# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Durchführung des Tierschutzgesetzes (Zweite Tierschutzverordnung)

a)Stachelhalsbänder für das Führen und Anhängen

von Hunden. Ausgenommen ist die Verwendung

von Stachelhalsbändern für die Abrichtung und

Dressur von ungestümen Hunden auf hiefür be

stimmten Plätzen oder Revieren mit Bewilligung

der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine solche Be

willigung darf nicht an Personen erteilt werden,

die wegen Tierquälerei (§ 222 StGB,

BGB1. Nr. 60/1974) rechtskräftig von einem Gericht verurteilt oder

wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes bestraft wurden;

b)Halsbänder, Halsketten, Brustgeschirre und Beiß

körbe, die eng sind, einschneiden, die Atmung

erschweren oder zu Verletzungen führen können;

c)Anbindematerial, mit dem sich der Hund ver

letzen kann. Bei einer Kette darf die Drahtstärke

der Glieder 3,2 mm nicht überschreiten. Das An

bindematerial muß dem Körpergewicht und der

Größe des Hundes angepaßt sein;

d)bei der Anbindehaltung Anbindevorrichtungen,

die bei Hunden mit einer Schulterhöhe bis zu

35 cm weniger als 3 m und bei Hunden mit einer

Schulterhöhe über 35 cm weniger als 5 m lang

sind;