# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Durchführungsverordnung

# zum Hausbesorgergesetz neuerlich geändert wird

67.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Dezember 1977,

mit der die Durchführungsverordnung zum Hausbesorgergesetz

neuerlich geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie des § 10 des

Hausbesorgergesetzes, BGB1. Nr. 16/1970, in der Fassung der Gesetze

BGB1. Nr. 314/1971, BGB1. Nr. 317/1971 und BGB1. Nr.

399/1974 wird verordnet:

§ 1

Die Durchführungsverordnung zum Hausbesorgergesetz, LGB1. Nr. 37/1970, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 25/1974 und LGB1.

Nr. 79/1975 wird wie folgt geändert:

Ausmaß der Erhöhung

. S -,80 14,28% . S -,85 6,25%

„a) für Wohnungen:

je m2 Nutzfläche . . ab 1. Jänner 1979 je m2 Nutzfläche . .

b) für andere Räumlichkeiten (Geschäftslokale, Magazine, Garagen,

Büroräume, Ordinationen, Werkstätten und dgl.): je m2 Nutzfläche .

. . . S -,95 5,55%

c) für das Reinigen der Gehsteige

und deren Bestreuung bei Glatteis:

je m2 der zu reinigenden

FlächenS 1,60 14,28%"