# Gesetz, mit dem das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz geändert wird

1.Überstundenvergütungen nach § 16 des Ge

haltsgesetzes 1956,

2.Pauschalvergütungen für verlängerten Dienst

plan nach § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956,

3.Sonn- und Feiertagsvergütungeni (Sonn- und

Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsge

setzes 1956,

4.Journaldienstzulagen nach § 17 a des Gehalts

gesetzes 1956,

5.Bereitschaftsentschädigungen nach § 17 b des

Gehaltsgesetzes 1956,

6.Erschwerniszulagen; nach § 19 des Gehaltsge

setzes 1956,

7.Gefahrenzulagen nach § 19 a des Gehaltsge

setzes 1956."

2. § 3 hat zu lauten:

"§ 3

Pensionsbeitrag

(1)Von den anspruchsbegründenden Neben

gebühren hat der Beamte des Dienststandes

einen Pensionsbeitrag jeweils in jener Höhe zu

entrichten, in der er den monatlichen Pensions

beitrag vom Gehalt zu entrichten hat.

(2)Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge

sind nicht zurückzuzahlen."

3.Der Abs. 4 des § 5 hat zu lauten:

"(4) Wenn der Ruhegenuß unter Berücksichtigung einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ermittelt wird und dem Beamten eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gebührt, so ist jener Teil der Nebengebührenzulage, welcher auf anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 zurückgeht, um jenen Betrag zu kürzen, welcher dem im Ruhegenuß enthaltenen Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 entspricht."

4.Der bisherige Abs. 4 des § 5 erhält die Absatz

bezeichnung "(5)".

5.Im § 8 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:

"Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß."

6.Der Abs. 4 des § 13 hat zu lauten:

"(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 3 und 5 und des § 9 sind

anzuwenden."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1)Auf Beamte, für die auf Grund der Art ihrer

dienstlichen Verwendung ein Dienstplan gemäß

§ 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik in der Fassung des

Gesetzes LGB1. Nr. 29/1975 erlassen wird, sind die

Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 des O. ö. Neben-

gebührenzulagengesetzes in der vor dem Inkraft

treten des Art. I Z. 1 geltenden Fassung so lange

anzuwenden, bis die im § 28 Abs. 5 der Dienstprag

matik vorgesehenen Verordnungen in Kraft treten.

(2)Nebemgebühren, die gemäß Art. III Abs. 2 des

Gesetzes LGB1. Nr. 29/1975 nach den Bestimmungen

des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Dezem

ber 1972 als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung

gestandenen Fassung weiter ausgezahlt werden,

sind nach § 2 Abs. 1 des O. ö. Nebengebührenzula-

gengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Art. I

Z. 1 geltenden Fassung zu beurteilen. Nebengebüh

ren nach den §§ 16, 16 a , 17, 17 a, 17 b, 19 und 19 a

des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Ge

setzes LGB1. Nr. 29/1975 sind nur soweit festzuhal

ten, als sie die entsprechenden, für die gleichen

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 10. Stück,

Nr. 27 u. 28

Zeiträume nach Art. III Abs. 2 des Gesetzes LGB1. Nr. 29/1975 weiter gezahlten Nebengfebühren übersteigen.

(3)Unter den in den §§ 12 und 13 des O. ö. Neben-

gebührenzulagengesetzes erwähnten anspruchsbe

gründenden Nebengebühren sind die im § 2 Abs. 1

in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 1 gelten

den Fassung aufgezählten Nebengebühren zu ver

stehen. Dies gilt sinngemäß auch für Nebengebüh

ren, für die eine Gutschrift von Nebengebührenwer

ten gemäß § 11 erfolgt, sofern die Nebengebühren

für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1972 bezogen

wurden.

(4)Unter den im § 5 Abs. 4 des O. ö. Nebengebüh-

renzulagengesetzes in der Fassung desi Art. I Z. 3

erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren

sind die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des O. ö. Nebengebüh-

renzulagengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des

Art. I Z. 1 geltenden Fassung angeführten Neben

gebühren zu verstehen, sofern sie für Zeiträume

vor dem 1. Dezember 1972 bezogen wurden.

Artikel III

Es treten in Kraft:

1.Art. II Abs. 3 mit 1. Jänner 1972;

2.Art. I Z. 1 sowie Art. II Abs. 1 und 2 mit 1. De

zember 1972;

3.Art. I Z. 2 bis 6 sowie Art. II Abs. 4 mit 1. Jän

ner 1978.