# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung geändert wird

15.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 20. März 1978, mit der die

Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,

BGB1. Nr. 280/1967, in der Fassung der Gesetze BGB1. Nr.

232/1972, BGB1. Nr. 443/1972, BGB1. Nr. 287/1974, BGB1. Nr.

449/1974, BGB1. Nr. 336/1975 und BGB1. Nr. 386/1976 wird nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:

§ 1

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 23. Mai 1977, LGB1. Nr. 22, betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung) wird wie folgt geändert:

"(1) Die Gesamtbaukosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 11 und lla des Gesetzes gelten dann als angemessen, wenn sie folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche nicht überschreiten:

bei einer Gesamtnutzfläche

bis 300 m28.100,- S

über 300 m2 bis 800 m2 ....8.040,- S

über 800 m2 bis 1400 m2 ....7.620,- S

über 1400 m27.030,- S

bei Eigenheimen in Form von

Reihen-und Atriumhausanlagen . . 8.100,- S

bei Heimen8.940,- S."

2.§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Bei Baulichkeiten mit ausschließlich Kleinwohnungen bis 50 m2 (ausgenommen eine Hausbesorger- oder Verwalterwohnung) erhöhen sich die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß Abs. 1 um 10 v. H., höchstens jedoch um 810,- S pro Quadratmeter."

"(4) Die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß Abs. 1 vermindern sich bei Nichteinbau einer Zentralheizung um S 500,- je Quadratmeter Nutzfläche."

5.§ 2 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes der Baulichkeiten sowie hinsichtlich der Sicherheit von Haus- und Wohnungseingangstüren sind die entsprechenden ONORMEN einzuhalten; hinsichtlich des Wärmeschutzes müssen bei allen Neubauten, ausgenommen Eigenheime und Garagen, die Werte der Wärmeschutzgruppe III der ÖNORM B 8110 erreicht werden." § 2 Diese Verordnung tritt mit 1. April 1978 in Kraft.