# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Raumordnungsprogramm für das

# gesamte Gebiet des Landes Oberösterreich (O.ö. Landesraumordnungsprogramm)

30.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 29. Mai 1978 betreffend das

Raumordnungsprogramm für das gesamte Gebiet des Landes

Oberösterreich (O. ö. Landesraumordnungsprogramm)

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972, i. d. F. des Gesetzes LGB1.

Nr. 15/1977 wird verordnet:

(1)OBERÖSTERREICH IST IN SEINER GESAMTHEIT UND IN

SEINEN TEILRÄUMEN SO ZU ENTWICKELN, DAß FÜR SEINE

BEWOHNER DIE FREIE ENTFALTUNG DER PERSÖNLICHKEIT IN

DER GEMEINSCHAFT, DIE SOZIALE GERECHTIGKEIT UND DIE

CHANCENGLEICHHEIT GESICHERT UND NACHHALTIG GEFÖR

DERT WERDEN.

(2)Die Ansprüche des Einzelnen sowie privater

und öffentlicher Planungsträger an den Raum sind

aufeinander mit dem Ziel abzustimmen, die Frei

heitssphäre des Einzelnen zu sichern und die Be

lange der Allgemeinheit zu schützen.

(s) Ziel der Entwicklung des Landes und seiner Teilräume ist die Schaffung der räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für möglichst gleichwertige Lebensbedingungen in allen Landesteilen. Dabei ist auf die Erhaltung der ökologischen Grund-

voraussetzungen gesunden menschlichen Lebens, auf die sparsame Nutzung des Raumes und der sich nicht erneuernden Daseinsgrundlagen, auf die Erhaltung der Vielfalt und Schönheit der Landschaft als Grundlage ihres Erholungswertes und auf die Erhaltung des bestehenden Kulturgutes zu achten.

(4)Die Wirtschaftskraft des Landes und seiner

Teilräume ist zu stärken. Die Versorgung der Be

völkerung mit ausreichenden und angemessenen

Erwerbsmöglichkeiten ist unter Berücksichtigung

regionaler und beruflicher Mobilität sicherzustellen.

Die Infrastruktur einschließlich des Verkehrsnetzes

ist den Erfordernissen entsprechend auszubauen,

um einen räumlichen Leistungsaustausch zu ge

währleisten.

(5)Die räumlichen Voraussetzungen für die Be

lange der umfassenden Landesverteidigung und des

Katastrophenschutzes sind zu schaffen bzw. zu er

halten und zu verbessern.

(e) Bei allen raumbedeutsamen Förderungsmaß-nahmen des Landes, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts ist auf die Zielsetzungen des Landesraumordnungsprogrammes Bedacht zu nehmen.

§ 3

Räumliche Struktur des Landesgebietes; auf Teilräume bezogene Ziele

der Landesentwicklung

(1)Die Vielfalt der räumlichen Gegebenheiten

Oberösterreichs und die Unterschiedlichkeit der

Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung

in den verschiedenen Gebieten des Landes erfordern

differenzierte Ziele und Maßnahmen der Raumord

nung.

(2)Zu diesem Zweck wird das Landesgebiet ge

gliedert:

a)nach strukturellen Gesichtspunkten in

Verdichtungsgebiete,

Ländlicher Raum, Entwicklüngsgebiete;

b)nach räumlich^administrativen Gesichtspunkten

in Planungsregionen.

Seite 46

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 12.

Stück, Nr. 30

(s) Als wesentliche Elemente der räumlichen Struktur werden zentrale Orte festgelegt.

(i) Das Landesgebiet und seine Teilräume sind so zu entwickeln, daß sie jene Funktionen erfüllen können, für die sie sich auf Grund ihrer natürlichen Voraussetzungen sowie auf Grund ihrer bisherigen und aibschätzbaren künftigen Entwicklung am besten eignen. Dabei ist auch auf Planungen benachbarter Länder, soweit diese Auswirkungen auf das Land Oberösterreich haben, tunlichst Bedacht zu nehmen. Grenzüberschreitende Probleme'-der Raumordnung sollen in enger Zusammenarbeit mit den angrenzenden Ländern gelöst werden.

(5) Grundsätzlich ist es notwendig, möglichst gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen des Bundeslandes zu erhalten oder zu schaffen. Ziel ist dabei nicht die Gleichheit der Daseinsbedingungen, sondern die Vermehrung der Wahlmöglichkeiten für die Bevölkerung zwischen regional verschiedenen, aber qualitativ hochwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen.

(") Die Zielsetzung gemäß Abs. 5 erfordert insbesondere

a)ein vielseitiges Angebot an qualifizierten Ar

beitsplätzen in zumutibarer Entfernung,

b)ein ausreichendes und zeitgemäßes Wohnungs

angebot,

c)ausreichende und leistungsfähige Einrichtungen

der öffentlichen und privaten Versorgung mit

Energie, Gütern und Dienstleistungen aller Be

darfsstufen sowie

d)ausreichende Verkehrsverbindungen sowohl

zwischen den zentralen Orten untereinander als

auch zwischen dem jeweiligen zentralen Ort und

seinem Einzugsbereich.

(7)Die Bevölkerungsdichte der Teilräume soll mit

der ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit

sowie der sozialen Funktionsfähigkeit dieser Räume

im Einklang stehen. Eine weitgehende räumliche

Abstimmung der Siedlungs- und Wirtschaftsstand

orte, der Infrastruktur und der Erholungsgebiete

soll erreicht werden.

(8)Den zwischen einzelnen Landesteilen auftre

tenden Niveauunterschieden in den Lebens- und

Arbeitsbedingungen soll durch Förderung der

schwächer entwickelten Gebiete entgegengewirkt

werden.

(9)Bei der Gestaltung der Struktur der einzelnen

Landesteile soll auch darauf geachtet werden, daß

in den Anlaßfällen der umfassenden Landesvertei

digung sowie in Katastrophenfällen die Versorgung

der Bevölkerung mit den Gütern des Grundbe

darfes gewährleistet ist.

(10)Die räumliche Strukturierung des Landesge

bietes (Abs. 1 bis 3) bedeutet keine Rangordnung

für die Raumordnungspolitik. Diese wendet sich

vielmehr allen Teilen des Bundeslandes grundsätz

lich mit gleicher Intensität, jedoch unter Berücksich

tigung von gebietsspezifischen Erfordernissen zu.

2. Abschnitt Verdichtungsgebiete

§ 4 Begriff

- (1) Verdichtungsgebiete sind Gebiete, die

a)aus aneinandergrenzenden Gemeinden mit einer

Siedlungs-Arbeitsplatz-Dichte von jeweils mehr

als 200 bestehen,

b)über ein oder mehrere überregionale oder re

gionale Zentren als Kern verfügen und

c)mindestens 50.000 Einwohner umfassen.

(2)Die Siedlungs-Arbeitsplatz-Dichte im Sinne des

Abs. 1 lit. a ist die Summe der wohnhaften Personen

und der nichitlandwirtschaftlichen Arbeitsplätze je

Quadratkilometer besiedelbarer Fläche der Ge

meinde. Besiedelbare Fläche ist die Gesamtfläche

vermindert um Ödland-, Gewässer-, Verkehrs- und

Waldflächen im Sinne des Kulturflächenausweises

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen

(§ 9 Abs. 3 Z. 2 des Vermessungsgesetzes,

BGB1. Nr. 306/1968, i. d. F. BGB1. Nr. 238/1975).

(3)Einzelne Gemeinden, in denen die Siedlungs-

Arbeitsplatz-Dichte nicht den im Abs. 1 lit. a fest

gelegten Wert erreicht, sind dann, dem Verdich

tungsgebiet zuzuzählen, wenn sie von Gemeinden

umschlossen sind, die diesen Wert erreichen.

(4)Dichter besiedelte Gebiete, welche die im Abs. 1

angeführten Grenzwerte nicht erreichen, aber den

noch ordnender Maßnahmen in sinngemäßer An

wendung des § 6 bedürfen, können in den regiona

len Raumordnungsprogrammen gesondert ausge

wiesen werden.

§ 5 Umfang

sind in der Anlage 1

Die Verdichtungsgebiete dargestellt.

Es sind dies:

1.das Verdichtungsgebiet Linz mit dem überre

gionalen Zentrum Linz und angrenzenden Teil

bereichen um das regionale Zentrum Perg-,

2.das Verdichtungsgebiet Steyr mit dem über

regionalen Zentrum Steyr-,

3.das Verdichtungsgebiet Wels mit dem überre

gionalen Zentrum Wels;

4.das Verdichtungsgebiet Oberes Trauntal mit

den regionalen Zentren Bad Ischl und Gmunden.

Hiezu gehört auch noch die relative Verdichtung

in den engen Talböden des Dachsteinbereiches;

5.das Verdichtungsgeibiet Vöckla-Ager mit dem

regionalen Zentrum Vöcklabruck.

§ 6 Maßnahmen

(1) Die Maßnahmen der Raumordnungspolitik sollen so

gestaltet werden, daß die Funktionsfähig-

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 12.

Stück, Nr. 30

Seite 47

keit der Verdichtungsgetoiete erhalten oder verbessert wird. Die Raumordnungspolitik muß trachten, in den Verdichtungsgebieten alle wichtigen Lebensfunktionen zu gewährleisten. Für jede dieser Funktionen sind deshalb ausreichende Flächen zur Verfügung zu stellen.

(2)In Verdichtungsgebieten mit nachteiligen Ver-

dichtungsfolgen soll das Schwergewicht der Raum

ordnungspolitik auf Ordnungs- und Sicherungsmaß

nahmen liegen. Raumbedeutsame Maßnahmen sol

len nicht zu neuen nachteiligen Ve.rdichtungsfolgen

führen. Insbesondere sollen durch .richtige Zuord

nung von Wohnstätten, Arbeitsstätten und Versor

gungseinrichtungen einerseits sowie von funk

tioneil entsprechenden Grünflächen und Grünzügen

andererseits nachteilige Auswirkungen der Verdich

tung wie Luft- und Gewässerverunreinigung, Lärm

belästigung und Überlastung des Verkehrsnetzes

möglichst verhindert bzw. beseitigt werden. Einer

weiteren Verdichtung von Wohn- und Arbeits

stätten soll dann entgegengewirkt werden, wenn

sie zu ungesunden Lebens- und Arbeitsbedingungen

führt.

(3)Zur Verbesserung des Berufsverkehrs ist für

einen mit der angestrebten räumlichen Ordnung ab

gestimmten Ausbau des öffentlichen Personen-Nah

verkehrs Vorsorge zu treffen.

(4)Einer Durchsetzung der Landschaft mit Sied

lungssplittern (Zersiedelung) ist im Rahmen der Re

gional- und Ortsplanung durch klare Abgrenzung

von Bebauung und freier Landschaft nachdrücklich

entgegenzuwirken. Innerhalb der Verdichtungsge

biete sollen Freiräume insbesondere für die Kurz

zeiterholung und für den ökologischen Ausgleich

geschaffen bzw. für die land- und forstwirtschaft

liche Nutzung unter Berücksichtigung der wirtschaft lichen und natürlichen Produktionsfaktoren erhalten werden.

§ 8 Umfang

Der Ländliche Raum umfaßt alle Gebiete, die außerhalb der in der Anlage 1 dargestellten Verdichtungsgebiete liegen.

Es sind dies

a)die Planungsregionen Braunau am Inn, Freistadt,

Gri^skirchen, Ried im Innkreis, Rohrbach und

Schärding zur Gänze sowie

b)Teile der Planungsregionen Gmunden, Kirchdorf

an der Krems, Linz, Perg, Steyr, Vöcklabruck

und Wels.

§ 9 Maßnahmen

(1)Der Ländliche Raum soll als Lebensraum

grundsätzlich gleichwertig neben den Verdichtungs-

gebieteln stehen. Die Raumordnungspolitik soll zur

Schaffung und Erhaltung einer hohen Lebensqualität

im Ländlichen Raum beitragen.

(2)Das Schwergewicht der Raumordnungspolitik

im Ländlichen Raum ist auf eine Verbesserung der

Infrastruktur und auf die gezielte Förderung pri

vater Investitionen zu legen. Ziel dieser Maßnah

men soll es sein, einer weiteren Abwanderung der

Arbeitskräfte und der übrigen Bevölkerung in die

Verdichtungsgebiete entgegenzuwirken.

(3)Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch

Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruk

tur un4 der Infrastruktur zu stärken. Dazu dienen

vor allem die Schaffung vielseitiger und qualifizierter

Arbeitsplätze und die Erhaltung bestehender Arbeitsplätze.

(4) Im Ländlichen Raum soll eine gesunde Umwelt erhalten bleiben. Auf die Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes und auf den Schutz vor Naturkatastrophen ist besonders zu achten. Besonderes Gewicht ist auch auf den Natur- und Landschaftsschutz zu legen.

3. Abschnitt Ländlicher Raum

§ 7 Begriff

(1)Ländlicher Raum sind unbeschadet des § 10

Abs. 1 alle Gebiete - einschließlich ihrer Siedlungs

kerne -, die außerhalb der Verdichtungsgebiete

liegen.

(2)Der Ländliche Raum dient vorwiegend der

land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ist

Standort mittlerer und kleinerer Betriebe der ge

werblichen Wirtschaft. Er ist zugleich Erholungs

raum sowie ökologischer Ausgleichsraum Ober

österreichs und stellt eine wesentliche Lebens-

grundlage für die Zukunft, insbesondere auch hin

sichtlich der Trink- bzw. Nutzwasserversorgung,

dar. Die in ihm gelegenen zentralen Orte sind als

Arbeits- und Versorgungszentren für seine Funk

tionsfähigkeit lebenswichtig.

4. Abschnitt Entwicklungsgebiete

§ 10 Begriff

(1)Entwicklungsgebiete sind Gebiete des Länd

lichen Raumes, die mindestens fünf aneinandergren-

zende Gemeinden umfassen, in denen

a)die Zahl der in der Gemeinde beschäftigten

nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigen geringer

ist als die Zahl der in dieser Gemeinde wohn

haften nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigen

und

b)der Fernpendleranteil mehr als 50 v. H. beträgt.

(2)Fernpendler im Sinne des Abs. 1 lit. b sind

Auspendler, deren Zeitaufwand für den Weg zum

und vom Arbeitsplatz zusammen mehr als 90 Minu

ten beträgt.

(3)Gemeinden, die unmittelbar an der nördlichen

Staatsgrenze liegen, zählen unabhängig von den

Werten des Abs, 1 zu den Entwicklungsgebieten.

'11'

Seite 48

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 12. Stück,

Nr. 30

(4)Gemeinden, in denen die im Abs. 1 angeführ

ten Werte nicht erreicht werden, sind dann dem

Entwicklungsgebiet zuzuzählen, wenn sie von Ge

meinden umschlossen sind, die diese Werte er

reichen.

(5)In Ausnahmefällen können auch andere Ge

biete bzw. Gemeinden, in denen besondere Struk

turschwächen auftreten, von der Landesregierung

zu Entwicklungsgebieten erklärt werden.

§ 11 Umfang

Die Entwicklungsgebiete sind in der Anlage 2 dargestellt. Es sind

dies die Entwicklungsgebiete

1Ennstal,

2Mühlviertel,

3Oberes Innviertel,

4Sauwald.

Sie umfassen die Planungsragionen Freistadt und Rohrbach zur Gänze

sowie Teile der Planungsregionen Braunau am Inn, Grieskirchen, Linz,

Perg, Schärding und Steyr.

§ 12 Maßnahmen

(1)Im Entwicklungsgebiet sind grundsätzlich die

selben raumordnungspolitischen Ziele wie im Länd

lichen Raum zu verfolgen, bis die Funktionen des

betreffenden Entwicklungsgebietes jenen des voll

entwickelten Ländlichen Raumes entsprechen. Die

Lebens- und Arbeitsverhältnisse in Entwicklungs

gebieten sind unter bestmöglicher Nutzung der in

diesen Gebieten liegenden Zentren an den Durch

schnitt im Bundesland heranzuführen. Insbesondere

ist der Bevölkerungsabwanderung entgegenzu

wirken.

(2)Besondere Bedeutung kommt der Schaffung

einer bedarfsgerechten Infrastruktur in den Entwick

lungsgebieten zu. Infrastrukturmaßnahmen sollen

dabei auf zentrale Qrte und auf den Ausbau von

Verkehrseinrichtungen konzentriert werden.

(3)Durch die Schaffung von qualifizierten Ar

beitsplätzen in Wohnortnähe sollen die Beschäfti

gungsmöglichkeiten und die Einkommensverhält

nisse der Bevölkerung verbessert werden; insbe

sondere soll der Anteil der Nichttagespendler und

der Fernpendler gesenkt werden. Der Förderung

kleiner und mittlerer Betriebe vor allem des Frem

denverkehrs und der Nahversorgung soll hiebei

Vorrang zukommen. Für die Erhaltung bestehender

Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls besondere

Maßnahmen vorzusehen.

(4)Wirtschaftsförderungsmaßnahmen in Entwick

lungsgebieten sollen nicht zu Lasten der natürlichen

Landschaft und des ausgewogenen Naturhaushaltes

gehen. Der ländliche Charakter der Entwicklungs

gebiete und ihre Eignung für den Fremdenverkehr

sind zu erhalten. Unter diesem Gesichtspunkt kommt

auch hier einer Vermeidung der Zersiedelung be

sondere Bedeutung zu.

(5) Bei Förderungsmaßnahimen für die Land- und Forstwirtschaft im Ländlichen Raum ist auf die besonderen Verhältnisse in den Entwicklungsgebieten Bedacht zu nehmen.

5. Abschnitt Planungsregionen

§ 13 Begriff

(1)Eine Planungsregion ist eine überörtliche

Raumeinheit innerhalb des Landesgebietes. Sie be

steht in der Regel aus einem regionalen Zentrum

(§ 20 Abs. 1 lit. b) und dessen Einzugsbereich, so daß

ein vom übrigen Landesgebiet abgrenzbarer inter

ner Verflechtungsbereich entsteht.

(2)Die Planungsregionen bedecken das Landesge

biet lückenlos und ohne Überschneidung. Sie be

stehen aus ganzen Gemeindegebieten.

(3)Bei der Abgrenzung der Planungsregionen

werden, soweit dies sachlich vertretbar ist, die

Grenzen der Verwaltungsbezirke berücksichtigt.

(4)Die Planungsregionen stellen die räumliche

und organisatorische Einheit für die regionalen

Raumordnungsprogramme dar.

§ 14 Umfang

Oberösterreich wird in folgende Planungsregionen gegliedert:

1.die Planungsregion Linz, bestehend aus den

politischen Bezirken Eferding, Linz-Land, Linz-

Stadt und Urfahr-Umgebung sowie aus dem

Gerichtsbezirk Mauthausen des politischen Be

zirkes Perg mit Ausnahme der Marktgemeinde

Schwertberg;

2.die Planungsregion Steyr, bestehend aus den

politischen Bezirken Steyr-Land und Steyr-

Stadt;

3.die Planungsregion Wels, bestehend aus den

politischen Bezirken Wels-Land und Wels-

Stadt;

4.die Planungsregion Braunau am Inn, bestehend

aus dem politischen Bezirk Braunau am Inn;

5.die Planungsregion Freistadt, bestehend aus

dem politischen Bezirk Freistadt;

6.die Planungsregion Gmunden, bestehend aus

dem politischen Bezirk Gmunden; auf Grund

der besonderen topografischen Gegegebenhei-

ten umfaßt sie die beiden regionalen Zentren

Gmunden und Bad Ischl samt deren Einzugsbe

reichen;

7.die Planungsregion Grieskirchen, bestehend aus

dem politischen Bezirk Grieskirchen;

8.die Planungsregion Kirchdorf an der Krems, be

stehend aus dem politischen Bezirk Kirchdorf

an der Krems;

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 12.

Stück, Nr. 30

Seite 49

10.die Planungsregion Ried im Innkreis, bestehend

aus dem politischen Bezirk Ried im Innkreis;

11.die Planungsregion Rohrbach, bestehend aus

dem politischen Bezirk Rohrbach;

12.die Planungsregion Schärding, bestehend aus

dem politischen Bezirk Schärding;

13.die Planungsregion Vöcklabruck, bestehend aus

dem politischen Bezirk Vöcklabruck.

Diese Planungsregionen sind in der Anlage 3 dargestellt.

§ 15 Teilregionen

(1)Innerhalb der Regionen können in den regio

nalen Raumordnungsprogrammen Teilregionen als

überörtliche Raumeinheiten abgegrenzt werden.

Eine Teilregion besteht entweder aus einem regio

nalen Nebenzentrum (§ 20 Abs. 1 lit. c) samt dessen

Einzugsbereich oder aus mehreren Kleinzentren

(§ 20 Abs. 2) samt ihren Einzugsbereichen.

(2)In Ausnahmefällen können vor Erlassung des

regionalen Raumordnungsprogrammes Raumord

nungsprogramme für Teilregionen erlassen werden.

§ 16 Maßnahmen

(1)Die Planungsregionen sind in sich, in ihren

Beziehungen zueinander und als Gesamtheit so zu

entwickeln, daß sie insgesamt ein ausgewogenes

System von möglichst eigenständigen Lebensräu

men ihrer Bevölkerung bilden. Jede Planungsregion

soll daher differenzierte Standortvoraussetzungen

für die Wirtschaft, eine bestmögliche Ausstattung

mit Einrichtungen der Infrastruktur und eine weit

gehende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern

und Dienstleistungen des täglichen und des geho

benen Bedarfs in zumutbarer Entfernung bieten.

(2)Die einzelnen Planungsregionen sollen unter

einander möglichst vielfältige Verbindungen auf

weisen. Bestehende Beziehungsmängel zwischen

einzelnen Planungsregionen sollen durch Maßnah

men der Raumordnungspolitik beseitigt werden. Die

Grundlage für die Verbesserung der Beziehungen

zwischen den Planungsregionen ist ein gut ausge

bautes Verkehrs- und Nachrichtennetz. Bei der Ver

besserung der Beziehungen zwischen den Planungs

regionen ist stets auf den Zusammenhang aller Pla

nungsregionen des Bundeslandes Rücksicht zu neh

men.

(3)Auch die Beziehungen zu Regionen außerhalb

des Bundeslandes sind durch raumordnungspoliti

sche Maßnahmen zu verbessern. Die Maßnahmen

der Raumordnungspolitik sollen dabei so gestaltet

werden, daß sowohl eine Ausgeglichenheit inner

halb der Regionen als auch eine sinnvolle funk

tionale Ergänzung mit Regionen außerhalb des

Bundeslandes erzielt wird. Dazu ist eine grenzüber

schreitende Zusammenarbeit in der Raumordnung

mit den angrenzenden Ländern anzustreben.

6. Abschnitt

Zentrale Einrichtungen und ihre Standorte (zentrale Orte) § 17 Zentrale Einrichtungen; Begriff

Zentrale Einrichtungen sind öffentliche und private Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung, die der Bevölkerung Güter und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zur Verfügung stellen. Dazu gehören insbesondere Behörden und sonstige Ämter, Einrichtungen der beruflichen Interessenvertretungen, des Gesundheitswesens, des Bildungs- und Kulturwesens, des Kultuswesens, des Verkehrswesens und der Wirtschaft sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen.

§ 18 Zentrale Orte; Begriff

(1)Zentrale Orte sind als Standorte von zentralen

Einrichtungen Mittelpunkte des wirtschaftlichen, so

zialen und kulturellen Lebens für bestimmte Ge

biete.

(2)Die zentralen Orte sind nicht isoliert zu sehen,

sondern zusammen mit ihrem Einzugsgebiet als

eine funktioneile Einheit, innerhalb der bestimmte

Funktionen wie die Bildungs-, die Arbeits-, die Ver-

sorgungs- und die Erholungsfunktion optimal von

der gesamten Bevölkerung in Anspruch genommen

werden können.

§ 19 Ziele

(1)Zur Sicherung und Verbesserung der Lebens-

und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung sollen im

Interesse des Gemeinwohles und unter Bedacht-

nahme auf die wirtschaftlichen, sozialen und kultu

rellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die freie

Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft

die zentralen Einrichtungen in ausreichender Qua

lität und Kapazität sowie in zumutbarer Entfernung

zur Verfügung stehen.

(2)überall dort, wo Gebiete mit einzelnen Funk

tionen unzureichend versorgt sind, weil die Erreich

barkeit eines zentralen Ortes mit dieser Funktion

nicht oder nur schwer gegeben ist, soll durch den

Ausbau fehlender oder unzulänglicher zentraler

Einrichtungen und durch Verbesserung der Ver

kehrsstruktur die regionale Chancengleichheit ver

bessert werden. Beide Ziele - der Ausbau zen

traler Einrichtungen und die Verbesserung ihrer

Erreichbarkeit - sind gleichwertig.

§ 20 Einstufung der zentralen Orte

(1) Auf Grund der in der Anlage 4 dargestellten Ergebnisse der Raumforschung werden die zentralen Orte nach der Bedeutung und dem Ausmaß der von ihren zentralen Einrichtungen wahrgenommenen Versorgungsfunktionen als überregionales oder regionales Zentrum oder als regionales Nebenzentrum wie folgt eingestuft:

Seite 50

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 12. Stück, Nr. 30

Steyr (gleichzeitig Zentrum der Region Steyr) Wels (gleichzeitig Zentrum der Region Wels)

(2) Ausgehend von den Ergebnissen der Raumforschung sind zentrale Orte unterhalb der im Abs. 1 angeführten Stufen in den regionalen Raumord-nungsprogrammen als Kleinzentren vorzusehen.

§ 21 Aufgaben der zentralen Orte

(1)Die zentralen Orte haben folgende Aufgaben:

a)Ein überregionales Zentrum soll die Versorgung

der Bevölkerung eines die Größe einer Planungs

region (§ 13) wesentlich überschreitenden Lan

desteiles mit Gütern und Dienstleistungen des

spezialisierten höheren Bedarfs (Abs. 2) gewähr

leisten.

b)Ein regionales Zentrum soll die Versorgung der

Bevölkerung seines Einzugsbereiches, der in der.

Regel eine Planungsregion ist, mit Gütern und

Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs (Abs. 3)

vorrangig gewährleisten.

c)Ein regionales Nebenzentrum soll die Versor

gung der Bevölkerung seines Einzugsbereiches,

der zusammen mit diesem eine Teilregion bildet,

mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen

Bedarfs (Abs. 3) gewährleisten.

d)Ein Kleinzentrum soll die Versorgung der Be

völkerung seines Einzugsbereiches (Nahbereich)

mit Gütern und Dienstleistungen des weniger

spezialisierten Bedarfs (Abs, 4) gewährleisten.

(2)Der Deckung des spezialisierten höheren Be

darfs an Gütern und Dienstleistungen dienen spe

zialisierte und seltener in Anspruch genommene

Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und

kulturellem Gebiet. Solche Einrichtungen sind in

der Regel Stellen der Verwaltung, der Rechtspflege,

des kulturellen Lebens und des Gesundheitswesens

für das ganze Land oder für größere Landesteile,

weiters viele Handels- und Dienstleistungsbetriebe

für den umfassenden und spezialisierten Einkauf.

(3)Der Deckung des gehobenen Bedarfs dienen

Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und

kulturellem Gebiet durch ein an Qualität und Quan

tität gesteigertes Angebot an Gütern und Dienst-

leistungen, wie höhere und mittlere Schulen, Krankenhäuser, größere Sportanlagen, Verwaltungsstellen auf Bezirksebene und vielseitige Einkaufsmöglichkeiten in spezialisierten Geschäften.

(4) Der Deckung des weniger spezialisierten Bedarfs dienen Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet durch ein gegenüber den regionalen Nebenzentren geringeres, jedoch gegenüber den Gemeinden ohne Zentralität deutlich höheres Angebot an Gütern und Dienstleistungen, wie etwa Hauptschule, Apotheke, Zahnarzt sowie Einkaufsmöglichkeiten, die über den Eigenbedarf der Gemeindebewohner hinausgehen.

§ 2.2 Maßnahmen

(1)überregionale und regionale Zentren, regio

nale Nebenzentren und Kleinzentren sollen mit den

ihren Funktionen entsprechenden zentralen Einrich

tungen ausgestattet sein. Art, Beschaffenheit und

Anzahl der zentralen Einrichtungen zur Versorgung

der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen

sind durch Raumordnungsprogramme für Sachbe

reiche in Abstimmung mit den sonstigen Raumord

nungsprogrammen im einzelnen festzulegen.

(2)Für die Errichtung neuer und für die Erweite

rung bestehender zentraler Einrichtungen ist im

Zuge der örtlichen Raumplanung der jeweiligen Ge

meinden für entsprechende Flächen vorzusorgen.

Sofern im Gemeindegebiet der zentralen Orte keine

geeigneten Flächen verfügbar sind, können einzelne

zentrale Einrichtungen auch im engeren Einzugsbe

reich des jeweiligen Zentrums errichtet werden.

(3)Die Funktion der regionalen Zentren, der re

gionalen Nebenzentren und der Kleinzentren ist

insbesondere auch im Hinblick auf die Versorgung

des ländlichen Raumes zu verbessern.

(4)Dort, wo auf Grund der gegebenen Ausstattung

mit zentralen Diensten nahegelegene Orte einander

funktionell ergänzen, können diese auch als zen

trale Orte mit Funktionsteilung ausgewiesen wer

den.

§ 23 Gemeinden ohne Zentralität

(1)Gemeinden ohne Zentralität im Sinne des

§ 20 sind gleichfalls wichtige Glieder der Siedlungs

struktur. Sie sollen im Interesse der dort wohnen

den Bevölkerung, der Erhaltung eines aktiven Ge

meindelebens, der Erhaltung der kulturellen, sozia

len und wirtschaftlichen Werte sowie der historisch

gewachsenen Siedlungsstruktur in die Lage versetzt

werden, die Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen

im Rahmen der anzustrebenden Raum-, Siedlungs

und Wirtschaftsstruktur nach Maßgabe der regionalen

Raumordnungsprogramme zukommen.

(2)Der Erreichung dieses Zieles dienen alle Maß

nahmen, die eine kommunale Grundversorgung gewährleisten.