie zur Einsicht für alle Dienstnehmer

des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Einsicht

nahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.

§ 9

Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die

vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, Sparbücher, Belege,

Niederschriften und

sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.

§ 10 Vertretungsweise Verwaltung

(1)In der Versammlung, in der die Einhebung

einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (§ 1),

hat die Betriebs(Gruppen)versamm:lung auch eine

Regelung über die Verwaltung und Vertretung des

Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines or

dentlichen Verwaltung" (Vertretungs) organs (§ 4)

zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige

Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchst

dauer der vertretungsweisen Verwaltung und die

dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu

bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie

die Verständigung der für die vertretungsweise

Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehr

heit) im jeweiligen Vertretungsfall zu erfolgen hat.

(2)Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung)

des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten

Dienstnehmern (§ 123 Abs. 1 des Gesetzes) sowie

anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehr -

heiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsver

hältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zu

stimmung übertragen werden.

(s) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)ver-sammlung hat den gemäß Abs. 1 gefaßten Beschluß den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der Landarbeiterkammer für Oberösterreich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

(4)Wurde kein Beschluß gemäß Abs. 1 gefaßt, so

obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebs

ratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordent

lichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens

aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem, an

Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer. Bestehen

im Betrieb keine Rechnungsprüfer, so hat die Land

arbeiterkammer für Oberösterreich die vertretungs

weise Verwaltung durchzuführen; in diesem Fall

kann jeder Dienstnehmer des Betriebes die Land

arbeiterkammer für Oberösterreich vom, Fehlen ei

nes ordentlichen Verwaltungs (Vertretung") organs

verständigen.

(5)Die gemäß Abs. 1 mit der vertretungsweisen

Verwaltung Betrauten haben die Landarbeiterkam

mer für Oberösterreich, den Betriebsinhaber sowie

- außer in den Fällen des Abs. 4 - die Rechnungs

prüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme

bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu

setzen. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds

§ 11 Voraussetzungen

Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die

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durch Gesetz oder durch Beschluß der Betriebs-(Gruppen)versammlung, vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1 und 4) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

§ 12 Art und Weise der Auflösung

(1)Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der

Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebs

ratsumlage beschlossen wird (§ 1), auch eine nähere

Regelung über die Art und Weise der Auflösung

des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner

Mittel zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind

nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der

dauernden Betriebseinstellung oder dem Ablauf der

durch Gesetz oder Beschluß der Betriebs (Gruppen)-

Versammlung vorgesehenen Höchstdauer der ver

tretungsweisen Verwaltung (§ 11) gefaßt wurden.

(2)Der Vorsitzende der Betriebs (Gruppen) Ver

sammlung hat jeden Beschluß über die Art und

Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die

Verwendung seiner Mittel der Landarbeiterkammer

für Oberösterreich unverzüglich schriftlich bekannt

zugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzu

machen.

§ 13 Durchführung der Auflösung

(1)Wird der Betrieb dauernd eingestellt, so ob

liegt die Durchführung der Auflösung des Betriebs

ratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer

dem. Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorste

hende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rech

nungsprüfern sowie der Landarbeiterkammer für

Oberösterreich schriftlich bekanntzugeben und durch

Anschlag im Betrieb kundzumachen.

(2)Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechen

schaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu er

stellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Be

endigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die

Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abge

schlossen, so hat der ehemalige Betriebsratsobmann

gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern

den Betriebsratsfonds binnen zwei Wochen aufzu

lösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämt

liche Unterlagen, die den aufgelösten Betriebsrats

fonds betreffen, der Landarbeiterkammer für Ober

österreich zu übermitteln.

(3)Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs der

Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung

(§10 Abs. 1 und 4) aufgelöst, so hat die durch Be

schluß der Betriebs(Gruppen)versammlung damit

betraute Person (Personenmehrheit), im Fall des

§ 10 Abs. 4 der an Lebensjahren älteste Rechnungs

prüfer bzw. die Landarbeiterkammer für Oberöster

reich die Auflösung durchzuführen. Die Abs. 1

und 2 gelten sinngemäß.

§ 14

Die Landarbeiterkammer für Oberösterreich hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Weg mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 31, § 33 zweiter und dritter Satz sowie die §§ 34 und 38 gelten sinngemäß.

§ 15

Die Durchführung der Auflösung, des Betriebsratsfonds obliegt der

Landarbeiterkammer für Oberösterreich, wenn

1.kein Beschluß der Betriebs (Gruppen)versamm-

lung über die Art und Weise der Auflösung des

Betriebsratsfonds und die Verwendung der

Mittel vorliegt;

2.der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versaminlung

keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwen

dung der Mittel vorsieht;

3.der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung

undurchführbar geworden ist;

4.die Auflösung des Betriebsratsfonds zwei

Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer

des Betriebsrates noch nicht abgeschlossen ist.

§ 16

Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß geht auf die Landarbeiterkammer für Oberösterreich über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwenden.

3. ABSCHNITT

Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Dienstnehmergruppen ;§ 17 Verschmelzung

(1)Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen: für

das Bestehen getrennter Betriebsräte (§ 114 Abs. 5 des Gesetzes) ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt,

so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds

zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der

sich daraus ergebenden Vermögensübertragung ob

liegt dem neugewählten Betriebsrat.

(2)Der Betriebsrat hat die Landarbeiterkammer

für Oberösterreich unverzüglich von der Verschmel

zung sowie von der Durchführung der sich daraus

ergebenden Vermögensübertragung, zu verständi

gen. Die Landarbeiterkammer für Oberösterreich hat

die Durchführung der Vermögensübertragiung durch

einen Vertreter im Weg mehrmaliger Kontrollen zu

überwachen; § 32, § 33 zweiter und dritter Satz so

wie die §§34 und 38 gelten sinngemäß.

§ 18 Trennung

(1) Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe. Das Vermögen ist nach, dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Dienstnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen. Als Stichtag gilt der Tag der Kundmachung des Ergebnisses der Wahl eines getrennten Betriebsrates.

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(2) Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung, obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertra-gung für den Bereich seiner Dienstnehmergruppe durchzuführen. § 17 Abs, 2 gilt sinngemäß.

§ 19

Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines

gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der

Dienstnehmergruppen

(1)In der Versammlung, in der die Errichtung

eines gemeinsamem Betriebsrates beschlossen wird

(§ 114 Abs. 5 des Gesetzes), hat jede Gruppenver

sammlung auch über die Verwendung des bestehen

den Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu be

schließen.

(2)Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemein

samen Betriebsrates ist das Vermögen des gemein

samen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds auf

zuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen

beschließen neuerlich die Errichtung eines gemein

samen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Be

rücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der

Gruppenversamnilungen (Abs. 1) zu erfolgen; liegen

solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurch

führbar geworden, so gilt § 18 Abs. 1 zweiter Satz

sinngemäß.

(3)Auf die Durchführung der Vermögensübertra

gung ist § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 20

In den Fällen des § 19 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die Landarbeiterkammer für Oberösterreichi § 15 sinngemäß anzuwenden.

4. ABSCHNITT Rechnungsprüfer

§ 21 Wahl

(1)Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage

beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs (Gruppen) Ver

sammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stell

vertreter, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit

mehr als zwanzig Dienstnehmern zwei Rechnungs

prüfer und zwei Stellvertreter zu wählen.

(2)Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die

Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen

wurde, zu erfolgen.

§ 22

Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigtem Dienstnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen. Außer in den Fällen des § 26 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.

§ 23

(1)Die Betriebs(Gruppen)versammlung, in der die

Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erfolgen

soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, daß die neuge

wählten Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf

der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(2)Die Einberufung, hat den Hinweis zu enthalten,

daß Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele

Kandidaten! enthalten dürfen, als Rechnungsprüfer

(ausschließlich Stellvertreter) zu wählen sind, schrift

lich oder mündlich beim Vorsitzenden der Betriebs-

(Gruppen)versammlung erstattet werden können.

§ 24

(1)Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist

über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzu

stimmen; jeder Stimmberechtigte kann nur für einen

Wahlvorschlag seine Stimme abgeben. Als gewählt

gelten die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der

die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten

hat.

(2)Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehr

heit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter

Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang kön

nen Stimmern gültig nur für die beiden Wahlvor

schläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang

die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt

gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen

Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ent

scheidet das Los.

(3)Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so

können Stimmen gültig für jeden in der Betriebs-

(Gruppen) Versammlung stimmberechtigten Dienst

nehmer, der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Be

triebsrates ist (Wahlwerber), abgegeben, werden. In

diesem Fall ist für jeden Rechnungsprüfer (Stellver

treter) ein gesonderter Wahlgang durchzuführen.

Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die

Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Im übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 25

(1)Unmittelbar nach der Feststellung des Wahl

ergebnisses hat der Vorsitzende der Betriebs (Grup-

pen)versammlung die Gewählten von ihrer Wahl zu

verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen

drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als

angenommen.

(2)Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl

im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungs

tafel des Betriebsrates kundzumachen und dem Be

triebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes

zuständigen Einigungskommission, den zuständigen

freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer

sowie der Landarbeiterkammer für Oberösterreich

schriftlich mitzuteilen.

§ 26

(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs (Gruppen) Versammlung an-

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läßlich der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.

(2)Liegt ein Beschluß nach Abs. 1 vor, so hat der

Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer

vorzubereiten und durchzuführen.

(3)Die Wahl der Rechnungsprüfer und des Be

triebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkund

machung auszuschreiben; außer dem im § 19 Abs. 2

der O. ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlord

nung 1977, LGB1. Nr. 59, vorgeschriebenen, Inhalt

hat die Wahlkundmachung zu enthalten:

1.die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) sowie

2.folgende Vorschriften:

a)Jede wahlwerbende Gruppe kann einen ge

meinsamen Stimmzettel für die Wahl der

Rechnungsprüfer und des Betriebsrates auf

legen.

b)Gemeinsame Stimmzettel sind durch Auf

schrift als Vorschlag der betreffenden wahl

werbenden Gruppe oder einer bestimmten

Organisation zu bezeichnen.

c)Stimmzettel, die nur für die Wahl der Rech

nungsprüfer verwendet werden können, müs

sen sich von den Stimmzetteln für die Be

triebsratswahl durch Farbe, Aufdruck oder

eine andere besondere Kennzeichnung unter

scheiden.

(4)Ein Wahlvorschlag nach § 20 der O. ö., Land

wirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 kann

auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rech

nungsprüfer enthalten. Werden keine solchen ge

meinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf

Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer

§ 20 der O. ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahl-

ordnungi 1977 sinngemäß anzuwenden.

(5)§ 22 der O. ö. Landwirtschaftlichen Betriebsrats

wahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe,

daß die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahl

karte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die

Wahl der Rechnungsprüfer berechtigt.

(e) § 23 der O. ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt.

(7) § 24 der O. ö. Landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß dem Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer, der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden sein muß, auszuhändigen ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will der Wähler seine Stimme für beide darauf enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat er den gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Will der Wähler seine Stimme nur für

einen der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels abgeben, im übrigen aber den Vorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so hat er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich der Wähler entweder bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so hat er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.

(8)§ 26 der O. ö. Landwirtschaftlichen Betriebs

ratswahlordnung 1977 gilt sinngemäß mit der Maß

gabe, daß der Wahlvorstand unmittelbar nach dem

öffnen jedes Wahlkuverts, das lediglich einen ge

meinsamen Stimmzettel enthält, diesen mit dem

Vermerk "Betriebsrat und Rechnungsprüfer" zu

versehen hat; enthält ein Wahlkuvert überdies

einen ausgefüllten Stimmzettel, so hat der Wahl

vorstand unmittelbar nach dem öffnen des Wahl

kuverts den gemeinsamen Stimmzettel mit dem

Vermerk "Betriebsrat" oder den Vermerk "Rech

nungsprüfer" zu versehen; im übrigen hat der

Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Rech

nungsprüfer erst nach Abschluß der Stimmenzählung

für die Betriebsratswahl zu ermitteln.

(9)Weiters finden die §§ 21, 25, 28 Abs. 2 bis 4

sowie die §§ 29 und 31 der O. ö. Landwirtschaft

lichen Betriebsratswahlordnung 1977 sinngemäß

Anwendung.

(10)Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die

Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit,

so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszu

schreiben. Im zweiten Wahlgang können Stimmen

gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abge

geben werden, die im ersten Wahlgang die meisten

Stimmen erhalten haben; im übrigen gilt § 24 Abs. 2

dritter und vierter Satz sinngemäß.

(u) § 25 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daßi der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl kundzumachen hat.

§ 27 Tätigkeitsdauer

Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert drei Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 28 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

(1) Vor Ablauf des im § 27 bezeichneten Zeit-

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raumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer

(Stellvertreter),

1.wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die

Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

beschließt (§ 29);

2.bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung oder

Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;

3.wenn die nach dem Standort des Betriebes zu

ständige Einigungskommission die Wahl der

Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;

4.wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funk

tionsunfähig werden.

(2)Erfolgt eine Wahl nach § 26 vor dem Ablauf

des im, § 27 bezeichneten Zeitraumes, so endet die

Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertre

ter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser

Wahl.

(3)Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellver

treters) endet, wenn

1.der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion

zurücklegt;

2.der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum: Mit

glied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt

wird;

3.der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem

Betrieb ausscheidet

(4)Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung

der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im, Betrieb kund

zumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem

Standort des Betriebes zuständigem Einigungskom

mission, den zuständigen freiwilligen Berufsver

einigungen der Dienstnehmer sowie der Landar

beiterkammer für Oberösterreich schriftlich mitzu

teilen.

§ 29 Enthebung der Rechnungsprüfer

Die Betriebs(Gruppen) Versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.

§ 30 Aufgaben der Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds mindestens einmal monatlich zu überprüfen. Insbesondere haben sie

des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters) zu erfolgen hat;

4.auf Verlangen des Betriebsrates jederzeit eine

Überprüfung vorzunehmen;

5.bei jedem Wechsel in der Person des Kassaver

walters den Kassaabschluß zu überprüfen und

dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Be

scheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe

auszustellen;

6.bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebs

rates dessen Rechenschaftsbericht und Geba

rungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeich

nen.

(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versamimlung keinen Beschluß gemäß § 10 Abs. 1 gefaßt, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs„ höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem an Lebensjahren ältestem Rechnungsprüfer.

§ 31

(1)Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse

ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Be

richtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versamm-

lung zu machen.

(2)Die Rechnungsprüfer haben überdies den Be

triebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder

Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kennt

nis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung

zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festgestell

ten Mängel auch der Landarbeiterkammer für Ober

österreich schriftlich bekanntzugeben.

(3)Festgestellte Mängel, die eine sofortige Unter

suchung oder Beseitigung erfordern, sind dem Ob

mann des Betriebsrates (Stellvertreter) unverzüglich

mündlich bekanntzugeben.

§ 32

(1)Die Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tun

lichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auf

Verlangen der Rechnungsprüfer haben die Mitglie

der des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie

jeder Dienstnehmer des Betriebes den Rechnungs

prüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder

lichen Auskünfte zu erteilen.

(2)Sofern § 31 nicht anderes bestimmt, sind die

Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle

ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen

Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsrats

fonds, des Betriebes und der Dienstnehmer ver

pflichtet.

5. ABSCHNITT

§ 33 Revision

Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung, der

Mittel des Betriebsrats-

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fonds obliegt der Landarbeiterkammer für Oberösterreich. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisorem), zu betrauern.

Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sind, übertragen werden.

§ 34

(1)DER REVISOR HAT SICH GEGENÜBER DEM BETRIEBS

RAT MIT EINEM VON DER LANDARBEITERKAMMER FÜR

OBERÖSTERREICH AUSGESTELLTEN AUSWEIS UND EINEM

SCHRIFTLICHEN AUFTRAG ZU LEGITIMIEREN, AUS DEM DIE

BEFUGNIS ZUR REVISION DES BETRIEBSRATSFONDS HERVOR

GEHT.

(2)Im übrigen gilt § 32 sinngemäß mit der Maß

gabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunfts

erteilung verpflichtet sind.

§ 35

(1)Der Betriebsratsfonds ist mindestens einmal

jährlich ohne vorherige Anzeige einer Revision zu

unterziehen.

(2)Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungs

prüfer um die Vornähme einer Revision, so ist dem

Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision

auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprü

fer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach

Abs. 1.

§ 36

(1)Die Revision hat sich auf die Gebarung mit

der Betriebsratsumlage und mit den sonstigen Ver-

mögenschaftem des Betriebsratsfonds, insbesondere

auf die Gebarung in den ausschließlich vom Be

triebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der

Dienstnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung un

terliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchfüh

rung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den

die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebs

rates sowie die ausschließliche Verwendung, der Mit

tel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 be

zeichneten Zwecken.

(2)Der Revisor hat insbesondere die Bücher, die

Belege und den Kassastand, gegebenenfalls auch

das Inventar und den Warenstand zu überprüfen.

Die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie

des Inventars hat in Anwesenheit des Kassaverwal

ters oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters)

sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu

erfolgen.

§ 37

(1)Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Re

visionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und

den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im

übrigen gelten § 31 Abs. 2 und 3 und § 32 sinngemäß.

(2)Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht un

verzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Ge

genstand eines Berichtes an die nächste Betriebs-

(Gruppen)versammlung zu machen.

§ 38 Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen

der Revisoren sind von der Landarbeiterkammer für

Oberösterreich zu tragen.

6. ABSCHNITT Zentralbetriebsratsfonds

§ 39 Zentralbetriebsratsumlage

(1)Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Zentfalbetriebsrates und zur Errichtung und Er

haltung von Wohlfahrtseinrichtungen) der Dienst-

nehmerschaft der Betriebe des Unternehmens kann

die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zen

tralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen be

stehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zen

tralbetriebsratsumlage beschließen. Sie darf höch

stens fünfundzwanzig Prozent der Betriebsratsum

lage betragen.

(2)Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräte

versammlung ist ein Beschluß des Zentralbetriebs-

rates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist

spätestens eine Woche vor dem. Stattfinden der Be

triebsräteversammlung den Obmännern der im Un

ternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben,

die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in

Kenntnis zu setzen haben. § 1 Abs. 3 und 4 gilt

sinngemäß.

§ 40

Der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. § 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 41 Zentralbetriebsratsfonds

(1)Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsum

lage sowie sonstige für die im § 39 Abs. 1 bezeich

neten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden

den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentral

betriebsratsfonds.

(2)Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen

nur zu den im § 39 Abs. 1 bezeichneten Zwecken

verwendet werden.

§ 42

Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds

(1)Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds

obliegt dem Zentralbetriebrat. § 4 Abs. 2 sowie die

§§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maß

gabe sinngemäß, daß mit der vertretungsweisen

Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte

Betriebsrat betraut werden kann.

(2)Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist der

Obmann des Zentralbetriebsrates, bei seiner Ver

hinderung sein Stellvertreter.

§ 43 Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

(1) Der Zentitalbetriebsratsfonds ist aufzulösen:

Seite 202

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück,

Nr. 61

1.wenn die Voraussetzungen für die Errichtung

eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen

sind;

2.nach Ablauf der im Beschluß der Betriebsräte

versammlung vorgesehenen Höchstdauer der

vertretungsweisen Verwaltung;

3.bei vertretungsweiser Verwaltung durch den an

Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer nach Ab

lauf von sechs Monaten.

(2)Auf die Durchführung der Auflösung sind die

§§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.

(3)Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß

der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwal

tung^ Vertretungs)organ hat unverzüglich einen

Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis

zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Das verbleibende

Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds der

Betriebe des Unternehmens, aus deren Betriebsrats

umlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds ge

leistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen den

zu den einzelnen Betriebsiratsfonds zuletzt beitrags

pflichtigen Dienstnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinn

gemäß.

§ 44 Rechnungsprüfer

Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräte-

versammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbe-triebstrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Im übrigen sind die §§ 21 bis 25, 27, § 28 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 29 bis 32 sinngemäß anzuwenden.

§ 45 Revision

Auf die Revision der Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds sind die Bestimmungen des 5. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

7. ABSCHNITT

§ 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt fÜT Ober-österreich in Kraft.

Muster

Einnahmenbeleg Nr.: E

Einzahler:

Betrag: S

(in Worten:

Begründung der Einzahlung:

am

19..

Kassier

Betriebsratsobmann

Anlage B

Muster

Ausgabenbeleg Nr.: A

Empfänger:

Betrag: S

(in Worten:

Begründung der Auszahlung:

)

Überweisung auf Konto: bei:

, am

19..

Kassier

Empfänger

Betriebsratsobmann

Seite 204

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26. Stück, Nr. 61

Anlage C

Muster

Reisekostenrechnung

Rechnungsjahr

für Herrn Funktion

Tag, Monat der Reise Dienstreise nach ....

Dauer des Dienstgeschäftes Beförderungsmittel

von - bis(Autobus, Bahn, eigener PKW usw.)

Wegstrecke

Erläuterung des Dienstgeschäftes ....

Unterschrift

Es wird hiemit bestätigt, daß die Dienstreise im Auftrag des Betriebsrates durchgeführt wurde und da

für die umseitig angeführten Reisekosten gemäß Beschluß des Betriebsrates vom

auszuzahlen sind.

Kostenrechnung

Geldbetrag

Tagegeld

Übernachtungsgeld

Fahrtkosten (Autobus, Bahn)

Zuschlag für E-, D-Züge

Entschädigung für Wegstrecken mit eigenem PKW, Moped, Motorrad' km zu.

Ort und Datum

zusammen

Betrag erhalten:

Betriebsratsobmann

Empfänger

Nichtzutreffendes streichen

Kassier

Kassabuch

Muster

Geschäftsjahr ....

Seite:

Sonstige

Text

Einnahmen

BR-Umlage

Geschäftsführung

Ausgaben

Wohlfahrtsmaßnahmen

Sonstige

Büromaterial

Reisekosten, Aufwände

Gesetze u. K.-Verträge

Betriebsangehörige (einzl.)

Familienangehörige

sonstige (Betriebs-ausfl., Weihnachtsf.)

Seite 206

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 26.

Stück, Nr. 61

Muster

Gebarungsausweis des Betriebsratsfonds

Anlage E

für die Zeit vombis

197

Einnahmen:

Betniebsratsumlage: Sonstige Einnahmen: Zusammen:

sg

Ausgaben für die Geschäftsführung

Büromaterial

Reisekosten, Aufwände

Gesetze, Kollektivverträge

Ausgaben für Wohlfahrtsmaßnahmen

Betriebsangehörige (einzeln)

Familienangehörige

Sonstige (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier usw.)

Sonstige AusgabenSg

Zusammen

Zusammenfassung

Einnahmen Ausgaben . Kassastand Kontostand

am . am

Stand des Sparbuches am

Sg

Zusammen:

Für die Richtigkeit des vorstehenden Gebarungsausweises

, den KassierBetriebsratsobmann

Gegenzeichnung durch die Rechnungsprüfer