# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der der Koppenwinkel als Naturschutzgebiet festgestellt wird

9.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 23. Jänner 1978, mit der der Koppenwinkel als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGB1.

Nr. 58, wind verordnet:

§ 1

(1)DER KOPPENWINKEL IM GEMEINDEGEBIET OBER-TRAUN, POLITISCHER BEZIRK GMUNDEN, IST NATURSCHUTZ

GEBIET IM SINNE DES § 2 DAS GESETZES.

(2)Die Grenze des Naturschutzgebietes Koppenwinikel ist in der Beschreibung des Grenizverlaufes durch (c)in Koondinatenvenzeichnis der Verimessungspunkte (Anlage 1) und den Plan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 2) dargestellt. Der Grenzveriliauf wind durch Geraide zwischen den Veranessuingspunkten, begin

nend mit dem Verniessungspuinkt Nr. 1 in fortlau

fender Reihenfolge bis zium Vermessungspunkt Nr. 7

und von dort wieder zum Ausgangspunkt zurück,

bestimmt.

§ 2 Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1

des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

a)die übliche lamd- und forstwirtschaftliche Nut

zung;

b)die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fi

scherei;

c)die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauer

ken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Um

bauten an bestehenden Objekten, soweit sich

solche Baumaßnahmen im ortsüblichen land-

schaftsgebundenien Umfang halten;

d)das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller

Art im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.