# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Sozialhilfeverordnung 1976, LGBl. Nr. 73,

# geändert wird

Artikel I

Die Sozialhilfeverordnung 1976, LGB1. Nr. 73, wird wie

folgt geändert:

1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten: "(2) Die Richtsätze betragen für

a)den Alleinunterstützten . .. . S 2540,-;

b)den Hauptunterstützten . .. . S 2310,-;

c)den Mitunterstützten

aa) bis zum vollendeten 12. Lebens

jahre S1200,-;

bb) ab dem auf die Vollendung des 12. Lebensjahres folgenden

MonatserstenS1400,-;

d)ein Kind in fremder Pflege

aa) bis zum vollendeten 12. Lebens

jahre S 2130,-i

Seite 212

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 28.

Stück, Nr. 65

Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden; weiters können auch Beihilfen zur Inanspruchnahme von Nachhilfeunterricht in angemessener und ortsüblicher Höhe gewährt werden, soweit dies zur Erreichung des Lehrzieles der allgemeinbildenden Pflichtschulen notwendig und zielführend ist;"