# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls in den politischen Bezirken Eferding, Rohrbach und Urfahr-Umgebung

3.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 16. Jänner 1978 betreffend die

überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls in den

politischen Bezirken Eferding, Rohrbach und Urfahr-Umgebung

Auf Grund des § 9 Abs. 6 des Oberösterireichischen

Raumordnungsgiesetzes, LGB1. Nr. 18/1972, in Ver-

bindung mit § 23 des O. ö. Abfallgesetzes, LGBL Nr. 1/1975, wird, verordnet:

§ 1 Ziele

(1)Der Schutz der Umwelt - insbesondere des

Bodens, der Pflanzen- und Tierwelt, der Gewässer,

der Luft und der Landschaft - durch eine geordnete

Abfallbeseitiigung gehört zu den wesentlichen Zielen

der überörtlichen Raumordnung (§ 2 Abs., 4 und 11

O.ö. ROG.).

(2)Die geordnete Abfallbeseitigung im Sinne des

Abs. 1 erfordert u. a. eine möglichst weitgehende

Zusammenfassung der öffentlichen Müllbaseitigung

(§ 23 O. ö. Abfallgesetz) in gemeinsamen Anlagen

(überörtliche Haus- und Sperrmüllbeseitigungi).

§ 2 Maßnahmen

(1)Zur Erreichung der im § 1 umschriebemeni Ziele

wird eine überörtliche Müilbeseitigungisanlage für

den in den politischen Bezirken Eferding, Rohrbach

und Urfahr-Umgebung anfallenden Haus- und Sperr

müll im Gebiet der. Gemeinde Feldkirchen an der

Donau betrieben.

(2)Die Gemeinden der politischen Bezirke Efer

ding, Rohrbach und Urfahr-Umigebung haben bei

Festlegung der Art und des Standortes der öffent

lichen Müllbeseitigung! gemäß § 23 des O. ö. Abfall

gesetzes davon auszugehen„ daß eine den Grund

sätzen des § 3,des O. ö. AbfallgeKetzes entsprechende

Beseitigung des Haus- undi Sperrmülls zur Errei

chung der im § 1 dieser Verordnung, umschriebenen

Ziele eine Benützung der, üb er örtlichen Müllbeseiti

gungsanlage im Gebiet der Gemeinde Feldkirchen

an der Donau (Abs. 1) erfordert.

(3)Außerhalb der überörtlichen Müllbeseitigungs-

anlage im Gebiet der Gemeinde Feldkirchen, an der

Donau (Abs. 1) dürfen in den politischen Bezirken

Eferding, Rohrbach und Urfahr-Umgebung Müllab

lagerungsplätze für Haus- und Sperrmüll für

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 2. Stück,

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Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung nicht mehr errichtet oder verwendet werden. Vertragliche Vereinbarungen, die diesem Verbot entgegenstehen, sind zum ehestmöglichen Zeitpunkt aufzulösen, werden jedoch bis zu ihrer Auflösung durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) In den politischen Bezirken Eferding, Rohrbach und UrfahrrUmgebung sind bestehende Ablagerungsplätze für Haus- und Sperrmüll außerhalb der überörtlichen Müllbeseitigungsanlage dm Gebiet der Gemeinde Feldkirchen an der Donau (Abs. 1) nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, insibesondere den Bestimmungen des

O. ö. Abfallgesetzes, ehesitmöglich aufzulassen und zu kultivieren.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1978 in Kraft.