# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Blindenbeihilfe

63.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 12. Dezember 1977 über die Höhe der Blindenbeihilfe

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des O. ö. Blindenbei-hilfengesetzes 1977,

LGB1. Nr. 12, wird verordnet:

§ 1

Die Beihilfe beträgt für Hochgradig-Sehbehinderte (Stufe I)

eintausendsiebenhundertdreißig Schilling und für Blinde (Stufe II)

zweitausendsechshun-dertfünfzig Schilling.

§ 2

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in Kraft.