# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen

# Krankenanstalten Oberösterreichs

10.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13. Februar 1978 über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs

Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 38 des O. ö.

Krankenanstaltengesetzes 1976, LGB1. Nr. 10, wird verordnet:

§ 1

Die Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 1 lit. c des Gesetzes) für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs wird bei Unterbringung des Pfleglings in einem Mehrbettzimmer mit 40%, bei Unterbringung des Pfleglings in einem Einbettzimmer mit 70% der nach § 38 des Gesetzes jeweils für die betreffende Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr festgesetzt.

§ 2

(t) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 18. April 1977, LGB1. Nr. 11, über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs außer Kraft.