# Gesetz über die Teilung von Waldgrundstücken (O.ö. Waldteilungsgesetz)

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Gesetz

vom 3. April 1978 über die Teilung von Waldgrundstücken (O. ö. Waldteilungsgesetz)

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des § 15 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGB1. Nr. 440, beschlossen:

§ 1

Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden, ist verboten. Das Mindestausmaß ist nur dann gegeben, wenn jeder Grundstücksteil eine Fläche von mindestens 1 ha und eine Mindestbreite von 40 m aufweist.

§ 2

(1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen für eine Teilung von Waldgrundstücken hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot gemäß § 1 zu bewilligen.

(2)Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind zu bewilligen,

wenn die öffentlichen Interessen an der Teilung

eines Waldgrundstückes die öffentlichen Interessen

an der Erhaltung von Grundstücken mit einem für

die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbe

wirtschaftung erforderlichen Mindestausmaß (§ 1)

überwiegen.

(3)öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind

insbesondere begründet:

a)in der Landesverteidigung,

b)im öffentlichen Verkehrs- und Fernmeldewesen,

c)im Wasserbau,

d)in der Energiewirtschaft,

e)im Bergbau,

f)in der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie

g)in der Agrarstrukturverbesserung und in der Bo

denreform.

§ 3

(1)Zur Einbringung eines Antrages gemäß § 2

Abs. 1 sind berechtigt:

a)der Waldeigentümer,

b)die zur Wahrnehmung der öffentlichen Inter

essen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 Zuständi

gen,

c)in den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahn

zwecke die Inhaber von Konzessionen! gemäß

§ 17 des Eisenbahngesetzes, BGB1. Nr. 60/1957,

d)in den Fällen von Waldteilungen aus Anlaß der

Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Fortlei

tung, Verteilung und Speicherung von Energie

die Unternehmungen, die solche Anlagen betrei

ben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden

kann oder Leitungsrechte begründet werden kön

nen sowie

e)wer sonst unter Berufung auf das Vorliegen von

öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 2 bzw. 3) Maß

nahmen beabsichtigt, zu deren Verwirklichung

die Waldteilung notwendig ist.

(2)Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungs

bewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten,

welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2

Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maß

nahme konkret anzuführen, zu deren Verwirk

lichung die Waldteilung notwendig ist.

(3)Dem Antrag ist ein Grundbuchsauszug, der

nicht älter als drei Monate sein darf, und ein Aus

zug aus dem Grundstücksverzeichnis über die Lie

genschaft anzuschließen. Dem Antrag ist ferner ein

Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes

oder eine zeichnerische Darstellung in dreifacher

Ausfertigung anzuschließen, deren Maßstab nicht

kleiner als der Katastermaßstab sein darf. Weiters

sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der

zu teilenden Liegenschaft anzuführen.

§ 4

(1) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls

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(2) Im Verfahren über den Antrag ist die Gemeinde zu den örtlichen Verhältnissen zu hören.

§ 5

Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so sind die Parteien unter Anführung der nichterledigten zivilrechtlichen Einwendungen zu deren Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

§ 6

(1)Dem Waldteilungsbewilligungsbescheid ist ein

Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes zu

grunde zu legen. Wurde ein solcher Plan nicht be

reits im Antrag vorgelegt (§ 3 Abs. 3), so hat die

Behörde denjenigen, zu dessen Gunsten die Bewilli

gung erteilt werden soll, aufzufordern, einen Plan

im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes vorzu

legen.

(2)Im Spruch des Waldteilungsbewilligungsbe-

scheides sind das öffentliche Interesse an der Wald

teilung und die Maßnahme anzuführen, zu deren

Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

§ 7

(1)Die Waldteilungsbewilligung ist erforderlichen

falls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen,

die sicherstellen, daß die Waldteilung nur zum

Zwecke der Verwirklichung der gemäß § 6 Abs. 2

im Spruch angeführten Maßnahme erfolgt. Insbeson

dere ist für die Durchführung der Maßnahme eine

angemessene Frist festzulegen.

(2)Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 tritt die

Waldteilungsbewilligung außer Kraft, wenn die

Maßnahme, die Anlaß, für die Erteilung der Wald

teilungsbewilligung war, nicht durchgeführt worden

ist. Wenn der Antragsteller nachweist, daß die Maß

nahme innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht durch

geführt werden kann, ist auf Grund eines vor ihrem

Ablauf gestellten Antrages die Frist zu verlängern,

wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung ge

mäß § 2 Abs. 2 weiterhin gegeben sind.

(3)Alle die Wirksamkeit des Waldteilungsbewil-

ligungsbescheides betreffendem Bedingungen und

Auflagen sind anläßlich der grundbücherlichen

Durchführung einer Waldteilung (§ 8) im Grund

buch ersichtlich zu machen.

(4)Tritt die Waldteilungsbewilligung außer Kraft,

so hat das Grundbuchsgericht auf Antrag der Be

zirksverwaltungsbehörde die Waldteilung zu lö

schen und den früheren Grundbuchsstand wieder

herzustellen. Die Einleitung eines auf Löschung der

Waldteilung gerichteten Verfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern.

§ 8

(1)Die Teilung von Waldgrundstücken ist un

wirksam, wenn die Voraussetzungen nach diesem

Gesetz nicht vorliegen.

(2)Die Teilung eines Waldgrundstückes im Sinne

des § 1 darf erst dann durchgeführt werden, wenn

dem Grundbuchsgericht

1.bei Grundstücken, die im Grenzkataster oder

im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald

zugeordnet sind,

a)ein rechtskräftiger Waldteilungsbewilligungs-

bescheid,

b)eine Rodungsbewilligung für diese Grund

fläche oder

c)ein Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 mit der

Feststellung, daß es sich nicht um Wald

handelt,

vorliegt;

2.bei Grundstücken, die im Grenzkataster oder

Grundsteuerkataster der Benützungsart landwirt

schaftlich genutzte Grundflächen (wie Acker,

Wiese, Hutweide) oder Alpe zugeordnet sind,

a)einer der in Z. 1 genannten Bescheide vor

liegt oder

b)die Bezirksverwaltungsbehörde nicht inner

halb von sechs Wochen ab dem Einlangen der

Verständigung durch das Grundbuchsgericht

(Z. 3) mitteilt, daß ein Bescheid gemäß Z. 1

erforderlich erscheint.

3.Das Grundbuchsgericht hat die Bezirksverwal

tungsbehörde bei Grundstücken im Sinne der

Z. 2 lit. b von jedem die Teilung betreffenden

Antrag unter Angabe des zu teilenden Grund

stückes (Gerichtsbezirk, Katastralgemeinde,

Grundstücksnummer) zu verständigen. Kann

nicht ausgeschlossen werden, daß Wald im Sinne

des Forstgesetzes 1975 vorliegt, so hat die Be

zirksverwaltungsbehörde dem Grundbuchsge

richt innerhalb von sechs Wochen ab dem Ein

langen der Verständigung davon Mitteilung zu

machen. In diesem Falle ist die grundbücherliche

Durchführung erst nach Vorliegen eines der in

Z. 1 genannten Bescheide zulässig.

(3)Erfolgt die Teilung eines Waldgrundstückes

ohne Vorliegen der Voraussetzungen, so ist § 7

Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf von

drei Jahren ab Eintragung der Waldteilung ins

Grundbuch kann ein solcher Antrag nicht mehr ge

stellt werden.

§ 9

Wird ein Antrag gemäß § 2 Abs. 1 nicht vom Waldeigentümer gestellt,

so ist die grundbücherliche Durchführung der Teilung des

Waldgrundstückes nur dann zulässig, wenn derjenige, zu dessen

Gunsten die Waldteilungsbewilligung erteilt

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wurde, gleichzeitig das Eigentumsrecht oder ein sonstiges nicht nur vorübergehend eingeräumtes dingliches Recht an dem betreffenden Grundstücksteil erwirbt.

§ 10

Wird die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes, das sich auf einen Teil eines Waldgrundstückes bezieht, auf Grund des O. ö. Grundverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 53/1975, beantragt, so hat die Grundverkehrsbehörde die Genehmigung zu versagen, wenn die Teilung gegen das Verbot gemäß § 1 dieses Ge-

setzes verstoßen würde und eine rechtskräftige Waldteilungsbewilligung nicht vorliegt.

§ 11

Das Recht auf Anhörung gemäß § 4 Abs. 2 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.