# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Senftenbach vom 9. Dezember 1976 betreffend die Erklärung bzw. Auflassung von Ortschaftswegen als öffentliche Verkehrsflächen (Ortschaftswege) durch den Verfassungsgerichtshof

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Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 9. Jänner 1978 über die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Senftenbach vom 9. Dezember 1976 betreffend die Erklärung bzw. Auflassung von Ortschaftswegen als öffentliche Verkehrsflächen (Ortschaftswege) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungs-gesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 16. Dezember 1977 zugestellten Erkenntnis vom 14. Oktober 1977, V 50/76-27, zu Recht erkannt:

"Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Senftenbach vom 9. Dezember 1976, womit gemäß § 45 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und 4 des Oberösiterreichischen Landes-Straßienverwaltunigsgeset-zes 1975, LGB1. Nr. 22, Ortschaftswege im Rahmender Grundzusiammenlegung Senftenbach als öffentliche Verikehrisflächen (Ortschaftswege) aufgelassen bzw. erklärt werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1978 in Kraft."