# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls in den politischen Bezirken Ried im Innkreis und Schärding

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Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1977 betreffend die überörtliche Beseitigung des Hausund Sperrmülls in den politischen Bezirken Ried im Innkreis und Schärding

Auf Grund des § 9 Abs. 6 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972, in Verbindung mit § 23 des O. ö. Abfallgesetzes, LGB1. Nr. 1/1975, wird verordnet:

§ 1 Ziele

(1) Der Schutz der Umwelt insbesondere des Bodens, der Pflanzen- und Tierwelt, der Gewässer, der Luft und der Landschaft - durch eine geordnete Abfallbeseitigung gehört zu den wesentlichen Zielen der überörtlichen Raumordnung (§ 2 Abs. 4 und 11 O. ö. ROG.).

(2) Die geordnete Abfallbeseitigung im Sinne des Abs. 1 erfordert u.

§ 2 Maßnahmen

(1)Zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele

wird eine überörtliche Müllbeseitigungsanlage für

den in den politischen Bezirken Ried im Innkreis

und Schärding anfallenden Haus- und Sperrmüll im

Gebiet der Gemeinde Ort im Innkreis betrieben.

(2)Die Gemeinden der politischen Bezirke Ried

im Innkreis und Schärding haben bei Festlegung

der Art und des Standortes der öffentlichen Müll

beseitigung gemäß § 23 des O. ö. Abfallgesetzes

davon auszugehen, daß eine den Grundsätzen des

§ 3 des O. ö. Abfallgesetzes entsprechende Beseiti

gung des Haus- und Sperrmülls zur Erreichung der

im § 1 dieser Verordnung umschriebenen Ziele eine

Benützung der überörtlichen Müllbeseitigungsan

lage im Gebiet der Gemeinde Ort im Innkreis

(Abs. 1) erfordert.

(3)Außerhalb der überörtlichen Müllbeseitigungs

anlage im Gebiet der Gemeinde Ort im Innkreis

(Abs. 1) dürfen in den politischen Bezirken Ried im

Innkreis und Schärding Müllablagerungsplätze für

Haus- und Sperrmüll für Zwecke der öffentlichen

Müllbeseitigung nicht mehr errichtet oder verwen

det werden. Vertragliche Vereinbarungen, die die

sem Verbot entgegenstehen, sind zum ehestmögli

chen Zeitpunkt aufzulösen, werden jedoch bis zu

ihrer Auflösung durch diese Verordnung nicht be

rührt.

(4)In den politischen Bezirken Ried im Innkreis

und Schärding sind bestehende Ablagerungsplätze

für Haus- und Sperrmüll außerhalb der überörtli

chen Müllbeseitigungsanlage im Gebiet der Gemein

de Ort im Innkreis (Abs. 1) nach den jeweils in Be

tracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, ins

besondere den Bestimmungen des O. ö. Abfallge

setzes, ehestmöglich aufzulassen und zu kultivieren.

§ 3 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.