# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung und Auflassung von Straßen

# als Landes- oder Bezirksstraßen

ö. Landesregierung und bei allen Gemeindeämtern (Magistraten) des

Landes Ob er Österreich veriaut-barit. Die Verlautbarung beginnt mit

dem Tag, des Inkrafttretens dieser Verordnung; die Dauer der

Verlautbarung erstreckt sich auf die Dauer der Wirksamkeit

dieser Verordnung.