# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls in den politischen Bezirken Freistadt und Perg

§ 1 Ziele

(1)Der Schutz der Umwelt - insbesondere des

Bodens, der Pflanzen- und Tierwelt, der Gewässer,

der Luft und der Landschaft - durch eine geord

nete Abfallbeseitigung gehört zu den wesentlichen

Zielen der überörtlichen Raumordnung (§ 2 Abs. 4

und 11 O.ö. ROG.).,

(2)Die geordnete Abfallbeseitigung im Sinne des

Abs. 1 erfordert u. a. eine möglichst weitgehende

Zusammenfassung der öffentlichen Müllbeseitigung

(§ 23 O. ö. Abfallgesetz) in gemeinsamen Anlagen

(überörtliche Haus- und Sperrmüllbeseitigung).

Seite 216

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 29.

Stück, Nr. 71 u. 72

§ 2 Maßnahmen

(1)Zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele

wird eine überörtliche Müllbeseitigungsanlage für

den in den politischen Bezirken Freistadt und Perg

anfallenden Haus- und Sperrmüll im Gebiet der Ge

meinde Katsdorf betrieben.

(2)Die Gemeinden der politischen Bezirke Frei

stadt und Perg haben bei Festlegung der Art und

des Standortes der öffentlichen Müllbeseitigung ge

mäß § 23 des O. ö. Abfallgesetzes davon auszuge

hen, daß eine den Grundsätzen des § 3 des O. ö. Ab

fallgesetzes entsprechende Beseitigung des Haus

und Sperrmülls zur Erreichung der im § 1 dieser

Verordnung umschriebenen Ziele eine Benützung

der überörtlichen Müllbeseitigungsanlage im Gebiet

der Gemeinde Katsdorf (Abs. 1) erfordert.

(3)Außerhalb der überörtlichen Müllbeseitigungs

anlage im Gebiet der Gemeinde Katsdorf (Abs. 1)

dürfen in den politischen Bezirken Freistadt und

Perg Müllablagerungsplätze für Haus- und Sperr

müll für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung

nicht mehr errichtet oder verwendet werden. Ver

tragliche Vereinbarungen, die diesem Verbot ent

gegenstehen, sind zum ehestmöglichen Zeitpunkt

aufzulösen, werden jedoch bis zu ihrer Auflösung

durch diese Verordnung nicht berührt.

(4)In den politischen Bezirken Freistadt und Perg

sind bestehende Ablagerungsplätze für Haus- und

Sperrmüll außerhalb der überörtlichen Müllbeseiti

gungsanlage im Gebiet der Gemeinde Katsdorf

(Abs. 1) nach den jeweils in Betracht kommenden

gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Be

stimmungen des O. ö. Abfallgesetzes, ehestmöglich

aufzulassen und zu kultivieren.

§ 3 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.