# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird

"(2) Zur Minderung des Wohnungsaufwandes (§ 3 Abs. 1 lit. f) können für nach dem Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz, dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGB1. Nr. 130/1948, dem Bundesgesetz, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGB1. Nr. 252/1921, und dem Wohnbauför-derungsgesetz 1954, BGB1. Nr. 153, geförderte Wohnungen befristete Zuschüsse zu den Annuitäten für im Rahmen: dieser Gesetze gewährte bzw. bei Bank- oder Kreditinstituten aufgenommene Darlehen gewährt werden, wenn ansonsten Annuitäten, Mieten oder Nutzungsentgelte entrichtet werden müßten, die wirtschaftlich für den Eigentümer, den Mieter oder den Nutzungsberechtigten untragbar sind. § 3 Abs. 2 lit. e findet in diesen Fällen keine Anwendung."

3.§ 6 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Für Wohnungen, die nach dem Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz gefördert wurden, können Annuitätenzuschüsse gemäß Abs. 2 nur an Jungfamilien und kinderreiche Familien, sowie in sozialen Härtefällen (§11 Abs, 5 des Wohnbauförderungsgeset-zes 1968) gewährt werden,"

4.§ 6 Abs. 4 hat zu entfallen.

§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.