# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Sperrzeiten in den Gastgewerbebetrieben festgelegt werden (Sperrzeiten-Verordnung 1978)

Betriebsart:Sperrstunde:

06.00 Uhr 08.00 Uhr

08.00 Uhr 06.00 Uhr

a)Hotel, Gasthof, Gasthaus,

Rasthaus, mit Ausnahme

der Gästebeherbergung: 02.00 Uhr

06.00 Uhr 18.00 Uhr

b)Restaurant, Speisehaus: 02.00 Uhr

c)Weinstube, Bierstube,

Branntweinstube, Eis

diele/Eissalon:02.00 Uhr

d)Cafe, Kaffeehaus, Cafe-

Restaurant:04.00 Uhr

e)Cafe-Konditorei, Espres

so, Büffet, Imbißstube,

Jausenstation und kon

zessionsfreie Betriebe, so

fern nicht bei der Kon

zessionserteilung (Gewer

beanmeldung) eine ande

re Sperrzeit festgelegt

worden ist:24.00 Uhr

f)Bar:06.00 Uhr

(2) Für die Gästebeherbergung (Abs. 1 lit. a) wird keine Sperrzeit festgelegt.

(3)Die in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an

Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe

dürfen über die im Abs. 1 festgelegten Sperrzeiten

hinaus bis zu einer Stunde vor der ersten und nach

der letzten Ankunft/Abfahrt des fahrplanmäßig vor

gesehenen Verkehrsmittels bzw. eine Stunde vor

und nach der für den jeweiligen Flugplatz behörd

lich genehmigten Betriebszeit oder für die Abwick

lung von Bedarfs- oder Ausweichflügen angeord

neten erweiterten Betriebszeit offen gehalten wer

den.

(4)Die Gastgewerbebetriebe in den Autobahn

stationen unterliegen keiner Sperrzeit.

§ 2

Die im § 1 festgelegten Sperrzeiten gelten nicht für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Neujahrsnacht) und für die Nächte vom

Faschingssamstag bis zum Aschermittwoch.

§ 3

(1)Gemäß § 198 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973

a)hat der Gastgewerbetreibende die Gäste recht

zeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerk

sam zu machen;

b)haben die Gäste den Gastgewerbebetrieb späte

stens zur Sperrstunde zu verlassen;

c)hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume

und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen,

ausgenommen die der Beherbergung dienenden,

während der Sperrzeit geschlossen zu halten.

Während der Sperrzeit darf er Gästen weder den

Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen

noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und

die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder

auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt be

wirten.

(2)Gemäß § 198 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973

ist in Beherbergungsbetrieben die Verabreichung

von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste

auch während der Sperrzeiten gestattet.

Seite 218

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 30.

Stück, Nr. 73 u. 74

§ 4

Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 368 Z. 11 GewO. 1973 bestraft.

§ 5

(1)DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1. JÄNNER 1978 IN

KRAFT.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Landeshauptmannes vom

26. Oktober 1957, LGB1. Nr. 61, betreffend die Sperr

zeit und einige sonstige Regelungen im Gast- und

Schankgewerbe, in der Fassung der Verordnung

vom 24. Jänner 1969, LGB1. Nr. 10, außer Kraft.