# Gesetz über den Gemeindesanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit

# Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetz)

29.

Gesetz

vom 3. April 1978 über den Gemeindesanitätsdienst

in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit

Ausnahme der Städte mit eigenem Statut

(O. ö. Gemeindesanitätsdienstgesetz)

Der o. ö. Landtag, hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Gesatzes gelten für die oberösterreichischen Gemeinden, ausgenommen die Städte mit eigenem Statut.

§ 2 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die der Gemeinde und dem Sanitätsgemeindeverband nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

§ 3 Gemeindearzt

(1)Die Gemeinde hat sich bei Vollziehung der ihr

auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maß

gabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften

obliegenden Aufgaben eines praktischen Arztes als

Fachorgans zu bedienen.

(2)Dieser Arzt führt die Funktionsbezeichnung Gemeindearzt.

§ 4 Mehrere Gemeindearztstellen in einer Gemeinde

Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung der Ärztekammer für Oberösterreich für einen bestimmten Gebietsteil einer Gemeinde eine zweite bzw. weitere Gemeindearztstelle schaffen, wenn

Bedachtnahme auf möglichste Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit erforderlich ist und

b) ein diesbezüglicher Gemeinderatsbeschluß vorliegt.

§ 5 Sanitätsgemeindeverbände

(1)Die Landesregierung, kann durch Verordnung

nach Anhörung der Ärztekammer für Oberösterreich

und der betroffenen Gemeinden zwei oder mehr Ge

meinden zur gemeinsamen Bestellung eines Gemein

dearztes sowie zur Wahrnehmung der sich daraus

nach diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Ge

meinde zu einem Gemeindeverband zusammen

schließen (Sanitätsgemeindeverband), wenn dies zur

Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung

der den Gemeinden auf dem Gebiet des Gesund

heitswesens obliegenden Aufgaben und aus Grün

den der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck

mäßigkeit erforderlich ist.

(2)Eine Gemeinde kann auch bezüglich eines

Teiles ihres Gebietes einem Gemeindeverband an

gehören.

(3)Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme

auf die Verkehrslage der beteiligten Gemeinden

(Gebietsteile einer Gemeinde) in der Verordnung

zu bestimmen, in welcher der Gemeinden der Sani

tätsgemeindeverband seinen Sitz hat. Die Bezeich

nung des Sanitätsgemeindeverbandes richtet sich

nach dem Namen der Sitzgemeinde, sofern nicht in

der Verordnung zweckmäßigerweise eine andere

Bezeichnung festgesetzt wird, die an den räumlichen

Tätigkeitsbereich oder den Berufssitz des Gemeinde

arztes anknüpft.

(4)Für die Änderung und Auflösung von Sanitäts

gemeindeverbänden gelten die Abs. 1 bis 3 sinn

gemäß.

§ 6 Organe des Sanitätsgemeindeverbandes

(1)Die Organe des Sanitätsgemeindeverbandes

sind der Sanitätsausschuß und der Obmann.

(2)Der Sanitätsausschuß besteht aus Vertretern

der Verbandsangehörigen Gemeinden. Die Anzahl

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der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter richtet sich nach der Einwohnerzahl, mit der die Gemeinde dem Sanitätsgemeindeverband angehört. Bis zu 500 Einwohnern entfallen auf die Gemeinde bzw. ihren Teil zwei Vertreter; auf je weitere 500 Einwohner entfällt je ein Vertreter, wobei begonnene 500 voll zu rechnen sind. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung im Sinne des Volkszählungsgesetzes, BGB1. Nr. 159/1950.

(3)Die gemäß Abs. 2 auf jede Gemeinde entfallen

den Vertreter (Mitglieder des Sanitätsausschusses)

sind vom Gemeinderat

(4)Der Obmann des Sanitätsausschusses ist vom

Sanitätsausschuß aus seiner Mitte zu wählen. Wähl

bar ist nur ein Vertreter jener Gemeinde, in der der Sanitätsgemeindeverband seinen Sitz hat.

(5)Hilfsorgan des Sanitätsausschusses ist das Ge

meindeamt jener Gemeinde, in der der Sanitäts

gemeindeverband seinen Sitz hat.

(e) Urkunden und sonstige Ausfertigungen des Sanitätsausschusses sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Die Beschlüsse des Sanitätsausschusses sind den verbandsangehö-rigen Gemeinden und dem Gemeindearzt schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(7) Der Sanitätsgemeindeverband tritt bei Besorgung seiner Aufgaben mit der Maßgabe an die Stelle der Gemeinde, daß der Wirkungskreis des Gemeinderates vom Sanitätsausschuß, jener des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes vom Obmann wahrzunehmen ist.

§ 7

Geschäftsführung der Organe des Sanitätsgemeindeverbandes

(1)Für die Geschäftsführung des Sanitätsausschus

ses und des Obmannes gelten die Bestimmungen der

O. ö. Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, über die Geschäftsführung des Gemeinderates bzw. des Bür

germeisters sinngemäß.

(2)Den Mitgliedern des Sanitätsausschusses ge

bührt der Ersatz der mit der Ausübung des Amtes

verbundenen Barauslagen.

§ 8

Gebarung; Kostentragung für den Sanitätsgemeindeverband

(1) Für die Haushaltsführung und Gebarung des

Sanitätsgemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des V. Hauptstückes der O. ö. Gemeindeordnung 1965, jedoch mit Ausnahme des § 76 Abs. 2, 3 und 5, des § 80 Abs. 3, des § 81 Abs. 3, des § 82, des § 88, des § 91, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß.

(2)Die Kosten zur Deckung des dem Sanitätsge

meindeverband erwachsenden Aufwandes haben die

Gemeinden, die dem Sanitätsgemeindeverband an

gehören, im Verhältnis der bei der letzten Volks

zählung ermittelten Einwohnerzahlen zu tragen.

Gehört eine Gemeinde nur mit einem Gebietsteil zu

einem Sanitätsgemeindeverband, so ist von der Zahl

der Einwohner dieses Gebietsteiles auszugehen.

(3)Die auf die Verbandsangehörigen Gemeinden

entfallenden Kostenanteile sind diesen Gemeinden

vorzuschreiben und erforderlichenfalls im Verwal

tungswege einzubringen.

§ 9 Aufsicht über den Sanitätsgemeindeverband

(1)Der Sanitätsgemeindeverband unterliegt der

Aufsicht des Landes. Die einschlägigen Bestimmun

gen der O. ö. Gemeindeordnung 1965 gelten sinn

gemäß.

(2)Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung

auszuüben.

(3)Die Landesregierung hat auf Antrag des Sani

tätsgemeindeverbandes oder einer verbandsange-

hörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Ver

bandsverhältnis zu entscheiden.

II. HAUPTSTÜCK

Dienstverhältnis des Gemeindearztes mit der Gemeinde bzw. dem

Sanitätsgemeindeverband

1. Abschnitt Beginn des Dienstverhältnisses

§ 10 Stellenausschreibung

(1)Eine freie Gemeindearztstelle ist vom Bürger

meister bzw. vom Obmann des Sanitätsausschusses

unverzüglich öffentlich auszuschreiben.

(2)Die Ausschreibung hat durch Anschlag an der

Amtstafel der Gemeinde bzw. Gemeinden und an

der Amtstafel der zuständigen Bezirkshauptmann

schaft sowie durch Veröffentlichung in der Amt

lichen Linzer Zeitung und allenfalls in sonstiger ge

eigneter Weise zu erfolgen.

(3)In der Ausschreibung ist für die Einreichung

der Bewerbungsgesuche eine angemessene Frist zu

setzen, die mindestens einen Monat ab dem Tag

des Anschlags an der Amtstafel der Gemeinde be

tragen muß.

(4)Bleibt die Ausschreibung mangels eines geeig

neten Bewerbers ergebnislos, so ist die freie Ge

meindearztstelle erneut mindestens halbjährlich aus zuschreiben.

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§ 11

Anstellungserfordernisse

(1)Für die Anstellung als Gemeindearzt sind er

forderlich:

a)bei erstmaliger Bestellung als Gemeindearzt in

Oberösterreich ein Alter unter 40 Jahren;

b)die österreichische Staatsbürgerschaft;

c)die Berechtigung zur selbständigen Ausübung

des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt (Ein

tragung in die Ärzteliste);

d)die durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisende

körperliche und geistige Eignung sowie

e)einwandfreies Vorleben.

(2)Bei Vorliegen eines dringenden Bedarfs kann

von dem im Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernis

abgesehen werden, sofern der Bewerber nicht be

reits das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(3)Die an die Gemeinde bzw. den Sanitätsgemein

deverband zu richtenden, mit Geburtsurkunde,

Staatsbürgerschaftsnachweis, Promotionsurkunde

und Urkunde über die Anerkennung als praktischer

Arzt durch die österreichische Ärztekammer (je

weils im Original oder in beglaubigter Abschrift)

belegten Gesuche sind von den Bewerbern unter

Anschluß eines amtsärztlichen Zeugnisses und einer

nicht über drei Monate alten Strafregisterbescheini

gung beim Bürgermeister bzw. beim Obmann des

Sanitätsausschusses einzureichen.

(4)Ein Arzt kann nur für eine einzige Gemeinde

(einen einzigen Sanitätsgemeindeverband) Gemein

dearzt sein.

§ 12 Dienstvertrag

(1)Das Dienstverhältnis zwischen der Gemeinde

bzw. dem Sanitätsgemeindeverband und dem Ge

meindearzt wird durch den Dienstvertrag begründet,

zu dessen Abschluß auf Seite der Gemeinde bzw. des

Sanitätsgemeindeverbandes der Gemeinderat bzw.

der Sanitätsausschuß zuständig ist.

(2)Der Dienstvertrag ist schriftlich abzuschließen.

Dem Gemeindearzt ist eine Ausfertigung des gemäß

§ 13 genehmigten Vertrages auszufolgen. Jede der

beiden Ausfertigungen ist von beiden Vertragsteilen

zu unterschreiben.

(3)Der Dienstvertrag hat insbesondere folgendes

zu enthalten:

1.die Benennung der Vertragsschließenden;

2.das Datum des Vertragsabschlusses und das vor

aussichtliche Datum der Aufnahme der Tätigkeit

des Gemeindearztes;

3.den Wohnsitz und den Berufssitz des Gemeinde

arztes;

4.den räumlichen und sachlichen Aufgabenbereich

des Gemeindearztes;

5.das zeitliche Ausmaß der Verpflichtung des Ge

meindearztes zur Leistung der ärztlichen Hilfe;

6.die Vertretung des Gemeindearztes im Verhin

derungsfall;

7. Hinweise auf die Bestimmungen, dieses Gesetzes über

a)den Urlaubsanspruch,

b)die Verschwiegenheitspflicht,

c)die Reisekosten- und Totenbeschauvergütung,

d)den monatlichen Pensionsbeitrag,

e)die Pensionsleistungen und die für diese maß

gebenden Anspruchsvoraussetzungen,

f)die Auflösung des Dienstverhältnisses.

(4)Aus dem Dienstvertrag erwächst kein Anspruch

auf unveränderte Beibehaltung des räumlichen Auf

gabenbereichs des Gemeindearztes.

(5)Der Abschluß des Dienstvertrages ist binnen

zwei Wochen der zuständigen Bezirkshauptmann

schaft und der Ärztekammer für Oberösterreich be

kanntzugeben.

§ 13 Genehmigung des Dienstvertrages

(1)Der Dienstvertrag bedarf zu seiner Rechtswirk

samkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2)Der Dienstvertrag ist binnen zwei Wochen

nach seinem Abschluß samt den Bewerbungsunter

lagen (§11 Abs. 3) dem Amt der Landesregierung

vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

der Vertrag gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landes

regierung nicht innerhalb von zwei Monaten nach

Vorlage des Vertrages die Genehmigung schriftlich

versagt.

(3)Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Ände

rungen des Dienstvertrages und Nachträge zum

Dienstvertrag.

§ 14 Angelobung und Aufnahme der Tätigkeit

(1)Der Bürgermeister bzw. der Obmann des Sani

tätsausschusses hat nach dem Wirksamwerden des

Dienstvertrages den Gemeindearzt nach folgender

Formel mit Handschlag anzugeloben: "Ich gelobe,

die mir als Gemeindearzt obliegenden Pflichten

nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und

dabei alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten."

(2)Die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzu

halten.

(3)Sofern im Dienstvertrag nicht eine spätere Frist

vereinbart ist, hat der Gemeindearzt seine Tätigkeit unverzüglich nach der Angelobung aufzunehmen.

2. Abschnitt Inhalt des Dienstverhältnisses

§ 15 Aufgaben des Gemeindearztes

(1) Dem Gemeindearzt obliegen - unbeschadet der in anderen Gesetzen, getroffenen Regelungen - die fachliche Beratung der Gemeindeorgane und die Erfüllung der Pflichten, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben auf dem Ge-

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biet des Gesundheitswesens sowie aus dem Vertrag ergeben.

(2) Durch die freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.

§ 16 Verschwiegenheit

Die Verpflichtung des Gemeindearztes zur Verschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 des Bundes-Ver-fassungsgesetzes besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 23) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungeri (§§ 29, 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 24).

§ 17 Urlaub; Verhinderung

(1)Jeder Gemeindearzt hat Anspruch auf einen

jährlichen Urlaub von 30 Werktagen. Der Gemein

derat bzw. der Sanitätsausschuß kann überdies

einen Sonderurlaub bis zum Ausmaß von 12 Werk

tagen zu Fortbildungszwecken gewähren.

(2)Bei Inanspruchnahme des Urlaubs oder Sonder

urlaubs und bei sonstiger Verhinderung hat der Ge

meindearzt für seine Vertretung durch einen zur

selbständigen Berufsausübung berechtigten prakti

schen Arzt zu sorgen. Dem Vertreter gebührt - ab

gesehen von der Reisekostenvergütung und der

Totenbeschiauvergütung - keine Entgeltleistung der

Gemeinde bzw. des Sanitätsgemeindeverbandes

nach diesem Gesetz.

(s) Jede voraussichtlich länger als ununterbrochen drei Tage dauernde Verhinderung ist dem Bürgermeister bzw. dem Obmann des Sanitätsausschusses unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und des Namens des Vertreters schriftlich zu melden. Der Vertreter ist, soweit er nicht selbst Gemeindearzt ist, vom Bürgermeister bzw. vom Obmann des Sanitätsausschusses anzugeloben. Der Bürgermeister bzw. der Obmann hat davon die Bezirkshauptmannschaft zu verständigen.

§ 18

Stellvertretung bei Auflösung des Dienstverhältnisses

(1)Vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstver

hältnisses (§ 24) bis zur Wiederbesetzung der Ge

meindearztstelle sowie für die Dauer des Ruhens

des Dienstverhältnisses (§ 23) hat die Gemeinde

bzw. der Sanitätsgemeindeverband einen Stellver

treter zu bestellen.

(2)Wird ein Stellvertreter bestellt, der kein Ge

meindearzt ist, so muß er den Erfordernissen des § 11 - ausgenommen Abs. 1 lit. a - entsprechen

und ist vom Bürgermeister bzw. vom Obmann des Sanitätsausschusses anzugeloben.

(3)Der Stellvertreter erhält für die Zeit seiner Tä tigkeit von der Gemeinde bzw. vom Sanitätsgemein

deverband neben der Reisekostenvergütung und der

Totenbeschauvergütung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung; der Ärztekammer für Oberösterreich festzusetzen.

§ 19 Wohnsitz, Berufssitz

(1)Der Gemeindearzt hat seinen Wohnsitz und

seinen Berufssitz innerhalb des Gebietes der Ge

meinde bzw. des Sanitätsgemeindeverbandes zu

nehmen.

(2)Vom Erfordernis des Abs. 1 kann der Gemein

derat bzw. Sanitätsausschuß absehen, wenn dadurch

die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Ge

meindearztes nicht beeinträchtigt wird.

§ 20 ReisekostenvergUtung, Totenbeschauvergütung

(1)Der Gemeindearzt hat nach Maßgabe der für

Gemeindebeamte der Gehaltsstufe 1 der Dienst

klasse VII jeweils geltenden reisegebührenrecht-

lichen Vorschriften Anspruch auf Vergütung der ihm

bei Besorgung, jener Angelegenheiten, die er als

Fachorgan der Gemeinde zu erledigen hat, entste

henden Fahrtauslagen (ReisekostenvergUtung). Als

Ausgangspunkt der Reisebewegung gilt der Berufs

sitz des Gemeindearztes.

(2)Der Gemeindearzt hat Anspruch auf eine an

gemessene Vergütung für die Vornahme der Toten-

beschau (Totenbeschauvergütung). Die Höhe dieser

Vergütung ist durch Verordnung der Landesregie

rung festzusetzen.

(3)Die Vergütungen sind vom Gemeindearzt

schriftlich unter Angabe des Tages und der Art der

Tätigkeit jeweils für ein Kalendervierteljahr - bei

sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens bis zum

Ablauf des folgenden Kalendervierteljahres - bei

der Gemeinde bzw. beim Sanitätsgemeindeverband

geltend zu machen. Der dem Gemeindearzt gebüh

rende Betrag ist von der Gemeinde bzw. vom Sani

tätsgemeindeverband binnen einem Monat nach

dem Einlangen der Abrechnung auszuzahlen.

(4)Aus der Stellung als Gemeindearzt erwächst

diesem während der Dauer des Dienstvertrages -

unbeschadet der Bestimmung des § 18 - kein An

spruch auf sonstige Entschädigungen oder Entgelt-

leistüngen nach diesem Gesetz.

§ 21 Monatlicher Pensionsbeitrag

(1)Jeder Gemeindearzt hat während der Dauer

seines Dienstverhältnisses einen monatlichen Pen

sionsbeitrag zu entrichten, der 20,4 v. H. der Pen-

sionsbemessungsgrundlage beträgt.

(2)Wenn neben dem Gemeindearzt kein weiterer

praktischer Arzt im Gebiet der Gemeinde bzw. des

Sanitätsgemeindeverbandes seinen Berufssitz hat,

beträgt der Pensionsbeitrag jedoch

a) 9,3 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage, wenn die

Gemeinde oder eine Gemeinde des

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Safiitätsgemeindeverbandes, für die der Gemeindearzt bestellt wurde, eine Berggemeinde ist und überdies nur unter besonders schweren Bedingungen - insbesondere wegen weiter Flächenausdehnung und ungünstiger Straßenverhältnisse und topographischer Verhältnisse - betreut werden kann; unter Berggemeinden sind jene Gemeinden zu verstehen, die wegen ihrer besonderen Höhenlage nur unter erschwerten Bedingungen betreut werden können;

b)13 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage,

wenn die Gemeinde oder eine Gemeinde des Sa

nitätsgemeindeverbandes, für die der Gemeinde

arzt bestellt wurde, eine Berggemeinde ist;

c)in den übrigen, Fällen 16,7 v. H. der Pensionsbe

messungsgrundlage.

(3)Welche Gemeinden unter Abs. 2 lit. a und b

fallen, ist nach Anhörung der Gemeinden und der

Ärztekammer für Oberösterreich durch Verordnung

der Landesregierung festzusetzen.

(4)Die Pensionsbemessungsgrundlage beträgt

80 v. H. des jeweiligen, Gehaltes eines Gemeinde

beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 1 der

Dienstklasse VII.

(5)Der Pensionsbeitrag ist zwölfmal jährlich zu

entrichten. Je drei Monatsbeiträge sind im vorhinein

zu Beginn eines Kalendervierteljahres fällig und

sind unaufgefordert innerhalb von zehn Tagen nach

Fälligkeit einzuzahlen. Werden die Beiträge nicht

innerhalb dieser Frist eingezahlt, so sind von den

rückständigen Beiträgen Verzugszinsen von jährlich

8,5 v. H. zu entrichten.

(e) Stirbt der Gemeindearzt, bevor ein Anspruch auf Pensionsleistungen entstanden ist, so sind die von ihm eingezahlten Pensionsbeiträge der Person zinsenlos zurückzuzahlen, der eine Pensionsleistung zugekommen wäre, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 lit. a oder b erfüllt gewesen wären. Kommen mehrere Personen in Betracht, so ist der Betrag auf sie nach dem Verhältnis aufzuteilen, das sich sinngemäß aus § 36 Abs. 5, § 37 und § 38 Abs. 5 ergibt.

§ 22 Anwartschaft auf Pensionsleistungen

Mit dem Wirksamwerden des Dienstvertrages erwirbt der Gemeindearzt Anwartschaft auf Pensionsleistungen für sich und seine Angehörigen.

(1) Das Dienstverhältnis eines Gemeindearztes ruht, wenn

b)über den Arzt die Disziplinarstrafe der Unter

sagung der Berufsausübung für nicht mehr als

ein Jahr verhängt wird oder

c)dem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes

bis zum Abschluß eines Entmündigungs- oder

Strafverfahrens vorläufig untersagt wird,

für die Dauer des Verzichts bzw. der Untersagung.

(2)Abs. 1 lit. b gilt bei bedingter Verhängung der

Disziplinarstrafe erst im Fall der Vollziehung der

Disziplinarstrafe. Die dabei in Betracht kommenden

Zeiten der Untersagung der Berufsausübung sind

zus ammenzuzählen.

(3)Die Stelle eines Gemeindearztes, dessen Dienst

verhältnis ruht, darf nur vertretungsweise (§ 18) be

setzt werden.

(4)Für die Zeit des Ruhen" sind keine Pensions

beiträge zu entrichten. Die Zeit des Ruhens ist für

den Anspruch auf Pension und die Höhe der Pension

nicht anzurechnen.

(5)Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4

ist dem Arzt, dessen Dienstverhältnis gemäß Abs. 1

lit. c geruht hat, die Zeit des Ruhens für den An

spruch auf Pension und die Höhe der Pension auf

Antrag gegen Nachentrichtung der Pensionsbeiträge

anzurechnen, sofern das Verfahren nicht zu einer

Entmündigung oder Bestrafung geführt hat. Der

Nachentrichtung sind die Pensionsbemessungsgrund

lage in der im Zeitpunkt der Antragstellung gelten^

den Höhe und der Hundertsatz (§ 21 Abs. 1 und

Abs. 2 lit. a bis c), der für die Gemeinde bzw. den

Sanitätsgemeindeverband zur Zeit des Ruhens ge

golten hat, zugrunde zu legen.

(e) Mit dem Ende des Ruhens des Dienstverhältnisses werden die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wieder voll wirksam.

§ 24 Auflösung des Dienstverhältnisses

(1)Das Dienstverhältnis eines Gemeindearztes

endet:

a)durch einverständliche Lösung;

b)durch Kündigung;

c)durch Erlöschen von Gesetzes wegen;

d)mit der Geltendmachung des Anspruchs auf

Pension (§ 31 Abs. 1) unter der Voraussetzung,

daß der Anspruch gemäß § 31 Abs. 2 und 3 fest

gestellt wurde;

e)durch Tod.

(2)Die Gemeinde bzw. der Sanitätsgsemeindever-

band hat die Auflösung des Dienstverhältnisses bin

nen zwei Wochen der zuständigen Bezirkshaupt-

mannschaft, dem Amt der Landesregierung und der

Ärztekammer für Oberösterreich mitzuteilen.

§ 25 Einverständliche Lösung

Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist jederzeit

zulässig.

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§ 26 Kündigung

(1)Der Gemeindearzt kann das Dienstverhältnis

jederzeit schriftlich kündigen.

(2)Der Gemeinderat bzw. der Sanitätsausschuß

kann das Dienstverhältnis jederzeit schriftlich unter

Angabe eines wichtigen Grundes kündigen.

(3)Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat bzw.

den Sanitätsausschuß zur Kündigung berechtigt,

liegt insbesondere vor,

a)wenn der Gemeindearzt innerhalb einer Woche

ab dem festgelegten Tätigkeitsbeginn ohne trif

tigen Entschuldigungsgrund seine Tätigkeit nicht

aufnimmt oder diese später eigenmächtig ein

stellt und sie auch über schriftliche Aufforderung

des Bürgermeisters bzw. des Obmannes des Sani

tätsausschusses nicht binnen einer Woche auf

nimmt ;

b)wenn der Gemeindearzt an der Ausübung seiner

Tätigkeit durch eine länger als ein Jahr ununter

brochen dauernde Krankheit - wobei Unter

brechungen der Krankheit bis zu insgesamt

40 Tagen nicht als Unterbrechung zu werten sind

- oder durch ein körperliches oder geistiges Ge

brechen gehindert ist und er nicht einen An

spruch auf Pension mit Erfolg (§ 31) geltend

macht;

c)wenn sich der Gemeindearzt gröblich pflicht-

oder vertragswidrig verhält;

d)wenn infolge Vereinigung, Trennung oder Auf

teilung von Gemeinden sowie Bildung oder Auf

lösung von Sanitätsgemeindeverbänden die Tä

tigkeit des Gemeindearztes nicht mehr notwen

dig ist.

(4)Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, im

Fall des Abs. 3 lit. a entfällt sie.

§ 27 Erlöschen von Gesetzes wegen

Das Dienstverhältnis erlischt von Gesetzes wegen mit dem Eintritt

1.des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung,

des ärztlichen Berufes,

2.des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung des

ärztlichen Berufes, sofern

(1) Der Gemeindearzt verliert die Anwartschaft auf Pensionsleistungen in den Fällen des § 24 Abs. 1

lit. a bis c. Die eingezahlten Pensionsbeiträge sind ihm zinsenlos zurückzuzahlen.

(2)Abs. 1 gilt nicht, wenn der Gemeindearzt zum

Zweck des Antritts einer anderen Gemeindearzt

stelle in Oberösterreich das Dienstverhältnis mit der

Gemeinde bzw. dem Sanitätsgemeindeverband ein

verständlich löst oder kündigt und diese Stelle auch

antritt.

(3)Im Fall einer Kündigung gemäß § 26 Abs. 3

lit. d hat der Gemeinderat bzw. der Sanitätsausschuß

dem Gemeindearzt auf dessen Antrag die weitere

Entrichtung der Pensionsbeiträge nach dem Hun

dertsatz des § 21 Abs. 1 zu gestatten, sofern der Ge

meindearzt bereits zehn Jahre ohne Unterbrechung

vertraglich als Gemeindearzt tätig war und die vor

geschriebenen Pensionsbeiträge eingezahlt hat. Für

die sich daraus ergebenden Anwartschaften und

Pensionsansprüche gelten die Bestimmungen dieses

Gesetzes sinngemäß.

III. HAUPTSTÜCK Pensionsleistungen

1. Abschnitt Pensionsleistungen an den Gemeindearzt

§ 29 Anspruch auf vorübergehende Pension

(1)Ein Gemeindearzt, der die letzten zehn Jahre

ohne Unterbrechung vertraglich als Gemeindearzt in

Oberösterreich tätig war und die vorgeschriebenen

Pensionsbeiträge eingezahlt hat, hat Anspruch auf

vorübergehende Pension, wenn er

a)durch eine länger als ein Jahr dauernde Krank

heit, wobei Unterbrechungen der Krankheit bis

zu insgesamt 40 Tagen nicht als Unterbrechung

zu werten sind, oder

b)durch ein körperliches oder geistiges Gebrechen

gehindert ist, die gemeindeärztliche Tätigkeit

auszuüben, sich jedoch seine Wiederherstellung

voraussehen läßt.

(2)Eine Unterbrechung der vertraglichen Tätigkeit

im Sinne des Abs. 1 liegt weder im Fall des § 28

Abs. 2 noch im Fall des § 23 vor, doch verlängert

sich im letzten Fall das Erfordernis der zehn Jahre

(Abs. 1) um die Dauer des Ruhens des Dienstver

hältnisses.

(3)Die Stelle eines Gemeindearztes, dem eine

vorübergehende Pension gebührt, darf nur vertre

tungsweise (§ 18) besetzt werden.

(4)Die Zeit, für die eine vorübergehende Pension

gebührt, ist für die Bemessung der dauernden Pen

sion nicht anzurechnen.

(5)Der Gemeindearzt hat mit der Gemeinde bzw.

dem Sanitätsgemeindeverband einen neuen Dienst

vertrag abzuschließen, sobald er zur Ausübung der

gemeindeärztlichen Tätigkeit wieder fähig ist. Ver

weigert er den Abschluß des Dienstvertrages, so

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 11.

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erlischt sechs Wochen darauf der Anspruch auf vorübergehende Pension; die eingezahlten Pensionsbeiträge sind ihm zinsenlos zurückzuzahlen, wobei jedoch ein Betrag abzuziehen, ist, der der Höhe der Pensionsbeiträge entspricht, die der Gemeindearzt für diese Zeit - wäre er im Dienst gestanden - zu zahlen gehabt hätte.

§ 30 Anspruch auf dauernde Pension

(1)Ein Gemeindearzt, der die letzten zehn Jahre

ohne Unterbrechung vertraglich als Gemeindearzt

in Oberösterreich tätig war und die vorgeschrie

benen Pensionsbeiträge eingezahlt hat, hat in fol

genden Fällen Anspruch auf dauernde Pension:

1.wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat;

2.wenn er infolge einer von ihm nicht vorsätzlich

herbeigeführten Krankheit oder eines von ihm

nicht vorsätzlich herbeigeführten körperlichen

oder geistigen Gebrechens dauernd unfähig ist,

die gemeindeärztliche Tätigkeit auszuüben;

3.wenn ihm eine vorübergehende Pension gebührt

und er

a)das 65. Lebensjahr vollendet hat oder

b)nach fünf Jahren noch nicht fähig ist, die ge

meindeärztliche Tätigkeit auszuüben.

(2)§ 29 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 31 Geltendmachung des Anspruchs auf Pension

(1)Der Gemeindearzt, der den Anspruch auf vor

übergehende oder dauernde Pension geltend machen

will, hat dies durch schriftlichen Antrag bei der Ge

meinde bzw. beim Sanitätsgemeindeverband zu er

klären. Im Antrag kann auch ein späterer Zeitpunkt

als der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei

der Gemeinde bzw. beim Sanitätsgemeindeverband

als für den Beginn der Pension maßgebend ange

führt werden.

(2)Der Gemeinderat bzw. der Sanitätsausschuß hat

festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 29 bzw.

des § 30 erfüllt sind, bejahendenfalls, in welcher

Höhe und ab welchem Zeitpunkt die Pension ge

bührt.

(3)Die Feststellung des Gemeinderates bzw. des

Sanitätsausschusses bedarf der Genehmigung der

Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt,

wenn die Landesregierung nicht innerhalb von zwei

Monaten

a)die Genehmigung wegen Gesetzwidrigkeit

schriftlich versagt oder

b)weitere ärztliche Untersuchungen (§ 35) verlangt.

§ 32 Höhe der Pension

(1) Für die Höhe der Pension zu berücksichtigen sind, sofern der

Anspruch gemäß § 29 oder § 30 gegeben ist,

a) Zeiten, in denen der Gemeindearzt vertraglich

ohne Unterbrechung als solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes

tätig war und für die er die Pensionsbeiträge eingezahlt hat,

b) Zeiten, die dem Gemeindearzt zusätzlich nach § 33

angerechnet worden sind.

(2)§ 29 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3)Die Pension beträgt nach zehn zu berücksich

tigenden Jahren 50 v. H. der Pensionsbemessungs-

grundlage (§ 21 Abs. 4) und erhöht sich für jedes

weitere zu berücksichtigende Jahr um 2 v. H. der

Pensionsbemessungsgrundlage. Sie darf jedoch die

Pensionsbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4)Zusätzlich zur Pension gebühren

a)eine Haushaltszulage in der Höhe, wie sie einem

Gemeindebeamten des Ruhestandes zusteht, und

b)viermal im Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe

von 50 v. H. der monatlichen Pension; die Son

derzahlung ist jeweils mit der Pension für die

Monate März, Juni, September und Dezember

anzuweisen.

(5)Pension und Sonderzahlungen sind zum Mo-

natsersten im voraus fällig. Ist der Fälligkeitstag

ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher

Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag aus

zuzahlen.

§ 33

Anrechnung von Studien-, Ausbildungs-, Stellver-tretungs- und

Vertragszeiten

(1)Jedem Gemeindearzt sind

a)für das Hochschulstudium der Medizin sechs

Jahre und

b)von der Ausbildungszeit drei Jahre

anzurechnen. Der Gemeindearzt kann jedoch die

Anrechnung gemäß lit. b durch schriftliche Erklärung

innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme seiner

Tätigkeit ausschließen.

(2)Für die Anrechnung der drei Jahre gemäß

Abs. 1 lit. b hat der Gemeindearzt Pensionsbeiträge

in der im Zeitpunkt der Anrechnung geltenden Höhe

nach dem Hundertsatz des § 21 Abs. 1 zu entrichten.

Binnen acht Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit des

Gemeindearztes hat der Gemeinderat bzw. der Sani

tätsausschuß dem Gemeindearzt die Höhe des Be

trages bekanntzugeben.

(3)Einem Gemeindearzt sind Zeiten einer stell-

vertretungsweise durchgeführten Gemeindearzt

tätigkeit (§ 18), für die er keine Pensionsbeiträge als

Gemeindearzt entrichtet hat, auf Antrag für die Be

messung der Pension vom Gemeinderat bzw. vom

Sanitätsausschuß unter der Voraussetzung anzu

rechnen, daß für diese Zeit Pensionsbeiträge nach

entrichtet werden. Der Nachentrichtung sind die

Pensionsbemessungsgrundlage in der im Zeitpunkt

der Antragstellung geltenden Höhe und der Hun

dertsatz (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c), der für

die stellvertretungsweise betreute Gemeinde bzw.

den Sanitätsgemeindeverband zur Zeit der Stellver

tretung gegolten hat, zugrunde zu legen. Die Anrech

nung ist nur zulässig, wenn der Gemeindearzt die

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gemäß § 18 Abs. 3 erhaltene Entschädigung an die Gemeinde bzw. den Verband, die (der) die Anrechnung durchführt, zurückgezahlt hat.

(4)Einem Gemeindearzt sind Zeiten einer durch

einverständliche Lösung (§ 25) beendeten Gemein

dearzttätigkeit auf Antrag für die Bemessung der

Pension vom Gemeinderat bzw. vom Sanitätsaus

schuß unter der Voraussetzung anzurechnen, daß für

diese Zeiten Pensionsbeiträge nach entrichtet werden.

Der Nachentrichtung sind die Pensionsbemessungs-

grundlage in der im Zeitpunkt der Antragstellung

geltenden Höhe und der Hundertsatz (§ 21 Abs. 1

und Abs. 2 lit. a bis c), der für die Gemeinde bzw.

den Sanitätsgemeindeverband zur Zeit der damali

gen Tätigkeit gegolten hat, zugrunde zu legen.

(5)Der Gemeindearzt hat die Pensionsbeiträge

nach Abs. 2 bis 4 binnen einem Monat ab der Be

kanntgabe ihrer Höhe durch den Gemeinderat bzw.

den Sanitätsausschuß zu entrichten. Liegen berück

sichtigungswürdige Gründe vor, so ist auf Ansuchen

die Zahlung in höchstens drei Jahresraten zu ge

statten, wobei vom jeweils noch aushaftenden Be

trag Zinsen von jährlich 8,5 v. H. zu entrichten sind.

Wird eine Zahlungsfrist nach dem ersten oder zwei

ten Satz nicht eingehalten, so sind vom rückständi

gen Betrag Verzugszinsen von jährlich 8,5 v. H. zu

entrichten.

§ 34 Begünstigung bei Erwerbsunfähigkeit

(1)Wird ein Gemeindearzt infolge

a)eines bei Ausübung seiner gemeindeärztlichen

Tätigkeit erlittenen Unfalls oder

b)einer für diese Tätigkeit spezifischen Krankheit

voll erwerbsunfähig, so daß er den ärztlichen Be

ruf nicht mehr ausüben kann, so sind ihm für

den Anspruch auf Pension und für die Höhe der

Pension auf Antrag zehn Jahre hinzuzurechnen.

(2)Voraussetzung für die Hinzurechnung im Falle

eines Unfalls gemäß Abs. 1 lit. a ist, daß die Er

werbsunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem

Unfall eingetreten ist und der Antrag innerhalb

eines weiteren Jahres bei der Gemeinde bzw. dem

Sanitätsgemeindeverband gestellt wurde.

(3)Wird ein Gemeindearzt infolge einer sonstigen

von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krank

heit oder eines von ihm nicht vorsätzlich herbeige

führten Gebrechens voll erwerbsunfähig, so daß er

den ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben kann, und

weist er eine mindestens fünfjährige für den An

spruch auf Pension anrechenbare Tätigkeit auf, dann

ist er so zu behandeln, als hätte er eine zehnjährige

anrechenbare Tätigkeit aufzuweisen.

§ 35 Ärztliche Untersuchungen

(1) Der Gemeinderat bzw. der Sanitätsausschuß hat zur Ermittlung der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 und 5, § 30 Abs, 1 Z. 2 und Z. 3 lit. b sowie § 34 Abs. 1 und 3 amtsärztliche und erforderlichenfalls zusätzlich fachärztliche Untersuchungen anzuordnen., denen sich der Gemeindearzt zu unterziehen hat.

(2)Verweigert der Gemeindearzt eine Unter suchung (Abs. 1), so

(1) Der Witwe eines Gemeindearztes gebührt eine monatliche Witwenpension, wenn sie am Sterbetag des Gemeindearztes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und der Gemeindearzt am Sterbetag

(3)Abs. 2 gilt nicht, wenn

(4)Der Anspruch der Witwe auf Witwenpension

erlischt durch Verehelichung.

(5)Die Witwenpenision beträgt

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b) im Fall des Abs. 1 lit. b 60 v. H. der nach § 32 Abs. 3 zu

errechnenden Pension.

(e) Zusätzlich zur Witwenpension gebührt

a)viermal im Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe

von 50 v. H. der monatlichen Witwenpension

sowie

b)eine Haushaltszulage unter den Voraussetzungen

und in der Höhe wie für Witwen nach Gemeinde-

beamten.

§ 37 Pension der früheren Ehefrau

(1)Die Bestimmungen des § 36 gelten, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß

für die frühere Ehefrau des verstorbenen Gemein

dearztes, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf

Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gericht

lichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder

Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen

Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner

früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizu

tragen hatte.

(2)Hat die frühere Ehefrau gegen den verstor

benen Gemeindearzt nur einen befristeten Anspruch

auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der

Pensionsanspruch längstens bis zum Ablauf der

Frist.

(3)Die Pension darf die Unterhaltsleistung nicht

übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den

verstorbenen Gemeindearzt an dessen Sterbetag

Anspruch gehabt hat.

(4)Die Witwenpension der Witwe und die Pen

sion der früheren Ehefrau dürfen zusammen den Be

trag der Pension nicht übersteigen, auf die der ver

storbene Gemeindearzt Anspruch gehabt hat bzw.

gehabt hätte. Die Pension der früheren Ehefrau ist

erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Pen

sionen mehrerer früherer Ehefrauen sind im glei

chen Verhältnis zu kürzen. Ist keine ansprüchsbe-

rechtigte Witwe vorhanden, dann ist die Pension

der früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der

Gemeindearzt eine anspruchsberechtigte Witwe hin

terlassen hätte.

(5)Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch

gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Ver

trag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß

des Vergleichs oder des Vertrages und dem Sterbe

tag, des Gemeindearztes nicht mindestens ein Jahr

vergangen ist.

(e) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Gemeindearztes auf Grund gesetzlicher Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen, sind auf die Pension der früheren Ehefrau anzurechnen.

(7) Erlischt der Anspruch der Witwe oder einer früheren Ehefrau auf Pension, so ändert sich dadurch die Pension einer verbleibenden früheren Ehefrau nicht.

§ 38 Waisenpension

(1) Dem Kind eines verstorbenen Gemeindearztes,

das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt eine monatliche Waisenpension, wenn es am Sterbetag des Gemeindearztes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und der Gemeindearzt am Sterbetag die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 lit. a odjer b erfüllt hat.

(2)Als Kinder gelten:

1.eheliche Kinder, legitimierte Kinder und Wahl

kinder;

2.Stiefkinder, wenn sie dem Haushalt des Gemein

dearztes angehört haben und der Gemeindearzt

Überwiegend für die Kosten ihres Unterhalts

aufgekommen ist;

3.uneheliche Kinder des Gemeindearztes, wenn

seine Vaterschaft festgestellt worden ist.

(3)Dem Kind eines verstorbenen Gemeindearztes,

das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ge

bührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension,

solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend bean

sprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch

ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung

auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprü

fungen und auf die Erwerbung eines akademischen

Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch

die Erfüllung der Wehrpflicht oder Zivildienstpflicht,

durch Krankheit oder ein anderes unüberwindliches

Hindernis verzögert worden, so gebührt die Waisen

pension über das 26. Lebensjahr hinaus für einen

der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(4)Dem Kind eines verstorbenen Gemeindearztes,

das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf

Antrag eine monatliche Waisenpension, wenn es

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit

dem Ablauf des im Abs. 3 genannten Zeitraums in

folge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(5)Die Waisenpension beträgt für jede Halbwaise

12 v. H., für jede Vollwaise 30 v. H.

a)der Pension, die dem Gemeindearzt zuletzt ge

bührt hat bzw. im Fall der Geltendmachung des

Anspruchs auf dauernde Pension gebührt hätte,

b)der nach § 32 Abs. 3 zu errechnenden Pension im

Fall des § 36 Abs. 1 lit. b.

(a) Zusätzlich zur Waisenipension gebührt

a)viermal im Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe

von 50 v. H. der monatlichen Waisenpension

sowie

b)eine Haushaltszulage unter den Voraussetzun

gen und in der Höhe wie für Waisen nach Ge

meindebeamten.

§ 39

Gemeinsame Bestimmungen fUr Pensionsleistungen an Hinterbliebene

(1) Für die Feststellung des Anspruchs auf Hinter-bliebenenpension und der Höhe der Pensionsleistung gilt § 31 sinngemäß mit folgender Maßgabe:

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sionsleistung, ab dem auf den Sterbetag des Gemeindearztes folgenden Kalendermonat;

(2) Für die Fälligkeit der Pensionsleistungen an Hinterbliebene und der Sonderzahlungen gilt § 32 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

§ 40 Todesfallbeitrag

(1)Stirbt ein Gemeindearzt, der am Sterbetag eine

dauernde Pension bezogen oder die Anspruchsvor

aussetzungen für eine dauernde Pension erfüllt hat,

so gebührt ein Todesfallbeitrag in der Höhe des

Dreifachen der monatlichen Pension, auf die der Ge

meindearzt am Sterbetag Anspruch hatte bzw. ge

habt hätte, nacheinander

a)dem überlebenden Ehegatten, der am Sterbetag

mit dem Gemeindearzt in häuslicher Gemein

schaft gelebt hat,

b)dem Kind, das am Sterbetag dem Haushalt des

Gemeindearztes angehört hat,

c)dem Enkelkind, das am Sterbetag dem Haushalt

des Gemeindearztes angehört hat,

d)dem Kind, das die Kosten der Bestattung ganz

oder teilweise getragen hat,

e)dem Enkelkind, das die Kosten der Bestattung

ganz oder teilweise getragen hat.

Mehreren Kindern (Enkelkindern), die nebeneinander

anspruchsberechtigt sind, gebührt der Todesfallbeitrag zu gleichen

Teilen.

(2)Stirbt ein Gemeindearzt, der am Sterbetag

nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine dau

ernde Pension erfüllt hat, und ist ein Anspruch auf

Hinterbliebenenpension entstanden, so haben die

im Abs. 1 lit. a bis e genannten Personen nacheinan

der Anspruch auf einen Todesfallbeitrag in der ein

fachen Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage

(§21 Abs. 4).

{3) Stirbt ein Gemeindearzt, der am Sterbetag nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine dauernde Pension erfüllt hat, und ist auch noch kein Anspruch auf Hinterbliebenenpension entstanden, so haben die im Abs. 1 lit. a bis e genannten Personen nacheinander Anspruch auf

(4) Der letzte Satz des Abs. 1 gilt für die Fälle der Abs. 2 und 3 sinngemäß.

3. Abschnitt Sonstige Pensionsleistungen

§ 41

(1)Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Gesetzes gemäß § 10 des Gesetzes, womit Be

stimmungen über die Ruhegenüsse der Gemeinde

ärzte und über die Versorgungsgenüsse für deren

Witwen und Waisen getroffen werden,

LGuVBl. Nr. 155/1920, i. d. F. LGuVBl. Nr. 41/1923 und LGuVBl. Nr. 58/1923 an den Pensionsfonds der Gemeindeärzte Pensionsbeiträge leisten oder von diesem einen, Ruhegenuß oder Versorgungsgenuß beziehen, haben von diesem Zeitpunkt an die Pensionsbeiträge an das Land zu zahlen bzw. erhalten die Pensionsleistung vom Land.

(2)Für diese Personen gelten die Bestimmungen

dieses Gesetzes über die Pensionsleistungen und

den monatlichen Pensionsbeitrag sinngemäß mit der

Maßgabe,

a)daß abweichend vom § 21 Abs. 4 die Pensions

bemessungsgrundlage 80 v. H. des jeweiligen

Gehaltes eines Gemeindebeamten des Dienst

standes der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V

und der monatliche Pensionsbeitrag 32,8 v. H.

der Pensionsbemessungsgrundlage beträgt und

b)daß sich abweichend vom § 32 Abs. 3 die Pension

für jedes über die zehn Jahre hinaus zu berück

sichtigende Jahr um 2,5 v. H. der Pensionsbe

messungsgrundlage erhöht.

4. Abschnitt

Pensionsaufwand der Gemeinden bzw. Sanitätsgemeindeverbände -

Ersatzleistungen des Landes

§ 42

(1) Jede Gemeinde bzw. jeder Sanitätsgemeindeverband hat mit dem

Land eine Vereinbarung abzuschließen, in der sich das Land zu

verpflichten hat, der Gemeinde bzw. dem Verband die

Pensionsleistungen, die die Gemeinde bzw. der Verband an den

Gemeindearzt und dessen Hinterbliebene zu erbringen hat, zu

ersetzen; die Gemeinde bzw. der Verband hat sich in dieser

Vereinbarung zu verpflichten,

a)die monatlichen Pensionsbeiträge, die von den

Gemeindeärzten gemäß § 21 geleistet werden, an

das Land abzuführen,

b)die Pensionsbeiträge, die von den Gemeinde

ärzten gemäß § 23 Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 33 oder

§ 43 Abs. 11 geleistet werden, an das Land ab

zuführen,

c)einen jährlichen Beitrag gemäß den Bestimmun

gen der Abs, 2 bis 5 an das Land zu leisten und

d)alle für den Ersatz von Pensionsleistungen sowie

für die Berechnung der Pensionsbeiträge maß

gebenden Umstände dem Land jeweils unver

züglich bekanntzugeben.

Landesgesetzblatt für Oberösterreicb Jahrgang 1978, 11.

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(?) Die Gemeinden bzw. Sanitätsgemeindeverbände haben, an das Land jährliche Beiträge zu leisten, deren Summe - vorbehaltlich des Abs. 4 - 50 v. H. des Aufwandes zu betragen hat, der dem Land nach diesem Gesetz erwächst und durch Leistungen der Gemeinden, bzw. Verbände gemäß Abs. 1 lit. a und b sowie durch sonstige zweckgebundene Einnahmen des Landes nicht gedeckt ist.

(3)Die Summe der jährlichen Beiträge der Ge

meinden und Sanitätsgemeindeverbände ist auf die

Gemeinden bzw. Sanitätsgemeindeverbände nach

dem Verhältnis der Einwohnerzahl aufzuteilen. Die

Einwohnerzahlen bestimmen sich nach dem Ergeb

nis der letzten Volkszählung im Sinne des Volks

zählungsgesetzes.

(4)Wird jedoch von der Gemeinde bzw. dem Sa

nitätsgemeindeverband eine Entschädigung gemäß

§ 18 Abs. 3 geleistet, so verringert sich der jährliche

Beitrag dieser Gemeinde bzw. dieses Verbandes um

die Höhe der geleisteten Entschädigung.

(5)Die Höhe des Beitrages gemäß Abs. 1 lit. c hat

das Land im vorhinein zu Beginn jedes Jahres der

Gemeinde ibzw. dem Sanitätsgemeirtdever.band be

kanntzugeben. Die Gemeinde bzw. der Sanitätsge

meindeverband hat den Beitrag binnen vier Wochen

ab Bekanntgabe zu bezahlen. Nach Ablauf dieser

Frist hat die Gemeinde bzw. der Sanitätsgemeinde

verband vom rückständigen Betrag Verzugszinsen

von jährlich 8,5 v. H. zu leisten. Verzugszinsen zu

demselben Hundertsatz sind zu leisten, wenn die

Gemeinde bzw. der Sanitätsgemeindeverband Bei

träge gemäß Abs. 1 lit. a und b nicht binnen vier

Wochen ab ihrem Einlangen an das Land abführt.

IV. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen

§ 43 Übergangsbestimmungen

(1)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge

setzes aus mehreren Gemeinden bestehenden Sani

tätsgemeinden gelten mit ihrer bisherigen Bezeich

nung als Sanitätsgemeindeverbände gemäß § 5. Die

Landesregierung hat durch eine spätestens drei Mo

nate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu er

lassende Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 den Sitz und

die Bezeichnung jedes Sanitätsgemeindeverbandes

zu bestimmen. Die bisherigen Organe bleiben bis

zur Neubestellung der Organe der Sanitätsgemein

deverbände, die frühestens drei Monate und spä

testens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes vorzunehmen ist, mit den sich aus diesem

Gesetz ergebenden Aufgaben im Amt.

(2)Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes mehrere Gemeindearztstellen in einer Ge

meinde bestehen, bleiben diese bestehen.

(3)Die Landesregierung hat in einer Anlage zu

der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung die Ge

meindearztstellen gemäß Abs. 2 und die Namen der

Gemeinden mit je einer Gemeindearztstelle zu ver

lautbaren.

(4)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge

setzes bestellten Gemeindeärzte gelten als im Sinne

dieses Gesetzes bestellt. Die Gemeinde bzw. der

Sanitätsgemeindeverband hat dem Gemeindearzt

einen Dienstvertrag gemäß § 12 binnen drei Mo

naten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anzubieten.

Erklärt sich der Gemeindearzt mit dem angebotenen

Vertrag nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung

des Vertragsentwurfs durch Unterfertigung des Ver

trages und Aushändigung an die Gemeinde bzw.

den Sanitätsgemeindeverband einverstanden, so gilt

dies als Verzicht auf die Gemeindearztstelle. In die

sem Fall sind dem Gemeindearzt die von ihm ein

gezahlten Pensionsbeiträge zinsenlos zurückzuzah

len.

(5)Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bean

tragte Ausbildungs-, Stellvertretungs- und Vertrags

zeiten, für die die Pensionsbeiträge ordnungsgemäß

geleistet worden sind, gelten in diesem Ausmaß- als

im Sinne des § 33 erworben. Studienzeiten (§ 33

Abs. 1 lit. a), die vor dem Inkrafttreten dieses Ge

setzes liegen, sind mit sechs Jahren anzurechnen,

ohne daß hiefür Beiträge nachzuentrichten sind.

(s) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Gemeindeärzte können binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt die Anrechnung der Ausbildungszeit gemäß. § 33 Abs. 1 lit. b ausschließen.

(7)Pensionsleistungen an Gemeindeärzte und

deren Hinterbliebene, die nach den bisherigen Be

stimmungen zuerkannt worden sind, sind mit der

Maßgabe weiterzugewähren, daß die Pensionsbe-

messungsgrundlage gemäß § 21 Abs. 4 anzuwenden

ist.

(8)Gemeindeärzte, die im Zeitpunkt des Inkraft

tretens dieses Gesetzes die dreißigjährige Beitrags

leistung (§ 8 letzter Satz des Gesetzes, womit Be

stimmungen über die Ruhegenüsse der Gemeinde

ärzte und über die Versorgungsgenüsse für deren

Witwen und Waisen getroffen werden) erfüllt haben

und noch keine Pensionsleistungen in Anspruch

nehmen, haben keine Pensionsbeiträge mehr zu

entrichten. Für diese Gemeindeärzte ist § 32 Abs. 3

mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Pension

für jedes über die zehn Jahre hinaus zu berücksich

tigende Jahr um 2,5 v. H. der Pensionsbemessungs-

grundlage erhöht.

(9)Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Gesetzes bestellten Gemeindeärzte sind, so

bald sie 30 Jahre die Pensionsbeiträge geleistet

haben, für die Dauer von fünf Jahren von der Ent

richtung der Pensionsbeiträge befreit. Wird das

Dienstverhältnis eines solchen Gemeindearztes

durch seinen Tod aufgelöst (§ 24 Abs. 1 lit. e), so

ist § 32 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

sich die Pension für jedes über die zehn Jahre

hinausgehende Jahr,

a)das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt,

um 2,5 v. H.,

b)das nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt,

um 2 v. H.

der Pensionsbemessungsgrundlage erhöht.

Seite 44

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 11. Stück,

Nr. 29

(10) Der als Sondervermögen des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit bestehende Pensionsfonds im Sinne des § 8 des Gesetzes, womit Bestimmungen über die Ruhegenüsse der Gemeindeärzte und über die Versorgungsgenüsse für deren Witwen und Waisen getroffen werden, wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst. Das Land hat dieses Vermögen zweckgebunden für die Erfordernisse des Pensionsaufwandes nach diesem Gesetz zu verwenden.

(n) Gemeindeärzten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an den Pensionsfonds (Abs. 10) keine Zahlungen geleistet haben, ist die gesamte Zeit ihrer gemeindeärztlichen Tätigkeit auf Antrag für den Anspruch auf Pension und für die Höhe der Pension anzurechnen, sofern sie für diese Zeit die Pensionsbeiträge nachentrichten. § 33 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(iä) Sind die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Witwenpension (§ 36), auf eine Pension der früheren Ehefrau (§ 37) oder auf eine Waisenpension (§ 38) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfüllt und bestand bisher kein Anspruch auf eine solche Pension, so gebührt die Witwenpension, die Pension der früheren Ehefrau bzw. die Waisenpension in der nach diesem Gesetz geltenden Höhe. Die Pension gebührt,

(2)Durchführungsverordnungen dürfen bereits von

dem der Kundmachung dieses Gesetzes im Landes

gesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag an er

lassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit

diesem Gesetz in Wirksamkeit gesetzt werden. Sinn

gemäß gleiches gilt für den Abschluß von Verein

barungen gemäß § 42.

(3)Mit dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt treten

alle entgegenstehenden Rechtsvorschriften, insbe

sondere die folgenden, außer Kraft:

a)Gesetz vom 16. Februar 1928, LGuVBl. Nr. 27,

betreffend die Regelung des Sanitätswesens in

den Gemeinden, gültig für Österreich ob der

Enns mit Ausschluß der Landeshauptstadt Linz

und der Stadt Steyr, in der Fassung des Gesetzes

vom 26. Februar 1934, LGB1. Nr. 37 (Gemeinde

sanitätsgesetz, 1. Novelle), und der Verordnung

der Landesregierung vom 14. Mai 1934,

LGB1. Nr. 39 (2. Novelle zum Gemeindesanitäts

gesetz) ;

b)Verordnung vom 24. Mai 1928, LGB1. Nr. 37, be

treffend eine Dienstesvorschrift für die Gemein

deärzte in Österreich ob der Enns;

c)Gesetz vom 1. Juni 1920, LGuVBl. Nr. 155, wirk

sam für Österreich ob der Enns mit Ausschluß

der Städte Linz und Steyr, womit Bestimmungen

über die Ruhegenüsse der Gemeindeärzte und

über die Versorgungsgenüsse für deren Witwen

und Waisen getroffen werden, in der Fassung

des Gesetzes vom 7. Februar 1923,

LGuVBl. Nr. 41, und der Kundmachung der Landesregierung vom 5. Juni

1923, LGuVBl. Nr. 58.