# Verordnung des Landeshaupmannes von Oberöstereich, womit zum Schutze des Grundwassers in den Gemeinden Dietach, Enns, Hagelsberg und Kronsdorf ein Grundwasserschongebiet

# bestimmt wird

folgend bis zur Abzweigung der Heuberger Bezirksstraße, dieser Bezirksstraße folgend bis zur Abzweigung des Pfaffinger Ortschaftsweges in Dietach, diesem Ortschaftsweg folgend bis zu seiner Einmündung in die Panholz Bezirksstraße, dieser Bezirksstraße in östlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung der Angersberger Bezirksstraße, dieser folgend bis zur Querung durch die Gemeindegrenze zwischen Dietach und Hargelsberg, dieser Gemeindegrenze in westlicher Richtung folgend bis zu ihrer Querung durch den Thannerbach, diesem bachab-wärts folgend bis zu seiner Querung mit der Binderberg Gemeindestraße, dieser folgend in östlicher Richtung bis zu ihrer Einmündung in die Angersberger Bezirksstraße, dieser folgend und in der Folge entlang der Volkersdorfer Bezirksstraße bis zur Abzweigung des Weggrundstückes Nr. 617, KG. Volkersdorf, entlang dieses Weggrundstückes bis zu seiner Einmündung in das Weggrundstück Nr. 616/1 derselben KG., entlang dieses Grundstückes bis zu seiner Einmündung in die Rabenbergstraße (Grundstück Nr. 621/4, KG. Volkersdorf), diese Straße entlang bis zu ihrer Kreuzung; mit der Autobahn Wien,- Salzburg (AI), entlang dieser Autobahn in östlicher Richtung bis zu ihrer Kreuzung mit dem Weggrundstück Nr. 1658/3, KG. Enns, diesem Weggrundstück entlang bis zu seiner Einmündung in den Ortschaftsweg Perlenstraße (Grundstück Nr. 1670/13, KG. Enns), diesem Weg folgend über die Mauthausener Bundesstraße hinweg entlang des Verbindungsweges von Neu-Gablonz nach Forstberg zurück zum Ausgangspunkt.

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 1. Stück, Nr. 1

a)die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche

Änderung gewerblicher und industrieller Be

triebsanlagen, bei denen grundwassergefährden

de Stoffe oder Abwässer anfallen,

b)Eingriffe in den Boden, die 5 m Tiefe überschrei

ten, sowie Maßnahmen, die an den Hängen

Schotter bloßlegen,

c)die Auflassung von Bachschwinden und die

Durchführung von Bachregulierungen, die den

Grundwasserhaushalt ändern.

§ 5

(t) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage

dieser Verordnung (Karte 1 : 25.000) planlich dargestellt.

(2)Straßen, Wege und Brücken, sowie Gewässer,

die als Grenze angeführt sind, sind in das Grund

wasserschongebiet nicht einbezogen.

(3)Beim Amt der o. ö. Landesregierung, bei den

Bezirkshauptmannschaften Linz-Land und Steyr-

Land, beim Stadtamt in Enns und bei den Gemein

deämtern in Dietach, Hargelsberg und Kronstorf ist

eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsicht

nahme aufzulegen.